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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 12.09.1995, Az.: 2 BvR 1179/95

Sofortvollzug; Öffentliches Interesse ; Ausländer; Ausweisung ; Vollzugsaufschub; Verzögerung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
12.09.1995
Aktenzeichen
2 BvR 1179/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BayVerwBl 1996, 47
  • DVBl 1995, 1297-1298 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1995, 397-402 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1996, 58-60 (Volltext mit red. LS)
  • ZAR 1996, 41 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

2. Die Ausweisung ist in jedem Fall eine schwerwiegende Maßnahme, die nicht selten tief in das Schicksal des Ausländers und seiner Familie eingreift. Ihr Gewicht wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblich verschärft.

3. Für die Anordnung des Sofortvollzugs einer Ausweisung muß stets ein besonders über die Voraussetzungen für die Ausweisung selbst hinausgehendes Erfordernis vorliegen.

4. Für die Widerspruchsbehörden und die Verwaltungsgerichte besteht in Fällen des Sofortvollzugs einer Ausweisung die Pflicht, des Hauptsacheverfahrens mit möglichster Beschleunigung zu betreiben und abzuschließen.

5. Eine verzögerliche Behandlung des Verfahrens durch die Ausländerbehörde kann darauf schließen lassen, daß ein zwingendes öffentliches Interesse von der sofortigen Entfernung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet nicht besteht.