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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1973, Az.: VI ZR 74/70

Entschädigung in Geld für während des zweiten Weltkrieges geleistete Zwangsarbeit; Staatsangehörigkeit in dem Augenblick der Entstehung der geltend gemachten Forderung als entscheidendes Merkmal; Rechtfertigung der Schlechterstellung der Forderungen der Neutralen durch das Londoner Abkommen über deutsche Auslandsschulden; Notwendigkeit einer Kausalität zwischen dem Anspruch des Klägers und dem Krieg; Möglichkeit des Erhalts von Entschädigungen nach den Bundesentschädigungsgesetz (BEG) als Rechtfertigung für die fehlende Möglichkeit des gerichtlichen Vorgehens gegen Privatunternehmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1973
Aktenzeichen
VI ZR 74/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 24.02.1970
LG Berlin

Fundstellen

  • IPRspr 1973, 123
  • MDR 1973, 1015-1016 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1549-1552 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann Paul K. F.-H., L. I., N.Y., ...nd Road

Prozessgegner

B.-B. Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Diplom-Bergingenieur Dr. Erich W., B. (W.), H. damm ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Entscheidend ist die Staatsangehörigkeit des Gläubigers im Zeitpunkt der Entstehung seiner Forderung und nicht ihrer Geltendmachung.

  2. b)

    Forderungen rühren im Sinne des Art. 5 Abs. 2 auch dann aus dem zweiten Weltkrieg her, wenn sie bereits vor dem Kriegseintritt des Heimatlandes des Gläubigers entstanden waren.

  3. c)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Londoner Schuldenabkommens.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1973
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und
der Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Scheffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 24. Februar 1970 wird zurückgewiesen.

Der Ausspruch dieses Urteils wird jedoch teilweise dahin gefaßt:

Die Klage wird als zur Zeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung in Geld für während des zweiten Weltkrieges geleistete Zwangsarbeit und die ihm dabei zuteil gewordene menschenunwürdige Behandlung.

2

Der am ... 1897 in München geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Er lebte bis 1937 in Deutschland. Wegen der rassischen Verfolgungsmaßnahmen emigriert er in die Niederlande. Dort wurde er am 11. November 1943 wegen seiner jüdischen Abstammung von der Deutschen Geheimen Staatspolizei verhaftet und zunächst in das Lager Westerbork überführt. Anfang April 1944 wurde er in das KZ Buchenwald und am 15. Juni 1944 in das Arbeitslager Gleina in Thüringen verbracht und später in ein Lager bei Rehmsdorf verlegt. Häftlinge aus diesen Lagern wurden auf dem Werksgelände der Beklagten in Zeitz zu verschiedenartigen Arbeiten herangezogen, insbesondere zum Wiederaufbau kriegszerstörter Anlagen. Mitte April 1945 wurde der Kläger in das Ghetto Theresienstadt verlegt. Dort wurde er am 9. Mai 1945 befreit. Am 28. März 1947 wanderte er von Amsterdam nach den USA aus. Deren Staatsangehörigkeit erwarb er am 6. November 1952. Nach seinem Vorbringen in der Berufungsinstanz war er zuvor türkischer Staatsangehöriger.

3

Der Kläger hat vorgetragen: Er sei bei der Beklagten zur Arbeit eingesetzt worden. Trotz der völlig unzureichenden Ernährung sei von den Häftlingen die Verrichtung schwerster Arbeiten verlangt worden, so daß täglich eine größere Anzahl an Entkräftung gestorben sei. Die Häftlinge mit unzureichender Arbeitsleistung seien von den Aufsichtspersonen der Beklagten an die SS gemeldet worden, was zur Verhängung von Prügelstrafen geführt habe. Er und seine Mithäftlinge seien nicht nur von den SS-Bewachern und von den von der SS eingesetzt Vorarbeitern sondern auch von Bediensteten der Beklagten häufig beschimpft und mißhandelt worden. Die Unterbringung in den von der Beklagten eingerichteten Lagern sei höchst mangelhaft gewesen. Die sanitären Einrichtungen - soweit überhaupt vorhanden - seien äußerst primitiv und unhygienisch gewesen. Nicht einmal Luftschutzeinrichtungen hätten für die Häftlinge zur Verfügung gestanden. Infolge von Frügeln, Erschöpfung und Unterernährung sei er schwer erkrankt. Er habe an Hungerödemen, einer brandigen Zellgewebsentzündung, Lymphdrüsenschwellung, eitriger Knochenhautentzündung und beginnender Muskelatrophie gelitten. Unter den Nachwirkungen dieser Krankheiten habe er heute noch zu leiden. Da die Beklagte es versäumt habe, für eine zureichende Ausstattung der Krankenstation mit Instrumenten und Arzneimitteln zu sorgen, sei eine ordnungsmäßige Behandlung der Krankheiten unmöglich gewesen.

4

Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte auch gegenüber den bei ihr zur Arbeitsleistung eingesetzten Häftlingen zur Fürsorge verpflichtet gewesen sei. Sie habe deshalb alles in ihrer Macht Stehende tun müssen, um das Los der Häftlinge zu erleichtern, insbesondere für eine angemessene Unterbringung, Verpflegung und Behandlung sorgen müssen. Da sie der Verpflichtung in keiner Weise nachgekommen sei, müsse sie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes in vollem Umfang für die ihm durch den Arbeitseinsatz entstandenen materiellen und immateriellen Schäden einstehen.

5

Mit der Klage hat der Kläger in erster Linie ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 DM gefordert. Hilfsweise hat er dieses Begehren auch auf die Erwägung gestützt, daß er für die geleistete Arbeit keine Bezahlung erhalten habe. Er meint, die Beklagte sei zur Zahlung einer angemessenen Vergütung zumindest unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

6

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, daß der Beklagte zu den bei ihr eingesetzten Häftlingen gehört habe. Ferner hat sie ihre Verantwortlichkeit für den Arbeitseinsatz der KZ-Häftlinge in ihrem Zweigwerk in Zeitz und für deren Unterbringung, Verpflegung und Behandlung in Abrede gestellt; die Häftlinge hätten sich im ausschließlichen Gewahrsam der SS befunden, auf deren Maßnahmen sie keinerlei Einfluß gehabt habe. Auch alles weitere Vorbringen des Klägers hat sie bestritten. Im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung hat sie geltend gemacht, die Arbeitsleistung sei nicht ihr, sondern dem Deutschen Reich erbracht worden, an das sie für die Arbeit der Häftlinge einen bestimmten Pauschalbetrag habe abführen müssen. Auch fehle es, soweit ihr der Wert der Arbeitsleistung der Häftlinge zugeflossen sei, nicht an einem rechtlichen Grund, da sie gegen das Deutsche Reich Anspruch auf Ersatz ihrer Kriegsschäden gehabt habe. Schließlich sei eine etwaige Bereicherung auf jeden Fall durch den Verlust ihrer in der DDR gelegenen Werke nachträglich wieder entfallen. Ferner hat sie die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, daß den Ansprüchen des Klägers das Londoner Schuldenabkommen entgegenstehe.

7

Das Landgericht hat die Klage aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Etwaige Schadensersatzansprüche hat es als verjährt angesehen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

8

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

9

Mit Recht hat das Berufungsgericht der Klage den Erfolg versagt, da ihr die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 - BGBl II 331 - (im folgenden: LondSchAbk) entgegensteht.

10

1.

Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier vor.

11

a)

Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts fällt der Kläger unter den Personenkreis des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk.

12

Der Kläger war nach seinem im Revisionsverfahren zugrunde zulegenden Vorbringen bis zur Einbürgerung in den USA im Jahre 1952 - und damit während des Zeitraumes, in dem er nach seiner Behauptung durch die Beklagte geschädigt wurde - türkischer Staatsangehöriger. Damit gehörte er einem Staate an, der sich mit Deutschland im Kriegszustand befand. Die Türkei hat dem Deutschen Reich am 23. Februar 1945 mit Wirkung vom 1. März 1945 den Krieg erklärt (vgl. Gurski, Komm, zum Abkommen über deutsche Auslandsschulden 2. Aufl. Art. 5 Bem. 12 m.w. Nachw.).

13

Hierbei ist zugrundegelegt - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt und wovon auch die Revision ausgeht -, daß es auf die Staatsangehörigkeit des Klägers nicht im jetzigen Zeitpunkt, sondern in dem Augenblick der Entstehung der geltend gemachten Forderung ankommt (Féaux de la Croix, AKG 1959 § 101 Anm. 8; vgl. Gurski Komm. Art. 5 Anm. 15).

14

Die in Art. 5 Abs. 2-4 LondSchAbk vorgesehene Behandlung der Kriegsforderungen knüpft an das Verhalten der Gläubigerstaaten während des zweiten Weltkrieges an. Abs. 2 befaßt sich mit den Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten (im folgenden: der Alliierten) Abs. 3 behandelt die Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland nicht im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet nicht von Deutschland besetzt war und von Staatsangehörigen dieser Staaten (im folgenden: der Neutralen); Abs. 4 regelt die Forderungen von Staaten, deren Gebiet vor dem 1. September 1939 in das Reich eingegliedert wurde oder die während des zweiten Weltkrieges mit dem Reich verbündet waren und von Staatsangehörigen dieser Staaten (im folgenden: der Verbündeten). Die auf dieses Verhalten abgestimmte unterschiedliche Regelung verlöre ihre innere Berechtigung, wenn sie von einem späteren Wechsel der Staatsangehörigkeit beeinflußt würde. Während von den Forderungen der Alliierten nur die aus dem zweiten Weltkrieg herrührenden Forderungen gegen das Reich und im Auftrage des Reiches handelnde Stellen oder Personen, d.h. Forderungen mit Reparationscharakter (Féaux de la Croix, Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht-Heft 29, S. 40 N. 56, S. 58-62, S. 64; Gurski, AWiD 1961, 12, 14; ders. Komm. Art. 5 Anm. 9; BGHZ 18, 22, 26, 32) zurückgestellt wurden, erfuhr der Kreis der zurückgestellten Forderungen der Neutralen eine Erweiterung auf alle während des zweiten Weltkrieges entstandenen Forderungen, d.h. es genügt hier das bloße zeitliche Zusammenfallen der Forderungsbegründung mit dem zweiten Weltkrieg, ein irgendwie gearteter ursächlicher Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen, wie ihn Abs. 2 voraussetzt, ist nicht erforderlich (Feaux de la Croix, Beiträge S. 62-65; Gurski AWiD a.a.O.; ders. Komm. Art. 5 Anm. 5, 11 und 23; Veith BB 1955, 241, 242; BGHZ 18, 22, 27, 32). Der darin liegenden Schlechterstellung der Forderungen der Neutralen lag die Auffassung der Alliierten zugrunde, daß es politisch und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei, den sonstigen während des zweiten Weltkrieges erworbenen Forderungen der Neutralen im Aufbringungs- und Zahlungsplan den gleichen Rang einzuräumen wie den echten alliierten und neutralen Vorkriegsforderungen (Féaux de la Croix, Beiträge S. 62; Gurski Komm. Art. 5 Anm. 21). Daß sich der von dieser Regelung betroffene einzelne Gläubiger der beabsichtigten Hintansetzung dadurch sollte entziehen können, daß er die Staatsangehörigkeit wechselt, erscheint mit diesem Sinngehalt nicht vereinbar.

15

Noch deutlicher tritt dieser Sachgrund in Erscheinung, wenn man die in Abs. 4 des Art. 5 enthaltene Regelung für die Forderungen der Verbündeten vergleicht. In den sog. Nebenfriedensverträgen mit Italien, Ungarn, Bulgarien und Rumänien wie auch im österreichischen Staatsvertrag haben die genannten Staaten auf Verlangen der Alliierten für sich selbst sowie für ihre Staatsangehörigen auf alle Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige aus der Zeit des zweiten Weltkrieges verzichtet (Text der Verzichtsklauseln bei Gurski Komm. Art. 5 Anm. 34 und 41 ff), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen Forderungen während der Bündniszeit mit dem Reich oder vor oder nach dieser Zeit begründet wurden. Die Wirkung dieser Regelung mit eindeutigem Sanktionscharakter wurde durch Art. 5 Abs. 4 LondSchAbk auch auf die Länder erstreckt, die an den Nebenfriedensverträgen und dem österreichischen Staatsvertrag nicht beteiligt waren. Daß hier jedenfalls ein nach der Verzichtsleistung, sei es auch noch vor dem Inkrafttreten des LondSchAbk vollzogener Staatsangehörigkeitswechsel - etwa von Rumänien nach den USA - keine Verbesserung der Rechtslage des Gläubigers bewirken sollte, liegt auf der Hand.

16

b)

Die geltend gemachten Forderungen rühren im Sinne des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk aus dem zweiten Weltkrieg her. Hierzu muß eine "gewisse" Kausalität zwischen dem Anspruch des Klägers und dem Kriege bestehen ("Prinzip der lockeren Kausalität", Gurski Komm. Art. 5 Anm. 5 und 11), wobei von der (widerlegbaren) Vermutung ausgegangen wird, daß alle während des zweiten Weltkriegs erworbenen Forderungen unter den Ausschluß fallen (Gurski a.a.O. Anm. 11). Wie der Senat bereits früher ausgesprochen und begründet hat (Urteile vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 = LM AuslSchAbk Nr. 15 = RzW 1963, 525 = MDR 1963, 492 und vom 17. März 1964 - VI ZR 186/61 = VersR 1964, 637 und 187/61 = nicht veröffentlicht), fallen hierunter besonders auch Forderungen, die daraus entstehen, daß jemand in ein KZ-Lager eingeliefert und (von der SS) einem Rüstungsbetrieb zum Arbeitseinsatz zugeführt wurde. Das ist entgegen der Auffassung der Revision hier nicht anders. Selbst wenn die Verhaftung des Klägers und sein Einsatz zur Zwangsarbeit durch seine jüdische Abstammung veranlaßt war, schließt das den geforderten typischen inneren Zusammenhang mit der Kriegsführung nicht aus. Der Kläger wurde im Zusammenhang mit der Besetzung der Niederlande verhaftet und in ein KZ überführt. Er wurde im Rahmen der von der damaligen deutschen Staats- und Kriegsführung gesteuerten Rüstungs- und Kriegsplanung eingesetzt, die sich bewußt auch über völkerrechtliche Grenzen hinwegsetzte.

17

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die geltend gemachten Forderungen hier zum größten Teil bereits vor dem Kriegseintritt der Türkei entstanden sind (Wolff NJW 1953, 1409, 1411; im Grundsatz wohl auch Gurski, Komm. Art. 5 Anm. 12; beiläufig wohl a.A. Féaux de la Croix, Beiträge S. 63 Nr. 101). Die Gläubigerstaaten werden der Gruppe der Alliierten ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihres Kriegseintritts zugeordnet. So spricht Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk schlechthin von Forderungen "aus dem zweiten Weltkrieg", worunter nach allgemeinem Sprachgebrauch der Zeitraum zwischen dem 1. September 1939 und dem 8. Mai 1945 verstanden wird. In diesem Sinne wird der "zweite Weltkrieg" auch in dem folgenden Abs. 3 verstanden (Gurski, Komm. Art. 5 Anm. 22; Wolff a.a.O.; Féaux de la Croix, Beiträge S. 63 N. 101). Auch Abs. 4 erstreckt sich eindeutig auf den gesamten Zeitraum des zweiten Weltkrieges. Dort wird für die mit dem Deutschen Reich früher verbündeten Staaten unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses des Bündnisses, der Dauer des Bündnisses und einem etwaigen späteren Kriegseintritts einheitlich auf den 1. September 1939 abgestellt.

18

Hinzu kommt, daß eine Auslegung des Merkmals "aus dem zweiten Weltkrieg", die nur nach dem Kriegseintritt der einzelnen Kriegsgegner entstandenen Forderungen verstehen wollte, eine Lücke zur Folge hätte. Denn Forderun die aus dem zweiten Weltkrieg herrühren, können durchaus schon vor Kriegseintritt des Gläubigerstaates erwachsen sein, so bei Neutralitätsverletzungen durch das Deutsche Reich. Für solche Forderungen findet sich nicht etwa in Abs. 3 eine Regelung. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung werden nur die Forderungen solcher Staaten (und ihrer Staatsangehörigen) behandelt, die während des ganzen zweiten Weltkrieges neutral gewesen sind. So wird sie denn auch verstanden (Gurski Komm. Art. 5 Anm. 12). Auf der Grundlage der erörterten, aber soeben abgelehnten Auslegung des Abs. 2 würden die vor Kriegseintritt entstandenen alliierten Forderungen weder Abs. 2 noch Abs. 3 unterfallen. Das aber stünde im Widerspruch zu den Zielen der Vertragspartner. Hiernach sollte der gesamte Komplex der Kriegsforderungen zurückgestellt werden. Zudem wären die aus der Zeit der anfänglichen Neutralität herrührenden Forderungen derjenigen Alliierten, die dem Krieg erst im weiteren Verlauf beigetreten sind, gegenüber solchen Forderungen der dauernd Neutralen ohne Sachgrund bevorzugt. Schließlich wird die hier bejahte Auslegung durch die Regelung für Forderungen der Verbündeten in Abs. 4 bestätigt. Auch diese Bestimmung gilt - und zwar ausdrücklich - für sämtliche während des zweiten Weltkriegs begründeten Forderungen unabhängig davon, ob sie aus der Zeit anfänglicher Neutralität, der Zeit des Bündnisses mit dem Deutschen Reich oder der Zeit späterer Gegnerschaft zum Deutschen Reich stammen, obgleich der bestimmende Umstand, das Bündnis mit dem Deutschen Reich - von dem Sonderfall Österreich abgesehen - bei diesen Staaten nur während eines Teils des zweiten Weltkrieges bestand.

19

Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, war die Beklagte im Sinne des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk eine "im Auftrag des Reichs handelnde Person". Der erkennende Senat hat im Urteil vom 26. Februar 1963 (VI ZR 94/61 = a.a.O.) befunden und im einzelnen begründet, daß auch juristische Personen des Privatrechts wie die Beklagte zu den Personen im Sinne des Abkommens gehören (s. dort Nr. 1 c), und weiterhin besonders auch, daß sie in einem Fall wie hier "im Auftrage des Reiches" gehandelt hat (s. dort 1 d). Die Revision macht keine neuen Gesichtspunkte geltend, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. Daher wird auf die frühere Begründung verwiesen. Wie dort ebenfalls ausgeführt, ist weder der Umstand, daß die Beklagte mit dem Wiederaufbau ihrer kriegszerstörten Werksanlagen auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgte, noch die behaupteten Mißhandlungen durch das Personal der Beklagten geeignet, ein Handeln der Beklagten "im Auftrage des Reiches" auszuschließen.

20

2.

Die Revision weist darauf hin, daß die Türkei dem Abkommen nicht beigetreten ist, und meint, daß deshalb die Türkei als ein nicht zu den Vertragsschließenden gehörender Staat an das Londoner Schuldenabkommen nicht gebunden ist. Hierauf kommt es rechtlich nicht an, wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 26. Februar 19 (VI ZR 94/61 = a.a.O.) - dort handelte es sich um gleichgeartete Ansprüche eines polnischen Staatsangehörigen, dessen Heimatland Polen dem Abkommen ebenfalls nicht beigetreten ist - befunden hat. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Sie wird auch vom Schrifttum geteilt (Gurski Komm. Art. 5 Anm. 1; Féaux de la Croix, Beiträge S. 62).

21

Entscheidend ist, daß das LondSchAbk durch das Zustimmungsgesetz vom 24. August 1953 (BGBl. II 331), das auch in Berlin gilt (Berlin-Gesetz vom 2. September 1953 GVBl 979), innerstaatliches Recht geworden ist. Daher sind seine Vorschriften von den Gerichten bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche zu beachten, soweit ihnen nach Inhalt und Zweck unmittelbar privatrechtliche Wirkung zukommt (BGHZ 18, 22, 26). Eine solche Wirkung ist gerade den Vorschriften beizumessen, die für gewisse Forderungen ein Moratorium aussprechen, um so die Durchführung des Londoner Schuldenabkommens zu ermöglichen und die Hindernisse auf dem Weg zu normalen internationalen Wirtschaftsbeziehungen zu beseitigen (vgl. BGHZ 16, 207, 212).

22

Daher hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Vorschriften dieses Abkommens auch auf Forderungen solcher Gläubiger angewandt, deren Heimatstaat dem Abkommen nicht beigetreten ist oder noch nicht beigetreten war (vgl. außer dem Urt. v. 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 = a.a.O. - polnischer Staatsangehöriger -: Urt. v. 31. Januar 1955 - II ZR 136/54 = BGHZ 16, 207 - Anwendung des Art. 5 Abs. 3 LondSchAbk auf einen Österreicher, obgleich Österreich dem Abkommen erst am 20. August 1958 beigetreten ist, BGBl II 336; Urt. v. 14. Dezember 1955 - IV ZR 6/55 = BGHZ 19, 259 - Anwendung auf die Forderung eines Italieners, obgleich Italien dem Abkommen bisher nicht beigetreten ist; Urt. v. 2. Oktober 1963 - IV ZR 297/62 = LM Ungar. Friedens vertrag Nr. 1 - grundsätzliche Bejahung der Anwendbarkeit des Art. Abs. 4 LondSchAbk auf Forderungen ungarischer Staatsangehöriger, obgleich Ungarn bislang dem Abkommen ferngeblieben ist).

23

Allein diese Auffassung entspricht der aus dem Londoner Schuldenabkommen folgenden völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. auch Art. 10), im Interesse einer reibungslosen und gesicherten Abwicklung und Durchführung des Abkommens und zur Verhinderung einer Diskriminierung der Vertragsstaaten die Anerkennung und Bedienung von Reparationsforderungen auch solcher Staaten, die nicht Mitglied des Londoner Schuldenabkommens geworden sind und damit nicht schon ihrerseits den in diesem Abkommen vereinbarten Beschränkungen unterliegen, bis zu der vorgesehenen endgültigen Regelung abzulehnen (vgl. Gurski, Komm. Art. 5 Anm. 1, 27; Féaux de la Croix, Beiträge S. 62). Insbesondere die Vertreter der drei Westmächte haben bei den Verhandlungen über das Londoner Schuldenabkommen immer wieder mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß der von ihnen in dem sog. JARA-Abkommen vom 14. Januar 1946 (Abkommen über Reparationen von Deutschland, über die Errichtung einer interalliierten Reparationsagentur und Rückgabe von Münzgold, abgedruckt in "Deutsches Vermögen im Ausland", herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz 1951 Bd. 1 S. 10 ff) und in Art. 1 des 6. Teils des Überleitungsvertrages zum Deutschlandvertrag (BT-Drucks. 1. Wahlperiode Nr. 3500 und 3900) erklärte vorläufige Verzicht auf weitere Reparationen und die vorgesehenen bedeutenden Zugeständnisse bei der Regelung der deutschen Nachkriegsschulden nur unter der Voraussetzung vertretbar erscheine, daß auch die Reparationsforderungen aller übrigen Staaten vorläufig zurückgestellt würden (vgl. die Protokolle zum Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 S. 27, 46-48, 61-63, 69/70, 78/79 sowie die Protokolle über die informellen Besprechungen über die Regierungsanfragen zu dem Entwurf des Abkommens über deutsche Auslandsschulden, BT-Drucks. 1. Wahlperiode Nr. 4478 Anl. 3 S. 7 ff, insbesondere S. 10, 53 ff, besonders S. 55). Allerdings hat die deutsche Delegation unter Berufung auf Art. 1 des 6. Teils des Überleitungsvertrages zum Deutschlandvertrag die Auffassung vertreten, daß ihr auch das Recht zum Abschluß bilateraler Verträge über die Reparationsfrage zustehen müsse (vgl. die Protokolle zum Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 a.a.O.). Wie diese letztlich offen gebliebene Frage auch zu entscheiden sein mag, jedenfalls ist der Vorgeschichte des Art. 5 LondSchAbk mit Sicherheit zu entnehmen, daß die Geltendmachung von Reparationsforderungen vor dem Abschluß eines endgültigen, sei es multi- oder bilateralen Abkommens ausgeschlossen werden sollte. Da ein solches Abkommen bislang nicht geschlossen wurde, hat es somit bis auf weiteres bei der Zurückstellung der Reparationsforderungen zu verbleiben.

24

3.

Greift die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk Platz, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 = a.a.O. zu Nr. 4 m.w. Nachw.; ebenso die beiden Urteile vom 17. März 1964 - VI ZR 186/61 = a.a.O. und VI ZR 187/61) weder für eine Leistungsklage noch in aller Regel für eine Feststellungsklage Raum, vielmehr ist die Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen.

25

Daraus folgt, daß zur Zeit die Klageforderung sachlich nicht geprüft werden kann. Somit kommt es auch nicht auf die Frage an, ob die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreifen würde (BGH Urteil vom 17. März 1964 - VI ZR 186/61 = a.a.O. und VI ZR 187/61 = nicht veröffentlicht; noch offengelassen im Urteil vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 = a.a.O.).

26

4.

Die von der Revision in der mündlichen Verhandlung gegen die Klagesperre erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht begründet. Es mag zwar zutreffen, daß ein Klagestop bei übermäßiger Dauer von einer bloßen Eigentumsbeschränkung in eine Enteignung umschlagen kann. Davon ist ersichtlich auch der III. Zivilsenat in seiner Rechtsprechung zu § 3 Abs. 2 AKG ausgegangen (vgl. die Urteile vom 29. Mai 1967 - III ZR 115/66 und 84/63 = LM Allg. KriegsfolgenG § 3 Nr. 10 und 11 m.w. Nachw.). Die Sperre nach Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk darf jedoch nicht an Art. 14 GG gemessen werden.

27

Das LondSchAbk regelt einen Teilbereich aus dem Komplex der Abwicklung der Kriegsfolgen. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben wiederholt ausgesprochen, daß auf diesem Gebiet dem Gesetzgeber die Hände durch Art. 14 GG nicht gebunden sind (BVerfGE 15, 126, 143 f., 19, 150, 163; 23, 153, 166; 29, 348, 360; BGHZ 36, 245, 251 f.; 52, 371, 376 f.; Urt. v. 1. März 1973 - III ZR 176/69 = WM 73, 491, 494). Diese Rechtsprechung, die zu den Reichsverbindlichkeiten und zu den Ansprüchen der durch Krieg und Zusammenbruch Geschädigten (Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegssachgeschädigte, Reparationsgeschädigte usw.) entwickelt worden ist (vgl. auch BVerwGE 35, 262, 268), gilt im Grundsatz auch für die vorliegende Fallgestaltung.

28

Der Kläger macht zwar nicht Ansprüche gegen das Deutsche Reich geltend, sondern gegen ein Privatunternehmen. Ihre Entstehung hängt jedoch eng mit der Kriegsführung zusammen. Sie rühren, wie das LondSchAbk ausdrückt, "aus dem zweiten Weltkrieg" her. Auch beruhte der Arbeitseinsatz der KZ-Häftlinge in den Rüstungsbetrieben auf Anweisungen der nationalsozialistischen Gewalthaber. Die Rüstungsfirmen handelten insoweit - mit den Worten des LondSchAbk - "im Auftrage des Reiches". Die Frage, ob die in solcher Weise zur Zwangsarbeit herangezogenen Häftlinge hierfür eine Entschädigung von den Rüstungsbetrieben verlangen können, stellt daher einen Unterfall des Reparationsproblems dar (Senatsurteil vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 = LM LondSchAbk Nr. 15 Bl. 3/4), das insgesamt nur nach den Grundsätzen der Behebung eines Staatsbankrotts bereinigt werden kann. Die gegen Privatunternehmen gerichteten Reparationsforderungen hiervon auszunehmen, wäre nicht sachgerecht. Krieg und Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes führten nicht nur zu einem Staatsbankrott, sondern bewirkten gleichzeitig eine so weitgehende Vernichtung des Wirtschaftspotentials und eine so tiefgreifende Störung des gesamten Wirtschaftslebens, daß auch im privatwirtschaftliehen Bereich eine grundlegende Neuordnung notwendig wurde, hinter der - jedenfalls in gewissem Umfang - die Erfüllung alter Verbindlichkeiten zurückzutreten hatte. Hinzu kommt, daß die Frage der privatrechtlichen Reparationsforderungen aufs engste verflochten ist mit dem völkerrechtlichen Reparationsproblem (Senatsurteil vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 = a.a.O.).

29

Das Ausscheiden des Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab bedeutet freilich nicht, daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Kriegsfolgen von allen verfassungsrechtlichen Bindungen frei wäre (BVerfGE 15, 126, 140 ff; 23, 153, 166; 19, 150, 163). Allerdings geht auf diesem Gebiet seine Gestaltungsfreiheit besonders weit (BVerfGE 13, 39, 42 f.; 15, 167, 201; 23, 153, 168). Jedenfalls überschreitet die Rückstellung der Reparationsforderungen die der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit gezogenen verfassungsrechtlichen Schranken nicht. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das aus Art. 3 GG herzuleitende Willkürverbot.

30

Das mit dem Abschluß des LondSchAbk verfolgte Ziel der Wiederherstellung geordneter und normaler Wirtschaftsbeziehungen zum Ausland war nur zu erreichen, wenn eine Überforderung der deutschen Wirtschaft durch Zahlungen auf Kriegs- und Vorkriegsschulden verhindert wurde. Dazu war es unumgänglich, einen Teil dieser Schulden bis auf weiteres zurückzustellen oder gänzlich zu streichen. Bei ihrer Auswahl hat sich der Gesetzgeber, als er durch das Zustimmungsgesetz (s.o. zu 2) das LondSchAbk in innerstaatliches Recht transformierte, von sachbezogenen Gesichtspunkten leiten lassen.

31

Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß der Klagestop jedenfalls unter den heutigen Verhältnissen verfassungsrechtlich nicht mehr aufrecht zu erhalten sei. Es wäre zu eng, anzunehmen, die Bedeutung der Rückstellung der Reparationsfrage erschöpfe sich in dem Zweck, die Erfüllung des LondSchAbk sicherzustellen. Sie muß vielmehr in Zusammenhang mit anderen Abkommen und Gesetzen gesehen werden, die in ähnlicher Weise wie das LondSchAbk der Bereinigung der Kriegsfolgen dienen und laufend die Aufbringung ganz erheblicher Mittel erfordern (Gurski, AWiD 61, 12 f). Auch darf nicht außer Betracht bleiben, daß der Kläger durch den Klagestop nicht von jeder Entschädigung für die erlittene grobe Unbill abgeschnitten wird. Ihm kommen vielmehr die Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz zugute. Wenn er aufgrund des Klagestops weitergehende privatrechtliche Ansprüche derzeit nicht geltend machen kann, ist das unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

32

5.

Nach alledem ist die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. In Übereinstimmung mit der ständigen Übung des Bundesgerichtshofes war lediglich auch im Urteilsausspruch zum Ausdruck zu bringen, daß die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird.

Dr. Weber
Nüßgens
Sonnabend
Scheffen
Dr. Kullmann