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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.1985, Az.: IVb ZB 153/84

Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten bei Fristversäumung; Zur Berücksichtigung von zu spät vorgebrachten Umständen für das Widereinsetzungsgesuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.02.1985
Aktenzeichen
IVb ZB 153/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 13536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 28.11.1984

Fundstelle

  • VersR 1985, 502-503 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Organisationspflicht des Rechtsanwalts gehört es, das Büropersonal anzuweisen, den Ablauf der Berufungsbegründungsfristen schon in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Rechtsmitteleinlegung zu vermerken, also nicht erst die gerichtliche Mitteilung über das genaue Datum des Eingangs der Rechtsmittelschritt abzuwarten. Wenn später die gerichtliche Mitteilung über das genaue Eingangsdatum eingeht, ist der bereits gemachte - vorläufige - Vermerk zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.

In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr,
Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 27. Februar 1985
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. November 1984 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Beklagte zu Unterhaltszahlungen an die Klägerin, ihr minderjähriges Kind aus geschiedener Ehe, verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte am 26. September 1984 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist zusammen mit einem Wiedereinsetzungsgesuch am 9. November 1984 eingegangen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist wie folgt begründet worden:

2

In der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten sei das Fristenwesen der gut ausgebildeten und seit 1. Oktober 1982 dort beschäftigten Anwaltsgehilfin G. übertragen, deren Tätigkeit häufig überprüft werde.

3

Berufungsbegründungsfristen würden von ihr entsprechend allgemeiner Anweisung bei der Durchsicht der täglich eingehenden Post anhand der mit dem Eingangsstempel des Rechtsmittelgerichts versehenen Empfangsbekenntnisse errechnet und in den Fristen- und Terminkalender mit einer zweiwöchigen Vorfrist eingetragen. In der vorliegenden Sache und in einer anderen Berufungssache, die die Ansprüche des Kindes Tanja gegen die Beklagte betreffe, sei dies aus unerklärlichen Gründen nicht geschehen, so daß in beiden Fällen die Begründungsfrist versäumt worden sei. Ein derartiges Versehen sei der Anwaltsgehilfin G. bisher nicht unterlaufen.

4

Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten darin gesehen, daß er sein Büropersonal nicht angewiesen habe, bereits vor dem Absenden einer Berufungsschrift eine vorläufige Begründungsfrist zu notieren. Mit der Eintragung dieser Frist in den Terminkalender dürfe nicht zugewartet werden, bis die Mitteilung des Rechtsmittelgerichts über den Eingang der Berufung vorliege. Anhand dieser Mitteilung sei vielmehr die bereits vorher notierte Frist zu überprüfen.

5

Mit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat sich die Beklagte darauf berufen, in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten würden Berufungsschriften immer durch Boten zu dem nur ca. 500 Meter entfernten Oberlandesgericht gebracht und dort nicht etwa in den Briefkasten geworfen, sondern weisungsgemäß gegen Empfangsbescheinigung dem Urkundsbeamten übergeben. Die Empfangsbescheinigungen würden sodann unverzüglich in die Kanzlei verbracht und dort in die Postbearbeitung gegeben. So sei es auch im vorliegenden Fall gehandhabt worden; die Empfangsbescheinigung trage die Eingangsstempel des Oberlandesgerichts und der Kanzlei vom 26. September 1984, sei also am Tage der Einlieferung der Berufungsschrift in die Kanzlei gelangt.

6

II.

1.

Die Frist zur Begründung der eingelegten Berufung ist in der vorliegenden Sache am 26. Oktober 1984 abgelaufen, § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Da die Berufungsbegründung erst am 9. November 1984 eingegangen ist, ist diese Frist versäumt worden.

7

2.

Das Oberlandesgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu gewähren. Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich, § 85 Abs. 2 ZPO. Vorliegend ist die Versäumung der Frist - jedenfalls auch - auf ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zurückzuführen.

8

3.

Zwar kann ein Rechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders und auch die Berechnung der üblichen, in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältigüberwachten Büropersonal überlassen (vgl. BGHZ 43, 148 ff. m.w.N.), er muß aber durch geeignete allgemeine Anweisungen Vorkehrungen für einen verlässlichen, Fristversäumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang treffen. In Bezug auf die Notierung der Frist zur Begründung einer Berufung, die mit dem Eingang der Berufungsschrift beim Berufungsgericht beginnt, ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß nicht die Nachricht des Berufungsgerichts, in der der Tag des Eingangs mitgeteilt wird, abgewartet werden darf. Das mutmaßliche Ende der Frist muß vielmehr schon früher vermerkt werden, nämlich alsbald "bei" (so BGH VersR 1974, 909; 1977, 573; 1984, 789; BAG NJW 1965, 1295) oder alsbald "nach" (so BGH VersR 1957, 614; 1977, 332, 333) der Einreichung der Berufungsschrift. Wenn später die gerichtliche Mitteilung über das genaue Eingangsdatum eingeht, ist der bereits gemachte Vermerk zu überprüfen und ggf. zu korrigieren (vgl. BGH VersR 1977, 573). Im vorliegenden Fall ergibt der dem Oberlandesgericht unterbreitete Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten sein Büropersonal angewiesen hätte, den Ablauf der Berufungsbegründungsfristen schon in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Rechtsmitteleinlegung zu vermerken. Die Anwaltsgehilfin G. war danach nur angewiesen, die Begründungsfristen in Zusammenhang mit der Durchsicht der täglich eingehenden Post auf eingegangene Empfangsbekenntnisse des Gerichts zu notieren. Die erstmalige Fristennotierung aufgrund eines Posteingangs, der mehrere Tage nach der Einlegung einer Berufung erfolgte, war bei einer solchen Handhabung nicht auszuschließen. Bei dieser Sachlage ist das Oberlandesgericht zu Recht von einem nicht ausgeräumten Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ausgegangen, das im vorliegenden Fall für die Fristversäumnis als mitursächlich anzusehen ist.

9

Mit der sofortigen Beschwerde hat die Beklagte erstmals vorgetragen, in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten würden die Berufungsschriften immer durch Boten zum nahegelegenen Oberlandesgericht befördert, und zwar in einer Weise, daß die Empfangsbescheinigungen des Gerichts noch am Tage der Beförderung in die Kanzlei gelangten. Ob dieser Sachverhalt eine andere Beurteilung der Wiedereinsetzungsfrage rechtfertigen könnte, kann dahinstehen, weil er nicht rechtzeitig vorgebracht worden ist und daher unberücksichtigt bleiben muß. Mit dem Wiedereinsetzungsgesuch sind innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO grundsätzlich alle Umstände darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist (vgl. BGH VersR 1978, 942). Zwar können bis zur Entscheidung über das Gesuch unklare Angaben noch erläutert und unvollständige ergänzt werden, insbesondere dann, wenn das Gericht insoweit gemäß § 139 ZPO hätte rückfragen müssen. In diesem Bereich hält sich jedoch das Beschwerdevorbringen der Beklagten nicht. Es erläutert oder ergänzt den früheren Sachvortrag nicht, weil in diesem auch nicht andeutungsweise von einer ausschließlichen Beförderung der Berufungsschriften durch Boten die Rede gewesen ist. In ihm war nicht einmal darauf hingewiesen worden, daß das Empfangsbekenntnis des Oberlandesgerichts noch am gleichen Tage, an dem die Berufungsschrift eingereicht worden war, in die Kanzlei gelangt ist. Auch aus dem sonstigen Inhalt der Akten war dies nicht zu ersehen. Da die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung bereits abgelaufen war, ist die Nachschiebung des neuen Sachverhalts nicht zulässig; er muß außer Betracht bleiben (vgl. dazu BGH VersR 1981, 61; 1982, 802; 1984, 667).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 3.968 DM.

Lohmann
Zysk