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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.01.1983, Az.: BVerwG 1 B 109/82

Ausländerehe; Eheschutz; Nachzugserlaubnis; Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis; Einwanderungspolitik; Sozialstaatsprinzip; Kinderbetreuung; Angewiesenheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 109/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11681
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 22.01.1982 - VII VG 1930/80
OVG Hamburg - 14.06.1982 - OVG Bf V 64/82

Fundstellen

  • DVBl 1983, 460-462 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1983, 146-147
  • DÖV 1983, 419-420
  • FamRZ 1983, 387
  • InfAuslR 1983, 110-112

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Es widerspricht grundsätzlich nicht dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG, aus einwanderungspolitischen Gründen die Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug eines Elternteils von Eheleuten abzulehnen, die als ausländische Arbeitnehmer im Bundesgebiet leben (wie Urteil vom 30. November 1982 - BVerwG 1 C 25.78 -).

  2. 2.)

    Weder Art. 6 Abs. 1 GG noch das Sozialstaatsprinzip gebieten, einer ausländischen Großmutter, die ihre in einer ausländischen Arbeitnehmerfamilie aufwachsenden Einkelkinder betreuen soll, unter Zurückstellung einwanderungspolitischer Ziele eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Familie für ihren Unterhalt nicht auf die Erwerbstätigkeit beider. Ehegatten angewiesen ist (Abgrenzung zu BVerwGE 42, 148).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juni 1982 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwewerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I. Die im Jahre 1909 geborene Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, ist verwitwet. Sie reiste im Dezember 1979 in das Bundesgebiet ein, um hier in der ebenfalls türkischen Familie ihrer Tochter zu leben und deren Kinder zu beaufsichtigen. Die dafür beantragte Aufenthaltserlaubnis lehnte die Beklagte ab. Den Widerspruch der Klägerin wies sie im Ermessenswege zurück. Sie berief sich dabei auf einwanderungspolitische Gründe und führte aus, den Interessen der Klägerin und ihrer Angehörigen gebühre demgegenüber kein Vorrang; auch Art. 6 Abs. 1 GG gebiete kein anderes Ergebnis. Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg.

2

II. Die Beswerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts muß ebenfalls erfolglos bleiben.

3

1. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder d das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassu der Revision mit der Beschwerde angefochten, so ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

4

Die Klägerin beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätztzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortbildung des Rechts dienen kann. DiesVoraussetzungen macht die Beschwerdebegründung nicht ersichtlich.

5

2. Die Klägerin wirft sinngemäß die Frage auf, ob die Eltern im Bundesgebiet lebender ausländischer Arbeitnehmer den Nachzug auf Grund des Art. 6 Abs. 1 GG nur bei konkreter Schutz- und Pflegebedürftigkeit "im Sinne einer schweren Krankheit oder Gebrechlichkeit" oder auch unter weiteren Voraussetzungen beanspruchen können, insbesondere dann, wenn ein Elternteil in dem Heimatstaat allein leben müßte und zu befürchten ist, er würde ohne ständigen Umgang mit der Familie vereinsamen und infolgedessen seelischen oder körperlichen Schaden nehmen. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Soweit sie sich in vorliegender Streitsache stellen würde, bedarf sie keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung. Sie läßt sich bereits auf Grund der einschlägigen Rechtsprechung des beschließenden Senats hinreichend beantworten.

6

a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist von dem Ermessen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG auf Grund einer angemessenen Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Ausländers dem Zweck der Ermächtigung entsprechend Gebrauch zu machen. Die Ermächtigung soll es den Behörden ermöglichen, aufenthaltsrechtlich erhebliche öffentliche Interessen auch dann im Einzelfall zur Geltung zu bringen, wenn dem Aufenthalt des Ausländers ein zwingender Versagungsgrund (noch) nicht entgegensteht. Dazu gehören auch einwanderungspolitische Ziele. Da die Bundesrepublik Deutschland außerstande ist, alle Ausländer aufzunehmen, die an einem längeren oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind, darf der Zustrom von Ausländern im Rahmen des Ermessens nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gelenkt werden. Danach ist es nicht zu beanstanden, daß aus einwanderungspolitischen Gründen den Eltern ausländischer Arbeitnehmer der Zuzug zum Zwecke der Familienzusammenführung grundsätzlich nicht ermöglicht wird. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 30. November 1982 - BVerwG 1 C 25.78 - bereits entschieden. Die Klägerin erstrebt eine Einwanderung in diesem Sinne, weil sie nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Aufenthaltszweck eine Niederlassung für eine längere, nicht absehbare Zeit beabsichtigt (BVerwGE 36, 45[BVerwG 20.08.1970 - I C 55/69] [51]; 38, 90 [92]).

7

b) Eine solche Ermessensentscheidung verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Dabei kann - wie es die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage voraussetzt - zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß Art. 6 Abs. 1 GG sich zwar nicht auf die "Generationen-Großfamilie" (BVerfGE 48, 327 [BVerfG 31.05.1978 - 1 BvR 683/77] [339]), wohl aber auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern erstreckt (BVerfGE 57, 170 [BVerfG 05.02.1981 - 2 BvR 646/80] [178]), und zwar entsprechend der sozialen Funktion der Familie in bestimmten Grenzen auch dann, wenn die Kinder durch Eheschließung aus der sog. Kleinfamilie ihrer Eltern ausgeschieden sind (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 19. Oktober 1981 - 1 S 2301/80 - NVwZ 1982, 517 [519] = InfAuslR 1982, 57 [VGH Baden-Württemberg 19.10.1981 - 1 S 2301/80] [59]). Wie der Senat ebenfalls wiederholt ausgesprochen hat, folgt jedoch aus dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Familienangehörige im Bundesgebiet haben. Das öffentliche Interesse an der ausländerbehördlichen Maßnahme muß aber mit dem besonderen Interesse an der Erhaltung der Familie nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips abgewogen werden. Der Staat muß nachteilige Auswirkungen seiner Maßnahmen auf die Erhaltung der Familie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzen, zugleich aber die Belange der Allgemeinheit angemessen wahren. Danach ist die Bundesrepublik Deutschland regelmäßig nicht verpflichtet, die dargelegten einwanderungspolitischen Interessen zurückzustellen und den Nachzug der Eltern im Bundesgebiet erwerbstätiger Ausländer zu ermöglichen.

8

Der Senat hat in seinem vom Oberverwaltungsgericht erwähnten Urteil vom 26. März 1982 - BVerwG 1 C 29.81 - (Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 30 = NJW 1982, 1958) entschieden, daß die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug volljähriger Kinder im Bundesgebiet lebender ausländischer Arbeitnehmer grundsätzlich nicht dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG widerspricht. Er ist dabei davon ausgegangen, daß anderes nur gelten kann, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere wenn im Einzelfall wegen des Angewiesenseins eines Familienangehörigen auf die in der Familie gewährte Lebenshilfe der Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erforderlich ist. Eine solche Ausnahme ist allerdings nicht schon dann gegeben, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat keine (nahen) Verwandten mehr hat und insofern dort allein leben muß (vgl. auch Beschlüsse vom 30. April 1982 - BVerwG 1 B 168.81 -; vom 4. Oktober 1982 - BVerwG 1 B 93.82 - InfAuslR 1982, 271; vom 22. November 1982 - BVerwG 1 B 121.82 -). Damit übereinstimmend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 1. September 1982 - 1 BvR 748/82 - (NJW 1982, 2730), mit dem es die gegen den Beschluß des Senats vom 30. April 1982 - BVerwG 1 B 168.81 -gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, ausgeführt, daß es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, den Nachzug volljähriger Kinder zu ihren im Bundesgebiet als ausländische Arbeitnehmer lebenden Eltern zu gestatten, und daß in diesem Zusammenhang der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG das Angewiesensein auf die in der Familie geleistete Lebenshilfe im Einzelfall voraussetzt. An diese Rechtsprechung anknüpfend hat der Senat in dem oben erwähnten Urteil vom 30. November 1982 - BVerwG 1 C 25.78 - entschieden, daß für den Nachzug von Eltern zu ihren im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehenden volljährigen Kindern Entsprechendes zu gelten hat. Die familiären Belange werden in diesen Fällen nicht in grundsätzlich anderer Weise betroffen als dann, wenn ein volljähriges Kind zu seinen Eltern ziehen möchte. Die für die Wahrung der Familieneinheit erforderlichen Kontakte können hier ebenfalls auf anderen Wegen, insbesondere durch Besuchsreisen, aufrechterhalten werden. Auch wenn die Eltern im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, haben die einwanderungspolitischen Gründe ein solches Gewicht, daß ihnen gegenüber das hier in Rede stehende familiäre Interesse an einem Zusammenleben im Bundesgebiet zurückgestellt werden darf. Ausnahmen sind allerdings in Betracht zu ziehen, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls die Eltern oder das Kind auf die in der Familie geleistete Lebenshilfe in einer Weise angewiesen sind, die den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich macht.

9

Danach hat die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, soweit sie in einem Revisionsverfahren erheblich sein kann, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine rechtsgrundsätzliche Beantwortung gefunden. Ein Revisionsverfahren läßt im vorliegenden Falle keine Erkenntnisse erwarten, die über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung hinausgehen. Das Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt, daß die Klägerin nicht der Pflege ihrer Tochter und ihres Schwieger sohnes bedarf. Die Klägerin macht nicht geltend, gegen diese Feststellung zulässige und begründete Revisionsrügen im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO erheben zu können. Der Umstand, daß die Klägerin in der Türkei allein ohne Verwandte leben müßte, begründet für sich keine Notwendigkeit, den Nachzug zu gestatten. Das gilt auch für das damit verbundene Gefühl der Einsamkeit. Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung sinngemäß vorträgt, sie würde ohne den ständigen Kontakt mit der Familie ihrer Tochter gesundheitlichen Schaden erleiden, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen. Der Vortrag müßte schon deswegen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Klägerin erhebt insowei keine Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Für das Berufungsgericht bestand im übrigen auch kein Anlaß für die Annahme, daß die Klägerin gesundheitlich gefährdet sein könnte.

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3. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, daß sie ihre Enkel betreue, weil nunmehr außer ihrem Schwiegersohn auch ihre Tochter erwerbstätig sei, zeigt sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht auf. Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 3. Mai 1973 - BVerwG 1 C 35.72 -(BVerwGE 42, 148 [157]) offengelassen, ob der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG sich auf den Aufenthalt einer ausländischen Großmutter erstreckt, die ihre in einer ausländischen Arbeitnehmerfamilie aufwachsenden Enkelkinder betreuen soll. Im vorliegenden Fall kann diese Frage gleichfalls dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn sie zu bejahen wäre, ließe sich nach den oben dargelegten Grundsätzen ein Aufenthaltsrecht zu dem erwähnten Zweck nur dann aus Art. 6 Abs. 1 GG herleiten, wenn und soweit die Familie auf die Betreuung der Kinder durch die Großmutter angewiesen ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies hier nicht der Fall. Die Klägerin hatte vorgetragen, ohne die Mitarbeit ihrer Tochter sei der Unterhalt der gesamten Familie gefährdet. Das Berufungsgericht hat demgegenüber dargelegt, daß diese Behauptung unzutreffend ist. Davon ist gemäß § 137 Abs. 2 VwGO auch in einem Revisionsverfahren auszugehen.

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In dem Urteil vom 3. Mai 1973 (a.a.O. S. 157) hat der Senat jedoch aus einer dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG) zu entnehmenden Fürsorgepflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den in ihr tätigen ausländischen Arbeitnehmern hergeleitet, daß die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sein kann, den Nachzug einer der öffentlichen Hand nicht zur Last fallenden (gesunden und nicht pflegebedürftigen) Großmutter zum Zwecke der Betreuung der Kinder einer ausländischen Arbeitnehmerfamilie zu gestatten. Der Senat hat allerdings zugleich betont, daß die Konkretisierung einer solchen Pflicht nur in sehr engen Grenzen möglich ist und daß das gesetzgeberische und gegebenenfalls administrative Ermessen in diesem Zusammenhang um so weiter ist, je mehr mit der Fürsorgemaßnahme Belastungen für die Allgemeinheit verbunden sein können (vgl. auch Beschluß vom 11. Januar 1982 - BVerwG 1 B 151.81 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 28). Die Frage, ob der Aufenthalt zu dem erwähnten Zweck gestattet werden soll, ist daher in erster Linie eine solche pflichtgemäßer Ermessensabwägung, bei der u.a. auch zu berücksichtigen ist, daß unter veränderten allgemeinen Verhältnissen den für die Ermessensausübung wesentlichen Umständen ein anderes Gewicht zukommen kann. Für die Interessenabwägung kann danach bedeutsam sein, wie dringend die Eltern auf die Betreuung ihrer Kinder durch einen Familienangehörigen angewiesen sind, der im Bundesgebiet neu Aufenthalt nehmen muß, insbesondere ob sie zumindest zeitweise auf einen Doppelverdienst verzichten können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Tochter und der Schwiegersohn der Klägerin - anders als die Eheleute im Falle des Senatsurteils vom 3. Mai 1973 (a.a.O. S. 158) - nicht auf einen Doppelverdienst angewiesen, so daß ein vergleichbares Fürsorgebedürfnis nicht besteht. Unter solchen Umständen ist die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet, aus Gründen der Sozialstaatlichkeit einwanderungspolitische Ziele, nach denen der ausländische Bevölkerungsanteil begrenzt gehalten werden soll, grundsätzlich zurückzustellen.

12

4. Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.