Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1959, Az.: III ZR 106/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 106/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Neustadt/Weinstr. - 29.03.1957
- Landgerichts in Frankenthal - 21.06.1956
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 Allgemeines KriegsfolgenG v. 5. November 1957, BGBl. I 1747
- § 3 Abs. 2 Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) v. 5. November 1957, BGBl. I 1747
- Art. 14 Bc GG
Fundstellen
- MDR 1959, 558-559 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 643 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1959, 1321 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1959, 1036-1038 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Regierungspräsidenten in N.,
Prozessgegner
die S.'sche Gutsverwaltung GmbH in S., Post F., vertreten durch die Geschäftsführerin Gertrud S. geb. F., ebenda,
Sonstige Beteiligte
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
Amtlicher Leitsatz
Die Bestimmung trifft auch den Tatbestand, daß eine deutsche Stelle, mit begrenzter Eigenverantwortlichkeit handelnd, bei der Entziehung von Vermögenswerten zum Zweck der Reparation usw. zwischengeschaltet war, und zwar auch dann, wenn die deutsche Stelle hierbei gegenüber dem von der Reparationsmaßnahme Betroffenen pflichtwidrig handelte.
Der Klagestop des § 3 Abs. 2 AKG muß, ohne daß dem die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG entgegengehalten werden kann, jedenfalls so lange hingenommen werden, als er eine vorübergehende - gegenwärtig nicht abgelaufene - Zeitspanne umfassende Maßnahme bleibt.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr. vom 29. März 1957 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Frankenthal vom 21. Juni 1956 abgeändert.
Die Klage hat sich, soweit sie auf Leistung geht. durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt.
Es wird festgestellt: Die Klägerin hat aus dem vorgetragenen Sachverhalt einen Anspruch auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen bis zur Höhe der von ihr begehrten 103.023,96 DM gegen das beklagte Land erworben, der nach § 3 AKG einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten bleibt.
Im übrigen werden die Revision des beklagten Landes und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
In Höhe von einem Drittel werden Gerichtsgebühren nicht erhoben. In dem gleichen Umfang hat jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Soweit jedoch durch die Streithilfe außergerichtliche Kosten und gerichtliche Auslagen entstanden sind, hat in Höhe von einem Drittel jede Partei und die Streitgehilfin ihre außergerichtlichen Kosten, die Klägerin und die Streitgehilfin die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen.
Im übrigen hat das beklagte Land die Kosten des Rechtsstreits einschließlich x) der durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Während der Besetzung Deutschlands durch die alliierten Truppen ordnete die französische Militärregierung im Jahre 1946 in ihrem Gebiet den zusätzlichen Einschlag und die Ausfuhr großer Mengen an Derbholz an. Von der ersten, sechs Millionen Festmeter umfassenden Tranche, die nach Angaben der Besatzungsmacht zur Beseitigung von Kriegsschäden in Frankreich (sog. F-(Frankreich)Hieb) bestimmt war, entfielen 600.000 fm auf das damalige Oberpräsidium Hessen-Pfalz und von diesen 12.000 fm auf das Forstamt L.. Bei diesem Hieb wurde die Klägerin als einziger Eigentümer von Privatwald im Gebiet des Oberregierungspräsidiums, und zwar zur Aufbringung von 827 fm Kiefernholz, aus ihren im Forstamtsbezirk L. gelegenen Waldungen herangezogen, ohne bisher hierfür einen Gegenwert zu erhalten. Sie nimmt nunmehr das beklagte Land als Schuldnachfolger des Oberregierungspräsidiums auf Ersatz des Holzwertes in Anspruch, und zwar auf Leistung von Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen, die Beamten des Oberregierungspräsidiums im Zusammenhang mit der Heranziehung des Waldbestandes der Klägerin unterlaufen sein sollen, oder wegen sonstiger in Betracht kommender Klagegründe, oder auf Gewährung einer Entschädigung wegen Enteignung oder Aufopferung für die nach Meinung der Klägerin von den deutschen Behörden zu verantwortende Heranziehung. Das Klagebegehren, das zuletzt auf Zahlung eines bezifferten Betrages in Höhe von 103.023,90 DM nebst Zinsen gerichtet war, ist vom Landgericht mit der Begründung abgewiesen worden, für die Klage sei vor allem aus dem Gedanken heraus, daß ein selbstverantwortliches hoheitliches Handeln einer deutschen Stelle nicht vorliege, der Rechtsweg zu den bürgerlichen Gerichten nicht eröffnet. Das Oberlandesgericht hat der Klage jedoch dem Grunde nach entsprochen. Es verneint zwar eine Amtshaftung des Beklagten Landes, weil eine etwaige Amtspflichtverletzung seitens deutscher Stellen nicht schuldhaft begangen oder doch nicht schadensursächlich geworden sei; es bejaht aber einen vor den bürgerlichen Gerichten verfolgbaren Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs.
Mit der Revision will das beklagte Land es bei der Abweisung der Klage belassen sehen. Dasselbe erstrebt die Bundesrepublik, die dem beklagten Land in der Revisionsinstanz als Streitgehilfin beigetreten ist. Die Klägerin bittet darum, die Revision zurückzuweisen, vorsorglich und zwar in der nachstehenden, eventuell gedachten Reihenfolge ihrer Anträge darum, festzustellen,
- a)
der Klageanspruch wäre gegen das beklagten Land entstanden,
- b)
der Klageanspruch sei dem Grunde nach gerechtfertigt,
- c)
das beklagte Land sei verpflichtet, die Klägerin entsprechend den Grundsätzen des Art. 14 GG oder zumindest gemäß der in § 3 Abs. 1 Ziff. 2 AKG vorbehaltenen gesetzlichen Regelung zu entschädigen.
Entscheidungsgründe:
I.
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Klägerin gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Entschädigung wegen eines gegen sie gerichteten hoheitlichen Eingriffs einer deutschen Stelle erworben hatte.
1.)
Der Sachverhalt, wie er sich aus dem Berufungsurteil ergibt und von der Revision nicht mit Erfolg beanstandet werden kann, rechtfertigt die Annahme, ein selbstverantwortliches Handeln deutscher Stellen habe dazu geführt, daß die Klägerin zu den dem Oberregierungspräsidium Hessen-Pfalz von der französischen Besatzungsmacht auferlegten Holzlieferungen herangezogen wurde. Diese Holzlieferungen, die auch anderen deutschen Stellen von der Besatzungsmacht auferlegt worden waren, hatten Zwangscharakter, der durch die Form eines Vertrages bemäntelt werden sollte, und mußten bezeichnenderweise auch dort erfüllt werden, wo, wie in Württemberg-Hohenzollern, der von der Besatzungsmacht schriftlich unterbreitete Kaufvertrag von keiner deutschen Stelle unterschrieben wurde. Sie sollten von dem Oberregierungspräsidium Hessen-Pfalz in einem Umfang von 600.000 fm erbracht werden. Hierbei gingen die französischen Stellen so vor: Sie verlangten zunächst von den deutschen Behörden eine Schätzung der schlagreifen Bestände über 500 fm sowie eine Aufstellung über die Verteilung der 600.000 fm auf die einzelnen Waldbestände, setzten auch selbst die auf jeden Forstamtsbezirk entfallenden Mengen fest, darunter, wie schon bemerkt, 12.000 fm auf das Forstamt Lambrecht. Sie verlangten von dem Landesforstmeister der Pfalz den Abschluß eines sog. Kaufvertrages, in dem sich der Leiter des Forstdienstes, "handelnd für Rechnung aller - in Betracht kommender - Forstbesitzer", zur Lieferung der festgesetzten Holzmengen gegen Ratenzahlungen verpflichtete. In den Grenzen der von der Besatzungsmacht getroffenen Anordnungen hatten, was die Revision zu Unrecht und auf das dem Tatrichter vorbehaltene Gebiet der Tatsachenwürdigung übergreifend abstreitet, die deutschen Behörden das Recht und die Pflicht, aus eigenem Recht und aus eigener Entschließung bei der Aufbringung und Durchführung der Holzlieferungen mitzuwirken. Dies trat in zweifacher Richtung zutage:
a)
Während es der Besatzungsmacht nach der nicht zu beanstandenden Annahme des Berufungsgerichts letztlich nur darauf ankam, daß sie die geforderten Holzmengen zur Verfügung erhielt, waren es die deutschen Forstbehörden, die die einzuschlagenden Parzellen auszusuchen hatten und damit zugleich darüber bestimmten, ob Staatswaldbesitz oder ein anderer Waldbesitz und in welchem Umfang der einzelne Waldbesitzer zu den von jedem Bezirk aufzubringenden Lieferungen herangezogen werden sollte. Daß den Forstbehörden bezüglich der Heranziehung der einzelnen Waldeigentümer angesichts der Größe der Waldvorkommen in der Pfalz auch dann ein beachtlicher Ermessensspielraum verblieb, wenn sie die Weisungen der Besatzungsmacht über die Auswahl der Bestände (nur für den Abtransport günstig gelegene Parzellen zu wählen u.a.m.) befolgten, weist das angefochtene Urteil in seitens der Revision nicht mit Erfolg angreifbarer Weise aus. Ebensowenig ließ der Umstand, daß der französische Forstoffizier von den deutschen Forstbehörden zur Abholzung bestimmte Bestände als ungeeignet zurückweisen konnte, das Vorgehen der deutschen Stellen zu einem Tätigwerden als bloß verlängerter Arm der Besatzungsmacht werden. Die Revision hebt ohne Erfolg darauf ab, die deutschen Stellen hatten bei den Größenverhältnissen der Waldbesitze in der Pfalz den Waldbesitz der Klägerin nicht von einer Heranziehung freihalten können; forstwirtschaftliche Gesichtspunkte hätten die Inanspruchnahme nichtstaatlicher Wälder als angemessen erscheinen lassen, die Besatzungsmacht habe aber die Beachtung der forstwirtschaftlichen Gesichtspunkte erwartet. Hierbei setzt sich die Revision mit der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Widerspruch, die dem Berufungsgericht als Tatrichter vorbehalten ist. Das Berufungsgericht gibt als seine Überzeugung wieder, den französischen Stellen sei es anscheinend nur darauf angekommen, die angeforderten Holzmengen, gleich aus welchem Waldbesitz, zu erhalten; es macht sich nach dem Hinweis auf die Größe der Waldvorkommen die Bekundung des Zeugen S. zu eigen, es wäre durchaus möglich gewesen, die Umlegung der aufzubringenden Holzmengen im Forstamtsbezirk L. ohne Beteiligung der Klägerin vorzunehmen; anschließend erklärt es die gleichwohl erfolgte Heranziehung der Klägerin mit dem damals aufgetretenen Mißverständnis, die französischen Stellen verlangten die Heranziehung von Privatwald, und führt sodann vorsorglich noch aus, zumindest habe, wenn die französischen Behörden diese Heranziehung doch gewollt haben sollten, den deutschen Behörden die selbständige Entscheidung über die Höhe der den einzelnen Eigentümern auferlegten Quoten zugestanden. Demgegenüber kann die überdies in sich nicht schlüssige Annahme der Revision nicht durchdringen, die Eingangsworte des unterbreiteten Vertrages enthielten Hinweise auf alle Waldarten, und die Einschaltung der deutschen Forstbehörden entspreche der Erwartung der französischen Stellen, man werde nach rein forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgehen.
Das Berufungsgericht geht sodann noch im besonderen auf die Frage ein, ob gerade im Falle der Klägerin - abweichend von der Regel - die Heranziehung des einzelnen Waldbesitzers auf einen speziellen Befehl der Besatzungsmacht, nämlich auf eine Weisung des französischen Forstoffiziers B. zurückgehe. Die sich hierauf beziehende Rüge der Revision muß an der Überlegung scheitern: Eine Weisung der Besatzungsmacht macht dann nicht die deutsche Stelle zum verlängerten Arm der Besatzungsmacht, wenn die deutsche Stelle, und dies stellt das angefochtene Urteil hier fest, im Rahmen ihrer an sich und ohne das Vorliegen jenes Befehls vorhandenen Ermessensfreiheit gehandelt hat und sich von einer speziellen Weisung nicht hat beeinflussen lassen; ob die deutsche Stelle in Ausübung ihres eigenen Ermessens zu demselben Ergebnis gelangt ist, das eine Anordnung der Besatzungsmacht herbeiführen wollte, hat auf die Bewertung ihrer Maßnahme als eigenen deutschen Verwaltungsakt keinen entscheidenden Einfluß.
b)
Eine Entschließungsfreiheit der deutschen Stellen sieht das Berufungsgericht ferner mit Recht in der ihnen überlassenen Aufgabe, für eine Ordnung der rechtlichen Beziehungen zwischen dem Oberregierungspräsidium Hessen-Pfalz und den zu Holzlieferungen herangezogenen nichtstaatlichen Waldeigentümern zu sorgen. Die deutschen Behörden hätten nach dem insoweit anzuwendenden deutschen Recht privatrechtliche Vereinbarungen eingehen oder im Wege der Enteignung, einer Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz, vorgehen sollen. Die französischen Behörden selbst hätten es, so sagt das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang, offenbar bewußt vermieden, selbst unmittelbar in die Sphäre des einzelnen Waldeigentümers einzugreifen.
2.)
Zusammenfassend führt das Gesagte zu dem Ergebnis. Die Umlegung der gegen das Oberregierungspräsidium ausgesprochenen Zwangsauflage von 600.000 fm Holz auf die einzelnen Waldbesitzer war dergestalt nach Art und Umfang eine Aufgabe der deutschen Stellen, daß der dem einzelnen nichtstaatlichen Waldbesitzer, hier der Klägerin, auferlegte Einschlag einer bestimmten Teilmenge als die Folge eines Verwaltungsaktes erschien, den deutsche Behörden, handelnd als deutsche Organe und nicht als solche der Besatzungsmacht (die ja nicht selbst in den Rechtskreis des einzelnen Eigentümers eingreifen wollte), vorgenommen haben. Dann aber hat die Klägerin durch ihre Heranziehung mit 827 fm Kiefernholz nicht einen durch eine Besatzungsbehörde verursachten Besatzungsschaden im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 erlitten, sondern von einer deutschen Stelle ein Sonderopfer auferlegt erhalten, das, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach Enteignungsgrundsätzen auszugleichen ist, und zwar mit einer Enteignungsentschädigung, falls der Eingriff rechtmäßig war, mit einer ihr im vorliegenden Streitfall gleichen Entschädigung für einen enteignungsgleichen Eingriff, falls der Eingriff nicht rechtmäßig war.
Der Anspruch auf die Entschädigung hat sich, wie das Berufungsgericht ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats angenommen hat, zunächst gegen das Oberregierungspräsidium Hessen-Pfalz gerichtet, dem die Leistung der Klägerin bei der Erfüllung der ihm gemachten Zwangsauflage zugute kommen sollte und zugute kam. Wenn die Revision dem entgegenhält, die Besatzungsmacht habe von allen Ländern ihrer Besatzungszone Holzlieferungen verlangt, so liegt das neben der Sache und vermag hochstens aufzuzeigen, daß auch andere deutsche Hoheitsträger bei entsprechend gegebenen Voraussetzungen durch Sonderopfer privater Waldbesitzer begünstigt wurden. Auch darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß im Wege der Funktionsnachfolge an die Stelle des Oberregierungspräsidiums das beklagte Land als Anspruchsschuldner getreten ist. Ein weiterer Übergang der Schuld auf die Bundesrepublik hat aber entgegen der Auffassung der Revision nicht stattgefunden. Denn nach der von der Revision angezogenen Bestimmung des Art. 120 GG tragt der Bund die Kriegsfolgelasten nicht automatisch, sondern nur nach näherer Bestimmung eines Bundesgasetzes. Eine dahingehende Rechtsnorm, wie sie der Revision vorschwebt, ist bisher nicht ergangen (vgl. hierzu II).
3.)
Daß der Klage die Vorschrift des Art. 125 BayAGBGB entgegengehalten werden kann, hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, jene Sondervorschrift umfasse nicht öffentlichrechtliche Forderungen aus Enteignung, enteignungsgleichem Eingriff oder Aufopferung. Diese Auffassung ist für den erkennenden Senat verbindlich (§ 549 ZPO). Die genannte Bestimmung gilt als rheinländisch-pfälzisches Landesrecht nur in dem jetzt zu dem beklagten Land gehörenden Landesteil Pfalz. Dessen Gebiet wird vom Bezirk des Berufungsgerichts umfaßt. Das beklagte Land hat weder den Geltungsbereich der Vorschrift über das Gebiet der Pfalz hinaus erstreckt, noch hat es etwa die Bestimmung in örtlich begrenztem Umfang deswegen bestehen lassen, um sein Recht insoweit mit bayerischem Recht einheitlich zu gestalten.
II.
1.)
Der der Klägerin nach Maßgabe des zu I Ausgeführten entstandene Entschädigungsanspruch wird nunmehr vom § 3 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) vom 5. November 1957 erfaßt. Das Gesetz ist zwar erst nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangen. Es ist aber grundsätzlich, und das gilt im besonderen für die genannte Einzelvorschrift, mit Rücksicht auf seinen zeitlichen Geltungswillen im Revisionsrechtszug zu beachten. Es behält im § 3 Abs. 1 Ziff. 2 einer besonderen gesetzlichen Regelung unter anderem Schäden vor, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges und der folgenden Besatzungszeit natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder diesen gleichzustellenden juristischen Personen unmittelbar dadurch entstanden sind, daß ihnen Vermögenswerte zum Zwecke der Reparation oder Restitution oder zu einem ähnlichen Zweck auf Grund von Anordnungen der Besatzungsmacht oder auf Grund von Vereinbarungen, die auf Veranlassung der Besatzungsmacht abgeschlossen werden mußten, endgültig entzogen wurden. Die Vorschrift läßt also, was ihre weite Auflegung erheischt, neben dem Reparations- oder Restitutionszweck einen ähnlichen Zweck genügen und verlangt nur, daß die Schäden "im Zusammenhang mit" den Ereignissen des zweiten Weltkrieges und der folgenden Besatzungszeit durch Entziehung von Vermögenswerten "zum Zwecke der" Reparation usw. "auf Grund von Anordnungen der Besatzungsmacht oder auf Grund von Vereinbarungen ..." entstanden sind. Es trifft nach seinem Wortlaut wie nach seinem Sinn und Zweck auch den Tatbestand, daß eine deutsche Stelle, mit - begrenzter - eigener Verantwortlichkeit handelnd, bei der Entziehung von Vermögenswerten zwischengeschaltet war. Namentlich sollen nach dem im Gesetz mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck gelangten Willen des Gesetzgebers (s. hierzu die Ausführungen bei Ernst-Jung-Kellmereit, Allgemeines Kriegsfolgengesetz § 3/15 b ff; Féaux de la Croix, Kommentar zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, § 3, 16 v. 18, 20) durch die Besatzungsmacht vorgenommene oder veranlagte Zwangseinschläge in den deutschen Waldbesitz, insbesondere die in der französischen Besatzungszone vor sich gegangenen "Frankreich-Hiebe", die dem deutschen Wald als Beitrag zum Wiederaufbau Frankreichs auferlegt wurden, unter den gesetzlichen Tatbestand fallen.
Der von der Klägerin aus dem Vergleich der Fassungen in den Ziffern 1-4 des § 3 Abs. 1 des Gesetzes gezogene Schluß, die Bestimmung des § 3. Abs. 1 Ziff. 2 betreffe lediglich Schäden, auf deren Ausgleichung ein Anspruch nicht bestehe, wird dem Gesetz nicht gerecht. Dieses will vielmehr die umstrittene Frage, inwieweit aus Reparations- und Restitutionsmaßnahmen Ansprüche gegen die öffentliche Hand auf Entschädigung erwachsen sein können, offen lassen und die Regelung der Materie ohne Rücksicht darauf, ob solche Ansprüche entstanden sind oder nicht, einem späteren Gesetz vorbehalten. Wenn die Revision eine Reparationsleistung mit Rücksicht darauf anzweifelt, daß die französische Besatzungsmacht das geschlagene Holz von vornherein habe bezahlen wollen, so mag ihr zuzugeben sein, daß für echte Reparationsleistungen eine Entschädigung seitens der empfangenden Macht nicht wird gewährt werden, weil ja die Leistungen ihrerseits einen Ersatz für Schäden darstellen sollen. Übrigens sind hier später in ihrem Wert fragwürdige RM-Zahlungen erfolgt. Die Bestimmung des § 3 umfaßt jedoch, wie das Gesagte zeigt, auch Fälle, in denen eine Reparation im eigentlichen Sinne nicht vorlag. Der Umstand allein, daß bei einer Reparationsmaßnahme zwischengeschaltete deutsche Stellen in Ausübung ihrer - begrenzten - Verantwortlichkeit schuldlos oder schuldhaft pflichtwidrig gegenüber dem Betroffenen gehandelt haben, ist für sich allein nicht geeignet, den Schaden der von dem pflichtwidrigen Handeln betroffenen Person und seine Wiedergutmachung aus dem weitgefaßten Gesetzestatbestand herauszunehmen. Auch wenn hier die Klägerin eine unerlaubte Handlung einer deutschen Behörde zur Grundlage ihres Klagebegehrens macht, bleibt es doch an dem, daß das schuldhaft pflichtwidrige Verhalten der Behörde in Verwirklichung des in § 3 Abs. 1 normierten Gesetzestatbestandes begangen sein soll. Daß die Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes such Ansprüche aus unerlaubten Handlungen betreffen können, hat im übrigen der erkennende Senat, wenn auch nicht für § 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes, in früheren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht (vgl. Urteile vom 10. Juli 1958 III ZR 11/57 S. 24 und 18. Dezember 1958 III ZR 159/57). Diese Auffassung erfährt durch die Bestimmung des § 95 des Gesetzes eine Bestätigung.
2.)
Ist nach alledem die Heranziehung der Klägerin zu dem Holzeinschlag ein Reparationsschaden im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 2 AKG, so unterfällt der der Klägerin erwachsene Entschädigungsanspruch dem in § 3 Abs. 2 des Gesetzes ausgesprochenen Klagestop. Dem kann die Klägerin nicht damit entgehen, daß sie den Stop als der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG widersprechend bezeichnet. Es bedarf hier nicht der Erörterung, ob und welche Schranken sich für den Gesetzgeber bei der Formulierung des Inhalts des in § 3 a.a.O. vorbehaltenen Gesetzes aus Art. 14 GG ergeben. Der. Klagestop allein verstößt - z.Zt. jedenfalls - noch nicht gegen Art. 14 GG:
Die vorbehaltene gesetzliche Regelung trifft auf besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten; es gilt namentlich eine Reihe grundsätzlicher rechtlicher Zweifelsfragen zu klären; der zu regelnde Sachverhalt umfaßt eine kaum zu übersehende Anzahl von Einzelfällen, die vielfältig verschieden gelagert sind. Ein Klagestop, der dem Gesetzgeber den notwendigen zeitlichen Spielraum zur Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgabe gewähren soll, ohne daß ihm hierin durch vorgreifliche und, wie angesichts der vorliegenden Materie zu befürchten ist, widersprechende gerichtliche Entscheidungen Schwierigkeiten bereitet werden, ist daher eine Maßnahme, die der vorbehaltenen künftigen Regelung dient, von dem Vorbehalt geradezu gefordert wird. Der Klagestop muß daher, ohne daß ihm die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG entgegengehalten werden kann, jedenfalls insolange hingenommen werden, als er eine vorübergehende Maßnahme bleibt; die von dieser umfaßte Zeitspanne ist gegenwärtig noch nicht abgelaufen.
2.)
Infolge des Klagestops kann die Klägerin ihren in erster Linie gestellten Leistungsantrag nicht mehr weiter verfolgen. Insoweit hat sich der Rechtsstreit durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt. Dagegen steht der Klagestop der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht schlechthin entgegen, wie der Senat bereits im Urteil vom 4. Dezember 1958 III ZR 10/57 (zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat. Ob er dann eingreift, wenn ein Feststellungsurteil die dem Gesetzgeber vorbehaltene Regelung "erschweren" würde, kann hier ebenso wie in der eben genannten Entscheidung offen bleiben. Denn eine solche Erschwerung tritt hier nicht ein, wenn dem von der Klägerin gestellten ersten Hilfsantrag mit einer dem § 3 Abs. 1 AKG entsprechenden Einschränkung stattgegeben wird. Dieser Antrag erstrebt die Feststellung, daß der Klägerin der eingeklagte Anspruch gegen das beklagte Land entstanden sei. Den Antrag hat die Klägerin erstmals auch in der Revisionsinstanz stellen können; sie hat insofern nur ihre Antragstellung an die nach dem Erlaß des Berufungsurteils eingetretene und im Revisionsrechtszug zu beachtende Änderung der Rechtslage angepaßt. Erfolgt im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AKG die gerichtliche Feststellung dahin, daß der Klageanspruch zwar gegen das beklagte Land entstanden sei, daß er aber einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten bleibe, so kann von einer solchen Feststellung eine ernsthafte Störung der gesetzgeberischen Arbeiten nicht ausgehen. Andererseits steht der Vorbehalt nicht einem rechtlichen Interesse der Klägerin entgegen, ihren, wenn auch unter dem Vorbehalt einer künftigen gesetzlichen Regelung stehenden Anspruch durch richterliche Entscheidung festgestellt zu sehen (§ 256 ZPO).
Es ist daher die begehrte Feststellung, hinsichtlich deren im übrigen Bedenken nicht bestehen, so wie im Urteilssatz geschehen zu treffen.
3.)
Soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (vgl. II 2), bemißt sich die Kostenentscheidung nach § 106 AKG im Zusammenhalt mit § 101 ZPO; soweit dies nicht der Fall ist, sind die Kosten dem beklagten Land als dem unterlegenen Teil gemäß §§ 91, 97, 92 ZPO aufzuerlegen, mit Ausnahme der weiteren durch die Streithilfe verursachten Kosten, die die Streitgehilfin zu tragen hat (§ 101 Abs. 1, 2-Halbsatz ZPO).
x) Berichtigt in:
"ausschließlich ..."
durch (angehefteten)
Beschluß vom 2. März 1959