Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1989, Az.: BVerwG 2 WD 49/88
erneuten Tauglichkeitsüberprüfung; Vollrausch; Disziplinarmaßnahme; Fahren ohne Fahrerlaubnis; Dienstgradherabsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 49/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd Ulm 27.10.1988 - S 2 VL 39/88
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 2 S. 2 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
Fundstelle
- DokBer B 1990, 23
Amtlicher Leitsatz
Ein disziplinar unter anderem einschlägig vorbelasteter Soldat in Vorgesetztenstellung, der außerdienstlich im Vollrausch, ohne im Besitz der Fahrerlaubnis zu sein, mit seinem Pkw auf öffentlichen Straßen fährt, einen Unfall verursacht und sich sofort von der Unfallstelle entfernt, ist grundsätzlich als Vorgesetzter nicht mehr tragbar und verwirkt seine Dienstgradherabsetzung in den Mannschaftsstand.