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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1967, Az.: III ZR 84/63

Haftung eines deutschen Rechtsträgers auf Schadensausgleich nach Enteignungsgrundsätzen; Reichweite des Schutzzwecks der im Zusammenhang mit Entziehungen von Vermögenswerten in Folge des zweiten Weltkrieges und der Besatzungszeit stehenden Restauration und Reparation gemäß § 3 Abs. 2 Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG); Gleichstellung juristischer Personen mit der Rechtsstellung natürlicher Personen deutscher Staatsangehörigkeit und deutscher Volkszugehörigkeit; Beschränkte Zulässigkeit von auf§ 3 Abs. 2 AKG gestützten Feststellungsklagen in Folge des verankerten Klagestops; Verfassungsmäßigkeit eines Klagestops nach § 3 Abs. 2 AKG im Bezug auf die Vereinbarkeit mit Art. 14 GG und Art. 19 GG

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1967
Aktenzeichen
III ZR 84/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14861
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 20.02.1963
LG Trier - 26.10.1961

Fundstellen

  • MDR 1967, 996-997 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1859-1861 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Klagestop des § 3 Abs. 2 AKG, der nach dem Gesetz vom 9. Januar 1967 (BGBl I 117) big spätestens 31. März 1968 wirkt, ist mit Art. 14 und 19 GG vereinbar.

Von dem Klagestop des § 3 Abs. 2 sind Klagen auf Feststellung eines Anspruchs gegen einen Rechtsträger der öffentlichen Hand auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen, der nach § 3 AKG einer besonderen Regelung vorbehalten bleibt, nicht ausgenommen (Abweichung von LM Allg. KriegsfolgenG § 3 Nr. 2).

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kraft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Februar 1963 teilweise aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Trier vom 26. Oktober 1961 abgeändert.

Die Revision der Klägerin gegen das bezeichnete oberlandesgerichtliche Urteil wird zurückgewiesen, ebenso, soweit dies nicht schon durch das Oberlandesgericht ausgesprochen worden ist, die Berufung der Klägerin gegen das genannte landgerichtliche Urteil.

Der Hauptantrag und, soweit er in die Revisionsinstanz gelangt ist, auch der Hilfsantrag der Klage werden als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine sogenannte Einmann-GmbH, deren einziger Gesellschafter die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, ist Eigentümerin größerer, im Regierungsbezirk T. belegener Waldungen.

2

Um die Jahreswende 1945/46 befahl die französische Militärregierung den Einschlag von Fichtenstammholz zur Lieferung nach Luxemburg. Der Regierungspräsident - Regierungsforstamt - in T. teilte durch Verfügung vom 28. Februar 1946 dem Forstamt der Klägerin in O., Kreis W., mit, daß aus dem Waldbesitz der Klägerin 1.400 fm Fichtenstammholz für Luxemburg bereitgestellt werden müßten. Der Klägerin wurde aufgegeben, geeignete Bestände zur Auswahl vorzuschlagen, deren Eignung durch eine Begehung in der Zeit vom 11. bis 16. März 1946 überprüft werde. Das Regierungsforstamt brachte seinerseits einen Holzeinschlag in den Distrikten 23 und 28 der Klägerin in Vorschlag. Die Klägerin bot demgegenüber einen Einschlag im Jagen 86 a an. Mit Schreiben vom 7. März 1946 wies die Oberförsterei O. der Klägerin das Regierungsforstamt darauf hin, letzteres sei nicht befugt, Kahlschläge anzuordnen. Bei einer nachfolgenden Besprechung am 11. März 1946 auf dem Regierungsforstamt in T. erklärte dessen damaliger Leiter, der Landforstmeister W., das Regierungsforstamt übernehme die Verantwortung für den Holzeinschlag. Am 19. August 1946 begann der Einschlag des Holzes im Jagen 86 a. Er war am 14. November 1946 abgeschlossen, die Abfuhr des Holzes war am 2. Februar 1947 beendet. Die Klägerin hat dem beklagten Lande über den Holzeinschlag am 31. Januar 1948 eine Rechnung nach den damals geltenden Festpreisen erteilt, die mit 30.823,80 RM abschloß. Das beklagte Land hat am 21. Dezember 1955 an die Klägerin 3.082,38 DM gezahlt. Diese hat den Betrag unter Vorbehalt aller weitergehenden Rechte angenommen.

3

Am 23. April 1946 teilte die damalige französische Militärregierung für den Regierungsbezirk T.-Service forestier -, und zwar Capitaine forestier Kommer, dem Landforstmeister in T. mit, daß ein außerordentlicher Holzeinschlag von 550.000 cbm Nadelschnittholz erfolge. Der Landforstmeister wurde angewiesen, bis zum Abend des 24. April 1946 die Verteilung der Einschläge auf die einzelnen Forstämter mitzuteilen. Das Regierungsforstamt übermittelte die gewünschte Aufstellung am 24. April 1946. In dieser Aufstellung, die Staats-, Kommunal- und Privatwaldungen umfaßte, war vorgesehen, daß in den Waldungen der Klägerin 6.600 fm Holz geschlagen werden sollten.

4

Von der Auflage der Militärregierung hat das Regierungsforstamt alle staatlichen und Gemeindeforstämter sowie die Privatforstverwaltungen des Regierungsbezirks mit Schreiben vom 25. April 1946 unterrichtet und sie zugleich um eine Nachweisung der vorzunehmenden Hiebe gebeten.

5

Der Bezirksdelegierte der französischen Militärregierung in T. hat am 30. April 1946 den Verteilungsvorschlag des Regierungsforstamts für den Sonderhieb von 550.000 fm beanstandet, weil der Vorschlag die Verkehrslage der einzelnen Forstämter zur Eisenbahn nicht genügend berücksichtigt habe. Das Regierungsforstamt wurde angewiesen, die günstig gelegenen Forstamtsbezirke stärker zu den Holzlieferungen heranzuziehen.

6

Ohne Rücksicht hierauf hat das Regierungsforstamt jedoch die inzwischen von den einzelnen Forstämtern und Privatforstverwaltungen eingegangenen Nachweisungen zu einer Aufstellung zusammengefaßt und an die Militärregierung weitergeleitet. Die Militärregierung rügte daraufhin mit Schreiben vom 17. Mai 1946, daß ihrer Anordnung vom 30. April 1946 nicht Rechnung getragen worden sei. Sie legte in dieser Verfügung die von den einzelnen Forstämtern vorzunehmenden Einschläge teilweise neu fest. Hinsichtlich der in den Privatwaldungen vorgesehenen Einschläge trat jedoch nur eine geringe Änderung ein, welche die Klägerin nicht berührte.

7

Mit Verfügung vom 9. Mai 1946 teilte das Regierungsforstamt der Klägerin mit, daß in ihren Forsten 6.000 fm eingeschlagen werden sollten. Durch eine weitere Verfügung vom 19. Dezember 1946 wurde der Klägerin aufgegeben, 6.300 fm abzuliefern. Der Einschlag begann am 27. August 1947. Das Holz, das nach Frankreich geliefert worden ist, wurde im Juni 1948 abgefahren. Die Abfuhr erstreckte sich über den 20. Juni 1948 hinaus.

8

Die Klägerin hat dem beklagten Lande für die eingeschlagenen 6.300 fm eine Rechnung über 128.565,24 RM erteilt. Das beklagte Land hat hierauf am 15. Juni 1949 7.245,- DM gezahlt, welche die Klägerin unter Vorbehalt ihrer Rechte angenommen hat.

9

Die Holzeinschläge im Regierungebezirk T. standen im Zusammenhang mit Holzlieferungen, welche die französische Militärregierung in allen Ländern bzw. Provinzen ihrer Besatzungszone angeordnet hatte. Über diese Holzlieforungen sind seinerzeit "Verträge" abgeschlossen worden. Für den Bereich des Rheinlandes ist ein solcher "Vertrag" im Dezember 1946 von dem Landforstmeister Fr. als "Lieferant" unterzeichnet worden. Im Kopf des Vertrages heißt es:

"Zwischen der M. C. F. en A., B., L.straße ..., Hotel A. - nachstehend mit den Buchstaben M.C.F.A. bezeichnet - handelnd für das nationale Finanzministerium in Paris, und dazu bevollmächtigt durch die Dienststelle für Außenhandel der franz. besetzten Zone und dem Leiter der Forstverwaltung des Rheinlandes - nachstehend als "Lieferant" bezeichnet - handelnd für sämtliche Waldeigentümer (Land, Gemeinde, öffentliche Körperschaften, Private ...) für die alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Verfügungen zu treffen er sich verpflichtet,

wird folgendes vereinbart ..."

10

Der Regierungspräsident in T. hat mit Verfügung vom 7. Februar 1947 eine Abschrift dieses Vertrages allen Forstämtern und Privatforstverwaltungen seines Bezirks, darunter auch derjenigen der Klägerin zugeleitet. In dem Begleitschreiben heißt es u.a.:

"... Vertragspartner gegenüber den französischen Firmen ist das Landesforstamt ... Es ist beabsichtigt, die Erlöse aus dem Holz in eine vom Landesforstamt zu errichtende Kasse fließen zu lassen. Die Auszahlung der Kaufgelder an die Waldbesitzer erfolgt zur gegebenen Zeit durch das Landesforstamt. Nähere Ausführungsbestimmungen hierüber folgen ebenfalls noch. ..."

11

Die Klägerin hat unter Hinweis auf die schweizerische Staatsangehörigkeit ihres Gesellschafters zu erreichen versucht, daß sie von den Auflagen verschont bliebe. Die Militärregierung hat jedoch dem Ministerpräsidenten des beklagten Landes gegenüber mit Schreiben vom 8. August 1947 erklärt, daß alle deutschen Wälder, gleichgültig wer deren Besitzer sei, die von der Militärregierung "zur Deckung des augenblicklichen Bedarfs durchgeführten Auflagen" zu tragen hätten.

12

Aus diesen Vorgängen leitet die Klägerin gegen das beklagte Land Entschädigungsansprüche nach Enteignungsgrundsätzen ab, an deren Geltendmachung, jedenfalls in form eines Feststellungsbegehrens, sie durch § 3 AKG nicht gehindert sei; in diesem Zusammenhang, hat die Klägerin vorgetragen, die Holzeinschläge seien nicht Reparationsleistungen zugunsten der Siegermächte gewesen, zu denen sie mit Rücksicht auf die Schweizer Staatsangehörigkeit ihres Gesellschafters auch nicht habe herangezogen werden können, sondern hätten der Beschaffung von Devisen zur Versorgung der deutschen Bevölkerung gedient, eine Aufgabe, die sich die Militärregierung in Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Aufgaben und in Wahrnehmung deutscher Staatsgewalt habe angelegen sein lassen. Das beklagte Land ist den Ansprüchen der Klägerin nach Grund und Höhe entgegengetreten. Es hat namentlich behauptet, die Einschläge in den Waldungen der Klägerin seien nicht zum Zwecke der Devisenbeschaffung für die deutsche Bevölkerung, sondern als Zwangsmaßnahme der Siegermächte vorgenommen worden, auf die die deutschen Stellen keinen Einfluß gehabt hätten und hinsichtlich deren eine Eigenverantwortlichkeit einer deutschen Behörde nicht angenommen werden könne. Insbesondere hat sich das beklagte Land darauf berufen, die Klagansprüche, bei denen es in Wahrheit um Reparationsschäden gehe, würden, und zwar auch soweit sie in Form einer Feststellungsklage verfolgt würden, von dem Klagestop des § 3 AKG betroffen.

13

Im einzelnen hatte die Klägerin vor dem Landgericht beantragt,

daß beklagte Land zu verurteilen, an sie 75.000 DM nebst Zinsen zu zahlen,

14

hilfsweise,

festzustellen: die Klägerin habe gegen das beklagte Land aus den Einschlägen und Abtransporten der Jahre 1946/47 und 1947/48 in Höhe von 1.400 fm und 6.300 fm Holz einen Anspruch auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen bis zur Höhe von 30.823,80 DM abzüglich am 21. Dezember 1955 gezahlter 3.082,38 DM und einen solchen Anspruch bis zur Höhe von 128.565,24 DM abzüglich am 15. Juni 1949 gezahlter 7.245 DM, beide Ansprüche blieben nach § 3 AKG einer besonderen Regelung vorbehalten; ferner habe sie wegen übermäßiger Inanspruchnahme ihres Wegenetzes beim Holzabtransport einen gleichen Anspruch bis zur Höhe von 12.950 DM.

15

Das beklagte Land hatte die Abweisung der Klage beantragt.

16

Das Landgericht hat die Entscheidung über einen Ersatz von Wegeschäden zurückgestellt und in einem Teilurteil den Antrag der Klägerin auf Zahlung von 75.000 DM nebst Zinsen abgewiesen, die erbetene Feststellung jedoch mit der Einschränkung getroffen, daß die Klägerin die bezeichneten Ansprüche nur bis zur Höhe der damaligen staatlichen Festpreise erworben habe. Das beklagte Land hat mit der Berufung gebeten, den Hilfsantrag der Klage, so wie ihm das Landgericht stattgegeben hatte, als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen. Die Klägerin hat geboten, die Berufung zurückzuweisen, und mit einer eigenen Berufung beantragt,

das beklagte Land zur Zahlung von 75.000 DM nebst Zinsen an sie zu verurteilen,

17

hilfsweise,

festzustellen, daß die Klägerin Ansprüche auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen habe bin zur Höhe des im Zeitpunkt der Entschädigungsfestsetzung (letzte mündliche Verhandlung) geltenden Marktpreises für 1.400 und 6.300 fm Holz (hierbei hat die Klägerin die einzelnen Holzmengen nach der Qualität des Holzes unterteilt) abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlungen.

18

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und der Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben, und zwar hat es dem Hilfsantrag dieser Berufung mit der Einschränkung entsprochen, daß die Ansprüche, deren Entstehen es gemäß dem Antrag feststellte, gemäß § 3 Abs. 1 AKG einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten blieben.

19

Gegen das oberlandesgerichtliche Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Das beklagte Land erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage im vollen Umfang. Die Klägerin beantragt,

ihren Berufungsanträgen voll zu entsprechen.

20

Jede Partei beantragt die Zurückweidung der gegnerischen Revision.

Entscheidungsgründe

21

1.

Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Klagebegehren von dem Klagestop des § 3 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 AKG betroffen wird, ist beizutreten.

22

a)

Was zunächst die Frage anlangt, ob die Klägerin zu dem in Abs. 1 Ziff. 2 bestimmten Personenkreis gehört, so ist zu erwägen:

23

Die Frage, welche juristischen Personen natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit und deutscher Volkszugehörigkeit gleichzustellen sind und damit im einzelnen unter Abs. 1 Ziff. 2 einzuordnen sind, hat der Gesetzgeber bewußt offen gelassen (vgl. auch Ernst-Jung-Kellmereit, Allgemeines Kriegsfolgengesetz§ 3/12 b). Bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung heißt es hierzu (BT-Drucksache II 1659, Tz 40 = S. 49), es könne dem künftigen Gesetzgeber überlassen bleiben, näheres darüber zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen er eine Gleichstellung für gerechtfertigt ansehe. Mit Rücksicht hierauf muß, um dem Gesetzgeber nicht vorzugreifen, der Begriff der Gleichstellung weit ausgelegt werden, so weit, daß er alle Fallgestaltungen erfaßt, die bei vernünftiger Ansetzung der Kriterien die Annahme einer Gleichstellung gerechtfertigt erscheinen lassen können. Die Klägerin ist nun eine Gesellschaft, die nach deutschem Recht errichtet ist, ihren Sitz in der Bundesrepublik und hier auch ihren Waldbesitz hat, in den eingegriffen worden ist; nur der umstand, daß sich ihr alleiniger Gesellschafter im Ausland befindet, kann Zweifel daran begründen, ob sie natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit gleichzustellen ist. Damit sind so viele Merkmale vorhanden, die für die Gleichstellung mit einem deutschen Staatsangehörigen sprechen, daß eine solche künftige gesetzliche Gleichstellung ernstlich in Betracht zu ziehen ist. Bereits mit Rücksicht hierauf ist die Klägerin zu dem Personenkreis des § 3 Abs. 1 Ziff. 2 AKG zu zählen, ohne daß auf das weitere einschlägige Vorbringen der Revision der Klägerin eingegangen zu werden braucht. Der Schaden der Klägerin fällt nicht, wie sie vorgetragen hat, deshalb aus dem Begriff der Reparation heraus, weil ihr einziger Gesellschafter als Ausländer nicht zu Reparationsleistungen hätte herangezogen werden dürfen.

24

b)

In Übereinstimmung mit seinem Urteil vom 23. Februar 1959 - III ZR 106/57 = LM AllgKriegsfolgenG § 3 Nr. 2 und mit dem angefochtenen Urteil hält der Senat an der Auffassung fest, daß die in der französischen Besatzungszone erfolgten Holzeinschläge unter § 3 Abs. 1 Ziff. 2 AKG fallen und zwar sowohl dann, wenn sie als F-Hiebe (Frankreich-Hiebe) mit der Begründung vorgenommen worden sind, mit ihnen sei ein Beitrag zum Wiederaufbau Frankreichs zu leisten, als auch, wenn sie als E-Hiebe (Export-Hiebe) getätigt worden sind, um mit ihnen Devisen zum Ankauf von Lebensmitteln für die französische Besatzungszone zu gewinnen.

25

Die genannte gesetzliche Vorschrift läßt neben dem Reparations- und Restitutionszweck einen ähnlichen Zweck genügen und verlangt des weiteren nur, daß die auf der Seite des Betroffenen eingetretenen Schäden "im Zusammenhang" mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges und der folgenden Besatzungszeit durch Entziehung von Vermögenswerten "zum Zwecke der" Reparation usw. "auf Grund von Anordnungen der Besatzungsmacht oder auf Grund von Vereinbarungen ..." entstanden sind. Nun kann die im Rechtsstreit nicht beantwortete Frage offen bleiben, ob auch bei den E-Hieben für die französische Volkswirtschaft zu Lasten der Betroffenen oder der deutschen Volkswirtschaft wesentliche finanzielle Vorteile sichergestellt worden sind. Auf jeden Fall wurden auch bei diesen Hieben aus dem deutschen Gebiet wie bei den F-Hieben Holzmengen zwangsweise weggenommen und unter die französische Verfügungsmacht gebracht, wobei es dem von dem Einschlag betroffenen Waldeigentümer nicht erkennbar sein mochte, welchem weiteren Verwendungszweck das eingeschlagene und abtransportierte Holz dienen sollte, und zunächst gleich war, ob das ihm weggenommene Holz zum Wiederaufbau Frankreichs oder zur Beschaffung von Devisen verwendet werden sollte. Diesen Tatbestand als einen der Reparation ähnelnden Sachverhalt und eine sich aus ihn ergebende Schadensregulierung wollte der Gesetzgeber des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes auffangen, wenn er es für die Anwendung von § 3 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 bei einem einer Reparation ähnlichen Zweck genügen ließ. Das ergibt deutlich die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, die für dessen Auslegung insofern von Bedeutung ist, als sie Zweifel beheben kann, die durch die Auslegung des Wortlautes und Sinnzusammenhangs des Gesetzes nicht oder doch nicht völlig ausgeräumt worden können.

26

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vertrat die Meinung, daß Schäden aus den alliierten Holzeinschlägen grundsätzlich unter den Begriff der Reparationsschäden fielen (BT-Drucksache II 1659, Tz 37 = S. 48). Der Bundesrat schlug zur Klarstellung, insbesondere der Rechtsnatur von Schäden aus den sog. E-Hieben, die Aufnahme einer entsprechenden Sonderbestimmung vor, weil diese Holzausfuhren nach Angabe der französischen Besatzungsmacht zum Zweck der Devisenbeschaffung für den deutschen Bedarf und daher nicht zum Zweck der Reparation durchgeführt worden seien (BT-Drucksache II 1659, Tz 3 = S. 95). Die Bundesregierung hat diesem Änderungsvorschlag widersprochen (a.a.O. S. 104), und zwar deswegen, weil sie ihn für überflüssig hielt. Der federführende Bundestagsausschuß für Geld und Kredit hat dann durch die Aufnahme des Begriffs "zu einem der Reparation oder Restitution ähnlichen Zweck" in § 3 Abs. 1 Ziff. 2 AKG außer Zweifel setzen wollen, daß Zwangseinschläge und Exporte von Holz im weitesten Rahmen grundsätzlich als eine Reparations- oder Restitutionsmaßnahme zu werten seien (Schriftlicher Bericht des Ausschusses zur BT-Drucksache II 3529 S. 4/5). Dem Vorschlag des Ausschusses ist der Bundestag gefolgt.

27

Die maßgebenden Stellen sind demnach davon ausgegangen, daß die in der französischen Zone vor sich gegangenen Holzeinschläge als Reparationen oder doch als eine reparationsähnliche Maßnahme zu behandeln sind. Den gesetzgeberischen Willen bringt das Gesetz mit noch hinreichender Klarheit zum Ausdruck.

28

c)

Aus dem zu a) und b) Gesagten und aus dem Umstand, daß im übrigen keine Bedenken bestehen, folgt, daß die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Ziff. 2 AKG die von der Klägerin zum Ersatz gestellten Schäden erfaßt. Daß eine beschränkte Mitwirkung der deutschen Behörde bei den Einschlägen, wie sie hier in Frage steht, den Sachverhalt nicht aus dem Gesetzestatbestand heraushebt, ergibt sich aus dem bereits genannten Urteil vom 23. Februar 1959 und der entsprechenden weiteren Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 30. Oktober 1961 - III ZR 95/60 = JZ 1962, 254 = WM 1962, 89 und Urt.v. 16. Dezember 1963 - III ZR 128/62 = LM AllgKriegsfolgenG § 3 Nr. 9).

29

d)

Nach § 3 Abs. 2 AKG können auf Grund der in Abs. 1 bezeichneten Tatbestände Leistungen vom Bund oder einem anderen öffentlichen Rechtsträger bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung nicht verlangt werden. Damit sind in entsprechendem Umfang, was keiner weiteren Ausführung bedarf, Klagen auf solche Leistungen zeitweise ausgeschlossen worden. Dabei ist jedoch nicht stehen zu bleiben. Zwar ist im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens eine Formulierung, die auch Klagen auf Feststellung der Pflicht zur Erbringung der Leistungen für zeitweise unzulässig erklärte, gestrichen worden (s. die Zusammenstellung bei Féaux de la Croix ZZP 76, 245 ff). Auf der anderen Seite liegt es mehr als nahe, daß eine Klagepartei, der eine Klage auf Leistung verwehrt ist, nicht die Feststellung einer bereits bestehenden Pflicht zur Erbringung einer in einem bestimmten Betrag ausgedrückten Leistung verlangen kann. So hat denn auch der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 4. Dezember 1958 - III ZR 10/57 = BGHZ 29, 18 [BGH 04.12.1958 - III ZR 117/57] eine derartige Feststellungsklage für unzulässig erklärt. Darüber hinaus ist zu erwägen: Schon in dem eben genannten Urteil hat der Senat es für denkbar erklärt, daß in den Fällen des § 3 AKG Feststellungsklagen nur in beschränktem Umfange zulässig seien; die Bestimmung des § 3 Abs. 2 AKG verbiete das Verlangen einer Leistung, um durch diesen Klagestop zu vermeiden, daß präjudizielle Entscheidungen ergingen und die noch vorgehaltene Regelung des Gesetzgebers gestört wurde; daraus könnte vielleicht entnommen werden, daß durch diese Bestimmung auch Feststellungsklagen ausgeschlossen werden sollten, soweit durch Entscheidungen über sie die dem Gesetzgeber vorbehaltene Regelung erschwert werde. In der Tat kann eine Feststellungsklage eine, worauf es dem Grundsatz nach allein ankommt, rechtliche Einengung der Entschließungsfreiheit des Gesetzgebers nach sich ziehen. Der Gesetzgeber steht bei der gesetzlichen Regelung, die ihm vorbehalten ist, vor der Frage, ob und inwieweit bei den in § 3 Abs. 1 Ziff. 2 AKG aufgeführten Schäden Ansprüche der Betroffenen auf einen Schadensausgleich nach Enteignungsgrundsätzen bestehen und demgemäß befriedigt werden sollen. Im Bundestag ist, wie die stenografischen Berichte über die 116. Sitzung vom 20. Februar 1964 der vorhergehenden Legislaturperiode zeigen, die Auffassung vertreten worden, die gesetzliche Regelung werde von der Frage, ob unabhängig von der künftigen Regelung ein Rechtsanspruch der Reparationsgeschädigten auf Entschädigung bestehe oder nicht, weitgehend beeinflußt sein müssen. Auf der anderen Seite führt der Gedanke der Rechtsstaatlichkeit, der sich hier im Prinzip des Vertrauensschutzes ausprägt, - zumindest ist dies ernstlich zu erwägen - dazu, rechtskräftige Urteile der Gerichte zu respektieren. Liegt ein solches Urteil vor, das eine Ersatzverpflichtung des Bundes oder eines anderen öffentlichen Rechtsträgers bejaht, so steht der Gesetzgeber, worauf Féaux de la Croix a.a.O. S. 261 mit Recht hinweist, vor der Frage, ob er in einem derartigen Falle, auch wenn er selbst den Tatbestand des Art. 14 GG oder Art. 153 WeimVerf nicht als erfüllt ansieht, gleichwohl mit Rücksicht auf das Urteil und das Gebot des Rechtsschutzes eine Entschädigung, ausgerichtet an den Grundsätzen dieser Bestimmungen, gewähren müsse. Ist der Gesetzgeber hierzu verpflichtet oder hält er sich, was dem gleichsteht, aus Rechtsgründen für verpflichtet, so liegt darin eine rechtliche Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit des Gesetzgebers und diese tritt - zu diesem Ergebnis gelangt der Senat bei Überprüfung des von ihm in seinen beiden, ebenfalls Holzeinschlagsfälle betreffenden Entscheidungen vom 23. Februar 1959 - III ZR 106/57 - LM AllgKriegsfolgenG § 3 Nr. 2 und 30. Oktober 1961 - III ZR 95/60 = WM 1962, 89 eingenommenen Standpunktes und in Abweichung von demselben - auch dann ein, wenn die Feststellung gerichtet ist auf das Bestehen eines Anspruchs auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen, der nach § 3 AKG einer näheren Regelung vorbehalten bleibt. Denn auch hier hat der Gesetzgeber, wenn er das dem Anspruch stattgebende Urteil respektiert, seiner Regelung zugrundezulegen, daß der Betroffene einen Anspruch auf Entschädigung hat. Unter den aufgezeigten Gesichtspunkten kann die Entschließungsfreiheit des Gesetzgebers durch ein gerichtliches Urteil in weitergehendem Umfang beschränkt werden, als es beim Fehlen eines Urteils im Hinblick auf Art. 14 GG der Fall wäre.

30

Dies kann für den vorliegenden Streitfall auch nicht mit der Erwägung ausgeräumt werden, in einem Falle wie hier müsse der betreffende Rechtsträger mit Rücksicht auf eine Mitwirkung der deutschen Stellen beim Holzeinschlag bereits nach dem Gesetz zweifelsfrei zu einer Entschädigung verpflichtet sein. Die Frage, ob das beklagte Land die in Betracht kommenden Schäden ausgleichen müßte, wenn deutsche Stellen nicht mitgewirkt hätten, wird in vollem Umfang von der Ungewißheit und den Zweifeln berührt, die sich gerade aus der Regelungsbedürftigkeit eines solchen Tatbestandes als Folge des Zusammenbruchs des Deutschen Reichs ergeben haben. Was aber die Mitwirkung einer deutschen Stelle bei Holzeinschlägen wie den hier vorgenommenen angeht, so läßt sich immerhin auch angesichts der bereits erwähnten Senatsurteile vom 23. Februar 1959 - III ZR 106/57 und 30. Oktober 1961 - III ZR 95/60 daran denken, insoweit eine Haftung eines deutschen Rechtsträgers nach Enteignungegrundsätzen mit Rücksicht darauf zu verneinen, daß die deutschen Stellen mehr in rein formaler, statt in echter eigener Entschließungs- und Entscheidungsfreiheit gehandelt hätten und daß eine solche, noch dazu mehr oder minder auf Zufall beruhende Einschaltung einer deutschen Stelle nicht geeignet ist, die rechtliche Beurteilung des Geschehens zu beeinflussen. Angesichts der insoweit bestehenden Zweifel erscheint es vertretbar und angezeigt, den Regelungsvorbehalt des § 3 AKG so zu bestimmen, daß zunächst dem Gesetzgeber die Lösung überlassen bleiben soll, ob und inwieweit bei einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden, bei einer untergeordneten, den Schadenstatbestand nicht prägenden Mitwirkung einer deutschen Stelle an einer reparationsähnlichen Maßnahme der Besatzungsmacht Entschädigungsansprüche des Betroffenen anzuerkennen und hinsichtlich ihrer Erfüllung etwa besser zu stellen seien, als im Falle eines Ausgleichs von Schäden aus einer ohne Mitwirkung einer deutschen Stelle vor sich gegangenen Reparations- oder reparationsähnlichen Maßnahme der Besatzungsmacht.

31

Ist aber ein Gerichtsurteil geeignet, den Gesetzgeber in seiner Entschließungsfreiheit einzuengen, sei es, daß er das Urteil zu beachten hat oder sich aus Rechtsgründen zu dessen Beachtung für verpflichtet hält, so ist dies eine Rechtslage, die dem Sinn und Zweck des in § 3 Abs. 2 AKG aufgestellten Klagestops widerspricht. Sie ist zu vermeiden und damit ist auch der Feststellungsantrag der Klage diesem Stop zu unterstellen.

32

2.

Unterfällt nach dem bisher Gesagten das gesamte Klagebegehren dem § 3 Abs. 2 AKG, so erweist es sich mit Rücksicht darauf als unzulässig, daß der durch das Gesetz vom 9. Januar 1967 (BGBl 1 117) mit dem bestimmten Endtermin vom 31. März 1968 versehene Klagestop des § 3 Abs. 2 in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht als grundgesetzmäßig und damit als rechtswirksam anzusprechen ist. Letzteres hat in gleicher Weise zu gelten, ob man den Klagestop an Art. 14 GG mißt, der dort von Bedeutung wird, wo eine Klagepartei einen sachlich-rechtlichen Anspruch auf Entschädigung hat, oder ob man Art. 19 Abs. 4 GG als Schutzgesetz auch gegenüber Akten der gesetzgebenden Gewalt ansieht und den Klagestop von dieser Bestimmung her wertet, bei der es, weil gerade über das Bestehen dieser Ansprüche eine Entscheidung begehrt wird, für den Zugang zur Rechtspflege keine Rolle spielen mag, ob materielle Rechte gegeben sind oder nicht. Bei beiden Bestimmungen erscheint der Gedanke einer vorübergehenden Sperre von Klagen sachgemäß. Neben dem Grundrecht der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen und dem Recht des freien Zugangs zu den Gerichten muß der Satz stehen, daß der Gesetzgeber für die Bewältigung der Kriegsfolgenliquidation eine geraume Zeit beanspruchen darf und für deren Dauer einen vorübergehenden Ausschluß der Anrufung der Gerichte anordnen darf. Dieser Zeitraum kann angesichts der Schwierigkeiten, die die gesetzgeberische Lösung der zu regelnden Sachverhalte bereitet, bei der Tragweite und Vielschichtigkeit der sich der Lösung der Aufgabe stellenden Probleme verhältnismäßig lang bemessen werden und Jahre umfassen. Der Senat hat nicht nur wiederholt ausgesprochen, daß der Klagestop als solcher grundgesetzmäßig ist (Urteile vom 23. Februar 1959 - III ZR 106/57 = LM AllgKriegsfolgenG § 3 Nr. 2; 23. März 1959 - III ZR 212/57; 30. Oktober 1961 - III ZR 95/60 = WM 1962, 89; JZ 1962, 254), sondern auch hervorgehoben (Urteile vom 10. April 1961 - III ZR 32/60 = WM 1961, 653; 4. Mai 1961 - III ZR 222/59 = WM 1961, 729 sowie das eben erwähnte Urteil vom 30. Oktober 1961 - III ZR 95/60), daß der Klagestop für verhältnismäßig lange Zeit hingenommen werden müsse.

33

Inzwischen hat der Gesetzgeber die ihm gestellte Aufgabe in verschiedener Weise in Angriff genommen. Das folgt nicht nur aus den Bestimmungen in Artikel 8, 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom 16. Februar 1961 (BGBl I, 77) und §§ 6 ff des Reichsnährstandsabwicklungsgesetzes vom 23. Februar 1961 (BGBl I, 119) sowie den "Richtlinien des Bundesministers der Finanzen über die Gewährung von Darlehen an Reparations-, Restitutions- und Rückerstattungsgeschädigte" vom 4. Juni 1960 (BAnz. 1960 Nr. 185), sondern wird nunmehr auch dadurch ausgewiesen, daß - nach Erlaß der vorgenannten Urteile - in der vierten Legislaturperiode des Bundestages der Entwurf eines Reparationsschädengesetzes eingebracht und im Bundestag behandelt worden ist (vgl. u.a. stenografische Berichte über die 116. Sitzung des Bundestages vom 20. Februar 1964). Zwar ist dieses Gesetz nicht mehr verabschiedet worden; doch spricht bereits seine Einbringung dafür, daß der Gesetzgeber auf die Lösung der ihm obliegenden Aufgabe bedacht ist. In die gleiche Richtung deutet nunmehr, daß der Gesetzgeber den Klagestop mit einer bestimmten, im März des Jahres 1968 auslaufenden Endfrist ausgestattet hat. Es darf erwartet werden, daß der Gesetzgeber, diese Frist vor Augen, sich mit allem Nachdruck um das rechtzeitige Zustandekommen der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung bemüht. An den von der Revision der Klägerin genannten Schriftsatzstellen (vgl. Revisionsbegründung Bl. 8) ist Rechtsanwalt Hoogen als Zeuge nur für die Behauptung der Klägerin benannt, schon in der ersten Hälfte der dritten Wahlperiode des Deutschen Bundestages hätten maßgebliche Vertreter des Bundesfinanzministeriums gegenüber Abgeordneter erklärt, daß eine Regelung der Vorbehaltsansprüche in der dritten Wahlperiode nicht erfolgen und die Bundesregierung in jener Wahlperiode einen entsprechenden Gesetzentwurf nicht einbringen werde. Diese Behauptung kann als wahr unterstellt werden. Daß die Vorlage des Gesetzentwurfes absichtlich unterblieben sei, wird damit nicht bewiesen, sondern ist lediglich eine von dem Beweisangebot nicht umfaßte, sondern im Anschluß an es von der Klägerin geäußerte Mutmaßung. Auf das Beweisangebot kommt es daher nicht an, so daß die einschlägige Revisionsrüge aus § 286 ZPO versagt.

34

Unter Würdigung aller dieser Umstände hält der Senat, der bisher das Ende der letzten Legislaturperiode nicht als schlechthin einzuhaltende äußerste Grenze für die Gültigkeit des Klagestops bezeichnet hat, einen Klagestop bis 31. März 1968 als noch mit den Grundgesetz vereinbar.

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3.

Das unter 1) und 2) Gesagte führt zu folgendem Ergebnis:

36

Die Klage ist bezüglich des Hauptantrages und, soweit er in die Revisionsinstanz gelangt ist, auch hinsichtlich des Feststellungsantrags als unzulässig abzuweisen. Dies ist auf die Rechtsmittel des Beklagten unter entsprechender Aufhebung bzw. Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen auszusprechen. Zugleich ist die Revision der Klägerin und, soweit es nicht schon durch das Berufungsgericht geschehen ist, auch deren Berufung zurückzuweisen. Die Kosten der Rechtsmittelzüge sind der Klägerin, weil sie in ihnen unterlegen ist, aufzuerlegen; die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges ist dagegen weiterhin dem Schlußurteil des Landgerichts vorzubehalten.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Dr. Reinhardt