Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.08.1995, Az.: BVerwG 1 B 119.95
Zulassung einer Grundsatzrevision; Ausweisung und Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung eines in Deutschland straffällig gewordenen Heranwachsenden ausländischer Staatsangehörigkeit, der in Deutschland geboren und aufgewachsen ist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.08.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 119.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 20118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 08.05.1995 - AZ: 12 UE 3336/94
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- Art. 8 Abs. 1 EMRK
- Art. 14 EMRK
- Art. 6 Abs. 1 GG
Fundstellen
- Inf AusLR 1995, 393-394
- InfAuslR 1995, 393-394 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Herr ...
Prozessgegner
Stadt ...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Dr. Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Kläger möchte als Rechtsgrundsatz festgestellt wissen,
"daß die Ausweisung und Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung - hilfsweise: die Abschiebung - eines in Deutschland straffällig gewordenen Heranwachsenden ausländischer Staatsangehörigkeit, der in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, keinerlei familiäre und soziale Bindungen zu dem Staat seiner Staatsbürgerschaft besitzt und dessen Sprache nicht beherrscht, gegen Art. 8 Abs. 1 und 14 EMRK und bei fortbestehenden familiären Bindungen zu seinen in Deutschland lebenden Eltern gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt".
Die diesem Begehren zugrundeliegende Fragestellung rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.
Ein Rechtsgrundsatz im Sinne der Fragestellung des Klägers gibt es in dieser Allgemeinheit nicht. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist geklärt, daß Art. 8 EMRK die Ausweisung eines Familienangehörigen nicht schlechthin untersagt, sondern - bei einem engen und tatsächlich gelebten (wirklichen) Familienleben - lediglich an die Voraussetzungen knüpft, daß dies nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK zugelassenen Ziele und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf. Zu den danach gebilligten Zielen gehören die Verhinderung strafbarer Handlungen und der Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl. EGMR, Urteile vom 18. Februar 1991, InfAuslR 1991, 149 und vom 20. März 1991, InfAuslR 1991, 217 sowie EKMR, Bericht vom 13. Oktober 1992, InfAuslR 1995, 133). Diese Auslegung des Art. 8 Abs. 1 EMRK wird von dem beschließenden Senat geteilt (BVerwGE 94, 35 <49>[BVerwG 29.07.1993 - 1 C 25/93]). Ferner ist anerkannt, daß ein Art. 8 EMRK etwa zu entnehmender weitergehender Ausweisungsschutz auch bei Anwendung des Ausländergesetzes zu beachten ist (Beschluß vom 22. Februar 1993 - BVerwG 1 B 7.93 - Buchholz 402.26 AufenthG/EWG Nr. 9). Von der Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK ist demgemäß auch das Berufungsgericht ausgegangen. Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die von ihm angenommene unzureichende "Umsetzung" der einschlägigen Entscheidungen und des genannten Berichtes durch den Verwaltungsgerichtshof, der im wesentlichen darauf abstellt, daß der Kläger nicht auf die Lebenshilfe seiner in Deutschland lebenden Familienangehörigen angewiesen ist und in den letzten Jahren vor der Ausweisung über intensive familiäre Bindungen nicht mehr verfügt hat (UA S. 22). Mit der Rüge unzutreffender Rechtsanwendung im Einzelfall kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber nicht dargelegt werden.
Daß die Rechtssache eine weitergehende Problematik zu dem Diskriminierungen verbietenden Art. 14 EMRK aufwirft, legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß bei der Ausweisung eines den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 2 AuslG nicht genießenden volljährigen Ausländers die Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 GG nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen ist. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet danach grundsätzlich nicht dazu, volljährigen Abkömmlingen in Deutschland lebender Ausländer einen erhöhten Ausweisungsschutz zu gewähren. Ausnahmen können aber in Betracht kommen, wenn besondere Gründe dafür bestehen, daß das volljährige Kind auf ein Zusammenleben mit seinen Eltern angewiesen ist und diesen eine Rückkehr in das Heimatland nicht zuzumuten ist (BVerwGE 68, 101 <104>[BVerwG 18.10.1983 - 1 C 131/80]). Bei Heranwachsenden, die im Bundesgebiet geboren oder aufgewachsen sind und mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, trägt § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG in der hier maßgeblichen Fassung dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG dadurch Rechnung, daß nur unter den engen Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG ausgewiesen werden darf. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger wegen schwerer Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Damit entfällt der Schutz des Klägers als eines im maßgeblichen Zeitpunkt Heranwachsenden im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Die Vereinbarkeit der ausländerbehördlichen Maßnahmen mit Art. 6 Abs. 1 GG ist deshalb wie bei einem Erwachsenen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen. Daß und warum hierzu weiterer Klärungsbedarf besteht, macht die Beschwerde nicht ersichtlich. Ob die ausländerbehördlichen Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind, ist eine Frage des Einzelfalles und läßt sich deshalb nicht grundsätzlich klären.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO.
Mallmann
Hahn