Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1988, Az.: BVerwG 2 WD 57/87
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme; Verletzung von Fürsorgepflichten eines Soldaten ; Vollrausch eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 57/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 14.05.1987 - AZ: N 9 VL 4/87
Rechtsgrundlagen
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17. Mai 1988,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl und Roth,
der Oberfeldarzt Dr. Port und der Hauptmann Grefling als ehrenamtliche Richter,
der leitende Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts
sowie
die Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 14. Mai 1987 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 38 Jahre alte Soldat legte am 26. Juni 1969 die gymnasiale Reifeprüfung ab. Anschließend leistete er in der Zeit vom 1. Oktober 1969 bis 31. März 1971 seinen Grundwehrdienst, in dem er bis zum Unteroffizier befördert wurde. Im April 1971 nahm er in Frankfurt am Main ein Studium der Anglistik und Geschichte auf. Während der Semesterferien leistete er vom 2. August bis 27. September 1971 und vom 22. November 1971 bis 31. Januar 1972 freiwillige Wehrübungen beim Flugabwehrraketenbataillon ... in B..
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er zum 1. Februar 1972 beim Flugabwehrraketenbataillon ... in B. als Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes wieder eingestellt und am selben Tag in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst bis zum Abschluß der Ausbildung zum Offizier festgesetzt. Nachdem er die Offizierprüfung mit "ausreichend" bestanden hatte, wurde dem Soldaten mit Urkunde vom 16. März 1973 am 10. April 1973 unter gleichzeitiger Ernennung zum Leutnant die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Am 6. Juni 1977 wurde er zum Oberleutnant und mit Urkunde vom 13. März 1980 mit Wirkung vom 1. April 1980 zum Hauptmann befördert.
Nach seiner Offizierausbildung an der Offizierschule der Luftwaffe in Neubiberg wurde der Soldat zum 16. März 1973 zum Flugabwehrraketenbataillon ... in S. versetzt und als Offizierschüler zum Flugabwehrraketenoffizier ausgebildet. Vom 5. Oktober 1973 an wurde er zur Raketenschule der Luftwaffe in Fort B. (USA) versetzt, um an einer Ausbildung zum Flugabwehrraketenoffizier teilzunehmen. Danach wurde er vom 26. November 1974 an bei der 4./Flugabwehrraketenbataillon ... in W. als Flugabwehrraketenoffizier eingesetzt. Schließlich wurde er zum 2. Mai 1978 zur 2./Flugabwehrraketenbataillon ... in S. als Flugabwehrraketenoffizier versetzt. Nach einer erneuten Einweisung in Fort B. wurde er vom 1. April 1980 an beim Stab Flugabwehrraketenbataillon ... in B. ebenfalls als Flugabwehrraketenoffizier verwendet. Vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1982 wurde der Soldat im Rahmen eines Personalaustausches zwischen der türkischen und der deutschen Luftwaffe nach Ankara kommandiert und bei einer türkischen NIKE-Einheit als Flugabwehrraketenoffizier/Feuerleitoffizier verwendet. Vom 31. August bis 10. Dezember 1982 nahm er an der Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C mit befriedigendem Erfolg teil. Nach weiteren Kommandierungen wurde der Soldat schließlich zum 1. Oktober 1983 zur Stabsbatterie Flugabwehrraketenbataillon ... in W. versetzt und als Flugabwehrraketenoffizier NIKE und Batteriechef eingesetzt. Von der Dienststellung eines Batteriechefs wurde der Soldat auf eigenen Antrag wegen eines Dienstvergehens, das Gegenstand eines disziplinargerichtlichen Verfahrens war, abgelöst. Vom 1. November 1984 an wurde er deshalb zur Stabsbatterie Flugabwehrraketenbataillon ... in B. versetzt und als Flugabwehrraketenoffizier und Kampfführungsoffizier eingesetzt. In dieser Einheit und in dieser Verwendung leistet der Soldat bis heute Dienst. In der Zeit vom 4. Februar 1987 bis 24. April 1987 nahm er erfolgreich am Stabsdienstverwendungslehrgang der Fortbildungsstufe C an der Führungsakademie der Bundeswehr in H. teil.
In seiner Verwendung als Flugabwehrraketenoffizier wurde der Soldat in der Beurteilung vom 18. Juni 1975 mit "7 E" (ausreichend - Förderung nach Bewährung möglich), in der Beurteilung vom 19. Januar 1977 mit "6 D" (befriedigend - Förderung möglich) und in seiner Beurteilung vom 9. Februar 1979 mit "5 C" (voll befriedigend - uneingeschränkte Förderung) beurteilt. In seinen Beurteilungen vom 3. Mai 1983 und 3. März 1986 konnte er seine Leistungen auf "4 C" (ziemlich gut - uneingeschränkte Förderung) steigern. In seiner Aussage vor der Truppendienstkammer bestätigte sein Disziplinarvorgesetzter, Hauptmann Ku. daß der Soldat in seiner Einheit voll angenommen und akzeptiert werde. Die Kampfbesatzung stehe voll hinter ihm und würde für ihn durchs Feuer gehen. Er sei ein Kampfführungsoffizier ohne Makel und verrichte seine Aufgaben voll zufriedenstellend. In der vom Senat angeforderten Beurteilung vom 23. März 1988 wurden die dienstlichen Leistungen in der gebundenen Beschreibung überwiegend mit "4" und und zum Teil mit "3" bewertet. Ein Ausprägungsgrad wurde ihm nicht verliehen.
Seit Oktober 1983 ist der Soldat berechtigt, das Tätigkeitsabzeichen der Luftwaffe für Raketen- und Flugkörperpersonal in Gold zu tragen.
Außer der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren wurde der Soldat strafgerichtlich wie folgt bestraft:
- 1.
durch das Amtsgericht Westerburg am 7. September 1977, rechtskräftig seit dem 8. November 1977 - 107 Js 30591/77 - Cs -, wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM; die Fahrerlaubnis wurde ihm bis zum 6. April 1978 entzogen;
- 2.
durch das Amtsgericht Hanau am 20. Oktober 1981, rechtskräftig seit dem 20. November 1981 - 11 Js 2222/81 -, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 DM; die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von acht Monaten entzogen.
Disziplinar wurde gegen den Soldaten am 27. Juni 1985 durch das Truppendienstgericht Nord - 9. Kammer - N 9 VL 50/84 - wegen eines Dienstvergehens (§ 10 Abs. 2, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1 SG) ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt. Das Urteil der Truppendienstkammer ist seit dem 9. Juli 1985 rechtskräftig.
Wegen des Verhaltens, das Gegenstand des Strafverfahrens zu Nr. 2 war, leitete der Kommandeur der .... Luftwaffendivision ein disziplinargerichtliches Verfahren ein, das er am 14. Oktober 1981 einstellte. In der Einstellungsverfügung stellte der Kommandeur ein Dienstvergehen fest und mißbilligte das Verhalten des Soldaten nachdrücklich. Darüber hinaus wies er den Soldaten darauf hin, daß er bei einer erneuten ähnlichen Verfehlung mit einer strengen disziplinaren Ahndung zu rechnen habe.
Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 9. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 4.096,38 DM brutto. Unter Berücksichtigung einer Sparzulage von 18 DM, einer Vorschußtilgung über 250 DM und sonstiger Abzüge von monatlich 78 DM werden ihm tatsächlich 3.141,28 DM ausbezahlt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind insgesamt geordnet.
Der Soldat ist seit dem 15. Dezember 1986 verheiratet, seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig.
II
Im April 1986 kam es gegen den Soldaten zu einem weiteren Strafverfahren. Darin verurteilte ihn das Amtsgericht Jever am 6. Oktober 1986 - Ds 321 Js 14775/86 (209/86) -, rechtskräftig seit dem 14. Oktober 1986, wegen fahrlässigen Vollrausches (§§ 323 a, 315 c, 142, 316 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung mit der Auflage, eine Geldbuße von 2.400 DM zu zahlen, auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich wurde dem Soldaten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 18 Monaten entzogen.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 2. Februar 1987, die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Soldaten am 14. Mai 1987 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberleutnants. Die Frist für eine Wiederbeförderung setzte sie auf zwei Jahre herab.
Die Kammer legte die gemäß § 77 Abs. 1 WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils zugrunde und hielt insgesamt folgenden Sachverhalt für erwiesen:
"Am 20.04.1986 gegen 3.44 Uhr befuhr der Angeklagte nach vorherigem erheblichen Alkoholgenuß den Überholfahrstreifen der Bundesautobahn A 29, Richtungsfahrbahn Wilhelmshaven, entgegengesetzt der Fahrtrichtung in Richtung Oldenburg. In Höhe km 83,0 prallte er mit seinem Fahrzeug gegen den ordnungsgemäß auf der Autobahn in Richtung Wilhelmshaven geführten Pkw FRI-... 92 des Zeugen L.. Es entstand Fremdschaden von etwa 800,- DM. Der Angeklagte verließ ohne Reaktion die Unfallstelle und konnte erst bei km 66,0 von der Polizei gestellt werden. Eine durchgeführte Blutalkoholuntersuchung um 4.22 Uhr ergab einen Wert von 2,72 %o.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, am fraglichen Tage von Diepholz nach Wilhelmshaven gefahren zu sein, um dort türkische Bekannte zu besuchen. Er hätte die Absicht, demnächst eine Türkin zu ehelichen und hätte deshalb Kontakt mit deren Verwandten und Bekannten aufgenommen. An dem Abend sei dann das Nationalgetränk der Türken, Wasser mit Raki gemischt, getrunken worden. Es wäre viel getrunken worden, er hätte jedoch den Alkohol gar nicht bemerkt. Vor Antritt der Fahrt hätte er sich durchaus noch für fahrsicher gehalten. Er hätte gar nicht bemerkt, daß er sich auf einer Autobahn befunden hätte. Nach einiger Zeit sei ihm dann die Gegend so merkwürdig vorgekommen, so daß er angenommen hätte, sich verfahren zu haben. Er hätte dann darauf geachtet, ob er nicht von dieser Straße runterkommen könnte. Von einem Unfall oder von zweifachen Versuchen der Polizei, ihn mit der Anhaltekelle zum Anhalten zu bewegen, hätte er nichts bemerkt.
Dem Angeklagten ist hier abzunehmen, daß er während der Fahrt nichts mehr bemerkt hat. Die gehörten Zeugen Go., H., He. und L. haben übereinstimmend erklärt, daß der Angeklagte volltrunken war. Der Zeuge Go. hat weiter erklärt, daß auch zuvor beim vergeblichen Versuch, den Angeklagten in Höhe des Rastplatzes Obenstrohe zum Anhalten zu bewegen, dieser völlig verkrampft hinter dem Lenkrad sitzend und stur geradeaus schauend gefahren ist.
Berücksichtigt man dazu weiterhin den festgestellten Blutalkoholgehalt, so ist hier bei dem Angeklagten von einer Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB auszugehen.
Der Angeklagte ist hier jedoch des fahrlässigen Vollrausches schuldig. Er hätte einfach erkennen müssen, daß er selbst bei Raki mit Wasser vermischt entsprechende Mengen an Alkohol zu sich genommen hat.
...
Der Soldat sieht sein Fehlverhalten ein und bedauert es aufrichtig. Er hat vorgetragen, ihm sei bei kurzfristigen Abwesenheiten das Glas immer wieder unbemerkt mit Raki aufgefüllt worden. Er habe so schließlich keinen Überblick mehr über die von ihm getrunkene Menge gehabt. - Diese Einlassung vermag ihn indes nicht zu entlasten. Unter den obwaltenden Tatumständen sowie nach den zahlreichen einschlägigen Vormaßnahmen und Erfahrungen ist es schlechthin ausgeschlossen, daß der Soldat ausschließlich oder überwiegend auf Grund von ihm nicht bemerkten Einwirkens Dritter eine Blutalkoholkonzentration von 2,72 %o erlangt hat."
Die Kammer würdigte das Tatgeschen als fahrlässigen Verstoß gegen die Pflicht, sich außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß der Soldat die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Diese Pflicht habe der Soldat deshalb verletzt, weil er sich in der Nacht vom 19. auf den 20. April 1986 fahrlässig in einen seine Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in dem so herbeigeführten Zustand der Schuldunfähigkeit mit seinem Pkw die Bundesautobahn als "Geisterfahrer" benutzt habe, und in der Folge mit einem ordnungsgemäß entgegenkommenden Personenkraftwagen zusammengeprallt sei, wodurch ein Fremdschaden von 800 DM entstanden sei, und weil er nach diesem Zusammenstoß ohne anzuhalten, seine Fahrt fortgesetzt habe.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Der Soldat habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Wenn auch im vorliegenden Fall der eigentliche Schuldvorwurf darauf zu beschränken sei, daß der Soldat sich fahrlässig in einen Vollrausch versetzt und darin die objektiv pflichtwidrigen Handlungen vorgenommen habe, so seien dennoch Eigenart und Schwere der Rauschtat für die Ahndung des Dienstvergehens in der Weise bedeutsam, als die Disziplinarmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Tat stehen müsse. Das festgestellte Fehlverhalten durch einen zu vorbildlichem Handeln verpflichteten Offizier, das dieser - wenn auch nur mit natürlichem Handlungswillen - an den Tag gelegt habe, erfordere wegen Eigenart und Schwere der Tat und ihrer Auswirkungen immer eine fühlbare gerichtliche Disziplinarmaßnahme. Dies insbesondere, weil die Kammer das Gewicht des Verschuldens für so schwerwiegend ansehe, daß es nur an der obersten Grenze der groben Fahrlässigkeit angesiedelt werden könne. Der Soldat sei bereits im Jahre 1977 rechtskräftig wegen Trunkenheit im Straßenverkehr strafrechtlich belangt worden. Im Jahre 1981 sei dann eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit erfolgt. Zwar hätte der Kommandeur der .... Luftwaffendivision das wegen dieser Trunkenheitsfahrt eingeleitete disziplinargerichtliche Verfahren später wieder eingestellt; er habe aber dem Soldaten eine Mißbilligung ausgesprochen und ihm für den Fall eines weiteren ähnlich gelagerten Fehlverhaltens eine strenge disziplinare Ahndung angedroht. Dennoch habe im Jahre 1985 gegen den Soldaten in einem disziplinargerichtlichen Verfahren ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt werden müssen, weil er als Batteriechef, wiederum nach erheblichem Alkoholgenuß, die ihm obliegenden Pflichten zur Dienstaufsicht, zur Kameradschaft sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten schuldhaft verletzt habe. Während des Laufs dieses Beförderungsverbotes sei es dann nach erheblichem Alkoholgenuß zu dem Vorfall, der Gegenstand dieses disziplinargerichtlichen Verfahrens sei, gekommen. Demnach könne das Verschulden des Soldaten im vorliegenden Fall nur als außerordentlich grob fahrlässig bezeichnet werden. Der Soldat habe offenbar aus seinem früheren wiederholten einschlägigen Fehlverhalten und den jeweiligen Folgen mit ihren strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Sanktionen keinerlei Lehren gezogen. Sein erneutes alkoholbedingtes Versagen zeige derartige charakterliche Schwächen auf und führe zu einem solchen Achtungs- und Vertrauensverlust, daß die Kammer nur noch eine Dienstgradherabsetzung für die angemessene Disziplinarmaßnahme halte. Gewichtige Milderungsgründe habe die Kammer nicht feststellen können. Dem Soldaten habe lediglich zugute gehalten werden können, daß er bemüht sei, seine Leistungen noch weiter zu verbessern. Als Offizier habe er in Haltung und Pflichterfüllung kein Beispiel gegeben mit der Folge, daß ein erheblicher Autoritätsverlust eingetreten sei. Die Kammer habe die Frist für eine Wiederbeförderung nach § 57 Abs. 3 Satz 3 WDO auf zwei Jahre herabgesetzt, um dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sein bisheriges Verhalten kritisch zu überdenken und sich im dienstlichen Bereich so zu bewähren, daß er nach Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen nach zwei Jahren wieder befördert werden könne.
Gegen diese ihm am 20. Juli 1987 zugestellte Entscheidung hat der Soldat mit Schreiben vom 14. August 1987, bei der Truppendienstkammer eingegangen am 17. August 1987, Berufung eingelegt und zu deren Begründung folgendes vorgetragen:
Die Berufung werde wegen der strafrechtlichen Tatsachenbindung nicht in vollem Umfang eingelegt, sondern ausschließlich auf die Maßnahmebemessung beschränkt. Dabei würden im wesentlichen die rechtliche Würdigung und die Erwägungen des Truppendienstgerichts Nord zur Bemessung des ausgesprochenen Urteils gerügt. Das angefochtene Urteil habe mehrfach ausgeführt, daß der Soldat voll geständig sei und weder im strafgerichtlichen noch im disziplinargerichtlichen Ermittlungsverfahren irgendwelche Schwierigkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts gemacht habe, bzw. den zuständigen Behörden in den Weg gelegt habe. Diesen Umstand bzw. diese Tatsache habe das Gericht in keinster Weise angemessen bei der Urteilsfindung berücksichtigt. Vielmehr vermittle die Urteilsbegründung einen von vornherein gegen den Soldaten gerichteten Gesamteindruck. So würden in diesem Zusammenhang auch die ausschließlich zu seinen Gunsten sprechenden Zeugenaussagen als für die Urteilsfindung wohl mehr oder weniger unwesentlich in den Hintergrund gedrängt. Bezüglich des Inhalt der Zeugenaussagen beziehe er sich zunächst auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls und benenne darüber hinaus auch für das vorliegende Berufungsverfahren als Zeugen Hauptmann Ku., Batteriechef Stabsbatterie Flugabwehrraketenbataillon ..., und Hauptmann B., stellvertretender Vertrauensmann der Offiziere Stabsbatterie Flugabwehrraketenbataillon ... Diese Zeugen würden dem Gericht deutlich machen können, daß auch sein wiederholtes Fehlverhalten sich in seinen dienstlichen Tätigkeiten und im dienstlichen Bereich in keinerlei Weise niedergeschlagen habe, daß er vielmehr, wie im angefochtenen Urteil festgestellt, ernsthaft bemüht sei, seine Leistungen im Dienst noch weiter zu verbessern. Ferner würden diese Zeugen bekunden können, daß das Truppendienstgericht Nord fälschlicherweise davon ausgegangen sei, bezüglich seiner Person sei als Offizier "ein erheblicher Autoritätsverlust" eingetreten. Weder im Kameradenkreis, in gleichgestellter Position noch gegenüber Kameraden in unterstellter Position würde er als Offizier im Rang eines Hauptmanns in seiner dienstlichen oder auch außerdienstlichen Autorität nachteilig gesehen werden. Sein Verhältnis zu seinem dienstlichen und außerdienstlichen Umfeld sei durch sein Fehlverhalten nicht berührt worden, bzw. in irgendeiner Art in Mitliedenschaft geraten. Insofern sei das Gericht seines Erachtens bei der Maßnahmebemessung von unsachgemäßen Voraussetzungen ausgegangen. In diesem Zusammenhang sei es nicht verständlich, wenn das Gericht ausführe, daß sein ernstgemeintes Bemühen bzw. Bedauern seines Fehlverhaltens ihn nicht zu entlasten vermöge. Es gebe keinen Anlaß, ihm nicht zu glauben, daß er sich nach seinem Fehlverhalten erfolgreich bemüht habe, seine Einstellung zum Alkohol von Grund auf zu ändern. So sei er, um "möglichen Alkoholgefahren" zu entgehen, nicht Mitglied der in der Kaserne befindlichen Offizierheimgesellschaft und würde auch, wie allgemein bekannt sei, keine Lokale bzw. Gaststätten aufsuchen. Es solle damit deutlich gemacht werden, daß er sich hinsichtlich des Genusses von Alkohol auf einem wirklich ernsthaft gemeinten Wege der Besserung befinde. Er könne insofern nicht verstehen, daß diese für die dienstliche und private Entwicklung seiner Person entscheidenden Umstände keinerlei echte Berücksichtigung gefunden hätten. Insgesamt sei das Tat- und Maßnahmeverhältnis im angefochtenen Urteil nach seiner Auffassung nicht angemessen. Denn eine Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Oberleutnants habe für ihn in der heutigen dienst- und personalrechtlichen Situation äußerst tiefgreifende und insgesamt gesehen wohl kaum mehr zu heilende Auswirkungen. Zunächst würde eine Versetzung an einen anderen Standort die notwendige Folgerung sein. Eine solche Maßnahme aber reiße ihn aus seinem lieb gewordenen sozialen Umfeld und aus den von ihm gern und positiv wahrgenommenen Dienstgeschäften, was sich in der Entwicklung seiner Person nicht gerade positiv auswirken würde. Auch könne er bei der bekannt angespannten Personalsituation kaum damit rechnen, im Falle der Dienstgradherabsetzung in absehbarer Zeit wieder in den momentanen Dienstgrad ernannt zu werden. Insofern wären die persönlichkeitsbezogenen und wirtschaftlich finanziellen Folgen im Falle des Bestehenbleibens des angefochtenen Urteils in keiner Weise zur Korrektur seines Fehlverhaltens billig und geeignet. Er meine, daß er eine solche Maßnahme trotz seines nicht leicht zu nehmenden Fehlverhaltens nicht verdient habe. Die dem erstinstanzlichen Urteil zugrundeliegende Vorschrift aus dem Soldatengesetz bezüglich der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht habe den Sinn und Zweck, den geordneten Ablauf des Dienstbetriebs sicherzustellen und die Schlagkraft der Truppe nicht zu beeinträchtigen bzw. sie zu erhalten. Durch sein Fehlverhalten sei diese ratio legis nicht tangiert worden. Die im Urteil ausgesprochene Maßnahme sei daher, auch hinsichtlich ihrer vom Gericht zu berücksichtigenden disziplinierenden Wirkung, als nicht angemessen zu sehen. Er bitte daher, ihn im Dienstgrad eines Hauptmanns zu belassen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Nach seiner gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO erforderlichen Begründung ist das Rechtsmittel auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten hatte keinen Erfolg.
Der Soldat hat im Zustand des Vollrausches eine schwerwiegende - objektive - Pflichtverfehlung begangen. Zunächst ist zwar das - nur fahrlässige - Verschulden an der Herbeiführung des Vollrausches grundsätzlich zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen. Dabei ist der Senat allerdings mit der Truppendienstkammer der Auffassung, daß das Gewicht dieses Verschuldens an der obersten Grenze der groben Fahrlässigkeit liegt. Der Soldat wurde in den Jahren 1977 und 1981 wegen außerdienstlicher Trunkenheitsfahrten strafgerichtlich belangt. Ein wegen dieser Vorfälle gegen ihn eingeleitetes disziplinargerichtliches Verfahren wurde später wieder eingestellt. Im Rahmen der Einstellung wurde festgestellt, daß der Soldat ein Dienstvergehen begangen hatte, sein Verhalten wurde mißbilligt; bei weiterem entsprechendem Verhalten wurde ihm eine strenge disziplinare Ahndung in Aussicht gestellt. Diese doch eindeutige Mahnung, die in ihrem Ergebnis darauf gerichtet war, dem Soldaten zu empfehlen, den Umgang mit dem Alkohol zumindest entscheidend einzuschränken, hatte jedoch auf den Soldaten keine nachhaltige Wirkung. Im Jahre 1985 mußte gegen ihn, nachdem er wieder nach erheblichem Alkoholgenuß als Batteriechef die Dienstaufsichtspflicht und die Pflicht zur Kameradenschaft sowie seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich schuldhaft verletzt hatte, immerhin ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt werden. Noch während dieses Beförderungsverbot vollstreckt wurde, kam es schließlich zu der "Rauschtat", die Gegenstand dieses Verfahrens ist. Angesichts dieser Umstände ist die Einlassung des Soldaten, er hätte nicht gewußt, wieviel Alkohol er getrunken hatte, weil ihm seine Gastgeber unkontrolliert Alkohol nachgeschenkt hätten, nicht überzeugend. Einmal mußte der Soldat auf Grund der Menge des genossenen Alkohols eine erhebliche Wirkung verspürt haben, und zum anderen mußte er durch die vorangegangenen straf- und disziplinargerichtlichen Sanktionen hinreichend gewarnt sein, so daß er bei der Herbeiführung des Rauschzustandes, wie die Truppendienstkammer zu Recht festgestellt hat, außerordentlich grob fahrlässig gehandelt hat.
Bei der Maßnahmebemessung war aber nicht nur das Verschulden des Soldaten an der Herbeiführung des Rauschzustandes zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BVerwG Urteil vom 21. Mai 1981 - 2 WD 3/81) sind - ebenso wie im Strafrecht - Art und Schwere der im Rauschzustand begangenen objektiven Pflichtverletzungen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme angemessen zu berücksichtigen. Der Täter hat - in Übernahme des Rechtsgedankens des § 323 a StGB - für seine Rauschtat einzustehen, weil er durch seine Berauschung einen gefährlichen Zustand herbeigeführt hat, und er haftet deshalb auch für die Folgen seines Exzesses. Daß er sie vorhersehen konnte, ist nicht erforderlich, wenngleich der Soldat auf Grund der Vorstrafen und der Maßregelung gewarnt sein mußte, daß er in alkoholisiertem Zustand zu erheblichen Pflichtwidrigkeiten neigt.
Die Tat, die der Soldat im Vollrausch begangen hat, ist sehr gravierend. Er befuhr die Bundesautobahn als sogenannter "Geisterfahrer" und kollidierte mit seinem Fahrzeug mit einem ordnungsgemäß auf der Autobahn geführten Pkw. Es entstand zwar nur ein verhältnismäßig geringer Sachschaden von 800 DM, dennoch war durch das Verhalten des Soldaten eine außerordentlich hohe und schon sehr konkrete Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer entstanden. Der Soldat verließ darüber hinaus die Unfallstelle und konnte erst 17 km danach von der Polizei gestellt werden. Dadurch hat er den Zustand der außerordentlichen Gefährdung noch geraume Zeit aufrechterhalten und somit sich und andere Verkehrsteilnehmer in höchste Lebensgefahr gebracht.
Insgesamt sind in der Tat selbst keine mildernden Umstände zu erkennen, so daß schon von der Tat her die Dienstgradherabsetzung als Maßnahmeart angemessen und erforderlich war. Dabei waren bei der Maßnahmebemessung vor allem auch zuungunsten des Soldaten die früheren Bestrafungen und die disziplinargerichtliche Maßregelung zu berücksichtigen. Der Soldat hat über viele Jahre hinweg jeweils unter erheblichem Alkoholeinfluß seine Pflichten verletzt und sich somit jedenfalls bis zu der Tat, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, als unbelehrbar gezeigt. Aus dem Verhalten des Soldaten läßt sich einmal eine beispiellose Hartnäckigkeit bei der Nichtbeachtung von Verkehrsgesetzen folgern, zum anderen mußte der Soldat als Batteriechef und Disziplinarvorgesetzter wegen der Verletzung von Dienstaufsichts- und Kameradenpflichten ebenfalls unter Einwirkung von erheblichem Alkoholgenuß disziplinar geahndet werden. Insbesondere ein Batteriechef, der unter ständiger kritischer Beobachtung der ihm zur Ausbildung anvertrauten Soldaten steht, die er zu pflichtgemäßem Verhalten zu erziehen hat, verliert durch ein solches, durch Alkoholmißbrauch bedingtes, Fehlverhalten erheblich an Autorität bei seinen Untergebenen und beeinträchtigt das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine Charakterfestigkeit, Zuverlässigkeit und Eignung zur Menschenführung.
Bei der Bemessung des Umfangs der Dienstgradherabsetzung war zu berücksichtigen, daß der Soldat sein Fehlverhalten offenbar bereut, daß er sich nunmehr bemüht, seine dienstlichen Leistungen noch zu verbessern, und sich nach seinen Angaben insbesondere vom Alkoholmißbrauch abgewandt hat. Mildernd war auch zu berücksichtigen, daß der Soldat bereits vor dem Dienstvergehen über dem Durchschnitt liegende dienstliche Leistungen erbracht hat. Insgesamt waren diese mildernden Umstände, die in der Person des Soldaten liegen, aber nicht so gewichtig, daß sie es dem Senat ermöglicht hätten, von der Dienstgradherabsetzung um einen Dienstgrad abzusehen.
Der mit der Dienstgradherabsetzung verbundene Achtungsverlust und die dadurch für den Soldaten und seine Ehefrau eintretenden finanziellen Einbußen sind nicht zu verkennen und nicht zu unterschätzen. Diese Folgen muß der Soldat aber hinnehmen. Sie sind zwangsläufig mit jeder Degradierung verbunden; dies hat auch der Gesetzgeber nicht verkannt, als er diese Maßnahme vorsah. Die darin liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden und insbesondere wiederholten Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die der Dienstherr während des aktiven Dienstes und im Ruhestand für ihn und seine Familie erbringt.
4.
Da die Berufung des Soldaten in vollem Umfang erfolglos war, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und es bestand auch, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, keine gesetzliche Möglichkeit, ihn ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren etwa erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten (BVerwGE 46, 101).
Dr. Ehrl
Roth
Dr. Port
Grefling