Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1956, Az.: V ZR 216/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1956
- Aktenzeichen
- V ZR 216/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13846
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 29.01.1954
- LG Hamburg - 31.10.1950
- OLG Hamburg - 12.10.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 21, 142 - 147
- NJW 1956, 1518 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1956, 463-468
Prozessführer
der Firma E. H. & Co. KG. in H., W.-S.-Strasse ..., vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Ewald H., ebenda,
Prozessgegner
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den leitenden Beamten der Finanzbehörde,
Amtlicher Leitsatz
Erteilt das Oberlandesgericht auf Beschwerde gegen eine Vorentscheidung des Landgerichts, durch welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist (§1042 d ZPO) abgelehnt worden ist, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist diese Beschwerdeentscheidung im Berufungs- und Revisionsverfahren selbständig nachzuprüfen.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Spieler und Dr. Rothe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Oktober 1954 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das angefochtene Urteil aufgehoben und auf die Berufung das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 29. Januar 1954 dahin abgeändert wird:
Der Widerspruch der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 31. Oktober 1950 wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 28. August 1950 hat in einem zwischen den Parteien durchgeführten Schiedsverfahren das Schiedsgericht folgenden Schiedsspruch erlassen:
"1.Die Hansestadt Hamburg wird verurteilt, an die Firma E. H. & Co. K. G. 16.687,12 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 20. Mai 1950 zu zahlen.
2.Es wird festgestellt, daß die weiteren in diesem Verfahren von der Firma E. H. & Co. K. G. [in Höhe von 132.651,65 DM] geltendgemachten Forderungen nicht berechtigt sind."
Die in §1039 ZPO bestimmten Förmlichkeiten sind gewahrt.
Dem der Antragsgegnerin am 3. Oktober 1950 zur Erklärung und zur Angabe etwaiger Aufhebungsgründe zugegangenen Antrag der Antragstellerin,
den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären,
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts durch Beschluß vom 31. Oktober 1950 entsprochen und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. In den Gründen des Beschlusses ist gewürdigt, was die Antragsgegnerin in einem persönlichen Schriftsatz vom 14. Oktober 1950 gegen den Antrag der Antragstellerin u.a. an Aufhebungsgründen geltend gemacht hatte.
Dieser Beschluss ist der Antragsgegnerin am 2. November 1950 zugestellt worden.
Die 6. Zivilkammer hat in einem von ihr nicht näher bezeichneten und nicht bei den Akten dieses Verfahrens (6. OH 80/50), sondern bei den Akten 21. OH 8/50 befindlichen, auch dorthin gerichteten persönlichen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. Februar 1951 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in §1042 d ZPO für die Einlegung des Widerspruchs bestimmten Notfrist von zwei Wochen gesehen und ihn durch Beschluss vom 7. Mai 1951 abgewiesen mit der Begründung, daß die Antragsgegnerin nicht die Bewilligung des Armenrechts für das Widerspruchsverfahren beantragt habe. Ein solcher Antrag könne insbesondere in dem Gesuch vom 12. Oktober 1950 [, das die Antragsgegnerin am darauffolgenden Tage zu den Akten 21. OH 8/50 zwecks Bewilligung des Armenrechts für eine von ihr beabsichtigte Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs eingereicht hat,] deshalb nicht erblickt werden, weil der Beschluß vom 31. Oktober 1950, den sie angreifen wolle, erst etwa drei Wochen später ergangen sei. - Der Beschluß vom 7. Mai 1951 ist der Antragsgegnerin am 17. Mai 1951 zugestellt worden.
Die nunmehr in diesem Verfahren zunächst durch den Rechtsanwalt Dr. K. vertretene Antragsgegnerin hat mit dem an das Oberlandesgericht gerichteten, bei diesem am 16. Juni 1951 eingegangenen Schriftsatz vom 15. Juni 1951 gegen den Beschluss vom 7. Mai 1951 "das zulässige Rechtsmittel" eingelegt, ferner die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Widerspruch gegen den Beschluss vom 31. Oktober 1950 erhoben.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 7. September 1951 "auf die Beschwerde" der Antragsgegnerin den Beschluss vom 7. Mai 1951 aufgehoben und der Antragsgegnerin "zur Durchführung des Wiederspruchsverfahrens gegen den ... Beschluss ... vom 31. Oktober 1950" die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Ohne zu erörtern, weshalb es die Beschwerde für das zulässige Rechtsmittel hält, hat das Oberlandesgericht die erstmals im Schriftsatz vom 15. Juni 1951 von der Antragsgegnerin aufgestellte Behauptung für glaubhaft gemacht angesehen, daß sie am 14. und 15. November 1950 zweimal versucht hat, ihren persönlichen Schriftsatz vom 12. November 1950 bei der Geschäftsstelle der 6. Zivilkammer anzubringen, daß dort aber die Entgegennahme des Schriftsatzes abgelehnt worden ist mit der Begründung, er sei nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. - Weiter ist das Oberlandesgericht von folgendem ausgegangen: Der Schriftsatz vom 12. November 1950 habe den Widerspruch und den Antrag enthalten, den Beschluss vom 31. Oktober 1950 und den Schiedsspruch vom 28. August 1950 aufzuheben; dazu habe die Antragsgegnerin u.a. auf das von ihr bei der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts (21. OH 8/50) unter dem 12. Oktober 1950 angebrachte, bereits erwähnte Armenrechtsgesuch und auf die dazu gehörende, u.a. auf Aufhebung des Schiedsspruchs abzielende persönliche Klageschrift hingewiesen und gebeten, ihr auch in der Sache 6. OH 80/50 das Armenrecht zu bewilligen. - Das Oberlandesgericht hat dazu erwogen, daß die 6. Zivilkammer den Schriftsatz vom 12. November 1950 - wenn er am 14. oder 15. November 1950 zu den Akten gelangt wäre - wahrscheinlich als noch rechtzeitig eingegangenes Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für das Widerspruchsverfahren betrachtet haben würde; in dem Umstand, daß der Schriftsatz infolge der Weigerung, ihn entgegenzunehmen, nicht so hat betrachtet werden können, erblickt das Oberlandesgericht einen unabwendbaren Zufall. Die Antragsgegnerin habe - so erwägt das Oberlandesgericht ferner - auch einem weiteren von ihr nicht behebbaren Hindernis insofern gegenüber gestanden, als ihr Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für die Aufhebungsklage einerseits und für das Widerspruchsverfahren andererseits von zwei verschiedenen Kammern des Landgerichts zu prüfen gewesen sei. Daraus dürfe ihr kein Nachteil erwachsen. Die getrennte Bearbeitung habe es der Antragsgegnerin erschwert, sich darüber zu entschliessen, von welchen der möglichen Rechtsbehelfe sie Gebrauch machen solle, um eine zweckentsprechende Förderung der beiden Verfahren zu erreichen. In dieser Ungewißheit habe sie sich so lange befunden, als über ihr Armenrechtsgesuch nicht entschieden worden sei, das als für beide Verfahren gewollt habe angesehen werden können. Die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch sei erst durch Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen vom 11. Juni 1951 erfolgt. Frühestens an diesem Tage habe die Frist von zwei Wochen zu laufen begonnen, innerhalb deren sie die Wiedereinsetzung habe beantragen müssen. Die Frist sei durch den Schriftsatz vom 15 Juni 1951 also gewahrt; der Antrag entspreche auch den Erfordernissen des §236 ZPO. Folge der deshalb zu erteilenden Wiedereinsetzung sei die Aufhebung des Beschlusses vom 7. Mai 1951. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob in dem persönlichen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. Februar 1951, den sie an die 1. Kammer für Handelssachen gerichtet und der zu dem bezeichneten Beschluß Veranlassung gegeben habe, überhaupt ein Wiedereinsetzungsantrag zu dem bei der 6. Zivilkammer anhängigen Verfahren zu erblicken sei.
Die Antragsgegnerin hat alsdann beantragt,
- 1.
unter Aufhebung des Beschlusses vom 31. Oktober 1950 den Antrag der Antragstellerin abzulehnen,
- 2.
den Schiedsspruch aufzuheben.
Entsprechend dem Antrag der Antragstellerin hat indessen das Landgericht durch Urteil vom 29. Januar 1954 den Beschluß vom 31. Oktober 1950 bestätigt.
Die Berufung der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg; dabei hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit des Widerspruchs nicht nochmals geprüft.
Mit der Revision verfolgt sie ihren Widerspruch gegen den Beschluß vom 31. Oktober 1950 weiter. Die Antragstellerin macht in erster Linie geltend, der Antragsgegnerin habe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist nicht erteilt werden dürfen; im übrigen sei der Widerspruch auch sachlich unbegründet. Die Antragstellerin bittet deshalb, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Widerspruch als unzulässig verworfen wird, hilfsweise die Revision zurückzuweisen.
Die mündliche Verhandlung vor dem Senat war auf die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist und auf die Frage der Zurücknahme der beim Schiedsgericht erhobenen Klage beschränkt.
Der Senat hat die von ihm herangezogenen Akten 21. OH 8/50 des Landgerichts Hamburg zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Soweit sie für die Beurteilung der Frage von Bedeutung sind, ob die Wiedereinsetzung mit Recht erteilt worden ist, ergeben sie folgendes:
Zu dem an die Kammer für Handelssachen gerichteten Armenrechtsgesuch der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 1950 hat sich die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1950 geäußert und darin u.a. bemerkt, dass der Beschluss vom 31. Oktober 1950 rechtskräftig geworden sei und dass deshalb der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Klage, soweit sie auf Aufhebung des Schiedsspruches gerichtet sei, §1043 ZPO entgegenstehe.
Auf diesen ihr von der 1. Kammer für Handelssachen zur Erklärung mitgeteilten Schriftsatz hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. Februar 1951 erwidert und im Hinblick auf die Bemerkung der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass ihr "das Recht auf Wiedereinsetzung gemäss §233 ZPO" zustehe, weil sie bereits mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1950 um Bewilligung des Armenrechts für die Aufhebungsklage gebeten habe und deshalb der Beschluss vom 31. Oktober 1950 noch nicht rechtskräftig geworden sei.
Durch Beschluss vom 11. Juni 1951 hat die 1. Kammer für Handelssachen das Armenrechtsgesuch der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 1950 u.a. insoweit, als sie die Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch beabsichtigte, zurückgewiesen mit der Begründung, der Beschluß der 6. Zivilkammer vom 31. Oktober 1950 sei rechtskräftig, der Wiedereinsetzungsantrag der Antragsgegnerin sei durch Beschluß der 6. Zivilkammer vom 7. Mai 1951 abgewiesen worden. Die Gründe, aus denen die Antragsgegnerin nach §1043 Abs. 1 ZPO nun noch die Aufhebung des Schiedsspruches betreiben könne, seien nicht gegeben.
Zum Teil ist durch den Beschluss vom 11. Juni 1951 der Antragsgegnerin das Armenrecht bewilligt und ihr insoweit der Rechtsanwalt Dr. Z. beigeordnet worden, obwohl sie mit Schreiben vom 26. Februar 1951 die 1. Kammer für Handelssachen um Beiordnung des Rechtsanwalt Dr. K. gebeten hatte unter Hinweis darauf, dass dieser sich schon eingehend mit der Sache beschäftigt habe.
Der Beschluss ist dem Rechtsanwalt Dr. Z. am 13. Juni 1951 zugestellt worden. Soweit der Antragsgegnerin durch den Beschluss das Armenrecht verweigert worden ist, hat sie persönlich Beschwerde eingelegt und darin u.a. ausgeführt, dass sie in ihrem Schriftsatz vom 20. Februar 1951 einen - übrigens ja dem Anwaltszwang unterliegenden - Antrag auf Wiedereinsetzung überhaupt nicht gestellt habe. Ihr Hinweis, dass ihr ein Recht auf Wiedereinsetzung zustehe, habe nur der Bemerkung der Antragstellerin vom 14. Dezember 1950 gegolten, der Beschluß vom 31. Oktober 1950 sei bereits rechtskräftig.
Entscheidungsgründe
I.
Ebenso wie die Zulässigkeit der Berufung (BGHZ 6, 369 [370]) ist die Zulässigkeit des Widerspruchs gemäss §1042 c ZPO und damit die Wahrung der Notfrist des §1042 d ZPO eine Prozeßvoraussetzung von der das weitere Verfahren nach Einlegung des Widerspruchs, also auch noch das Revisionsverfahren, abhängt. Das Revisionsgericht hat deshalb die Zulässigkeit des Widerspruchs von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist es an die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden, hat vielmehr den Sachverhalt, aus dem sich die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Widerspruchs ergibt, selbständig zu ermitteln und zu würdigen (vgl. RGZ 159, 83 [84]).
Es kann freilich zweifelhaft erscheinen, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht das Landgericht, das im ersten Rechtszug über den Widerspruch zu befinden hatte, dessen Zulässigkeit bejaht hat, sondern das Oberlandesgericht, in dem es der Antragsgegnerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 16. November 1950 abgelaufenen Widerspruchsfrist erteilt hat. Hätte nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht die Wiedereinsetzung erteilt, so würde das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts auch zu prüfen gehabt haben, ob der Widerspruch als rechtzeitig eingelegt zu behandeln ist, m.a.W. also, ob die Wiedereinsetzung hatte erteilt werden dürfen, und es würde, falls es das verneint hätte, die Berufung mit der Maßgabe haben zurückweisen müssen, dass der Widerspruch als unzulässig verworfen werde. Es fragt sich, ob etwa dem Oberlandesgericht eine solche erneute Prüfung ausnahmsweise deshalb versagt gewesen ist, weil es selbst sie - übrigens durch einen anderen Zivilsenat als denjenigen, der später über die Berufung befunden hat - schon vorher mit einem der Antragsgegnerin günstigen Ergebnis durch Beschluss vom 7. September 1951 vorgenommen hatte. Sollte sich deshalb das Oberlandesgericht als Berufungsgericht einer derartigen erneuten Prüfung haben enthalten müssen, so würde auch das Revisionsgericht sie nicht mehr nachholen dürfen.
Indessen war das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung über die Berufung an den Beschluss vom 7. September 1951 nicht gebunden; denn dieser Beschluss entbehrte der erforderlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzung und eine Bindung ergab sich auch nicht aus §512 ZPO.
Der Beschluss des Landgerichts vom 7. Mai 1951 ist nämlich in mehrfacher Beziehung von Grund aus fehlerhaft: Es wurde dadurch sachlich über einen Antrag entschieden, der gar nicht gestellt war und der deshalb auch nicht ohne klärende Rückfrage bei der Antragsgegnerin über die Bedeutung ihrer "das Recht auf Wiedereinsetzung gemäß §233 ZPO" betreffenden Bemerkung im Schriftsatz vom 20. Februar 1951 als gestellt hätte angesehen werden dürfen. Der Antrag hätte obendrein wirksam nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden können und ferner notwendig (§236 Abs. 2 ZPO) auch die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung, also des Widerspruchs enthalten müssen. Über den Antrag hätte endlich auf Grund mündlicher Verhandlung (§§238, 1042 c ZPO) durch Urteil entschieden werden müssen.
Die Entscheidung über den Antrag durch Beschluss war eine nur das Gericht des ersten Rechtszuges - wie ein Zwischenurteil - bindende (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. Anm. II 2 zu §238) Vorentscheidung. Dadurch erübrigte sich also die Schlussentscheidung des Landgerichts durch Urteil nicht. Die Vorentscheidung gehört nach der Zivilprozessordnung nicht zu den unanfechtbaren und auch nicht zu den mit der Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen (§512 ZPO). Einer Nachprüfung im Instanzenzug hätte die Antragsgegnerin sie richtig nur durch einen beim Landgericht zu stellenden Antrag auf Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zuführen können. Die Ablehnung dieses Antrags würde eine der Beschwerde zugängliche Entscheidung gewesen sein, weil durch sie ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden wäre (§567 Abs. 1 ZPO). Hätte dagegen das Landgericht dem Antrag auf Terminsbestimmung entsprochen und dann durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden, so würde es mit der Berufung angreifbar gewesen sein. Nur auf diesem Wege würde also die Antragsgegnerin die Nachprüfung des Beschlusses vom 7. Mai 1951 richtig haben erreichen können. Sie hat diesen Weg nicht beschritten, sondern gegen den Beschluss das "zulässige Rechtsmittel" eingelegt. Hält man angesichts der schweren verfahrensrechtlichen Verstösse, auf denen jener Beschluss beruht, dagegen als ausserordentlichen Behelf die einfache Beschwerde für zulässig (vgl. dazu Stein-Jonas-Schönke a.a.O. Anm. I 4 zu §567 und Baumbach-Lauterbach ZPO 22. Aufl. Anm. 1 C zu §567), so hätte sich das Oberlandesgericht eben wegen solcher Verstösse darauf beschränken müssen, ohne jede Erörterung des sonstigen Sachverhalts jenen verfahrensrechtlich abwegigen Beschluss aufzuheben, und es dem Landgericht überlassen müssen, nicht nur über den Widerspruch vom 15. Juni 1951 zu befinden, sondern auch über den damit verbundenen Wiedereinsetzungsantrag, zumal ja beides von vornherein nicht beim Oberlandesgericht, sondern beim Landgericht anzubringen gewesen wäre.
Statt dessen hat das Oberlandesgericht einen Teil der dem Landgericht unterlaufenen Fehler wiederholt, indem es selbst ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss auch üben den Wiedereinsetzungsantrag entschieden hat. Dadurch hat es den für derartige Entscheidungen vorgesehenen Instanzenzug gestört; denn die einen Wiedereinsetzungsantrag betreffende Vorentscheidung des Landgerichts als Gericht des ersten Rechtszuges kann nur durch das gegen die Schlußentscheidung vorgesehene Rechtsmittel einer Nachprüfung zugeführt werden (§238 Abs. 2 ZPO). Der Instanzenzug geht also nach der gesetzlichen Regelung auch insoweit vorliegend über das Oberlandesgericht als Berufungsgericht an den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht. Wollte man die auf die Beschwerde vom Oberlandesgericht auch über die Wiedereinsetzung getroffene Entscheidung als bindend für das Oberlandesgericht in seiner Eigenschaft als Berufungsgericht gelten lassen, so würde sie dadurch der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sein. Das würde mit dem Ziel des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen sein.
Diese Erwägungen finden darin ihre Bestätigung, dass bereits gegen eine Vorentscheidung des Oberlandesgerichts über die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist (und nicht bloss erst gegen den Beschluß über die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der genannten Fristen) die sofortige Beschwerde an das Revisionsgericht nach §519 b Abs. 2 ZPO für zulässig erachtet wird (OGH in MDR 1948, 208 [OGH Köln 12.05.1948 - ZB 4/48]; Baumbach-Lauterbach a.a.O. Anm. 2 C zu §238; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 6. Aufl. §77 II 3 b [xxxxx]). Denn dabei wird durch die Zulassung einer sofortigen Beschwerde bereits gegen die Vorentscheidung an dem gesetzlich geregelten Instanzenzug nichts geändert: sofortige Beschwerde gegen die Vorentscheidung ebenso wie gegen die das Rechtsmittel der Berufung verwerfende Schlußentscheidung (durch Beschluß; wenn vom Berufungsgericht durch Urteil entsprechend entschieden wird, die Revision dagegen) gelangen zur endgültigen Entscheidung an das Revisionsgericht und damit an die prozeßordnungsmäßig vorgesehene höchstrichterliche Stelle. Bei dem im vorliegenden Fall vom Oberlandesgericht in der Beschwerdeinstanz angewandten Verfahren würde aber gerade der Zugang zum Revisionsgericht versperrt werden, wenn man der Beschwerdeentscheidung bindende Kraft nach §512 ZPO für das weitere Verfahren zubilligte.
II.
Die demnach dem Senat obliegende Prüfung, ob der Antragsgegnerin Gründe zur Seite stehen, die es rechtfertigen, ihren Widerspruch als rechtzeitig eingelegt zu behandeln, ergibt folgendes:
a)
Was die Frage anlangt, ob die Antragsgegnerin noch rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist in dem bei der 6. Zivilkammer anhängigen Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs das Armenrecht erbeten hat, so kann ihre Darstellung über die Vorgänge vom 14. und 15. November 1950 nebst den von ihr dazu vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen außer Betracht bleiben. Denn bei verständige Würdigung kann in dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 14. Oktober 1950 zu ihren Gunsten ein Armenrechtsgesuch erblickt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin darin nicht ausdrücklich das Armenrecht erbeten, aber zweimal auf die "Klageschrift" verwiesen, die sie unter dem 12. Oktober 1950 bei der Kammer für Handelssachen eingereicht hatte. Ausserdem hat sie in dem Schriftsatz vom 14. Oktober 1950 beantragt, die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs bis zur Entscheidung über die "Klage" auszusetzen. Hatte die 6. Zivilkammer - wie es angebracht gewesen wäre - auf Grund dieser Angaben die Akten 21. OH 8/50 damals herangezogen, so würde sie daraus ersehen haben, dass diese bis dahin nur ein noch nicht beschiedenes Armenrechtsgesuch der Antragsgegnerin für die von ihr u.a. beabsichtigte Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch betrafen. Eine Rückfrage bei der Antragsgegnerin würde zweifellos ergeben haben, dass sie das Armenrechtsgesuch vom 12. Oktober 1950 auch als in den Akten 6. OH 80/50 gestellt angesehen wissen wolle; dies insbesonders dann, wenn die Rückfrage von einem Hinweis darauf begleitet worden wäre, dass das von der Antragstellerin bereits anhängig gemachte auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches abzielende Verfahren 6. OH 80/50 der von der Antragsgegnerin erst beabsichtigten Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch das Rechtsschutzinteresse nehmen werde (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. Anm. III 6 zu §1042, ferner auch Anm. II 3 zu §1042 c). Dann würde, da die Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 12. und 14. Oktober 1950 Aufhebungsgründe geltend gemacht hatte, ihr Armenrechtsgesuch nach Lage der Umstände noch nicht dadurch gegenstandslos geworden sein, dass die 6. Zivilkammer den Schiedsspruch durch Beschluss vom 31. Oktober 1951 für vollstreckbar erklärt hat, zumal es zweckmässig, wenn nicht sogar geboten gewesen wäre, angesichts der (wenn auch nicht formgerecht, nämlich nicht durch Schriftsatz eines zugelassenen Rechtsanwalts) geltend gemachten Aufhebungsgründe über den Antrag der Antragstellerin erst nach Verweigerung oder Bewilligung des Armenrechts und letzteren Falls auf Grund mündlicher Verhandlung (§1024 a ZPO) durch Urteil zu entscheiden. Hat das Landgericht statt dessen in Verkennung der Bedeutung des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 1950 über den Antrag der Antragstellerin durch Beschluss entschieden, so ist das Armenrechtsgesuch der Antragsgegnerin als nunmehr zwecks Einlegung des Widerspruchs gegen jenen Beschluss gestellt zu betrachten. Als solches war es also rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist angebracht und bei Ablauf der Frist noch nicht beschieden. Die Antragsgegnerin war also durch unabwendbaren Zufall verhindert, diese Notfrist einzuhalten.
b)
Indessen ist offen, ob das Hindernis der Armut der Antragsgegnerin noch bis in die Zeit fortgedauert hat, in der sie Widerspruch eingelegt und Wiedereinsetzung durch einen von ihr frei gewählten Rechtsanwalt beantragt hat. Es ist nicht erkennbar, ob dessen Schriftsatz vom 15. Juni 1951 eingereicht worden ist, ohne dass die Antragsgegnerin bereits Kenntnis von dem darin nicht erwähnten Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen vom 11. Juni 1951 gehabt hätte, durch den übrigens über ihr von der 6. Zivilkammer zu prüfendes Armenrechtsgesuch (vgl. oben Abschnitt a)) nicht entschieden ist. Dass die Antragsgegnerin ohne Rücksicht auf dieses Armenrechtsgesuch den Widerspruch eingelegt hat, ist in dem Schriftsatz vom 15. Juni 1951 damit begründet, dass sich ihre wirtschaftliche Lage jetzt gebessert habe und sie deshalb einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung habe betrauen können, während sie im Oktober und November 1950 mangels der erforderlichen Geldmittel dazu nicht in der Lage gewesen sei. - Am 15. Juni 1951 war sie also im Stande, die Kosten des Verfahrens zu bestreiten; dies umsomehr als es sich - mindestens zunächst - für sie nur darum handelte, den etwa vom Rechtsanwalt geforderten Gebührenvorschuss aufzubringen, nicht aber auch Gerichtskosten (sei es auch nur vorschußweise) zu bezahlen (Stein-Jonas-Schönke a.a.O. Anm. III 2 zu §1042 d). Die Antragstellerin ist im Schriftsatz vom 15. Juni 1951 nicht etwa bei der Angabe verblieben, sie sei arm, erhebe aber dennoch vorsorglich jetzt Widerspruch. Vielmehr ist sie nach ihrer Erklärung nun nicht mehr arm gewesen und hat deshalb Widerspruch erheben können. Bei dieser Sachlage schied das Armenrechtsverfahren als Ursache für die Versäumung der Widerspruchsfrist jedenfalls vom 16. Juni 1951 an aus (Lind-Möhr Nr. 8 zu §233 ZPO). Das gilt umsomehr, falls die Antragsgegnerin bereits an diesem Tage gewußt hat, daß ihr das Armenrecht für die von ihr beabsichtigte Aufhebungsklage schon versagt worden war. Indessen fehlt es an jeder Behauptung, geschweige denn Glaubhaftmachung dafür, dass dieses Hindernis erst am 16. Juni 1951 und nicht schon wenigstens 14 Tage vorher (§234 Abs. 1 ZPO) behoben war. Auf eine derartige Darlegung wäre es zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags umsomehr angekommen, als der Rechtsanwalt nach der Erklärung der Antragsgegnerin vom 26. Februar 1951 die Angelegenheit bereits damals eingehend bearbeitet hatte. Hinzu kommt, daß die Antragsgegnerin unter dem 12. Oktober 1950 das Armenrecht nur "vorübergehend" und unter dem 20. Februar 1951 nur "vorläufig bis zum 31. Dezember 1951" erbeten hatte mit Bemerkungen, die darauf hindeuten, dass die Antragsgegnerin nur vorübergehend in Geldverlegenheit war. Das alles legt den Schluss nahe, daß die Antragsgegnerin durch Armut nicht gehindert war wenn nicht schon Ende Februar 1951, so doch jedenfalls geraume Zeit vor dem 1. Juni 1951 die Wiedereinsetzung zu beantragen und zugleich, wenigstens formal, Widerspruch zu erheben. Dafür, daß sie das spätestens schon am 20 Mai 1951 hätte tun können, spricht der Umstand, daß die drei eidesstattlichen Versicherungen, die sie erst mit dem Schriftsatz vom 15. Juni 1951 vorgelegt hat, bereits unter jenem Datum (20. Mai) vollzogen sind, und daß sie offensichtlich auf der Empfehlung des Rechtsanwalts beruhen. Dass sie trotzdem nicht vor dem 2. Juni 1951 Widerspruch einlegen und Wiedereinsetzung beantragen konnte, hätte die Antragsgegnerin unter diesen Umständen darlegen und glaubhaft machen müssen.
Weil sie das unterlassen hat, erweist sich ihr Wiedereinsetzungsantrag vom 15. Juni 1951 als unbegründet. Der Widerspruch ist daher verspätet eingelegt und unzulässig. Mit der daraus folgenden Maßgabe ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.