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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1988, Az.: III ZR 252/87

Antrag auf Terminsanberaumung und Verurteilung "im vorbehaltenen Nachverfahren"; Unterbrechung der Verjährung durch erneute Klageerhebung; Entfallen der Unterbrechungswirkung mit der rechtskräftigen Prozessabweisung; Zulässigkeit einer Klage als Voraussetzung für die Unterbrechungswirkung; Wirksamkeit einer Klageerhebung als Voraussetzung für die Unterbrechungswirkung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1988
Aktenzeichen
III ZR 252/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 14909
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 12.11.1987
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • MDR 1989, 428-429 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1989, 508-509 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Rechtsanwalt und Steuerberater Dipl.-Kfm. Dr. jur. Michael N., D. Straße ..., Dü.,

Prozessgegner

Dipl.-Wirtsch.-Ing. Robinson K., Ni. Kirchweg ..., Dü.,

Amtlicher Leitsatz

Reicht der Kläger, dessen zunächst im Urkundenprozeß erhobene Klage rechtskräftig als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen worden ist, einen Schriftsatz mit dem Antrag auf Terminsanberaumung und Verurteilung "im vorbehaltenen Nachverfahren" ein, so kann darin mit der Zustellung dieses Schriftsatzes eine neue Klageerhebung liegen, durch die die Verjährung unterbrochen wird.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift.

2

Der Kläger hat den Beklagten nach Niederlegung des ihm erteilten Prozeßmandats im Dezember 1983 zunächst im Urkundenprozeß auf Honorarzahlung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen; das Urteil ist mit Ablauf des 4. März 1985 rechtskräftig geworden.

3

Mit Schriftsatz vom 6. Mai 1985 hat der Kläger beantragt, "im vorbehaltenen Nachverfahren Termin anzuberaumen" und "im Nachverfahren" den Beklagten zur Zahlung zu verurteilen. Das Landgericht hat den Schriftsatz zugestellt, Verhandlungstermin auf den 10. Dezember 1985 anberaumt und die Parteien geladen. Diese haben weitere Schriftsätze gewechselt und in dem Termin nach Stellung der Anträge zur Sache verhandelt, der Beklagte unter Beanstandung der Zulässigkeit des Verfahrens.

4

Nachdem das Landgericht den Kläger mit Beschluß vom 14. Januar 1986 darauf hingewiesen hatte, daß der Urkundenprozeß rechtskräftig abgeschlossen und die Aufnahme des Nachverfahrens durch den Kläger nicht zulässig sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Februar 1986 erneut die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung beantragt und geltend gemacht, der Schriftsatz vom 6. Mai 1985 habe als eigenständige Klage verstanden werden müssen, die dann auch unter einem neuen gerichtlichen Aktenzeichen anzulegen gewesen sei, was jetzt geschehen möge.

5

Das Landgericht hat den Schriftsatz vom 17. Februar 1986 als neue Klage behandelt und diese wegen Verjährung des Honoraranspruchs abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

6

Dagegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, die der Beklagte zurückzuweisen begehrt.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

8

I.

Das Berufungsgericht hat die Klage in Übereinstimmung mit dem Landgericht wegen der vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede abgewiesen. Die bis zum 31. Dezember 1985 laufende Verjährung, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, sei zwar durch die vom Kläger erhobene Urkundenklage rechtzeitig unterbrochen worden. Die Unterbrechungswirkung sei aber nach § 212 Abs. 1 BGB mit der rechtskräftigen Prozeßabweisung wieder entfallen. Der Schriftsatz des Klägers vom 6. Mai 1985 sei nicht geeignet gewesen, nach § 212 Abs. 2 BGB die Verjährungsunterbrechende Wirkung der Klageerhebung zu erhalten. Der Kläger habe ausdrücklich einen Antrag "im Nachverfahren" gestellt. Dies sei unzulässig, weil das Gesetz bei abgewiesener Urkundenklage ein Nachverfahren nicht kenne. In eine Klage könne der Antrag nicht umgedeutet werden.

9

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der vom Kläger erhobene Honoraranspruch ist nicht verjährt.

10

1.

Der Anspruch ist mit der Beendigung der Tätigkeit des Klägers für den Beklagten im Dezember 1983 fällig geworden (§ 16 BRAGO). Die Verjährung des Anspruchs lief somit nach §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 198, 201 BGB bis zum Schluß des Jahres 1985.

11

Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

12

2.

Die Verjährung ist vor ihrer Vollendung am 31. Dezember 1985 wirksam unterbrochen worden.

13

a)

Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, ob die vom Kläger Anfang 1984 erhobene Urkundenklage die Verjährung unterbrochen und der vom Kläger nach rechtskräftiger Prozeßabweisung rechtzeitig eingereichte Schriftsatz vom 6. Mai 1985 nach § 212 BGB die Unterbrechungswirkung dieser Klageerhebung erhalten hat.

14

Ob im Streitfall im Hinblick auf die durch die Urkundenklage eingetretene Unterbrechung der Verjährung zugunsten des Klägers die Voraussetzungen des § 212 BGB vorliegen, kann dahinstehen. Denn die Verjährung des Honoraranspruchs lief noch bis zum 31. Dezember 1985. Es kommt deshalb darauf an, ob die Verjährung bis zum Schluß des Jahres 1985 durch gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs (§ 209 BGB) unterbrochen worden ist.

15

Das ist zu bejahen.

16

b)

Der Kläger hat vor Ablauf des Jahres 1985 wirksam auf Befriedigung Klage erhoben (§ 209 Abs. 1 BGB, § 253 ZPO).

17

Die Verjährung wird durch Klageerhebung nicht nur dann unterbrochen, wenn die erhobene Klage in jeder Weise zulässig ist. Voraussetzung für die Unterbrechungswirkung ist nicht die Zulässigkeit, sondern allein die Wirksamkeit der Klageerhebung (allg. M.; vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1973 - III ZR 154/71 = BGHWarn 1973 Nr. 315 = MDR 1974, 388, 389 und BGHZ 80, 222, 226). Eine erhobene Klage ist wirksam, wenn sie den wesentlichen Formerfordernissen des § 253 ZPO entspricht.

18

Diese Voraussetzung ist im Streitfall entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gegeben.

19

aa)

Der Schriftsatz des Klägers vom 6. Mai 1985 ist dem Beklagten förmlich zugestellt worden. Als Klageschrift mußte er nicht bezeichnet sein. Daß er unter dem Aktenzeichen des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Urkundenprozesses eingereicht und zugestellt wurde, ist unschädlich. Soweit die Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in dem Urkundenprozeß erfolgt ist, der sich daraufhin erneut zum Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bestellte und diesen vor dem Landgericht vertreten hat, ist ein etwaiger Zustellungsmangel jedenfalls nach § 187 ZPO als geheilt anzusehen.

20

bb)

Der Schriftsatz vom 6. Mai 1985 enthält die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts.

21

Die Parteien sind in dem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz zwar nur in Form eines sog. Kurzrubrums mit ihren Nachnamen bezeichnet. Da aber zugleich auch das Aktenzeichen des vorausgegangenen Urkundenprozesses angegeben ist, bestand an ihrer Person kein Zweifel. Wer als Kläger und wer als Beklagter betroffen war, stand objektiv fest und war insbesondere für das angerufene Gericht wie für den Beklagten als Gegenpartei eindeutig erkennbar. Darauf kommt es an (vgl. BGH Urteile vom 16. Mai 1983 - VIII ZR 34/82 = BGHWarn 1983 Nr. 152 = NJW 1983, 2448 f. und vom 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86 = BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1 Parteibezeichnung 1). § 253 Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO enthält nur eine Sollvorschrift.

22

cc)

Ein bestimmter Antrag liegt vor. In dem Schriftsatz vom 6. Mai 1985 ist ausdrücklich erklärt, welchen im einzelnen genau angegebenen Antrag der Kläger in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigte.

23

Mit dem Berufungsgericht, das dazu allerdings nicht eindeutig Stellung genommen hat, ist davon auszugehen, daß der Schriftsatz auch die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthält.

24

Die in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgeschriebenen Angaben sind für die Festlegung des Streitgegenstands erforderlich. Sie bestimmen in gegenständlicher Hinsicht das Programm des Rechtsstreits (vgl. Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. § 253 Rn. 44) und stellen eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage dar, weil sich nur aus ihnen für das Gericht und den Beklagten ergeben kann, welchen prozessualen Anspruch der Kläger zur Entscheidung stellt, und weil sich nur auf ihrer Grundlage beurteilen läßt, welcher prozessuale Anspruch rechtshängig geworden ist und ob eine spätere Änderung des Klagebegehrens oder des Klagevorbringens eine Klageänderung darstellt (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1976 - III ZR 84/74 = LM ZPO § 253 Nr. 56).

25

Der Schriftsatz gibt die tatsächliche Grundlage für die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge zwar nicht in allen Einzelheiten vollständig wieder. Ein solches Erfordernis ist dem Gesetz aber auch nicht zu entnehmen (Senat aaO). Entscheidend ist vielmehr, daß über die Identität des Streitverhältnisses keine Ungewißheit besteht, der Umfang der Rechtskraft des begehrten Anspruchs feststeht und der Beklagte sich sachgerecht verteidigen kann (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 46. Aufl. § 253 Anm. 4 A m. w. Nachw.).

26

Diesen Anforderungen wird der Schriftsatz vom 6. Mai 1985 gerecht. Ihm ist eindeutig zu entnehmen, welche genau bezeichnete Rechtsfolge der Kläger aus welchem bestimmten Sachverhalt herleitete: Sowohl für das Gericht als auch für den Beklagten als Gegenpartei war aufgrund des Schriftsatzes klar, daß der Kläger seinen im Urkundenprozeß abgewiesenen Honoraranspruch weiterverfolgte, d.h. einen Anspruch auf Vergütung anwaltlicher Tätigkeit geltend machte, die er für den Beklagten aufgrund eines ihm erteilten bestimmten Prozeßauftrags geleistet hatte. Das genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

27

Hinzu kommt, daß inhaltliche Unklarheiten und Mängel der Klageerhebung heilbar sind mit der Folge, daß eine wirksame Klage insoweit jedenfalls vom Zeitpunkt der Heilung an vorliegt (vgl. Senatsurteile BGHZ 22, 254, 257 und vom 9. Mai 1957 - III ZR 129/55 = LM ZPO § 253 Nr. 16; auch Senatsurteile vom 11. Juni 1964 - III ZR 192/63, vom 13. März 1967 - III ZR 8/66 und vom 20. Mai 1976 - III ZR 84/74 = LM ZPO § 253 Nr. 39, 42 und 56, sowie BGHZ 84, 136, 138) [BGH 24.05.1982 - VIII ZR 181/81]. Der Kläger hat hier innerhalb der Verjährungsfrist zum Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs in mehreren Schriftsätzen im einzelnen weiter vorgetragen.

28

Diese Schriftsätze sind dem Beklagten zwar nicht förmlich zugestellt, sondern nur formlos mitgeteilt worden (§ 270 Abs. 2 ZPO). Insoweit kann eine Zustellung (§ 253 Abs. 1 ZPO) hier auch weder nach § 187 ZPO (vgl. BGHZ 7, 268, 270) noch nach § 295 ZPO angenommen werden. § 261 Abs. 2 ZPO greift nicht ein. Die Schriftsätze sind dem Beklagten aber, wie sich aus seinen Erwiderungen ergibt, zugegangen. Der Kläger hat im Termin vom 10. Dezember 1985 und damit innerhalb der Verjährungsfrist auf der Grundlage auch dieser Schriftsätze mündlich zur Sache verhandelt. Er hat damit durch positive Betätigung seines Rechts im Prozeßwege unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß er sein Recht durchsetzen will. Der Gläubiger, der die gerichtliche Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreibt, macht dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich, daß dieser sich darauf einrichten muß, auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH Urteil vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87 = BGHR BGB § 209 Abs. 1 Unterbrechungsumfang 3 = NJW 1988, 1964 [BGH 05.05.1988 - VII ZR 119/87]).

29

dd)

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht der wirksamen Klageerhebung nicht entgegen, daß der Kläger, einen Antrag "im vorbehaltenen Nachverfahren" gestellt hat, wie es in dem Schriftsatz vom 6. Mai 1985 heißt.

30

Ein Nachverfahren im Sinne der §§ 599, 600 ZPO kam im Streitfall von vornherein nicht in Betracht. Die vom Kläger zunächst erhobene Klage im Urkundenprozeß war rechtskräftig als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen worden (§ 597 Abs. 2 ZPO). Rechtshängigkeit bestand nicht mehr. In Ermangelung eines unter Vorbehalt der Rechte des Beklagten ergangenen Urteils (§ 599 ZPO) war für eine Fortsetzung des Rechtsstreits im ordentlichen Verfahren (§ 600 ZPO) unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Raum.

31

Die im Schriftsatz vom 6. Mai 1985 zum Ausdruck gelangte prozessuale Willenserklärung des Klägers, die der erkennende Senat als Revisionsgericht selbst frei auslegen kann (Senatsurteil BGHZ 4, 328, 335), war bei verständiger und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks haftender Auslegung objektiv dahin zu verstehen, daß der Kläger, nachdem er mit seinem Rechtsschutzbegehren in der zunächst von ihm gewählten Prozeßart, dem Urkundenverfahren, rechtskräftig abgewiesen worden war, seinen Gebührenanspruch nunmehr in einer anderen Prozeßart, nämlich dem ordentlichen Verfahren, weiterverfolgte. Nach Lage der Dinge kam hierfür nur die Einleitung eines neuen Rechtsstreits durch (erneute) Klageerhebung in Betracht. Einen anderen Weg sieht die Zivilprozeßordnung in einem solchen Fall nicht vor.

32

Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß es - wie schon das Landgericht - die prozessuale Erklärung des Klägers als einen im Gesetz nicht vorgesehenen Antrag auf Einleitung eines im Streitfall nicht in Betracht kommenden Nachverfahrens (§ 600 ZPO) angesehen hat. Daß eine Fortsetzung des rechtskräftig abgeschlossenen Urkundenprozesses nicht in Frage stand und der Kläger sich erkennbar nur einer vom Wortlaut her unzutreffenden Formulierung bedient hatte, lag auf der Hand. Es sprach nichts dafür, daß der Kläger, um den von ihm geltend gemachten Gebührenanspruch durchzusetzen, keine neue Klage, sondern ein unstatthaftes Nachverfahren durchführen wollte. Die gewählte Formulierung kann daher bei sinnvoller Auslegung nicht im rechtstechnischen Sinne eines im Streitfall gesetzlich nicht vorgesehenen Nachverfahrens gemäß §§ 599, 600 ZPO verstanden werden. Sie ist vielmehr, dem System der Zivilprozeßordnung entsprechend, als Erhebung einer neuen Klage im Nachgang zu dem vorausgegangenen und rechtskräftig erledigten Urkundenprozeß aufzufassen.

33

Für eine solche nicht nur am rein Formalen ausgerichtete Auslegung spricht insbesondere auch die Überlegung, daß der Zivilprozeß die Verwirklichung des materiellen Rechts zum Ziele hat. Die für ihn geltenden Vorschriften sind nicht Selbstzweck, sondern Zweckmäßigkeitsnormen, die auf eine sachliche Entscheidung des Rechtsstreits im Wege eines zweckmäßigen und schnellen Verfahrens gerichtet sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 10, 350, 359). Verfahrensvorschriften müssen daher, wenn irgend vertretbar, so verstanden und angewendet werden, daß sie eine Entscheidung über die materielle Rechtslage nicht verhindern, sondern ermöglichen (vgl. GmS-OGB BGHZ 75, 340, 348 [BGH 30.04.1979 - GmS-OGB - 1/78]; BGH Urteil vom 1. Juni 1983 - IV b ZR 365/81 = FamRZ 1983, 892, 893 = NJW 1983, 2200, 2201). Eine wirksame Klageerhebung durch den Schriftsatz des Klägers vom 6. Mai 1985 kann deshalb nicht verneint werden.

34

Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 1971 (IX ZR 101/67 = BGHWarn 1971 Nr. 200 = MDR 1972, 46) geht fehl. Soweit es im Streitfall überhaupt um die Umdeutung eines unzulässigen Prozeßantrags geht und nicht vielmehr um die Richtigstellung einer erkennbar unzutreffenden Bezeichnung (vgl. BGH aaO), ist ein vom Kläger betriebenes "Nachverfahren" jedenfalls auch auf dasselbe Ziel gerichtet wie eine Klage im ordentlichen Verfahren, nämlich auf die Durchsetzung eines Anspruchs ohne die Beschränkungen des Urkundenprozesses (vgl. auch RGZ 148, 199, 201 f. und dazu BGHZ 17, 31, 34).

35

3.

Die Unterbrechung der Verjährung durch die mit Schriftsatz vom 6. Mai 1985 erfolgte Klageerhebung dauert an.

36

Soweit der Schriftsatz vom 6. Mai 1985 den vorliegenden Rechtsstreit eingeleitet hat, folgt dies aus § 211 Abs. 1 BGB. Im übrigen ist die Unterbrechungswirkung jedenfalls nach § 212 BGB erhalten geblieben. Eine Prozeßabweisung der mit Schriftsatz vom 6. Mai 1985 erhobenen Klage ist nicht erfolgt. Soweit das Landgericht in dem Schriftsatz des Klägers vom 17. Februar 1986 eine Klagerücknahme gesehen hat, ist deren Wirkung (§ 212 Abs. 1 BGB) jedenfalls aufgrund desselben Schriftsatzes vom 17. Februar 1986, den das Landgericht als neue Klage behandelt hat, nach § 212 Abs. 2 Satz 1 BGB zugleich wieder entfallen (vgl. RGZ 149, 321, 326).

37

III.

Das angefochtene Urteil hat nach allem keinen Bestand. Da der Beklagte gegenüber der Klageforderung noch weitere Einwendungen erhoben hat, die das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher nicht geprüft hat, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Krohn,
Kröner,
Boujong,
Engelhardt,
Werp