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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1973, Az.: III ZR 176/69

Enteignende Wirkung eines Zustimmungsgesetzes zum österreichischen Vermögensvertrag; Richtiger Rechtsweg bei Geltendmachung von durch mündliche Zusage eines Staatssekretärs gewährten Subventionen; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung von Zusagen des Staatssekretärs; Eingriff in das Eigentum bei Entziehung der durch den österreichischen Forderungsverzicht bei einem Deutschen entstandenen Rechtsposition; Verfassungsrechtlicher Schutz von durch die Befreiung von Verbindlichkeiten entstandenen Vermögenspositionen; Sinn und Zweck der Forderungsverzichtsklausel im österreichischen Vermögensvertrag; Unmittelbare Rechtswirkung des ohne die Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland ergangenen Forderungsverzichts; Verwendung einer so genannten "Unbeschadet-Klausel" im Vermögensvertrag; Amtshaftungsanspruch wegen erlittenen legislativen Unrechts in Zusammenhang mit dem Erlass des Zustimmungsgesetzes zum Vermögensvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.03.1973
Aktenzeichen
III ZR 176/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11861
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 10.07.1969
LG Bonn

Fundstelle

  • IPRspr 1973, 122

Prozessführer

1.
Bernhard Viktor Be.

2.
Lillyclaire Edmée Be.

beide wohnhaft in ... Mar. über Kö., L.

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen in B.

Amtlicher Leitsatz

Durch den von der österreichischen Regierung in Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages erklärten Anspruchsverzicht ist für einen deutschen Schuldner eine unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG fallende Rechtsposition nicht begründet worden. Das Zustimmungsgesetz zum Vermögensvertrag hat daher, soweit es sich auf dessen Art. 22 Abs. 1 lit. h bezieht, keine enteignende Wirkung.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1973
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie
der Richter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juli 1969 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Die Kläger sind die Erben des während des Rechtsstreits verstorbenen Fabrikanten Bernhard Be. (im folgenden: Erblasser).

2

Der Erblasser betrieb vor dem zweiten Weltkrieg mehrere Leichtmetallwerke und Maschinenfabriken im In- und Ausland. Im Jahre 1942 beschloß er, ein neues Aluminiumwerk in E./D. auf österreichischem Gebiet nahe der tschechoslowakisch-ungarischen Grenze zu errichten. Für dieses Vorhaben wurde dem Erblasser von einem Bankenkonsortium unter Leitung der damaligen Österreichischen Länderbank W. AG (im folgenden: Länderbank) ein Kredit in Höhe von 65 Millionen RM gewährt, an dem die Länderbank zu 2/3 und die frühere Bank der Deutschen Arbeit zu 1/3 beteiligt waren. Für dieses Darlehen verbürgte sich das Deutsche Reich, das an dem Ausbau des Werkes im Hinblick auf dessen kriegswirtschaftliche Bedeutung sehr interessiert war. Der Erblasser übernahm mit dem Vermögen seiner Lü. Firmen, nämlich der Ber.-Lü.-Maschinenfabriken, Bernhard Be., Lü., und der Firma Ha. & Co., Lü., ebenfalls die "selbstschuldnerische Bürgschaft".

3

Mit dem Bau der Fabrikanlagen wurde im Jahre 1943 begonnen. Noch vor der Inbetriebnahme wurde das - teilweise kriegszerstörte - Werk von russischen Truppen besetzt. Die Betriebseinrichtung wurde demontiert. Das restliche Betriebsvermögen wurde der von der sowjetischen Besatzungsmacht gebildeten sogenannten U.-Verwaltung unterstellt. Österreich erwarb gemäß Art. 22 Abs. 6 des mit den vier Alliierten am 15. Mai 1955 geschlossenen und am 27. Mai 1955 in Kraft getretenen Staatsvertrags betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich (im folgenden: Staatsvertrag) die von der U. verwalteten ehemaligen deutschen Vermögenswerte zum Gegenwert von 150 Millionen Dollar. Aus dem Werk E. wurde mit einem ursprünglich ebenfalls dem Erblasser gehörenden S.metallwerk in Mittelberghütten/Sa. ein Sondervermögen gebildet. Über dieses wurde im Jahre 1957 das Konkursverfahren eröffnet, in dem die Forderung der Länderbank aus dem Kredit für das Werk E. in Höhe von etwa 5 % befriedigt wurde.

4

Der Erblasser hatte im Kriege nahezu sein gesamtes Vermögen verloren. Im Jahre 1951 hatte er mit dem Wiederaufbau seiner in den deutschen Westzonen gelegenen, teils zerstörten, teils demontierten Betriebe, nämlich der beiden genannten Lü. Werke und der Ber.-Lü.-Maschinenfabriken Bernhard Be., Ber., begonnen. Hierfür hatte er hohe Kredite aufgenommen. Er hatte die im Jahre 1942 begründete "Bürgschaftsverpflichtung" nicht in seinen Bilanzen ausgewiesen und seine Kreditgeber auch nicht über diese Verbindlichkeit unterrichtet.

5

Nach Kriegsende hatte die Länderbank die Lübecker Betriebe des Erblassers wiederholt an die Erfüllung der "Bürgschaftsverpflichtung" aus dem Darlehen für den Ausbau des Werkes E. gemahnt. Der Erblasser ließ diese Mahnschreiben unbeantwortet, da ihm die Rechtslage unklar erschien und ihm nach Behauptung der Kläger das Bundesfinanzministerium im Jahre 1953 auf seine Bitte um Auskunft, wie er sich verhalten solle, geraten hatte, nichts zu unternehmen und abzuwarten, was geschehe.

6

In den folgenden Jahren wurden in mehreren völkerrechtlichen Verträgen Vereinbarungen über die deutschen Auslandsverbindlichkeiten aus dem zweiten Weltkrieg getroffen. In dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (sog. Londoner Schuldenabkommen = LondSchAbk), ratifiziert durch Gesetz vom 24. August 1953 (BGBl II S. 331), wird für die Abwicklung von Forderungen der mit dem Deutschen Reich ehemals verbündeten oder ihm eingegliederten Staaten und deren Staatsangehörigen auf die in den einschlägigen Verträgen getroffenen oder noch zu treffenden Bestimmungen verwiesen. Österreich trat dem Londoner Schuldenabkommen mit Wirkung vom 20. August 1958 bei (vgl. Bekanntmachung der Bundesregierung vom 2. September 1958, BGBl II S. 336).

7

In Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages verzichtete Österreich vorbehaltlich aller zugunsten Österreichs und österreichischer Staatsangehöriger getroffenen Verfügungen der Besatzungsmächte in Deutschland und "unbeschadet der Gültigkeit bereits getroffener Regelungen" (sog. Unbeschadet-Klausel) im eigenen Namen und im Namen der österreichischen Staatsangehörigen auf alle am 8. Mai 1945 noch offenen Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige, die in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und Kriegsende (8. Mai 1945) begründet worden waren.

8

Anfang 1957 wurde durch Pressemeldungen folgendes bekannt: Die deutsche Bundesregierung verhandele mit der österreichischen Regierung über den Abschluß eines Vertrages zur Regelung der zwischen beiden Staaten noch offenen Fragen, die sich aus der früheren Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich ergaben. Österreich lege Wert darauf, daß der in Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages enthaltene Forderungsverzicht eng ausgelegt werde.

9

Der Erblasser nahm an, daß im Falle einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der beklagten Bundesrepublik und Österreich die Länderbank ihre Ansprüche aus der "Bürgschaft" gegen ihn geltend machen und damit eine erhebliche Verschuldung seiner im Wiederaufbau begriffenen Betriebe bewirken werde. Er befürchtete, daß seine Gläubiger dies zum Anlaß nehmen würden, die umfangreichen Betriebskredite zu kündigen, was zum finanziellen Zusammenbruch seiner Unternehmen führen werde. Der Erblasser ließ den ständigen Ressortvertreter des Auswärtigen Amtes in der mit der Vertragsabfassung betrauten Gemischten deutschösterreichischen Kommission, den Legationsrat Dr. We., auf die schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteile hinweisen, die der Abschluß des geplanten Vertrages für ihn zur Folge haben würde.

10

Dr. We. versprach, daß er alles tun werde, um einen vernünftigen, den Interessen des Erblassers gerecht werdenden Vertragsinhalt auszuhandeln. Ferner ließ der Erblasser seinen Fall dem damaligen Vorsitzenden des Wirtschaftskabinetts, Vizekanzler Dr. Bl., persönlich im einzelnen vortragen. Dieser versicherte, wie die Kläger behaupten, dem Beauftragten des Erblassers, die Bundesregierung werde selbstverständlich kein zwischenstaatliches Abkommen abschließen, das verheerende Auswirkungen für einen deutschen Betrieb haben könne. Außerdem schilderte der Erblasser in einem Schreiben an mehrere Bundesministerien, welche ungünstigen Auswirkungen auf seine Kreditfähigkeit der Vertrag haben würde.

11

Am 15. Juni 1957 wurde der "Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen" - BGBl 1958 II 130 - (im folgenden: Vermögensvertrag) unterzeichnet. Nach schwierigen Verhandlungen, die zeitweilig das gutnachbarliche Verhältnis zwischen beiden Staaten zu trüben drohten, hatte sich Österreich bereitgefunden, die beschlagnahmten deutschen Vermögen im Werte bis zu 260.000 öS (ca. 10.000 US-Dollar) freizugeben. Als Gegenleistung hatte sich die deutsche Seite mit einer für Österreich günstigen Auslegung des Forderungsverzichts (Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages), über den es mehrfach zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war, einverstanden erklärt. Ergebnis dieses Kompromisses ist Art. 22 Abs. 1 des Vermögensvertrages; diese Vorschrift lautet, soweit sie hier interessiert, wie folgt:

Eine nicht in einer Schuldverschreibung verbriefte Forderung gegen einen privaten deutschen Schuldner ist im Sinne des Art. 23 Abs. 3 Staatsvertrag als geregelt anzusehen, wenn nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 27. Juli 1955 eine der nachstehend bezeichneten Voraussetzungen eingetreten ist: ...

h) wenn und soweit der Schuldner auf eine schriftliche Zahlungsaufforderung des Gläubigers die Erfüllung lediglich unter Berufung auf ein nicht im bürgerlichen Recht begründetes Leistungshindernis verweigert oder gegen das Bestehen der Forderung keine oder keine bürgerlich-rechtlich begründeten Einwendungen erhoben hat.

12

Im Vermögensvertrag ist u.a. weiter vorgesehen, daß ein deutscher Schuldner, der aus einer Forderung gemäß Art. 22 des Vertrages in Anspruch genommen wird, den österreichischen Gläubiger auf die Befriedigung aus dem beschlagnahmten und im Staatsvertrag an Österreich übertragenen Vermögen des deutschen Schuldners verweisen kann, falls die Forderung (wie im Falle des Erblassers) mit dem in Österreich gebildeten Sondervermögen des deutschen Schuldners im Zusammenhang steht - sog. konnexe Forderung - (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1).

13

Für Streitigkeiten über Ansprüche, deren Durchsetzung durch die Bestimmungen des Vermögensvertrages ermöglicht wurde, ist die Anrufung eines deutsch-österreichischen Schlichtungsausschusses vorgeschrieben (Art. 99 ff). Der Schlichtungsausschuß kann in besonderen Härtefällen Empfehlungen über eine Beschränkung des Umfanges oder eine Festsetzung der Fälligkeit der Forderung eines österreichischen Gläubigers gegen einen deutschen Schuldner aussprechen. Eine derartige Maßnahme ist, falls dies zur Vermeidung von Unbilligkeiten geboten ist, zu treffen, wenn der deutsche Schuldner den österreichischen Gläubiger auf die Befriedigung aus dem in Österreich gebildeten Sondervermögen des deutschen Schuldners verweisen kann und dieses Sondervermögen durch nach dem 8. Mai 1945 eingetretene Umstände vermindert worden ist, die der Schuldner nicht zu vertreten hat (Art. 100). Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung der Parteien, entscheidet über die bezeichneten Streitigkeiten ein durch die Vertragsstaaten eingesetztes Schiedsgericht durch Abgabe bindender Gutachten, die von allen nationalen Gerichten und Behörden, die mit der Streitsache befaßt sind, zu beachten sind. Auch das Schiedsgericht ist zu einer Beschränkung des Umfanges oder einer Festsetzung der Fälligkeit einer Verbindlichkeit des deutschen Schuldners berechtigt und im Falle einer schuldlosen Verminderung des Sondervermögens verpflichtet (Art. 108).

14

Der Erblasser erfuhr von der Unterzeichnung des Vermögensvertrages durch ein Schreiben der Länderbank vom 9. April 1958. Darin machte die Länderbank, die nach dem Abschluß des Staatsvertrages ihre Zahlungsaufforderungen gegenüber dem Erblasser zunächst eingestellt hatte, unter Berufung auf den - damals noch nicht ratifizierten - Vermögensvertrag erneut einen Anspruch in Höhe von 80.485.436,20 öS = 13.414.000 DM geltend. Dieser Betrag entsprach ihrem Kreditanteil aus dem Darlehen von 65 Millionen RM für das Werk Engerau.

15

Am 17. April 1958 stand der Vermögensvertrag im Finanzausschuß des Bundestages zur Beratung an; bei der Sitzung war das Auswärtige Amt durch den obenerwähnten Legationsrat Dr. We. vertreten. Mit diesem hatte ein Beauftragter des Erblassers, namens Hu., vor der Sitzung nochmals eine Aussprache, bei der er unter Vorlage des Briefes der Länderbank vom 9. April 1958 wiederum die nachteiligen Folgen der Vertragsratifizierung für den Erblasser darlegte. Nach Behauptung der Kläger wurde Dr. We. während der Sitzung von Ausschußmitgliedern befragt, ob der Bundesregierung Fälle bekannt seien, in denen nach den Bestimmungen des Vermögensvertrages deutsche Schuldner von ihren österreichischen Gläubigern unmittelbar in Anspruch genommen werden könnten, weil die Forderungen den Wert des in Österreich belegenen Sondervermögens überstiegen. Nach Darstellung der Kläger verneinte Dr. We. wahrheitswidrig diese Frage. Nach der Sitzung trug Humbert mehreren Mitgliedern des Finanzausschusses die Auffassung des Erblassers vor. Da diese Abgeordneten die von Hu. aufgezeigten einschneidenden Auswirkungen des Vermögensvertrages für deutsche Betriebe verhindern wollten, wurde beschlossen, mit dem federführenden Auswärtigen Amt und dem Bundeswirtschaftsministerium Verbindung aufzunehmen, um geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

16

Diese Verhandlungen zogen sich bis Anfang Mai 1958 hin, ohne daß eine Einigung erzielt werden konnte. Die - zweimal verschobene - Beratung des Ratifizierungsgesetzes zum Vermögensvertrag im Deutschen Bundestag fand am 9. Mai 1958 statt, nachdem das Auswärtige Amt am Tage vorher in internen Beratungen auf die Möglichkeit einer Härteregelung hingewiesen hatte. Nach Darstellung der Kläger wurde dem Beauftragten des Erblassers von einem Beamten des Auswärtigen Amtes am 7. Mai 1958 wahrheitswidrig mitgeteilt, daß man in einer interministeriellen Sitzung einen Weg gefunden habe, um Gefahren von den Unternehmen des Erblassers abzuwenden. In der Debatte im Plenum des Bundestages wiesen verschiedene Abgeordnete darauf hin, daß § 22 Abs. 1 des Vermögensvertrages für deutsche Schuldner zu schwerwiegenden Kreditschädigungen führen könne. Diese Bedenken waren auch schon in dem Schriftlichen Bericht des Finanzausschusses vom 21. April 1958 hervorgehoben worden. Im Laufe der Aussprache befürworteten daher mehrere Abgeordnete eine Rückverweisung des Gesetzesentwurfes an den Ausschuß.

17

Um die Ratifizierung des Vertrages nicht zu gefährden, gab der damalige Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Dr. van Sch., die Erklärung ab, die Bundesregierung werde, wo die Härteklauseln des Vermögensvertrages nicht ausreichten,

"zweifellos alles in ihren Mitteln Stehende tun, um den auch bei Anwendung aller im Vertrag vorgesehenen Maßnahmen immer noch nicht ausgeglichenen Härtefällen im Rahmen des menschlich Erforderlichen und Möglichen abzuhelfen".

18

Auf eine Zwischenfrage fügte er allerdings hinzu, daß er damit das Problem des Schadensersatzes, das eine rechtliche Frage darstelle, nicht angeschnitten habe und daß die Bundesregierung hier auch eine Rechtsverpflichtung nicht anerkenne.

19

Diese Erklärung wiederholte Dr. van Sch. gegen Ende der Beratungen. Nachdem er zunächst versichert hatte, die Beklagte werde zur Behebung der Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung des Vertrages ergeben würden, nicht zögern, die Mittel ihrer diplomatischen Vorstellungen bei der österreichischen Regierung auszunutzen, "und zwar wirklich und in vollem Einsatz aller bestehenden Möglichkeiten", führte er aus:

"Ich kann im übrigen, wie ich Ihnen schon vorhin sagte, hier keine Erklärungen über irgendwelche rechtlichen Entschädigungsverpflichtungen abgeben. ... Trotzdem wiederhole ich mit allem Nachdruck meine Erklärung, daß wir da, wo wir solche Härtefälle sehen, alle uns zur Verfügung stehenden Mittel anwenden werden, um diese Härten menschlich und wirtschaftlich vernünftig und anständig irgendwie auszugleichen."

20

Nach Abschluß der Debatte nahm der Bundestag am 9. Mai 1958 das Gesetz in 3. Lesung an.

21

Inzwischen war durch Recherchen der Länderbank in Lü. deren Forderung gegen den Erblasser dort bekannt geworden, was zu einer erheblichen Unruhe unter seinen Gläubigern führte.

22

Der Erblasser wandte sich unter Hinweis auf die von Staatssekretär Dr. van Sch. im Bundestag abgegebenen Erklärungen an das Bundeswirtschaftsministerium mit der Bitte um Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung. Das Bundeswirtschaftsministerium machte seine endgültige Entscheidung davon abhängig, daß zuvor der genaue Umfang des Schadens festgestellt werde. Es legte dem Erblasser nahe, dem Zahlungsverlangen der Länderbank auch weiterhin Widerstand entgegenzusetzen. Das Ministerium unterstützte auch den Erblasser, dessen finanzielle Lage mittlerweile kritisch geworden war, in der Abwehr der von der Länderbank geltend gemachten Forderung. Die Protestschreiben des Erblassers an die Länderbank wurden zum Teil von Beamten des Bundeswirtschaftsministeriums verfaßt. Diese unterrichteten ferner die Banken als Hauptgläubiger des Erblassers über die Hilfsbereitschaft der Bundesregierung. Das Bundeswirtschaftsministerium erreichte auch, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau in F./M., die dem Erblasser ebenfalls größere Kredite gewährt hatte, von der Kündigung der Darlehen im Hinblick auf die Unterstützungsbemühungen der Bundesregierung absah.

23

Die Beklagte wies den Erblasser außerdem auf die Möglichkeit hin, den deutsch-österreichischen Schlichtungsausschuß und das Schiedsgericht nach dem Vermögensvertrag anzurufen, und bot ihre Hilfe hierbei an. Der Erblasser hielt das jedoch für wenig erfolgversprechend, weil er annahm, daß ein Schiedsspruch erst nach längerer Zeit, frühestens, nach drei Jahren, gefällt werden könne. Der Schlichtungsausschuß trat nach Behauptung der Kläger erst am 14. Oktober 1958 zu seiner ersten Sitzung zusammen.

24

Am 21. Juli 1958 fand eine Besprechung statt, an der außer dem Beauftragten des Erblassers je ein Vertreter des Bundeswirtschaftsministeriums, des Bundesfinanzministeriums, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Bank als der Hausbank des Erblassers teilnahmen. Zweck dieser Zusammenkunft war es, einen Weg zu finden, um die finanziellen Schwierigkeiten des Erblassers zu bereinigen. Der Vertreter der Deutschen Bank wies darauf hin, daß die Lage des Erblassers durch das Vorgehen der Länderbank so prekär geworden sei, daß nur schnelle Hilfe einen finanziellen Zusammenbruch verhindern könne. Lediglich mit Rücksicht auf die sichtbare Hilfsbereitschaft der Beklagten habe die Deutsche Bank bisher davon Abstand genommen, alle dem Erblasser gewährten Darlehen zurückzufordern. Die Vertreter der Ministerien erklärten, es bestehe zur Zeit keine Aussicht, einen Haushaltstitel zu finden, aus dem die ursprünglich geplante und vom Erblasser bereits beantragte Umschuldung seiner Betriebe oder die Gewährung eines Härteausgleichs zur Behebung der Kreditschäden finanziert werden könne. Dem Erblasser könne jedoch kurzfristig ein Kredit verschafft werden, da nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) die Möglichkeit eröffnet sei, demontierten Betrieben zur Durchführung von Investitionen Kredite zur Verfügung zu stellen.

25

Da keine andere Lösung gefunden werden konnte, erklärte sich der Erblasser schließlich mit der Annahme eines mit 7 % zu verzinsenden Investitionskredites in Höhe von 2,5 Millionen DM einverstanden, um wenigstens kurzfristig die finanziellen Schwierigkeiten überbrücken zu können. Die Banken des Erblassers lehnten es wegen seiner schlechten Vermögenslage ab, sich an der Haftung zu beteiligen. Der Kredit wurde daher in voller Höhe hypothekarisch gesichert, wodurch die letzten freien Vermögensreserven des Erblassers verloren gingen. Das Darlehen wurde dem Erblasser im April 1959 ausgezahlt.

26

Die finanzielle Situation der Betriebe des Erblassers konsolidierte sich, nachdem er mit dem Kredit frühere Verluste abgedeckt und zur Sanierung der Unternehmen einen Teil der Werkanlagen veräußert hatte. Inzwischen hatte auch die Länderbank - nach einigen Interventionen des Erblassers in W. - ihre Zahlungsaufforderungen eingestellt und von einer weiteren Geltendmachung der Bürgschaftsforderung Abstand genommen.

27

Mit Schreiben vom 27. Oktober 1959 an das Bundesfinanzministerium erneuerte der Erblasser unter Hinweis auf die Erklärungen des Staatssekretärs Dr. van Sch. in der Bundestagssitzung vom 9. Mai 1958 seinen Antrag auf endgültigen Härteausgleich. Er legte zugleich zwei Gutachten über den Umfang des ihm angeblich entstandenen Schadens vor. In seinem Antrag führte er u.a. aus, der Investitionskredit in Höhe von 2,5 Millionen DM müsse als Vorleistung auf den von der Beklagten geschuldeten Schadensersatz angesehen werden; daher fordere er die Beklagte auf, sich mit der Einstellung der Zinszahlungen und Tilgungsraten einverstanden zu erklären.

28

Die Beklagte lehnte eine Prüfung dieses Antrages ab und verweigerte weitere Hilfe. Sie erreichte es, daß der Erblasser rückständige Zins- und Tilgungsbeträge leistete, indem sie die Genehmigung zur neuerlichen Veräußerung von Betriebsanlagen, die der Erblasser zur weiteren Sanierung seiner Unternehmen vornehmen mußte, von der vorherigen Zahlung der aufgelaufenen Raten abhängig machte.

29

Die Kläger haben vorgetragen:

30

Die Beklagte sei ihnen zunächst aus dem Gesichtspunkt der Enteignung bzw. des enteignungsgleichen Eingriffs zur Entschädigungsleistung verpflichtet. Durch den in Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages vereinbarten Forderungsverzicht seien die Ansprüche der Länderbank aus der von dem Erblasser eingegangenen "Bürgschaft" endgültig erloschen. Der Fall, daß ein Schuldner auf Mahnschreiben seines Gläubigers nicht antworte, könne weder nach deutschem Recht noch nach internationalen Rechtsgepflogenheiten als eine "getroffene Regelung" im Sinne der sog. Unbeschadet-Klausel des Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages betrachtet werden. Daher habe die Ratifizierung des Vermögensvertrages ein Wiederaufleben der bereits untergegangenen Forderung der Länderbank bewirkt. Die Beklagte habe somit durch den Abschluß des Vermögensvertrages in verfassungswidriger Weise in die Eigentumsrechte des Erblassers eingegriffen. Sie habe ihm ein Sonderopfer auferlegt, indem sie zu seinem Nachteil in die Aufhebung des Forderungsverzichts eingewilligt habe, um dadurch die Freigabe der kleineren in Österreich beschlagnahmten deutschen Vermögen zu erreichen, deren Inhaber durch das Vorgehen der Beklagten einseitig begünstigt worden seien.

31

Ferner hafte die Beklagte auf Grund der rechtsverbindlichen Zusagen, die in den Erklärungen des Staatssekretärs Dr. van Sch. zu erblicken seien. Der Fall des Erblassers, der schon vorher bei den deutsch-österreichischen Verhandlungen erörtert worden sei, sei der Anlaß dafür gewesen, daß es im Bundestag zu einer ausführlichen Debatte über den Vermögensvertrag gekommen sei. Die Ausführungen Dr. van Scherpenbergs hätten sich, wie allen Beteiligten klar gewesen sei, vor allem auf den Fall des Erblassers bezogen und bei den Abgeordneten den Eindruck hervorgerufen, die Beklagte wolle ihm eine Entschädigung gewähren. Nur im Hinblick auf dieses Hilfeversprechen der Bundesregierung habe der Bundestag schließlich seine erheblichen Bedenken gegen die Ratifizierung des Vertrages zurückgestellt und dem Gesetzentwurf zugestimmt. Bei den anschließenden Verhandlungen mit dem Erblasser hätten die Beamten der Bundesministerien stets in dem Bewußtsein gehandelt, dem Erblasser auf Grund der Erklärungen Dr. van Sch. zur Hilfeleistung verpflichtet zu sein. Bei der Besprechung im Bundeswirtschaftsministerium vom 21. Juli 1958 habe allgemein Einigkeit darüber bestanden, daß es sich bei den Darlehen der Beklagten von 2,5 Millionen DM nur um eine erste Leistung zum Ausgleich der Schäden, die dem Erblasser durch den Abschluß des Vermögensvertrages entstanden waren, handele. Dieses Darlehen sei nur aus formellen haushaltsrechtlichen Gründen in das Gewand eines "Investitionshilfekredits" gemäß § 85 AKG gekleidet worden.

32

Außerdem sei die Beklagte wegen der dem Erblasser nachteiligen Ratifizierung des Vermögensvertrages, wegen Erteilung falscher Auskünfte in den Jahren 1953 und 1957 und wegen Versagung weiterer Hilfeleistungen trotz anderslautender Zusagen aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung schadensersatzpflichtig.

33

Der Erblasser habe durch die Ratifizierung des Vermögensvertrages Schäden in Höhe von ca. 7 Millionen DM erlitten.

34

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages des Schadens in Höhe von 30.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

35

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Meinung der Kläger, daß die Ratifizierung des Vermögensvertrages sich für den Erblasser enteignend ausgewirkt habe, entgegengetreten und hat den Standpunkt eingenommen, daß durch die Erklärungen des Staatssekretärs Dr. van Sch. vom 9. Mai 1958 keine Verpflichtung gegenüber dem Erblasser begründet worden sei. Sie hat Amtspflichtverletzungen in Abrede gestellt und gegenüber Amtshaftungsansprüchen vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte hat die Schäden des Erblassers im wesentlichen darauf zurückgeführt, daß er die Forderung der Länderbank in der Zeit nach 1945 nicht in den Bilanzen seiner Betriebe ausgewiesen habe. Im übrigen sei die Liquiditätslage seiner Unternehmen schon im Jahre 1956 angespannt gewesen. Zudem hätte der Erblasser den Schaden durch die Anrufung des deutsch-österreichischen Schlichtungsausschusses und des nach dem Vermögensvertrag gebildeten Schiedsgerichts abwenden können. Der Erblasser habe den Investitionskredit auch zweckwidrig verwendet.

36

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

37

I.

1.

Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) sei insoweit nicht eröffnet, als die Kläger mit ihrem Zahlungsanspruch die Erfüllung der Zusage des Staatssekretärs Dr. van Sch. in der Bundestagsdebatte vom 9. Mai 1958 verlangen. Dem ist entgegen der Meinung der Revision zuzustimmen. Denn für dieses Klagebegehren ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben (§ 40 Abs. 1 VwGO).

38

Der Rechtsweg bestimmt sich nach der rechtlichen Natur des Klageanspruchs, wie er sich nach dem von der klagenden Partei vorgetragenen Sachverhalt darstellt (BGHZ 5, 76, 81 f; 29, 187, 188 f; 37, 353, 355; BGH NJW 1971, 1218). Ob eine Vereinbarung, Verpflichtungserklärung oder Zusage dem öffentlichen oder privaten Recht zuzuordnen ist, entscheidet sich nach dem Gegenstand, auf den sie sich bezieht (BGHZ 35, 69, 71; 32, 214, 215 f; 56, 365, 368, 371; BGH NJW 1972, 585; BGH MDR 1973, 127). Die behauptete Zusage der Beklagten betrifft einen durch das öffentliche Recht geregelten Sachverhalt. Durch die Erklärungen des Staatssekretärs Dr. van Scherpenberg vor dem Parlament konnten, falls sie überhaupt auf die Begründung von Rechtsbeziehungen zu dem Erblasser gerichtet waren, nur solche öffentlich-rechtlicher Art entstehen. Die Zusage eines Härteausgleichs oder einer Subvention hat öffentlich-rechtlichen Charakter. Bei der rechtlichen Einordnung einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 56, 365, 371 ff; MDR 1973, 127) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 22, 138) auf den Gesamtcharakter der zwischen den Parteien getroffenen Abmachung und die Art des Zusammenhangs der Vereinbarung mit einem zwischen ihnen bestehenden, erstrebten oder in Zukunft möglichen öffentlich-rechtlichen Verhältnis abzustellen.

39

Es liegt auf der Linie dieser Rechtsprechung, auch den Anlaß der Zusage und die Verknüpfung mit den ihr zugrunde liegenden Rechtsvorgängen in die rechtliche Würdigung einzubeziehen. Da Dr. van Sch. nach dem Vorbringen der Kläger mit der Zusage die Bedenken mehrerer Abgeordneter gegen das Ratifizierungsgesetz zum Vermögensvertrag zerstreuen und damit die Annahme des Gesetzes erreichen wollte, ist eine etwaige Verpflichtungserklärung in den Gesamtvorgang des Abschlusses eines völkerrechtlichen Vertrages, der dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, eingebettet und teilt dessen öffentlich-rechtliche Natur. Die angebliche Verpflichtung zielte zudem auf den Ausgleich, zumindest die Milderung von Nachteilen ab, die eine Folge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse waren. Damit gehört die Zusage - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - in den Bereich der Daseinsvorsorge, die als schlicht-hoheitliches Handeln zu qualifizieren ist.

40

An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn man von der sog. Zweistufen-Theorie ausgeht. Danach ist bei Subventionen der öffentlichen Hand das Bewilligungsverfahren stets dem öffentlichen Recht unterworfen, während die diesen Verwaltungsakt vollziehende Gewährung der Subvention privatrechtlich ausgestaltet sein kann (BGHZ 57, 130, 131, 135; Wolff, VerwR I 8. Aufl. § 22 III f S. 102, jeweils mit weiteren Nachweisen). Hier geht der Streit jedoch allein um die öffentlich-rechtliche Bewilligung oder Zusage (1. Stufe), so daß der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben ist (BGHZ 57, 130, 135 m.w.N.).

41

2.

Dagegen ist, soweit die Kläger Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Zusage vom 9. Mai 1958 geltend machen, der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zulässig, wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Insoweit handelt es sich um Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die wegen des Sachzusammenhangs mit Amtshaftungsansprüchen den Zivilgerichten zugewiesen sind (BGHZ 43, 34, 39 ff). Die Revision greift diese ihr günstige Auffassung des Oberlandesgerichts nicht an.

42

II.

Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger auf Entschädigung wegen Enteignung und enteignungsgleichen Eingriffs verneint.

43

1.

Die Kläger erblicken in dem am 9. Juni 1958 verkündeten Zustimmungsgesetz zum Vermögensvertrag (BGBl II 129) einen Eingriff in durch Art. 14 GG geschützte Rechtspositionen des Erblassers. Es kann jedoch schon zweifelhaft sein, ob dieses Gesetz überhaupt an Art. 14 GG gemessen werden darf. Der Vermögensvertrag bereinigt Fragen, die sich im Verhältnis zwischen der beklagten Bundesrepublik und Österreich aus dem Krieg und den Ereignissen der Nachkriegszeit ergaben. Er regelt damit einen Teilbereich aus dem gesamten Komplex der Abwicklung der Kriegsfolgen. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben wiederholt ausgesprochen, daß auf diesem Gebiet dem Gesetzgeber die Hände durch die Bestimmung des Art. 14 GG nicht gebunden sind (BVerfGE 15, 126, 143 f; 23, 153, 166; BGHZ 36, 245, 251 f; BGHZ 52, 371, 377). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung, die zu den Reichsverbindlichkeiten und den Ansprüchen der durch Krieg und Zusammenbruch Geschädigten (Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegssachgeschädigte, Reparationsgeschädigte usw.) entwickelt worden ist, auch auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden darf (vgl. BVerfGE 29, 348, 360). Selbst wenn man das verneint, also Art. 14 GG grundsätzlich zum Prüfungsmaßstab nimmt, fehlen hier die Voraussetzungen der Enteignung und des enteignungsgleichen Eingriffs.

44

2.

Es ist bereits problematisch, ob der Erlaß des Zustimmungsgesetzes einen unmittelbaren Eingriff in geschützte Rechtsgüter des Erblassers enthielt. Ferner erscheint es dem Senat zweifelhaft, ob die Kreditschwierigkeiten des Erblassers, die infolge der Erkundigungen der Länderbank entstanden, noch unter den Begriff der entschädigungsfähigen Folgeschäden fallen. Aber auch wenn man diese Bedenken zurückstellt, muß der geltend gemachte Entschädigungsanspruch daran scheitern, daß keine als "Eigentum" im Sinne des Art. 14 GG zu qualifizierende Rechtsposition des Erblassers entzogen oder geschmälert worden ist.

45

a)

Es kann bereits die Frage aufgeworfen werden, ob die Befreiung des Erblassers von einer Verbindlichkeit allein deshalb nicht den Schutz des Art. 14 GG genießt, weil diese Vergünstigung auf einem völkerrechtlichen Abkommen beruht, an dessen Abschluß die beklagte Bundesrepublik nicht beteiligt war. Nach der Rechtsprechung des Senats umfaßt der Eigentumsschutz alle, aber auch nur diejenigen Rechte und Rechtsstellungen, die eines Schutzes wie das (Sach-)Eigentum fähig und eines solchen bedürftig sind, gleichgültig ob sie auf privatem oder öffentlichem Recht beruhen (VersR 1964, 89, 92 [BGH 19.09.1963 - III ZR 180/61]; Warn 1967 Nr. 161). Diese Auffassung stimmt mit der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein. Danach erstreckt sich die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG auf öffentlich-rechtlich geprägte Rechtspositionen, wenn sie derjenigen des (Sach-)Eigentümers so nahe kommen und so stark sind, daß ihre ersatzlose Entziehung dem rechtsstaatlichen Charakter des Grundgesetzes widersprechen würde (BVerfGE 16, 94, 111; 18, 392, 397; 22, 241, 253; 24, 220, 225). Das ist zu bejahen, wenn die Rechtsposition ein Äquivalent für eigene Leistungen, eigenen Kapital- oder Arbeitseinsatz bildet oder aus anderen Gründen dem Inhaber wie Sacheigentum als ihm eigen und zugehörig zugerechnet werden muß; bloße einseitige Gewährungen des Gesetzgebers fallen dagegen nicht unter den Schutz des Art. 14 GG (BVerfGE 18, 392, 397 [BVerfG 03.03.1965 - 1 BvR 208/59]; Kreft, Enteignung und Aufopferung 1968 S. 18; Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes 2. Aufl. S. 31 f).

46

b)

Sinn und Zweck der Forderungsverzichtsklausel des Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages sprechen bereits dagegen, daß die darauf beruhende Rechtsstellung des Erblassers Eigentumsschütz genoß. Die genannte Bestimmung kann nicht isoliert gesehen werden. Sie muß vielmehr im Gesamtzusammenhang mit der Behandlung gewisser Forderungen der mit Deutschland verbündet oder in das Deutsche Reich eingegliedert gewesenen Staaten und deren Staatsangehörigen gegen das Deutsche Reich und deutsche Staatsbürger gewürdigt werden. Das Londoner Schuldenabkommen schließt die Erhebung von Forderungen der Alliierten und ihrer Staatsbürger (Art. 5 Abs. 2) sowie der Neutralen und ihrer Staatsangehörigen (Art. 5 Abs. 3) aus dem zweiten Weltkrieg gegen Deutschland und - in gewissem Umfange - gegen deutsche Staatsangehörige bis zu einer anderweitigen und endgültigen internationalen Regelung aus. Demgegenüber konnten naturgemäß die Forderungen der Verbündeten Deutschlands nicht bevorzugt werden (Gurski BB 1954 S. 909 unter 1). Außerdem sollte Deutschland keine zu große Schuldenlast durch die Anerkennung von Forderungen der ehemals verbündeten und eingegliederten Staaten auferlegt werden, um seine Fähigkeit, an die Siegermächte Reparationen zu leisten und die Vorkriegsschulden zu tilgen, nicht zu schmälern (BGHZ 18, 22, 34; Gurski a.a.O.). Art. 5 Abs. 4 LondSchAbk verweist wegen der Forderungen ehemals verbündeter und eingegliederter Staaten auf "Bestimmungen, die in den einschlägigen Verträgen getroffen worden sind oder noch getroffen werden". Diese Formulierung bezieht sich auf die sogenannten Nebenfriedensverträge, d.h. die Friedensverträge mit Italien, Ungarn, Bulgarien und Rumänien, und auf den österreichischen Staatsvertrag (Gurski BB 1954 S. 909, 910 unter 3; derselbe, Deutsches Devisenrecht, Teil I B, Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden, 2. Aufl. Art. 5 LondSchAbk Anm. 34, S. 216). Die Nebenfriedensverträge enthalten dem Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages vergleichbare Verzichtsbestimmungen (vgl. die Aufstellungen bei Gurski BB 1954, 909 und Veiter, Die Rechtsstellung des fremden, insbesondere des deutschen Privateigentumes in Österreich, 1958, S. 59). Allerdings fehlt in den Nebenfriedensverträgen eine sogenannte Unbeschadet-Klausel (Gurski, Deutsches Devisenrecht, a.a.O. Art. 5 LondSchAbk Rn. 40, S. 226). Für die Verzichtsklauseln ist anerkannt, daß die Alliierten eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungskraft Deutschlands durch Forderungen der ehemals mit dem Reich verbündeten Staaten und deren Staatsangehörigen verhindern wollten, um ihre eigenen Forderungen und die ihrer Staatsbürger um so besser verwirklichen zu können (so der IV. Zivilsenat in BGHZ 19, 258, 265 für Art. 77 Abs. 4 des italienischen Friedensvertrages; Menzel, Die Forderungsverzichtsklauseln gegenüber Deutschland in den Friedensverträgen von 1947, erschienen 1955, S. 21-23 für die Friedensverträge mit Ungarn und Rumänien - Menzel interpretiert S. 17-21 Verzichtsklauseln allerdings auch als Sanktionen gegenüber den ehemaligen Verbündeten Deutschlands). Dieser - dem Art. 5 Abs. 4 LondSchAbk und den Verzichtsklauseln der Nebenfriedensverträge zugrunde liegende - Gedanke, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Deutschlands nicht zum Nachteil der Alliierten zu schwächen, liegt auch Art. 23 Abs. 3 des österreichischen Staatsvertrages zugrunde. Das bedeutet aber, daß die Alliierten von Österreich den Verzicht ausschließlich in ihrem Interesse verlangten; der Verzicht sollte nicht zu einer im Interesse des Schuldners liegenden Bereicherung führen (BGHZ 19, 258, 265). Darauf läuft auch die Ansicht hinaus, der Gesetzgeber dürfe deutschen Schuldnern, denen ein derartiger Verzicht zugute kommt, Ausgleichszahlungen an den Staat auferlegen (Menzel a.a.O. S. 42 f; Gurski, Deutsches Devisenrecht, a.a.O., S. 230).

47

Die Alliierten bezweckten demnach mit dem Österreich auferlegten Forderungsverzicht nicht eine Begünstigung der deutschen Schuldner (Gurski, Deutsches Devisenrecht, a.a.O. Art. 5 LondSchAbk Anm. 41 b S. 230). Diese kamen vielmehr ohne eigenes Zutun in den Genuß des Verzichts. Das spricht dagegen, daß die Rechtsposition, die der Erblasser auf Grund des Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages erlangte, von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfaßt wird.

48

c)

An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn man mit dem IV. Zivilsenat (Urteil vom 22. Juni 1960 - IV ZR 47/60 = LM Nr. 2 zum österreichischen Staatsvertrag unter II 3 a am Ende) annimmt, der Forderungsverzicht sei

"das Gegenstück dazu, daß die Alliierten dem österreichischen Staat das gesamte auf seinem Gebiet befindliche deutsche Vermögen übertragen hätten; hierdurch habe Österreich, entsprechend dem Vorbild in den von den Alliierten mit den ehemaligen Verbündeten Deutschlands geschlossenen Friedensverträgen für alle Ansprüche des österreichischen Staates und seiner Angehörigen gegen Deutschland aus der Zeit, in der Österreich ein Teil des Deutschen Reiches gewesen sei, abgefunden werden sollen".

49

Diese Verknüpfung des Forderungsverzichts mit der Übertragung der beschlagnahmten deutschen Vermögen bildete zwar ein generelles Motiv, fand aber im Wortlaut des Staatsvertrages keinen Niederschlag. Daher kommt der Verzicht auch den deutschen Schuldnern zugute, die in Österreich kein Vermögen verloren haben, wie umgekehrt Deutsche ihres Vermögens in Österreich (soweit es 260.000 öS überstieg) auch dann verlustig gingen, wenn sie nicht in den Genuß des österreichischen Forderungsverzichts kamen. Da die Befreiung des einzelnen Schuldners von seiner Verbindlichkeit gemäß Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages nicht davon abhängt, daß er selbst Vermögen in Österreich eingebüßt hat, kann nicht davon gesprochen werden, daß seine Rechtsstellung auf einer Leistung, nämlich der "Aufopferung" von Vermögenswerten beruhe, auch wenn im Einzelfall eine Person aus dem Forderungsverzicht Nutzen zog, die auch von einem Vermögensverlust betroffen wurde.

50

3.

Bestehen schon hiernach erhebliche Bedenken dagegen, die vorteilhafte Lage, die für den Erblasser auf Grund des österreichischen Forderungsverzichts entstand, als eine unter die Eigentumsgarantie fallende Rechtsposition anzusehen, so muß dieser Vergünstigung jedenfalls aus folgenden Erwägungen der Schutz des Art. 14 GG abgesprochen werden. Auch wenn man mit einer weit verbreiteten Meinung annimmt, die von der Verzichtsklausel erfaßten Forderungen seien mit voller bürgerlichrechtlicher Wirkung gegenüber den deutschen Schuldnern erloschen, obschon der Staatsvertrag ohne Mitwirkung Deutschlands abgeschlossen worden ist (vgl. Urteil des II. Zivilsenats in BGHZ 16, 207, 210 f; Urteile des IV. Zivilsenats in LM Nr. 2 zum österreichischen Staatsvertrag, LM Nr. 1 zum ungarischen Friedensvertrag und in LM Nr. 1 zum rumänischen Friedensvertrag; Seidl/Hohenveldern in Entschädigungspflicht der Bundesrepublik für reparationsentzogenes Auslandsvermögen, 1962, S. 79 f m.w.N.; Menzel a.a.O. S. 23, 27, 29 ff, 39; a.A. Wilmanns BB 1955, 820; Veiter a.a.O. S. 60 ff m.w.N.; Gurski, Deutsches Devisenrecht, a.a.O. Art. 5 LondSchAbk Anm. 41 b S. 230 a; offengelassen in BGHZ 19, 258, 266), so war damit die Rechtslage noch nicht abschließend und endgültig geregelt. Der Forderungsverzicht war durch die sogenannte Unbeschadet-Klausel eingeschränkt, die näherer Ausfüllung durch deutschösterreichische Abmachungen bedurfte. In Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages ist nicht im einzelnen bestimmt, welche Forderungen unter die Unbeschadet-Klausel fallen, also bei Vertragsabschluß bereits "geregelt" waren. Zudem wird der Verzicht nur vorbehaltlich

"aller anderen zugunsten Österreichs und österreichischer Staatsangehöriger getroffenen Verfügungen der Besatzungsmächte in Deutschland"

51

ausgesprochen. Darin findet die anglo-amerikanische Übung ihren Ausdruck, weitgefaßte Rechtsnormen zu schaffen und es ihrer praktischen Handhabung zu überlassen, den Anwendungsbereich den gegebenen Durchführungsmöglichkeiten gemäß abzugrenzen (vgl. BGHZ 19, 258, 265; Gurski BB 1954, 909). Diesem Umstand muß bei der Auslegung des Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages Rechnung getragen werden; derartige Verzichtsklauseln entstammen dem angelsächsischen Rechtsdenken; sie wurden auf englischamerikanischen Vorschlag in die Nebenfriedensverträge und den Staatsvertrag aufgenommen (Veiter a.a.O. S. 60). Die Alliierten ließen somit Österreich einen gewissen Spielraum zu Verhandlungen mit der Bundesrepublik über die Auslegung der Unbeschadet-Klausel. Daher konnte sich der Erblasser nicht darauf verlassen, daß der österreichische Forderungsverzicht Bestand haben werde. Damit scheidet ein Eingriff in eine enteignungsrechtlich geschützte Vermögensposition, sei es in das Eigentum, sei es in die Substanz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes, aus.

52

4.

Hier war auch nicht durch besondere Umstände des Einzelfalles ein Vertrauenstatbestand begründet worden, auf Grund dessen der Erblasser mit dem uneingeschränkten Fortbestand der Verzichtsklausel hätte rechnen können (BGHZ 45, 83, 87 f; LM Art. 14 (Cf) GG Nr. 36 = NJW 1968, 293).

53

a)

Durch Erklärungen des Bundesfinanzministeriums im Jahre 1953 konnte insoweit kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden, da der Erblasser erst mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages am 27. Mai 1955 eine günstige Rechtsposition erlangte. Im übrigen fehlt, wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Erblasser auf Grund der im Jahre 1953 erteilten Auskunft hätte darauf vertrauen können, er brauche nicht mehr mit einer Inanspruchnahme durch die Länderbank zu rechnen. Daher kommt es auf die Frage, ob der Erblasser durch die Auskunft zu bestimmten vermögensmäßigen Dispositionen veranlaßt worden ist, nicht an.

54

b)

Dem Erblasser war Anfang 1957, als sein Beauftragter bei dem damaligen Vizekanzler Dr. Bl. vorsprach, bekannt, daß der in Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages enthaltene Forderungsverzicht im Vermögensvertrag eingeschränkt werden solle. Die Erklärungen Dr. Bl. müssen unter Berücksichtigung des seinerzeitigen Standes der schon weit fortgeschrittenen deutsch-österreichischen Verhandlungen gesehen werden. Daher durfte der Erblasser nur annehmen, daß sich die Beklagte um für ihn möglichst günstige Regelungen bemühen werde. Dagegen gaben ihm die Erklärungen Dr. Bl. nicht die Gewähr, daß es der deutschen Verhandlungsdelegation gelingen werde, ein den Vorstellungen des Erblassers entsprechendes Verhandlungsergebnis zu erzielen. Die Bundesregierung mußte bei ihren Verhandlungen die Belange aller Betroffenen im Auge behalten und durfte sich nicht einseitig zum Sachwalter der Interessen des Erblassers machen. Dieser konnte daher die Ausführungen Dr. Bl. verständigerweise nicht dahin auffassen, die Bundesregierung werde den Abschluß des Abkommens notfalls allein wegen seiner Interessen scheitern lassen.

55

Zudem haben die Kläger, wie das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nicht dargetan, daß der Erblasser im Vertrauen auf die Erklärungen Dr. Bl. zu nicht unerheblichen, für ihn später nachteiligen Investitionen veranlaßt worden ist. Insofern hätte es jedoch - entgegen der Ansicht der Revision - näheren Vorbringens bedurft, da die Verhandlungen mit Dr. Bl. nur wenige Monate vor der am 15. Juni 1957 erfolgten Unterzeichnung des Vermögensvertrages - von diesem Zeitpunkt ab ist für das Entstehen eines Vertrauenstatbestandes kein Raum mehr - stattfanden. Die Revision hat nicht aufzuzeigen vermocht, daß das Berufungsgericht insoweit Vorbringen oder Beweisantritte der Kläger übergangen hätte.

56

Nach alledem fehlt es an einer Legalenteignung, so daß die Frage, ob das Zustimmungsgesetz die Junktim-Klausel (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) verletzt, nicht auftritt.

57

III.

1.

Im übrigen ist die Auffassung der Kläger, die Forderung sei gemäß Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages erloschen und auf Grund des Art. 22 Abs. 1 des Vermögensvertrages "wieder aufgelebt", unzutreffend. Auch wenn man mit der obenerwähnten Meinung (vgl. unter II 3) annimmt, die von dem Verzicht betroffenen Forderungen seien mit bürgerlich-rechtlicher Wirkung erloschen, so gilt das nicht von den unter die Unbeschadet-Klausel fallenden Ansprüchen. Diese sollten gerade von dem Verzicht ausgenommen werden. Wie oben ausgeführt (unter II 3), bedurfte der in der Unbeschadet-Klausel verwandte, bewußt unscharf formulierte Begriff der "getroffenen Regelung" noch der Ausfüllung durch deutsch-österreichische Abmachungen. Zumindest die - bei voller Ausschöpfung des Wortsinns - noch unter diesen Begriff subsumierbaren Ansprüche sind nicht bereits mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages untergegangen. Insoweit standen die Forderungen entgegen der von der Revision vertretenen Meinung zur Disposition des deutschen Gesetzgebers (vgl. auch BGHZ 19, 258, 266; Gurski, Deutsches Devisenrecht, a.a.O. Art. 5 LondSchAbk Rn. 34 und 41 b, S. 216 a und 230, 230 a; derselbe AWD 1958, 140, 141; vgl. ferner die Ausführungen Dr. van Scherpenbergs in der Bundestagsdebatte vom 9. Mai 1958, Verhandlungen des Deutschen Bundestags, Stenographische Berichte, Bd. 40 S. 1587 unter C und D).

58

Bei der Präzisierung des Begriffs "Regelung" in Art. 22 Abs. 1 des Vermögensvertrages hielt sich die beklagte Bundesrepublik in dem durch Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages abgesteckten Rahmen, wenn sie auch "bis an die Grenze des Möglichen" ging (so Weitnauer, BB 1958 Beilage 11 unter C I 2). Im Hinblick auf den Schutz des Eigentums im Völkerrecht sind Verzichtsklauseln in internationalen Verträgen eng auszulegen. Die Beklagte durfte daher die den Verzicht beschränkende Unbeschadet-Klausel weit interpretieren. Die Vertragspartner ließen sich bei der Formulierung des § 22 Abs. 1 des Vermögensvertrages von dem Gedanken leiten, daß eine Forderung als "geregelt" anzusehen sei, wenn der Schuldner ausdrücklich oder schlüssig seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, an dem Schuldverhältnis festzuhalten (Weitnauer, AWD 1959, 25). Zur Lösung der durch die Unbeschadet-Klausel aufgeworfenen Probleme war es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, einen generalisierenden Maßstab anzulegen. Bei dieser Betrachtungsweise muß es hingenommen werden, daß er an die Nichtbeantwortung von Mahnschreiben anknüpfte und den objektiven Erklärungswert dieses Verhaltens allgemein als Zustimmung deutete und den Schuldnern als solche zurechnete (a.A. wohl Hamann NJW 1960, 999).

59

2.

a)

Daher hat die Vorschrift des Art. 22 Abs. 1 des Vermögensvertrages - selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, daß der Erblasser eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition inne hatte - nur Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG), wie auch das Oberlandesgericht annimmt. Insoweit ist zwar die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers nicht unbegrenzt: Er muß den grundlegenden Gehalt der Eigentumsgarantie wahren, sich aber auch mit allen übrigen Verfassungsnormen im Einklang halten (BVerfGE 25, 112, 117 [BVerfG 15.01.1969 - 1 BvL 3/68]). Das ist hier jedoch geschehen. Bei der Beurteilung dieser Fragen ist davon auszugehen, daß der Erblasser vor dem Jahre 1955 die Zahlungsaufforderungen lediglich im Hinblick auf die wegen der Nachkriegsverhältnisse ungeklärte Rechtslage unbeantwortet ließ. Die Anknüpfung an "das äußere Erscheinungsbild der Forderung", die ganz allgemein eine sachgerechte Lösung darstellte, wurde im Falle des Erblassers der wahren Rechtslage gerecht. Durch den Vermögensvertrag ist im Grunde nur bestätigt worden, daß die Schuld des Erblassers fortbestand, obwohl er sein Vermögen in Österreich eingebüßt hatte. In der Billigung dieser Regelung durch das Zustimmungsgesetz liegt kein Verstoß gegen den Wesensgehalt der Eigentumsgarantie. Der deutsche Schuldner konnte seine Österreichischen Gläubiger bei sogenannten konnexen Forderungen - um eine solche handelt es sich im Falle des Erblassers - gemäß Art. 26 i.V.m. Art. 24 des Vermögensvertrages auf das beschlagnahmte Vermögen (Sondervermögen) verweisen und brauchte nur für den Ausfall zu haften. Zudem war, soweit die Schuld durch das beschlagnahmte Vermögen nicht gedeckt war, weil es durch vom Schuldner nicht zu vertretende Umstände vermindert worden war, durch den Schlichtungsausschuß eine Beschränkung des Umfanges der Leistung oder eine Festsetzung ihrer Fälligkeit nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmen (Art. 100 Abs. 3 des Vermögensvertrages).

60

b)

Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn auch der Erblasser durch die Vorschrift des Art. 22 Abs. 1 lit h des Vermögensvertrages größere finanzielle Nachteile erlitten haben mag als andere deutsche Schuldner. Gegen den Gleichheitssatz wird erst verstoßen, wenn der Gesetzgeber bei einer Regelung nicht nur in einzelnen aus dem Rahmen fallenden Sonderfällen, sondern in typischen Fällen ohne zureichende tatsächliche Gründe verschiedene Personen stärker belastet als andere (BVerfGE 30, 292, 327 [BVerfG 16.03.1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66]; BundesverfG, BB 1972 S. 1380). Das ist hier nicht dargetan.

61

c)

Der Wesenskern der Eigentumsgarantie wird nicht dadurch angetastet, daß die Beklagte in der Frage des Forderungsverzichts einen Kompromiß zu Lasten der deutschen Schuldner einging, um eine großzügige Freigabe der deutschen Vermögen im Rahmen der Österreich durch den Staatsvertrag auferlegten Bindungen zu erreichen. Dem Gesetzgeber stand, wie oben ausgeführt (II 1), bei der Bereinigung der Kriegs- und Nachkriegsfolgen eine weitreichende Gestaltungsfreiheit zu Lasten der deutschen Eigentümer zu. Diese mußte er in Anspruch nehmen, um im Hinblick auf die österreichische Haltung bei den Vertragsverhandlungen und dem durch den Staatsvertrag begrenzten Verhandlungsspielraum eine vertretbare Lösung für die deutschen Staatsangehörigen in ihrer Gesamtheit zu erzielen. Wenn dadurch die Verbindlichkeit des Erblassers trotz seiner Vermögenseinbußen in Österreich aufrechterhalten wurde, so kann darin ebensowenig ein Verstoß gegen Art. 14 GG erblickt werden wie in der Auferlegung von Geldleistungspflichten zugunsten des Staates (zu letzteren: BGHZ 32, 208, 211; BVerfGE 28, 119, 142; Leibholz/Rinck, GG 4. Aufl. Art. 14 Rn. 7 m.w.N.). Art. 22 Abs. 1 lit h des Vermögensvertrages ist auch mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat. Es ist entgegen der Ansicht der Revision aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, daß hier der Tatbestand einer sogenannten unechten Rückwirkung (vgl. dazu BVerfGE 15, 313, 324 [BVerfG 14.03.1963 - 1 BvL 28/62]) geschaffen worden ist. Durch die genannte Vorschrift wurde lediglich der durch die Unbeschadet-Klausel hervorgerufene Schwebezustand (vgl. II 3) bereinigt, ohne daß in eine gesicherte Rechtsposition des Erblassers eingegriffen wurde (vgl. auch BVerfGE 13, 261, 272; 18, 429, 439).

62

Ein Verstoß der Beklagten gegen völkerrechtliche Pflichten liegt nicht vor; im übrigen könnten die Kläger daraus allein keine Ersatzansprüche ableiten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

63

IV.

1.

Zutreffend hat das Berufungsgericht den Klägern Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung von Zusagen des Staatssekretärs Dr. van Scherpenberg in der Bundestagsdebatte vom 9. Mai 1958 abgesprochen. Die Würdigung der Erklärungen Dr. van Sch. durch das Oberlandesgericht läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es unterliegt keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht dem Wortlaut der Erklärung keine Anhaltspunkte dafür entnehmen konnte, daß die Bundesregierung rechtliche Bindungen gegenüber dem Erblasser oder anderen von dem Vermögensvertrag betroffenen Schuldnern eingehen wollte. Diese Würdigung ist angesichts dessen, daß Dr. van Sch. sich im Verlaufe der Aussprache zweimal ausdrücklich welgerte, Ersatzpflichten der beklagten Bundesrepublik anzuerkennen (Verhandlungen des Deutschen Bundestags, a.a.O. S. 1588 unter A und S. 1592 unter B), nicht zu beanstanden. Rechtlich unangreifbar ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, gegen einen Verpflichtungswillen Dr. van Sch. spreche ferner, daß eine Entschädigungspflicht der Bundesrepublik bewußt nicht in das Zustimmungsgesetz aufgenommen worden sei, um den Widerstandswillen der deutschen Schuldner gegenüber ihren österreichischen Gläubigern nicht zu lähmen.

64

Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision abweichend von der Ansicht des Oberlandesgerichts meint, auch das öffentliche Recht Verträge zugunsten Dritter kennt. Denn die Begründung, daß Dr. van Sch. Rechte Dritter nicht habe begründen wollen, trägt bereits die Ablehnung von Schadensersatzansprüchen aus einer angeblichen Zusage.

65

2.

Dem Oberlandesgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß eine rechtswirksame Zusage gegenüber dem Erblasser schon mangels genügender inhaltlicher Bestimmtheit ausscheidet. Selbst wenn man sich den Standpunkt der Revision zu eigen macht, die Beklagte habe sich dem Grunde nach zu Hilfeleistungen verpflichtet, ihr sei das Recht eingeräumt gewesen, nach Treu und Glauben die Art und Weise der Unterstützung selbst zu bestimmen, so verhilft das der Klage nicht zum Erfolg. Denn auch unter diesem Blickwinkel wäre das Versprechen der Beklagten gegenständlich so wenig konkretisiert gewesen, daß die Gewährung des Investitionskredits von 2,5 Millionen DM als ordnungsgemäße Erfüllung der Zusage gewertet werden könnte.

66

3.

Der Erblasser hatte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsanspruch auf weitere Hilfsmaßnahmen, die über die Gewährung dieses Kredits und die sonstigen Unterstützungsbemühungen (Einwirkung auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die dem Erblasser eingeräumten Darlehen nicht zu kündigen usw.) hinausgingen. Investitionsdarlehen nach § 85 AKG stellen lediglich eine Überbrückungshilfe dar und dienen der Beseitigung eines Kapitalengpasses durch Spitzen- oder Ergänzungsfinanzierung (Féaux de la Croix, AKG, § 85 Anm. 1 und 2). Darlehen nach § 85 AKG sind also nach der Konzeption des Gesetzes nicht dazu bestimmt, gewisse Kriegsschäden völlig auszugleichen. Auf die Gewährung von Krediten nach § 85 AKG besteht kein Rechtsanspruch (vgl. den Vorspruch zu den gemäß § 85 Abs. 2 AKG erlassenen Richtlinien, abgedruckt bei Féaux de la Croix a.a.O. Anhang Nr. 8), so daß die Beklagte nicht verpflichtet war, die Darlehenssumme später über 2,5 Millionen DM hinaus zu erhöhen. Auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen lag es im pflichtgemäßen Ermessen der beklagten Bundesrepublik, ob sie dem Erblasser weitere Subventionen zukommen ließ oder nicht (Wolff, VerwR III, 2. Aufl. 1967 § 154 V e). Von einer ermessensfehlerhaften Verweigerung zusätzlicher Hilfen kann nicht gesprochen werden, auch wenn ursprünglich bei der Beklagten Bereitschaft bestanden haben mag, dem Erblasser weitere finanzielle Unterstützung zuteil werden zu lassen. Denn inzwischen hatte sich die wirtschaftliche Situation seiner Betriebe weitgehend beruhigt und war nicht mehr existenzbedrohend, da die Länderbank mittlerweile ihre Forderung nicht mehr weiter verfolgte. Dadurch war eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten, welche die Beklagte zum Anlaß nehmen durfte, die Hilfe zu beenden.

67

Billigung verdient ferner die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet war, dem Erblasser die Zins- und Tilgungsraten des Investitionsdarlehens zu erlassen. Die Beklagte hat dem Erblasser, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ausdrücklich einen verzinslichen und rückzahlbaren Kredit gewährt. Diesen konnte sie schon aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht ohne weiteres in einen verlorenen Zuschuß umwandeln. Das hätte zudem § 85 AKG und den dazu ergangenen Richtlinien, welche die Verzinsung und Tilgung der Darlehen vorschreiben, widersprochen. Die Beklagte übte also nur ihre vertragsmäßigen Rechte aus, als sie auf der Einhaltung der Darlehensbedingungen bestand.

68

V.

1.

Die Kläger können aus dem Erlaß des Zustimmungsgesetzes durch die Gesetzgebungsorgane der beklagten Bundesrepublik keine Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen sogenannten legislativen Unrechts herleiten. Es fehlt bereits an der Verletzung einer Amtspflicht. Die Beklagte hat mit der Zustimmung zum Vermögensvertrag nicht gegen Grundrechte des Erblassers oder sonstige seinem Schutz dienende Verfassungsgrundsätze verstoßen; eine Verletzung sonstiger Amtspflichten der gesetzgebenden Organe ist weder erkennbar noch von der Revision behauptet.

69

Im übrigen bestehen Amtspflichten der Gesetzgebungskörperschaften grundsätzlich nur gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber bestimmten Personen oder Personenkreisen (vgl. Senat in BGHZ 56, 40, 46 m.w.N.). Nur ausnahmsweise - etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen - können bestimmte Personen als "Dritte" im Sinne des § 839 BGB angesehen werden. Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Zustimmungsgesetz und Vermögensvertrag sind nicht auf einen konkreten Sachverhalt abgestellt; sie betreffen auch nicht nur den Erblasser, sondern eine unbestimmte Vielzahl deutscher Schuldner.

70

2.

Ohne Rechtsverstoß nimmt das Oberlandesgericht schließlich an, daß die Kläger Amtspflichtverletzungen durch ein Mitglied der Bundesregierung oder Ministerialbeamte nicht dargetan haben.

71

a)

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beamte des Finanzministeriums, der dem Erblasser im Jahre 1953 empfahl, auf die Zahlungsaufforderung der Länderbank nicht zu reagieren, nicht pflichtwidrig, jedenfalls nicht schuldhaft handelte. Dieser Rat bezog sich ersichtlich auf die damalige Sach- und Rechtslage, als das rechtliche Schicksal der Auslandsverbindlichkeiten aus der Kriegszeit noch ungeklärt war. Im Jahre 1953 war noch nicht abzusehen, ob der erst im Jahre 1955 abgeschlossene Staatsvertrag überhaupt zustande kommen und welchen endgültigen Inhalt er haben würde (vgl. Veiter a.a.O. S. 142 f). Erst recht war seinerzeit noch nicht erkennbar, welche Auswirkungen die Befolgung der Empfehlung mehrere Jahre später unter dem Aspekt des Art. 22 Abs. 1 lit h des Vermögensvertrages, über den erst nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages in Verhandlungen eingetreten wurde, haben würde.

72

b)

Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizutreten, daß auf Grund der Auskunft für die Beamten der Beklagten keine Amtspflicht bestand, den Erblasser vor Abschluß des Vermögensvertrages über die mögliche Veränderung der Rechtslage zu belehren. Es hat dazu erwogen: Es würde eine ungebührliche Überspannung der Pflichten eines auskunftgebenden Beamten darstellen, wenn man von ihm verlangen wollte, daß er nachträglich die Auskunftsuchenden von sich aus auf später eintretende Änderungen der Rechtslage hinzuweisen hätte, die bei der Erteilung der Auskunft selbst noch nicht abzusehen waren. Ein besonderes Vertrauensverhältnis, das im Einzelfall eine solche Pflicht begründen könne, habe zwischen dem Erblasser und der Beklagten nicht bestanden. Dieser zutreffenden Begründung ist lediglich hinzuzufügen, daß der Erblasser, bei dem es sich um einen im Wirtschaftsleben erfahrenen Industriellen handelte, nicht darauf vertrauen durfte, daß die Auskunft für unbegrenzte Zeit gelte.

73

c)

Was die Ausführungen des damaligen Vizekanzlers Dr. Bl. Anfang 1957 anbelangt, so ist bereits ausgeführt (unter II 4 b), daß es sich dabei um Absichtserklärungen handelte, durch die kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Schadensursächlichkeit einer etwaigen Amtspflichtverletzung rechtsbedenkenfrei verneint.

74

Das angebliche Fehlverhalten von Beamten des Auswärtigen Amtes am 17. April 1958 und 7. Mai 1958 führte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt hat, bei dem Erblasser nicht zur Entstehung eines Schadens.

75

Wie oben unter IV 2, 3 ausgeführt, konnte der Erblasser aus den Erklärungen des Staatssekretärs Dr. van Scherpenberg in der Bundestagsdebatte am 9. Mai 1958 keinen Anspruch auf zusätzliche Subventionen herleiten. Daher ist in dem Unterlassen weiterer Unterstützungsmaßnahmen eine Amtspflichtverletzung, insbesondere ein Verstoß gegen die Pflicht zu konsequentem Verhalten nicht zu erblicken.

76

Es ist auch nicht dargetan, daß Dr. van Scherpenberg vor dem Bundestag bewußt unrichtige Ausführungen über Hilfeleistung in Härtefällen gemacht habe, um die Bedenken mehrerer Abgeordneter gegen das Zustimmungsgesetz zu zerstreuen.

77

d)

Schließlich halten die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zur Verjährung, die bereits allein die Abweisung der Amtshaftungsansprüche - soweit sie auf positives Tun gestützt sind - tragen, der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision zieht den Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 852 BGB nicht in Zweifel, meint aber, die Verjährung sei durch die Vergleichsverhandlungen "unterbrochen" worden. Indes können derartige Verhandlungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lediglich bewirken, daß der vom Schuldner erhobenen Verjährungseinrede mit dem Einwand der Arglist begegnet werden kann, falls der Schuldner durch sein im Rahmen der Verhandlungen gezeigtes Verhalten den Gläubiger von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat. Dieser Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kommt dem Gläubiger jedoch nur dann zustatten, wenn er nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen binnen einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden, und zwar in der Regel kurz zu bemessenden Frist Klage erhebt (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 222 Anm. 13, 18, 19 mit Rechtsprechungsnachweisen, ferner Senatsurteile in VersR 1963, 923, 924 [BGH 14.03.1963 - III ZR 176/61] und VersR 1964, 66, 68 [BGH 14.10.1963 - III ZR 69/62]). Wenn sich der Erblasser nach dem Abbruch der Vergleichsverhandlungen nahezu 1 1/4 Jahre Zeit ließ, bis er Klage erhob, so kann die Auffassung des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden, daß die Erhebung der Verjährungseinrede nicht eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. In der Rechtsprechung des Senats sind Fristen von 3 bzw. 8 Wochen bereits als zu lang erachtet worden (vgl. Urteil vom 17. Februar 1972 - III ZR 95/69). Auch wenn man hier in Anbetracht der schwierigen Rechtslage den Klägern einen längeren Zeitraum zubilligen wollte, wäre er bei einem 1 1/4 Jahre dauernden Abwarten doch weit überschritten.

Meyer
Richter Dr. Arndt ist erkrankt; Richter Dr. Beyer ist beurlaubt; deshalb können beide nicht unterschreiben. Meyer
Gähtgens
Keßler