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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.2000, Az.: BVerwG 2 WD 15.00

Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Beleidigung und versuchter Körperverletzung im Vollrausch; Fahrlässige Verletzung der Pflicht zur Achtungswürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit im dienstlichen Bereich ; Strafschärfung wegen Tatbegehung als Vorgesetzter; Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren und Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.2000
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 15.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 30324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 20.12.1999 - AZ: 2 VL 32/99

Prozessführer

Hauptfeldwebel ... geboren am ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. November 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz
sowie Oberstleutnant Wörmann, Hauptfeldwebel Charlet als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 20. Dezember 1999 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird zu einem dreijährigen Beförderungsverbot und zur Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel auf die Dauer von neun Monaten verurteilt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Die Kosten der Berufungshauptverhandlung vom 18. Juli 2000 trägt der Bund.

Gründe

1

I

Der 37 Jahre alte Soldat absolvierte nach dem Realschulabschluss eine Lehre zum Elektroinstallateur, die er am 27. Januar 1983 erfolgreich beendete. Danach war er für kurze Zeit in seinem erlernten Beruf tätig.

2

Zur Ableistung seines Grundwehrdienstes wurde er zum 5. April 1983 zur ... in D. einberufen und auf Grund seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr und der entsprechenden Verpflichtungserklärung am 4. November 1983 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei, sodann auf vier, acht und schließlich zwölf Jahre festgesetzt. Am 19. Juli 1989 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat zuletzt am 19. Dezember 1994 zum Hauptfeldwebel befördert.

4

Zum 1. Juli 1983 wurde der Soldat zur ... in E. als Richtfunker versetzt. Vom 9. Januar bis 17. Februar 1984 besuchte er den Unteroffizierlehrgang Teil 1 - Allgemein Militärischer Teil - bei der ... in E. Vom 19. Juni bis 28. September 1984 nahm er am Unteroffizierlehrgang Teil 2 - "RiFu/mRiFuGer" - bei der ... in P. mit der Abschlussnote "befriedigend" teil. In der Zeit vom 4. November 1986 bis 13. Mai 1987 nahm er am Feldwebellehrgang - Richtfunk - bei der ... in F. mit der Abschlussnote "befriedigend" teil. Zum 1. Oktober 1989 wurde er zur ... in P. als Übertrag-Feldwebel, zum 1. Oktober 1991 zur ... in E. als Fernmeldefeldwebel und Kompanietruppführer und in derselben Verwendung zum 1. Oktober 1994 zur ... in E. versetzt. Zum 12. April 1999 wurde er zur ... in D. als Dienstleistender kommandiert.

5

In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen vom 5. August 1993 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "1", elfmal die Wertung "2" und dreimal die Wertung "3"; in der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewusstsein" und "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. In der Beurteilung vom 6. August 1996 erzielte er dreimal die Wertung "1", zehnmal die Wertung "2" und zweimal die Wertung "3"; in der freien Beschreibung erhielt er für "Verantwortungsbewusstsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Geistige Fähigkeiten" den Ausprägungsgrad "B". In der Beurteilung vom 18. Juni 1998 wurden seine Leistungen in der gebundenen Beschreibung dreimal mit "1", elfmal mit "2" und einmal mit "3" bewertet; in der freien Beschreibung wurde ihm für "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung", "Durchsetzungsvermögen" und "Geistige Fähigkeiten" der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt.

6

Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte führte in seiner Stellungnahme aus:

"Sehr selbständiger, auch ohne äußere Impulse arbeitender, organisatorisch begabter Feldwebel mit selbstbewusster, sich nicht versteckender und stets lebensfroher, hintergründig humorvoller Art. HptFw ... hat seinen Arbeitsbereich uneingeschränkt im Griff, ist geistig flexibel, verfügt über gute EDV-Kenntnisse und ist stets bereit, auch über seinen eigentlichen Aufgabenbereich hinaus Verantwortung zu übernehmen. Besonders anzuerkennen ist dabei sein Engagement für die Unteroffiziergemeinschaft im Regiment. Etwas mehr Stabilität seiner Leistungen und erhöhte Sensibilität im Umgang mit anderen wären zuweilen genauso wünschenswert wie eine Steigerung seiner sportlichen Leistungsfähigkeit."

7

Der frühere Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Hauptmann L., sagte vor der Truppendienstkammer aus, er habe den Soldaten mehrmals auf seine schlechten Umgangsformen gegenüber Untergebenen hingewiesen. Das Verhalten des Soldaten sei mit dem Sinn der Menschenführung nicht vereinbar gewesen. Nach diesen Belehrungen sei es immer für mehrere Wochen gut gegangen. Auf Grund der guten dienstlichen Leistungen des Soldaten habe er es bei Ermahnungen und Belehrungen belassen, sei aber im Nachhinein der Auffassung, dass er früher und härter hätte durchgreifen müssen. Er sei ca. der Zwanzigste gewesen, der den Soldaten auf eine Alkoholgefährdung angesprochen habe. Der Soldat sei mit seiner Rolle in der Kompanie nicht mehr zufrieden gewesen, seine Stellung irrt Unteroffizierkorps habe gebröckelt, er sei nicht mehr die Führungsperson im Unteroffizierkorps gewesen, er habe die maßgebende Person in der Kompanie sein wollen.

8

Major H. der jetzige Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, erklärte vor der Truppendienstkammer, er habe den Soldaten als versierten Fachmann kennen gelernt, dieser arbeite sauber und er sei mit ihm zufrieden. Die von Hauptmann L. festgestellten Schwachpunkte habe er noch nicht wahrnehmen können. Der Soldat halte sich verständlicherweise zurück, er sei noch nicht aufgefallen.

9

Der Auszug aus dem Zentralregister und das Disziplinarbuch weisen keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten aus.

10

Der Soldat ist berechtigt, seit dem 20. August 1985 das Leistungsabzeichen im Truppendienst in Bronze und seit dem 2. September 1986 die Ehrenmedaille der Bundeswehr zu tragen. Seit dem 9. Januar 1990 ist er Inhaber des Tätigkeitsabzeichens Führungsdienstpersonal in Silber und seit dem 18. November 1991 Träger des Ehrenkreuzes der Bundeswehr in Bronze. Seit dem 2. November 1994 ist er berechtigt, das Tätigkeitsabzeichen in Gold zu tragen. Außerdem ist er Inhaber der Schützenschnur in Silber.

11

Der ledige Soldat erhält Dienstbezüge aus der 7. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 mit Zulage nach Fußnote 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von monatlich 4.027,20 DM brutto, 3.213,79 DM netto.

12

Zwei Kredite, die er wegen des Kaufes eines Hauses und eines Pkw aufgenommen hat, zahlt er in monatlichen Raten von 1.376 DM bzw. 661 DM ab. Für Versicherungen allgemein zahlt er ca. 350 DM und für Nebenkosten ca. 450 DM monatlich. Seine wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sind angespannt.

13

II

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der Truppen Oberste Bundeswehrführung/Heeresführungstruppen vom 2. Juni 1999 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 30. September 1999, den Soldaten am 20. Dezember 1999 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren sowie zur Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von 18 Monaten.

14

Die Kammer traf folgende tatsächliche Feststellungen:

"Am 26. März 1999 fand in E., im Unteroffiziersheim ab 18.00 Uhr eine dienstliche Abendveranstaltung des Unteroffizierskorps der ... statt. Zu Beginn der Feier hatte der Soldat bereits - wie er unwiderlegt angibt - ca. 10 Flaschen Bier (0,5 l) getrunken. Im Laufe des Abends sprach er weiter erheblich dem Alkohol zu, ohne dass im Einzelnen noch festzustellen ist, was er konsumierte.

Während der dienstlichen Veranstaltung geselliger Art hatte der Zeuge - gerade zum Unteroffizier ernannt - S. die Aufgabe, einen Computer für eine vorgesehene Karaoke-Show aufzustellen. Gegen 20.30 Uhr ging der Soldat zu dem Zeugen, bezeichnete ihn als Arschloch und schlug ihm mit der flachen Hand gegen den Hinterkopf. Der Kompaniechef, Hauptmann L. der den Vorfall mitbekam, belehrte den Soldaten. Als der Zeuge L. ihm androhte, beim nächsten Vorfall dieser Art die Veranstaltung verlassen zu müssen, entgegnete der Soldat: 'Das ist meine Kompanie.' Der Zeuge antwortete darauf, der Soldat möge die Augen schließen, dann sähe er 'seine' Kompanie. Nunmehr bat der Soldat um ein klärendes Gespräch, das Hauptmann L. wegen des Alkoholzustandes des Soldaten ablehnte. Er verwies ihn auf den kommenden Montag. Der Soldat äußerte nun: 'Dann leck' mich doch am Arsch. Dies geschah im Beisein zweier zur selben Einheit gehörender Stabsunteroffiziere.

Gegen 23.00 Uhr nannte Hauptfeldwebel ... den auch der ... angehörenden Oberfeldwebel R. 'fette Sau' und warf ihm vor, unfähig zu sein, einen Zug zu führen, er könne nicht einmal einen Kindergarten leiten. Dies wurde von zwei Mannschaften des Zuges des Zeugen gehört.

Im weiteren Verlauf des Abends äußerte der Soldat gegenüber der Zeugin W. - Ehefrau des Stabsunteroffiziers W. der ... -, sie könne wohl Dinge nicht länger als zehn Wochen für sich behalten. Damit bezog er sich auf eine von der Zeugin nach zehnwöchiger Schwangerschaft erlittene Fehlgeburt. Obwohl die Zeugin, die sich durch diese Äußerung sehr verletzt fühlte, den Zeugen ermahnte, mit diesen Anspielungen aufzuhören, zumal ihn die Angelegenheit nichts anginge, wiederholte er die Äußerung. Die Zeugin M. - Ehefrau des Unteroffiziers M. der ... die von der Fehlgeburt bis dahin nichts wusste -, fragte nun, worum es gehe und ergriff dann Partei für Frau W. Daraufhin wandte der Soldat sich an sie und sagte: 'Halt's Maul, du hast ja rote Haare, du hast sowieso nichts zu sagen!'

Als Stabsunteroffizier W. von dem Verhalten des Soldaten seiner Ehefrau gegenüber erfuhr, begab er sich zu diesem. Er griff ihn erregt am Kragen, drohte ihm Prügel an und wollte ihn zur Rede stellen, ließ dann aber sofort wieder von dem Soldaten ab und wollte den Raum verlassen. Mit den Worten: 'Jetzt hab' ich die Schnauze voll!' ging der Soldat von hinten auf den Zeugen los und versuchte, ihn zu schlagen. Dem Zeugen Feldwebel S. gelang es, den Soldaten zurückzuhalten und so vom Stabsunteroffizier W. abzudrängen. Nunmehr nahm Hauptmann L. den Soldaten vorläufig fest.

Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Soldat mit dem Ziel der Versetzung Mitte April 1999 zur ... kommandiert.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zugunsten des Soldaten ein Alkoholkonsum von erheblich über 3 Promille zur Tatzeit anzunehmen, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat. Daher ist davon auszugehen, dass er die ihm in der Anschuldigungsschrift unter den Nr. 1-5 vorgeworfenen Verhaltensweisen im Vollrausch begangen hat. Davon ausgenommen sind die ihm nicht nachgewiesenen Beschimpfungen und die Bedrohung des Stabsunteroffiziers W."

15

Die Kammer würdigte das Verhalten des Soldaten als fahrlässige Verletzung seiner Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, mithin als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.

16

Zur Maßnahmebemessung führte die Truppendienstkammer aus:

17

Das Dienstvergehen sei sehr ernst zu nehmen. Der Soldat habe im Zustand des Vollrausches erhebliche - objektive - Pflichtverletzungen begangen. Schon das Herbeiführen des Vollrausches wiege für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung mit der Pflicht zu beispielhaftem Verhalten (§ 10 Abs. 1 SG) nicht leicht. Der Umstand, dass dies nur fahrlässig geschehen sei, mindere zwar die Schuld. Ihn treffe jedoch der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Denn der Soldat habe, wie Hauptmann L. glaubhaft bekundet habe, schon mehrmals ermahnt und zurechtgewiesen werden müssen, weil er nach beträchtlichem Alkoholgenuss (nach Dienst) am Tage darauf Schwächen in der Menschenführung gezeigt habe. Aus diesen erzieherischen Maßnahmen habe er nicht die Konsequenz gezogen, den Umgang mit Alkohol einzuschränken. Bei der Maßnahmebemessung sei nicht nur das Verschulden an der Herbeiführung des Rauschzustandes zu berücksichtigen, sondern auch Art und Schwere der im Rauschzustand begangenen objektiven Pflichtverstöße. Die Tat, die der Soldat im Vollrausch begangen habe, sei von beträchtlichem Unrechtsgehalt. So habe er mit dem Zeugen S. einen Untergebenen entwürdigend behandelt und misshandelt, einen Kameraden in seiner Ehre verletzt, den erforderlichen Respekt vor seinem Kompaniechef vermissen lassen, gegen einen anderen Kameraden und Untergebenen versucht, tätlich zu werden und schließlich sogar zwei zivile weibliche Gäste beleidigt. In all diesen Fällen habe es überhaupt keinen nachvollziehbaren Grund für dieses massive Fehlverhalten gegeben. Es sei derart gravierend gewesen, dass der Soldat schließlich vorläufig habe festgenommen werden müssen und in der ... nicht mehr habe verbleiben können. Wäre nicht von Vollrausch auszugehen gewesen, wäre eine Dienstgradherabsetzung angesichts der Schwere der Disziplinarverfehlung erforderlich gewesen. Aber auch das festgestellte Dienstvergehen wiege so schwer, dass eine empfindliche gerichtliche Disziplinarmaßnahme in Form eines dreijährigen Beförderungsverbots (§ 56 WDO) geboten erscheine. Da dies ohne unmittelbare Auswirkungen sei, dem Soldaten aber nachhaltig sein Fehlverhalten habe vor Augen geführt werden müssen, nachdem erzieherische Maßnahmen erfolglos geblieben seien, sei das Beförderungsverbot mit einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von 18 Monaten zu koppeln gewesen (§ 54 Abs. 2 Satz 1, § 55 WDO). Das Gericht habe bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zugunsten des Soldaten nicht verkannt, dass dieser stets - auch nach der Tat, wie sein derzeitiger Disziplinarvorgesetzter, Major H. ausgesagt habe - beachtliche fachliche Leistungen erbracht habe.

18

Gegen dieses dem Soldaten am 5. Januar 2000 zugestellte Urteil hat er mit Schreiben vom 22. Dezember 1999, das bei der Truppendienstkammer am 27. Januar 2000 eingegangen ist, Berufung eingelegt.

19

Zur Begründung hat er vorgetragen:

20

Die Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von 18 Monaten stelle für ihn eine persönliche Härte dar, die ihn an den Rand des Existenzminimums dränge. Zu berücksichtigen sei, dass mit seiner Kommandierung zur ... in D. ab dem 12. April 1999 die Außendienstzulage von 150 DM im Monat entfalle, so dass sich die ihm netto gezahlten Dienstbezüge entsprechend verringerten. Nach Abzug der von ihm belegbaren monatlichen Verbindlichkeiten von ca. 2.848 DM belaufe sich der ihm zur Verfügung stehende freie Betrag pro Monat nur noch auf ca. 188 DM.

21

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

22

2.

Das Rechtsmittel des Soldaten ist zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).

23

3.

Die Berufung des Soldaten hatte teilweise Erfolg.

24

Der Soldat hat im Zustand des Vollrausches ernst zu nehmende - objektive - Pflichtverletzungen begangen. Schon das Herbeiführen des Vollrausches wiegt für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung äußerst schwer, da er ein schlechtes Beispiel in seiner Haltung und Pflichterfüllung (§ 10 Abs. 1 SG) gibt. Der Umstand, dass dies nach den Feststellungen des Truppendienstgerichts nur fahrlässig geschah, minderte zwar die Schuld. Es war jedoch davon auszugehen, dass das Gewicht dieses Verschuldens an der oberen Grenze der groben Fahrlässigkeit liegt. Denn der Soldat musste wegen seines beträchtlichen Alkoholgenusses schon mehrmals ermahnt und zurechtgewiesen werden und hat aus diesen erzieherischen Maßnahmen nicht die Konsequenz gezogen, den Umgang mit Alkohol einzuschränken. Bei der Herbeiführung seines Rauschzustandes am 26. März 1999 hat er daher außerordentlich grob fahrlässig gehandelt.

25

Bei der Maßnahmebemessung ist aber nicht nur das Verschulden des Soldaten an der Herbeiführung des Rauschzustandes zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 17. Mai 1988 - BVerwG 2 WD 57.87 - und vom 21. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 49.88 - <BVerwG DokBer B 1990, 23>; vgl. ferner Urteil vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - <BVerwGE 103, 375 [381]>) sind - ebenso wie im Strafrecht - Art und Schwere der im Rauschzustand begangenen objektiven Pflichtverletzungen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme angemessen zu berücksichtigen. Der Täter hat, ebenso wie im Strafrecht, für seine Rauschtat einzustehen, weil er durch seine Berauschung einen gefährlichen Zustand herbeigeführt hat, und er haftet deshalb auch für die Folgen seines Exzesses. Dass er sie vorhersehen konnte, ist nicht erforderlich. Die Taten, die der Soldat im Vollrausch begangen hat, offenbaren einen beträchtlichen Unrechtsgehalt. Der Soldat hat einen Untergebenen, den Zeugen S. entwürdigend behandelt und körperlich misshandelt, einen anderen Kameraden in seiner Ehre verletzt, gegenüber seinem Kompaniechef den erforderlichen Respekt vermissen lassen, gegenüber einem anderen Kameraden und Untergebenen versucht, tätlich zu werden und schließlich zivile weibliche Gäste beleidigt.

26

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass eine unwürdige oder ehrverletzende Behandlung Untergebener für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung stets ein sehr ernst zu nehmendes Fehlverhalten ist. Denn es verstößt gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und gegen die Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot gilt auch für die Streitkräfte als Teil der Exekutive und bedarf im militärischen Bereich mit seiner streng hierarchischen Gliederung sogar besonderer Beachtung. Welche Bedeutung der Gesetzgeber dem Schutz Untergebener beimisst, ergibt sich aus der Tatsache, dass die entwürdigende Behandlung und die Misshandlung Untergebener mit Freiheitsstrafe bedroht sind (§§ 30, 31 WStG). Vor diesem Hintergrund hat der Senat in Fällen einer Misshandlung oder einer entwürdigenden oder demütigenden Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme, in der Regel die Herabsetzung im Dienstgrad, zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gemacht (vgl. Urteile vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [307]>, vom 12. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 53, 54.90 - <BVerwGE 93, 108 [113]>, vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <BVerwGE 113, 70 = NZWehrr 1997, 212> und vom 23. November 1999 - BVerwG 2 WD 19.99 - <ZBR 2000, 246 = DokBer B 2000, 131> m.w.N.). Ebenso bedarf die ehrverletzende Behandlung eines Vorgesetzten und die Beleidigung ziviler weiblicher Gäste einer erheblichen disziplinaren Ahndung. Denn derartige Pflichtverletzungen sind dem militärischen Zusammenhalt und der Funktionsfähigkeit der Truppe ebenso wie dem Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit in hohem Maße abträglich.

27

Für die im Vollrausch begangenen objektiven Pflichtverletzungen wäre danach eine Dienstgradherabsetzung die angemessene und erforderliche Maßnahme gewesen. Zu Lasten des Soldaten ist weiterhin zu berücksichtigen, dass er infolge seines Fehlverhaltens am 26. März 1999 vorläufig festgenommen werden musste und nicht mehr in seiner Einheit verbleiben konnte. Darüber hinaus ist für die Maßnahmebemessung der Umstand bedeutsam, dass der Soldat selbst als Vorgesetzter versagt hat.

28

Je höher der Dienstgrad eines Vorgesetzten ist und je umfassender infolgedessen seine Vorgesetztenbefugnisse sind, umso schlechter ist das Beispiel, das er durch einen derartigen Mangel an Selbstdisziplin gibt und umso größer ist die Einbuße an Autorität, die er erleidet. Ein Vorgesetzter, der zu pflichtgemäßem Verhalten zu erziehen und ein Beispiel zu geben hat, verliert durch ein solches, durch Alkoholmissbrauch bedingtes Fehlverhalten erheblich an Autorität bei seinen Untergebenen und beeinträchtigt das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine Charakterfestigkeit, Zuverlässigkeit und Eignung zur Menschenführung beträchtlich (stRspr.: vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [135]>, vom 5. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 18.95 - <BVerwGE 103, 280 = NZWehrr 1996, 127> und vom 23. November 1999 - BVerwG 2 WD 19.99 - <a.a.O.>). Zu Recht hat schon die Truppendienstkammer dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen, dass die bisherigen erzieherischen Maßnahmen gegen den Soldaten erfolglos geblieben sind.

29

Zugunsten des Soldaten hat der Senat jedoch im Rahmen der Ermittlung des Maßes seiner Schuld die Feststellungen des Sachverständigen, Oberfeldarzt P. in dessen Gutachten vom 30. August 2000 berücksichtigt. Danach leidet der Soldat unter einer Alkoholabhängigkeit vom Gammatyp (Einteilung nach Jellinek). Die Gamma-Alkoholabhängigkeit nach Jellinek ist nach den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen in der zweiten Berufungshauptverhandlung gekennzeichnet durch ein Entlastungstrinken, welches der Soldat seit Beginn der 90er-Jahre vorgenommen hat. Die Gamma-Alkoholabhängigkeit geht einher mit einem Verlust der Konsumkontrolle nach Trinkbeginn und mit kontrollierbaren Trinkpausen. Insofern kann der Betroffene nach den Feststellungen des Sachverständigen seinen Konsum alkoholischer Getränke soweit kontrollieren, dass er beispielsweise den Alkoholkonsum im Dienst oder im persönlichen Bereich strikt vermeidet. Die Feststellungen des Sachverständigen führen den Senat zu der Überzeugung, dass das Maß der Schuld bei dem Soldaten deutlich gemindert, jedoch nicht gänzlich auf Null reduziert ist. Hierfür ist bestimmend, dass der Soldat dienstlich wiederholt - u.a. von seinem früheren Disziplinarvorgesetzten Hauptmann L., der aussagte, er sei ca. der Zwanzigste gewesen - auf seine Alkoholschwäche angesprochen und nachhaltig ermahnt worden ist. Auch die Vertrauenspersonen haben im Rahmen ihrer Anhörung betont, dass die Alkoholabhängigkeit des Soldaten ein Problem in der Einheit dargestellt habe. Vor diesem Hintergrund war der Soldat vor dem angeschuldigten Vorfall mehrfach auf die Gefahr seiner Alkoholabhängigkeit hingewiesen worden und hatte sich nach eigener Darstellung Vermeidungsstrategien angewöhnt, um ein Fehlverhalten im alkoholisierten Zustand zu unterlassen oder zu reduzieren. Als exemplarisch sieht der Senat insofern die Gewohnheit des Soldaten an, vor Trinkbeginn seinen Autoschlüssel wegzuschließen, um eine Autofahrt in alkoholisiertem Zustand grundsätzlich zu unterbinden. Dieses ständige Vorsorgeverhalten des Soldaten dokumentiert, dass ihm seine Alkoholabhängigkeit als gravierende Schwäche bewusst war und er nicht gänzlich außer Stand war, sein persönliches Verhalten auf diese Situation einzustellen, und in Teilbereichen auch eingestellt hat.

30

Zugunsten des Soldaten hat der Senat außerdem seine überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen und seine tadelfreie Führung innerhalb des Dienstes berücksichtigt. Ebenso sprechen seine Auszeichnungen dafür, persönliche Milderungsgründe für ihn durchgreifen zu lassen.

31

Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände ist nach Auffassung des Senats die Verhängung eines Beförderungsverbots für die Dauer von drei Jahren und zusätzlich eine Kürzung der Dienstbezüge erforderlich, um die Pflichtverletzungen des Soldaten angemessen zu ahnden. Das Bild von der Persönlichkeit des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung, insbesondere seine Versuche, die Alkoholabhängigkeit nachhaltig zu bekämpfen, und seine Alkoholabstinenz seit März 2000 haben den Senat veranlasst, die Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel lediglich für die Dauer von neun Monaten auszusprechen. Die mit dieser Entscheidung einhergehende finanzielle Einbuße für den Soldaten verkennt der Senat nicht. Diese Folge muss der Soldat indessen hinnehmen. Die in der Gehaltskürzung liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewusst sein muss, dass er bei einem schwerwiegenden und insbesondere bei einem wiederholten Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen wesentliche Teile seines Gehalts und seine beruflichen Fortentwicklungsmöglichkeiten aufs Spiel setzt.

32

4.

Da die Berufung des Soldaten teilweise erfolgreich war, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 2 WDO dem Soldaten und dem Bund jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung über die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen findet ihre Grundlage in § 132 Abs. 2 und 4 WDO. Die Kosten der Berufungshauptverhandlung vom 18. Juli 2000 hat gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 WDO der Bund zu tragen.

Dr. Vogelgesang
Dr. Honnacker
Dr. Frentz
Wörmann
Charlet