Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.1997, Az.: BVerwG 1 B 5.97
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 5.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 27160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 15.10.1996 - AZ: 11 L 2273/96
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16. 000 DM festgesetzt.
Tatbestand:
I.
Der 1974 geborene Kläger war im Alter von 2 Jahren mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Da er sich zum Zwecke der Verbüßung einer ihm durch Urteil vom 11. Januar 1993 auferlegten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten in der Jugendanstalt Göttingen befand, beantragte er am 23. März 1993 bei der Beklagten die Verlängerung einer ihm durch den Landkreis Marburg am 10. Dezember 1991 erteilten, bis zum 10. Dezember 1992 befristeten Aufenthaltserlaubnis. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Verfügung vom 17. Dezember 1993 ab, wies den Kläger aus und ordnete seine Abschiebung aus der Haft heraus an. Nachdem die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe bis zum 9. Februar 1996 ausgesetzt worden war, wurde der Kläger am 10. Februar 1994 zu seinen Eltern entlassen. Die Bezirksregierung Braunschweig wies den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung vom 17. Dezember 1993 unter Änderung der Anordnung der Abschiebung in die Androhung der Abschiebung mit Bescheid vom 6. September 1994 zurück. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1994 stützte die Beklagte ihre Entscheidung hilfsweise auf § 46 Nr. 2 AuslG in der durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 geltenden Fassung.
Durch Beschluß des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 17. April 1996 wurde die Reststrafe des Klägers erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt (§§ 26 a, 100 JGG). Am 27. Juni 1996 wurde der Kläger in die Türkei abgeschoben. Die Klage mit dem Ziel der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und der Aufhebung der Bescheide vom 17. Dezember 1993 und vom 6. September 1994 wurde abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg.
Gründe
II.
1.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
a)
Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis aus den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
aa)
Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob die ungleiche Behandlung ausländischer Antragsteller nach dem Ausländergesetz vis à vis dem Asylverfahrensgesetz und damit die Schlechterstellung von Anträgen nach dem Ausländergesetz gerechtfertigt ist, wenn der Evaluierungszeitpunkt auf den Erlaß des Widerspruchsbescheides gelegt ist, wohingegen bei Asylbewerbern die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt wird". Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Fallgestaltungen geklärt, die im Verfahren des Klägers von Bedeutung sein können. Daß ein Revisionsverfahren zu weitergehenden Erkenntnissen führen könnte, ist nicht ersichtlich und läßt sich der Beschwerdebegründung auch nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einen Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf. Demgegenüber ist für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen nach dieser Rechtsprechung der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgebend (vgl. BVerwGE 89, 296 [BVerwG 21.01.1992 - 1 C 21/87]<297 f.>; 94, 35 <40 f. >; 98, 31 <41>; 98, 313 <315>; Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 49.89 - Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 1; Urteil vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 1 C 31.93 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 2). Bei Anfechtungsklagen richtet sich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt in erster Linie nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht und, wenn diesem keine Anhaltspunkte für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu entnehmen sind, grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwGE 64, 218 [BVerwG 25.11.1981 - 8 C 14/81]<222>; 78, 243 <244>; Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 1 C 28.94 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 2). Dem Gesetzgeber steht es frei, eine von den dargelegten Grundsätzen abweichende Regelung zu treffen. Nach § 77 Abs. 1 AsylVfG, auf den die Beschwerde verweist, stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Eine vergleichbare Norm weist das Ausländergesetz nicht auf, so daß es für die Ausweisung bei den dargelegten Grundsätzen verbleiben muß (vgl. z.B. Beschluß vom 17. November 1994 - BVerwG 1 B 224.94 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 1), zumal weitere Gründe dafür sprechen, daß maßgebender Zeitpunkt der der letzten Verwaltungsentscheidung ist, wie es der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats entspricht (vgl. z.B. BVerwGE 60, 133 [BVerwG 20.05.1980 - BVerwG 1 C 82.76]; Beschluß vom 17. Januar 1996 - BVerwG 1 B 3.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 5). Soweit danach auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen ist, ist damit nicht grundsätzlich oder auch nur regelmäßig eine Schlechterstellung im Verhältnis zur Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verbunden. Die nachfolgende Entwicklung kann nämlich je nach den Umständen günstig oder ungünstig verlaufen. Demgemäß ist die Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, die auf Kritik gestoßen ist (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 77 AsylVfG Rn. 3), nicht mit dem Aspekt größerer Einzelfallgerechtigkeit begründet worden. Sie wurde zur Klärung einer in der Rechtsprechung unterschiedlich beantworteten Frage erlassen und soll dazu beitragen, den Streit über das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers umfassend zu beenden und neue Verwaltungsverfahren möglichst zu vermeiden (BTDrucks 12/2062, S. 40 f.). Die - verfassungsrechtlich unbedenkliche (BVerfGE 51, 386, 400 [BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]; BVerfG - Vorprüfungsausschuß -, Beschluß vom 26. Oktober 1983 - 2 BvR 1207/83 -) - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung einer Ausweisungsverfügung führt auch nicht grundsätzlich zu unbilligen Härten. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG sind die Wirkungen der Ausweisung auf Antrag in der Regel zu befristen. Diese Bestimmung eröffnet der Behörde die Möglichkeit, nachträglich eingetretene Umstände und damit auch die vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Allerdings setzt die Befristung der Ausweisung die vorherige Ausreise des Ausländers voraus (§ 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG). Auch darin liegt grundsätzlich keine unverhältnismäßige Härte. Einer solchen Härte wäre im übrigen auf andere Weise Rechnung zu tragen, etwa durch eine Duldung (vgl. Beschluß vom 17. Januar 1996, a.a.O.). Damit scheidet auch eine Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK aus, weil der vom Kläger angeführten "wichtigen Persönlichkeitsentwicklung" nach Abschluß des Widerspruchsverfahrens durch die aufgezeigte Maßnahme Rechnung getragen werden kann.
Es ist nicht zweifelhaft und braucht daher auch nicht erst in einem Revisionsverfahren geklärt zu werden, daß die Europäische Menschenrechtskonvention nicht zu einer anderen Beurteilung des maßgeblichen Zeitpunkts veranlaßt. Sie hat durch ihre Transformation in nationales Recht durch Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl II S. 685, 953) den Rang eines Bundesgesetzes erhalten (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 2) und kann nach den dargestellten Grundsätzen den für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt mitbestimmen. Ihr läßt sich aber nichts dafür entnehmen, daß eine Ausweisung oder Abschiebungsandrohung nicht nach der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage überprüft werden dürfte. Namentlich gibt Art. 8 EMRK dafür nichts her. Demgemäß hat der beschließende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung auch bei Anlegung des Art. 8 EMRK als Prüfungsmaßstab die Maßgeblichkeit der Verhältnisse zur Zeit der letzten behördlichen Entscheidung nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91; Beschluß vom 21. August 1995 - BVerwG 1 B 119.95 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 3). In bezug auf Art. 8 EMRK selbst legt der Kläger keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar, sondern rügt nur die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein unzulässiger Eingriff in den Anspruch des Klägers auf Achtung des Familienlebens nicht vorläge. Allein mit der Rüge der Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts kann die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargelegt werden. Soweit der Kläger geltend macht, eine Revision gebe dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zu prüfen, ob "dieser Widerspruch in der Rechtsprechungspraxis angesichts der Regelung des Art. 19 EMRK grundsätzlich zulässig ist" und "ob dieser Widerspruch als ein Verstoß gegen Art. 14 EMRK Diskriminierungsverbot gewertet werden kann", kann seinen Ausführungen nichts dafür entnommen werden, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Umstandes mißbilligte, daß das nationale Recht die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen in anderer Weise ermöglicht und auch etwaigen Härten begenen kann.
Außerdem legt der Kläger nicht, wie es erforderlich wäre, dar, daß und warum eine Prüfung der Ausweisung und der Androhung der Abschiebung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Namentlich führt die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG nicht dazu, daß die Tat und die Verurteilung den Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürfte. Diese Entscheidung führt lediglich zu einer Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung (vgl. § 41 Abs. 3 BZRG) und zu einer Verkürzung der Tilgungsfrist (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 1 f BZRG), die aber auch im Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung nicht abgelaufen war.
bb)
Der Kläger stellt im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 14 EMRK die Frage, "ob eine rechtsfehlerfreie Ausweisungsverfügung gegen einen straffälligen ausländischen Mitbürger ergehen kann, wenn dieser in den Strafzumessungsgründen seines Urteils wie ein (deutscher) 'Staatsbürger unter gleichen Umständen' be- und verurteilt wird, hingegen die sich nach dem Ausländergesetz bereits abzeichnende weitere Maßnahme der Abschiebung wegen dieser Straftat und ihrer Verurteilung in keinster Weise strafkompensatorisch auswirkt und deshalb im Quervergleich ausländische Straftäter nicht wie 'Staatsangehörige unter gleichen Umständen' behandelt, sondern individuell und substantiell benachteiligt werden". Diese Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie betrifft in erster Linie die Strafzumessung durch das Jugendgericht. Daß das Ausländergesetz Ausweisungstatbestände in differenzierter Weise an strafgerichtlichen Verurteilungen ausrichtet, ist als solches nicht zu beanstanden. Außerdem ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 18. Februar 1991, EuGRZ 1993, 552 <555> - Moustaquim) die Lage eines jungen ausländischen Delinquenten nicht mit der Situation einheimischer Straftäter zu vergleichen, so daß die Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers allein Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK nicht verletzt.
b)
Die Beschwerde rügt eine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Dabei müssen sich die Rechtssätze grundsätzlich auf dasselbe Gesetz beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, daß in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, daß und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es.
aa)
Die Zulassung der Revision wegen einer Divergenz zur Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte scheidet nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von vornherein aus. Eine Abweichung von dem angeführten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 - (InfAuslR 1995, 397) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden. Es fehlt an der erforderlichen Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze.
bb)
Der Kläger rügt eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - (BVerwGE 96, 200 <209 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174). Er führt folgende Sätze aus der genannten Entscheidung an:
"Außerdem verlangt § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, daß im Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. ... Wenn das Gericht in seiner Entscheidung jedoch gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt läßt, so spricht dies dafür, daß es den entsprechenden Tatsachenstoff entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat. Der Überzeugungsbildung des Gerichts liegt dann nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrunde."
Der Kläger legt keinen von diesen Erkenntnissen abweichende Rechtssatz des Berufungsgerichts dar, sondern rügt, daß das Oberverwaltungsgericht nicht nach diesen Maßstäben verfahre sei. Das genügt als solches nicht den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge.
c)
In dem Vorbringen des Klägers liegt die Rüge eines Verfahrensverstoßes gegen § 108 Abs. 1 VwGO (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Vorwurf ist indessen nicht berechtigt. Wie in der von dem Kläger im Rahmen der Divergenzrüge auszugsweise angegebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1994 im einzelnen dargelegt worden ist, liegt ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO im allgemeinen nicht vor, wenn der Begründung des Urteils entnommen werden kann, daß das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat Danach ist insbesondere nicht erforderlich, daß sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig auch nicht geschlossen werden, daß das Gericht diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen habe. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat. So liegt es auch hier. Das Berufungsgericht hat die persönliche Situation des Klägers im einzelnen dargestellt und damit den Tatsachenstoff, dessen Würdigung der Kläger in Anwendung des Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Aspekt des Eingriffs in das Privatleben und des Art. 14 EMRK vermißt, dargestellt. Es hat ferner ausgeführt, daß und warum es Art. 8 EMRK nicht als verletzt ansieht. Wenn das Berufungsgericht nicht ausdrücklich die von dem Kläger genannten Konventionsbestimmungen (in allen Alternativen) zur Prüfung herangezogen hat, läßt das nicht den Schluß zu, daß eine solche Prüfung unterlassen worden sei. Zu einer ausdrücklichen Erwähnung der genannten Bestimmungen bestand deshalb kein Anlaß, weil die vom Berufungsgericht für gegeben erachteten Voraussetzungen für einen Eingriff in das Familienleben auch einen Eingriff in das Privatleben grundsätzlich rechtfertigen und weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, wie ausgeführt, eine Diskriminierung straffällig gewordener Ausländer nicht annimmt.
2.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO.