Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.11.1982, Az.: BVerwG 1 B 121/82
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.11.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 121/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg -18.08.1982 - VGH 1 S 2059/81
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. August 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, so ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Klägerin beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortbildung des Rechts dienen kann. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerdebegründung nicht ersichtlich.
Die Klägerin hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob für den Nachzug von Familienangehörigen ausländischer. Arbeitnehmer die "rein formale Grenze der Volljährigkeit" dem Schutzzweck des Art. 6 GG gerecht wird. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie hat, soweit sie im vorliegenden Falle erheblich sein kann, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits eine rechtsgrundsätzliche Beantwortung erfahren.
Der Beklagte hat seiner auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG getroffenen Ermessensentscheidung in Übereinstimmung mit der allgemeinen Verwaltungspraxis die Regel zugrunde gelegt, daß grundsätzlich nur Ehegatten und minderjährigen Kindern der Familiennachzug gestattet wird. Dabei handelt es sich, wie der Senat im Urteil vom 26. März 1982 - BVerwG 1 C 29.81 - (NJW 1982, 1958 = DVBl. 1982, 648 = DÖV 1982, 741 = BayVBl. 1982, 373 = VBlBW 1982, 255 = FamRZ 1982, 596 = InfAuslR 1982, 126) dargelegt und in den Beschlüssen vom 30. April 1982 - BVerwG 1 B 168.81 - und 4. Oktober 1982 - BVerwG 1 B 93.82 - bestätigt hat, um eine sachgerechte Ermessenserwägung. Nach den vorgenannten Entscheidungen widerspricht auch die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug volljähriger Kinder in der Bundesrepublik Deutschland lebender ausländischer Arbeitnehmer grundsätzlich nicht dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG. Zwar umfaßt der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern. Ein Recht volljähriger ausländischer Kinder, zu ihren im Bundesgebiet als ausländische Arbeitnehmer lebenden Eltern zu ziehen, läßt sich aber aus dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht ohne weiteres herleiten. Ein solches Recht kann mit Rücksicht auf das Verfassungsgebot, Ehe und Familie zu schützen, nach Maßgabe der erforderlichen Güter- und Interessenabwägung nur bei Vorliegen besonderer Umstände bejaht werden, und zwar bei den Gegebenheiten des vorliegenden Falles nur dann, wenn das den Zuzug erstrebende Kind auf die Lebenshilfe der Familie in einer Weise angewiesen ist, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich macht. Damit übereinstimmend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 1. September 1982 - 1 BvR 748/82 -, mit dem es die gegen den erwähnten Beschluß des Senats vom 30. April 1982 - BVerwG 1 B 168.81 - gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, ausgeführt, daß es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, den Nachzug volljähriger Kinder zu ihren im Bundesgebiet als ausländische Arbeitnehmer lebenden Eltern zu gestatten, und daß in diesem Zusammenhang der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG das Angewiesensein auf die in der Familie geleistete Lebenshilfe im Einzelfall voraussetzt.
Durch die vorgenannte Rechtsprechung ist des weiteren geklärt, daß ein besonderer Umstand, der es erforderlich macht, den Nachzug zu gestatten, nicht allein deswegen zu bejahen ist, weil der Ausländer in seinem Heimatstaat keine (nahen) Verwandten mehr hat. Auch der von der Klägerin vorgetragene Umstand, sie könne in der Türkei nicht als alleinstehende Frau leben, zwingt von Verfassungswegen nicht dazu, den Zuzug zu ihren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Eltern zu gestatten. Da die Eltern die Klägerin auf Grund eines freiwilligen Entschlusses im Ausland zurückließen, um in der Bundesrepublik Deutschland zu leben und zu arbeiten, muß die Familie es hinnehmen, daß der von ihnen herbeigeführte Zustand der Trennung unter Umständen auch dann fortdauert, wenn ihre Moralvorstellungen dies nicht mehr gestatten. Das hat das Bundesverfassungsgericht in dem erwähnten Beschluß vom 1. September 1982 - 1 BvR 748/82 - klargestellt. Nichts anderes gilt bezüglich der Behauptung der Klägerin, in ihrem Heimatstaat müsse sie als unverheiratete junge Frau Belästigungen befürchten. Die volljährige Klägerin muß erforderlichenfalls ihre Lebensverhältnisse so einrichten, daß sie Belästigungen meidet, oder sich um geeignete Hilfe bemühen. Den mit den allgemeinen Lebensverhältnissen in der Türkei verbundenen Problemen müssen sich auch andere Landsleute der Klägerin stellen. Sie allein gebieten es nicht, aus Gründen des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie den Familiennachzug über die von dem Beklagten angewendete Regel hinaus zuzulassen. Das bedarf keiner Klarstellung in einem Revisionsverfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 2 VwGO.[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach