Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1983, Az.: VIII ZR 34/82
Möglichkeit der Berichtigung einer ungenauen Parteibezeichnung in der Klageschrift; Auslegung der in der Klageschrift zum Ausdruck gekommenen prozessualen Willenserklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.05.1983
- Aktenzeichen
- VIII ZR 34/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 16.11.1981
- LG Würzburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 47-48 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2448-2449 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1983, 858-860
Prozessführer
Rechtsanwalt Helmut K., B.straße ... in St. W., als Konkursverwalter der Firma Hans Ba. GmbH B.straße-Schlachthof in St. W.,
Prozessgegner
1. die Firma Josef B. GmbH als Rechtsnachfolgerin der Firma Josef Bl. EWG-Versandschlächterei in G., vertreten durch die Geschäftsführer Hans und Edmund Bl.,
2. Hans Bl., Bi.straße ... in G.,
3. Edmund Bl., Wü. Straße ... in G.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Möglichkeit der Berichtigung einer ungenauen Parteibezeichnung in der Klageschrift.
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Merz, Dr. Brunotte und Groß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. November 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma Ba. GmbH, St. W. (Gemeinschuldnerin). Das Konkursverfahren ist am 25. Oktober 1979 eröffnet worden.
Am 17. Dezember 1979 meldete die Firma EWG-Versandschlächterei Josef Bl., G. eine Forderung von 185.973,43 DM zur Konkurstabelle an.
Unter diesem Firmennamen "EWG-Versandschlächterei, G." hatte der Metzgermeister Josef Bl. einen nicht in das Handelsregister eingetragenen Betrieb geführt. Am 1. Januar 1978 hatte er diesen Betrieb an seine Söhne, die Beklagten Hans und Edmund Bl., übergeben. Die Gemeinschuldnerin leitete innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Konkursantrag, an die von den Beklagten Hans und Edmund Bl. geführte Versandschlächterei einen Kundenscheck über 66.232,35 DM weiter, der dieser auch gutgeschrieben wurde.
Der Kläger kündigte der Firma Josef Bl. EWG-Versandschlächterei vorprozessual seine Absicht an, die Scheckübergabe anzufechten. Daraufhin meldeten sich für diese Firma bei ihm die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in den Vorinstanzen am 13. Mai 1980 und teilten in einem weiteren Schreiben vom 12. August 1980 mit, daß eine Anfechtungsklage ihnen als Zustellungsbevollmächtigte "der Fa. Bl." zugestellt werden könne.
Mit Klage, eingegangen bei Gericht am 12. August 1980, machte der Kläger die Anfechtung gegen "Josef Bl., EWG-Versandschlächterei G. - Beklagter" geltend und beantragte, den Beklagten zur Zahlung von 64.192,35 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Zustellung der Klage erfolgte am 19. August 1980 durch Übergabe an die Tochter Josef Bl.
Die Prozeßbevollmächtigten zeigten daraufhin am 26. August 1980 mit Schriftsatz an, daß sie die anwaltschaftliche Vertretung des Beklagten übernommen hätten. Sie ließen am 23. Oktober 1980 Versäumnisurteil ergehen und legten in ihrer Einspruchsschrift hiergegen vom 27. Oktober 1980 dar, daß Josef Bl. nicht der richtige Beklagte und eine Firma mit seinem Namen nicht im Handelsregister eingetragen, die Anfechtungsfrist gegen die Söhne des Beklagten aber mittlerweile abgelaufen sei (§ 41 KO). In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1980 berichtigte der Kläger die Parteibezeichnung seiner Klage in "Firma Josef Bl., EWG-Versandschlächterei, Inhaber Hans und Edmund Bl., Gerchsheim". Die Beklagten rügten dies als unzulässige Parteiänderung.
In der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 1981 erklärten die Beklagten, daß auch eine Firma Josef Bl., Inhaber Hans und Edmund Bl., nicht bestehe, sondern diese nur Rechtsvorgängerin der aufgrund Gesellschaftsvertrags vom 4. Juli 1980 am 17. November 1980 ins Handelsregister eingetragenen Firma Josef Bl. GmbH sei. Als der Kläger daraufhin auch die neu gegründete GmbH neben Hans und Edmund Bl. als Rechtsnachfolgerin des von diesen früher betriebenen Unternehmens in das Rubrum aufnahm, widersprachen die Beklagten auch dieser Klageänderung.
Das Landgericht hat das Versäumnisurteil gegen die beklagte Firma Josef Bl. GmbH aufrechterhalten und die Beklagten Hans und Edmund Bl. nach dem Klageantrag verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen alle Beklagten abgewiesen.
Mit seiner Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts an.
Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
1.
Das Berufungsgericht führt aus, die Anfechtungsklage sei nicht rechtzeitig, nämlich nicht vor dem Ablauf der in § 41 Abs. 1 Satz 1 KO bestimmten Jahresfrist (bis 25. Oktober 1980) erhoben; denn die am 12. August 1980 beim Landgericht eingegangene Klage habe sich nicht gegen den richtigen Anfechtungsgegner, "die Firma EWG-Versandschlächterei Josef Bl., Inhaber Hans und Edmund Bl., G." gerichtet, sondern gegen Josef Blümm persönlich. Die Klage sei auch nur Josef Bl. durch Übergabe an seine Tochter zugestellt worden. Daß die Klageschrift später noch innerhalb der Anfechtungsfrist den beiden Beklagten Hans und Edmund Bl. übergeben worden wäre, habe der Kläger selbst nicht vorgetragen.
2.
Die Revision meint, bei erkennbar unrichtiger Parteibezeichnung sei grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die objektiv gemeint sei. Dabei müsse auch der angegebene Klagegrund zur Beurteilung herangezogen werden. Hier sei eine Scheckeinziehung durch die EWG-Versandschlächterei Josef Bl., ein Unternehmen also, angefochten worden. Daraus sei für jedermann erkennbar gewesen, daß Josef Bl. nicht persönlich verklagt worden sei. Es habe nur einen einzigen Betrieb dieser Art in Gerchsheim gegeben. Zudem habe sich das von den beiden Beklagten Hans und Edmund Bl. betriebene Unternehmen noch in der Anmeldung seiner Forderungen zur Konkurstabelle am 17. Dezember 1979 selbst als "EWG-Versandschlächterei Josef Bl., G." bezeichnet.
II.
1.
a)
Die Bezeichnung der beklagten Partei in der Klageschrift allein ist für die Parteistellung im Prozeß nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (Senatsurteil vom 24. November 1980 - VIII ZR 208/79 = WM 1981, 46 = NJW 1981, 1453 m.w.Nachw.). Die vom Revisionsgericht frei vorzunehmende Auslegung der in der Klageschrift zum Ausdruck gekommenen prozessualen Willenserklärung (BGHZ 4, 328, 335; BGH Urteil vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76 = LM § 253 Nr. 58 = NJW 1977, 1686) führt zu dem Ergebnis, daß in diesem Prozeß stets das Unternehmen verklagt war, das auch nach dem Übergang des Betriebes auf die Beklagten zu 2 und 3 wiederholt im Verkehr unter der Firma "EWG-Versandschlächterei Josef Bl., G." aufgetreten war. Die anfechtbare Handlung war nach dem Klagevortrag diesem Unternehmen zugute gekommen. Auch die vorprozessuale Korrespondenz des Klägers war mit dieser Firma geführt worden. Schließlich hatten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Hans und Edmund Bl. dem Kläger sogar in ihrem Schreiben vom 12. August 1980 ausdrücklich mitgeteilt, daß eine Anfechtungsklage ihnen als Zustellungsbevollmächtigten "der Fa. Bl." zugestellt werden könne.
b)
Die Prozeßbevollmächtigten der Firma Bl., deren Inhaber zur Zeit der Klagezustellung Hans und Edmund Bl. waren, hatten für dieses Unternehmen Zustellungsvollmacht, so daß ihnen eine Klage wirksam zugestellt werden konnte. Sie kannten den Sachverhalt und konnten gar nicht in Zweifel sein, wer als Beklagte gemeint war, als sie sich am 26. August 1980 als anwaltliche Vertreter "des Beklagten" in diesem Prozeß meldeten, sodann Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließen und erst unmittelbar danach in ihrem Einspruchsschriftsatz die Inhaberschaft an der nicht eingetragenen Firma "EWG-Versandschlächterei Josef Bl., G." offenlegten. Auch wenn die Klageschrift nicht unter dieser Firmenbezeichnung zugestellt worden ist, so ist sie doch, wie sich aus ihren Schriftsätzen vom 26. August und 27. Oktober 1980 ergibt, in den Besitz der Anwälte gelangt, die Zustellungsvollmacht für das unter der nicht eingetragenen Firma von den Beklagten Hans und Edmund Bl. betriebene Unternehmen hatten. Damit ist der Zustellungsmangel gemäß § 187 ZPO geheilt; denn die Anwälte waren die richtigen Zustellungsgegner kraft ihrer Zustellungsvollmacht (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1977 - VIII ZR 107/76 = NJW 1978, 426 = WM 1978, 43).
War aber bei objektiver Auslegung in der Klageschrift das unter einer nicht im Handelsregister eingetragenen Firma von den Beklagten Hans und Edmund Bl. geführte Unternehmen erkennbar als Beklagte gemeint, dann ist die Klage gegen diese beiden Beklagten entgegen der Meinung des Berufungsgerichts wirksam erhoben, nachdem die Klageschrift noch vor Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 41 KO) unstreitig in die Hände der als Zustellungsbevollmächtigte von dem Unternehmen benannten Rechtsanwälte gelangt ist. Zu Recht ist daher das Landgericht davon ausgegangen, daß hier nur eine Berichtigung der ungenauen Parteibezeichnung und nicht eine Parteiänderung erfolgt ist, als der Kläger die Beklagten Hans und Edmund Bl. als Inhaber des Unternehmens benannte.
2.
Mit der Eintragung der Firma Josef Bl. GmbH, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten Hans und Edmund Bl. Rechtsnachfolgerin des unter der Firma EWG-Versandschlächterei Josef Bl., G. von diesen betriebenen Unternehmens geworden ist, ist diese Kapitalgesellschaft gemäß § 25 HGB als Haftende neben die beiden Beklagten Hans und Edmund Bl. getreten. Durch die Angabe der Gesellschaftsform in der neuen Firma wird die Annahme, die alte Firma eines Einzelkaufmanns werde fortgeführt, nicht gehindert. Für die Frage, ob eine Firma fortgeführt wird, ist die Verkehrsauffassung maßgebend (vgl. RGZ 113, 308, 309; 131, 27, 29; 133, 318, 325; BGH Urteil vom 4. November 1953 - VI ZR 112/52 = LM HGB § 25 Nr. 1). Rechtsgrund der Haftung nach § 25 HGB ist nämlich die in der Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma liegende, an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärung des Erwerbers, für die bisherigen Geschäftsschulden haften zu wollen (vgl. BGHZ 18, 248, 250; 38, 44, 47). Aus der Sicht der Öffentlichkeit kommt es demgemäß nicht auf wort- und buchstabengetreue Gleichheit der Firmennamen, sondern auf den Kern der alten und der neuen Firma an (Senatsurteil vom 16. September 1981 - VIII ZR 111/80 = WM 1981, 1255). Kern der Firmenbezeichnung war immer der Name "Josef Bl.", der in allen gewählten Firmennamen, auch in dem der GmbH, erschien. Dadurch, daß die Beklagten Hans und Edmund Bl. selbst die GmbH als Rechtsnachfolgerin ihres bis dahin betriebenen Unternehmens bezeichnet haben, steht die Fortführung des Unternehmens und damit auch die weitere Voraussetzung der Haftung nach § 25 HGB fest.
III.
Das Berufungsurteil kann bei dieser Sachlage nicht bestehenbleiben. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die im zweiten Rechtszug von den Beklagten bestrittene Aktivlegitimation des Klägers nicht geprüft. Das wird es nachzuholen haben.
Da die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vom Ausgang der Sache abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu übertragen.
Wolf
Merz
Dr. Brunotte
Groß