Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1964, Az.: VI ZR 186/61

Zulässigkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs einer tschechoslowakischen Staatsangehörigen gegen die Bundesrepublik Deustchland wegen Einweisung in ein Konzentrationslager vor Treffung einer endgültigen Reparationsregelung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1964
Aktenzeichen
VI ZR 186/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 12.07.1961

Fundstelle

  • VersR 1964, 637-638 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Juli 1961 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die am ... 1933 geborene Klägerin ist Jüdin. Sie war tschechoslowakische Staatsangehörige. Jetzt ist sie Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten von Amerika.

2

Die Klägerin, die beim Entschädigungsamt München Entschädigungsansprüche wegen Freiheitsschadens angemeldet hat, hat vorgetragen: Sie sei am 1. Juli 1944 in das Konzentrationslager Sömmerda (Thüringen) verbracht worden, das von der Beklagten unterhalten worden sei, und mit anderen Zwangearbeitern in deren 2-3 km entfernten Munitionsfabrik beschäftigt worden. Die Beklagte habe die Zwangsarbeiter vom Arbeitsamt angefordert. An die SS habe die Beklagte für jeden Zwangsarbeiter täglich etwa 3 RM gezahlt. Sie, die Klägerin, habe keine Entlohnung erhalten. Im Lager wie an der Arbeitsstätte sei sie, wie andere Zwangsarbeiter, unmenschlich behandelt worden. Sie seien völlig unzureichend beköstigt worden. Ohne Rücksicht auf ihre körperliche Verfassung bitten sie ohne Schutzkleidung und ohne Schutzvorrichtungen schwerste Arbeit verrichten müssen. Auch sei ihnen mit der Verschickung in das Vernichtungslager Buchenwald gedroht worden. Fehler bei der Arbeit seien der SS gemeldet worden, die daraufhin Prügelstrafen verhängt habe. Nur unter größten körperlichen und seelischen Schmerzen habe sie, die Klägerin, durchgehalten, um nicht in das Vernichtungslager eingeliefert zu werden - An den Folgen dieser Leideszeit kranke sie noch heute. Die Beklagte schulde ihr außer einem Schmerzensgeld Schadensersatz oder Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung. Ihre, der Klägerin, Arbeitsleistungen hatten bei einem Stundensatz von 1.20 RM zuzüglich 25 % fürÜberstunden und 50 % für Sonntagsarbeit für die Beklagte einen Wert von mindestens 4.000 DM gehabt.

3

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 5.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Dezember 1957 (als Entschädigung einschließlich des von der Beklagten ungerechtfertigt Erlangten) sowie ein angemessenes Schmerzensgeld an sie zu zahlen.

4

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Sie hat geltend gemacht, über den Klageanspruch könne nach dem Londoner Schuldenabkommen zur Zeit nicht entschieden werden; etwaige Ansprüche seien außerdem verjährt. Sie hat eingeräumt, daß in ihrem Werk Sömmerda Häftlinge aus dem dortigen Konzentrationslager, insbesondere jüdische Frauen beschäftigt worden sind, jedoch bestritten, daß die Klägerin dazu gehört habe. Auch alles weitere Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte bestritten. Zur ungerechtfertigten Bereicherung hat die Beklagte vorgetragen: Eine etwaige Bereicherung sei weggefallen. Im letzten Kriegsjahr habe sie, die Beklagte, vom Deutschen Reich keine Bezahlung für ihre Kriegslieferungen erholten, aber für ihre Verpflichtungen aufkommen müssen, ihr Werk Sömmerda, das bereits seit der Jahrhundertwende bestanden und als Zweigniederlassung eigene Buchführung und Finanzverwaltung gehabt habe, sei in der sowjetischen besetzten Zone enteignet worden.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Anwendbarkeit des Londoner Schadenabkommens verneint, aber etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung für verjährt erachtet und Bereicherungsansprüche jedenfalls wegen Wegfalls der Bereicherung verneint.

7

Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Kammergericht zurückgewiesen. Es hat dahinstehen lassen, ob die Ansprüche nach dem allgemeinen deutschen Recht begründet und ob sie verjährt sind. Es nimmt an, daß Schäden, die Angehörigen feindlicher Staaten im Zusammenhang mit der Kriegsführung entstanden sind, im Rahmen der Reparationsforderungen völkerrechtlich von den jeweiligen Kriegsgegnern gegen Deutschland geltend zu machen seien und keine Individualansprüche der ausländischen Geschädigten gegen Deutschland oder die deutschen Schädiger begründeten. Da die Klage unschlüssig sei, stehe das Londoner Schuldenabkommen der endgültigen Abweisung der Klage nicht entgegen.

8

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 - (LM AuslSchuldAbk Nr. 15 = RzW 1963, 525 = MDR 1963, 492) grundsätzlich zu den Rechtsfragen Stellung - genommen, auf die es auch in dem jetzigen Verfahren ankommt. In dem damals entschiedenen Fall war ein polnischer Staatsangehöriger wegen seiner Nationalität verhaftet, in ein Konzentrationslager eingeliefert und von dort unter Überwachung durch die SS einem Rüstungsbetrieb zum Arbeitseinsatz zugeteilt worden. Aus den nämlichen Gründen, wie sie hier die Klägerin geltend macht, hatte er von dem Rüstungsunternehmen eine Vergütung seiner Dienste und eine Entschädigung für die erlittenen Schäden unter Einschluß eines Schmerzensgeldes gefordert. Der Senat ist unter eingehender Würdigung der Rechtslage damals zu folgendem, in einem Leitsatz niedergelegten Ergebnis gekommen:

"Wurden Angehörige eines kriegsführenden Staates in ein KZ-Lager eingeliefert und von der SS einem Rüstungsbetrieb zum Arbeitseinsatz zugeführt, so sind die hieraus hergeleiteten Vergütungs- und Schadensersatzansprüche gegen deutsche Firmen von Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk betroffen. Die Prüfung dieser Ansprüche ist daher bis zur endgültigen Reparationsregelung mit des Heimatstaat des Ausländers zurückgestellt. Auch einer Feststellungsklage kann bis dahin nicht stattgegeben werden."

10

Die Klage ist deshalb als zur Zeit unbegründet abgewiesen worden.

11

Der jetzt vorliegende Fall zeigt in rechtlicher Einsicht keine wesentliche Abweichung von dem damals entschiedenen Fall. Die Klägerin war tschechoslowakische Staatsangehörige und gehörte damit einem alliierten Staat an, der sich zufolge seiner Kriegserklärung vom 16. Dezember 1941 mit Deutschland im Kriegszustand befand (vgl. Gurski, Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden 2. Aufl. S. 192 a, f.). Stellt man auf die jetzige Staatsangehörigkeit der Klägerin ab, so befand sich auch die USA mit Deutschland im Kriegszustand. Die Klägerin ist in Auswirkung der von den damaligen Machthabern des Deutschen Reiches verfolgten politisch-militärischen Zielsetzung ihrer Freiheit beraubt und unter Überwachung durch die SS zur Zwangsarbeit in einem Rüstungsbetrieb gezwungen worden. Für die hieraus möglicherweise entstandenen Ansprüche gilt aber die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (BGBl II 331), die eine sachliche Prüfung sowohl einer Leistungs- wie einer Feststellungsklage bis zu einer endgültigen Reparationsregelung ausschließt. Auf die Begründung des Senatsurteils vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 - kann in allem Bezug genommen werden, da die Revision keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht hat, die zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage Anlaß geben könnten. Darauf, ob sich die Rüstungsbetriebe im Einzelfall um die Zuweisung von Konzentrationshäftlingen bemüht haben, kommt es nicht an; denn jedenfalls erfolgte die Zuweisung im Rahmen der von der Stastsführung gesteuerten Rüstungs- und Kriegsplanung, die sich dabei bewußt über völkerrechtliche Grenzen hinwegsetzte. Ohne daß auf das angeschnittene Verjährungsproblem eingegangen zu werden braucht, kann daher zur Zeit eine sachliche Prüfung der Klageforderung nicht erfolgen, die vom Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden ist. Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden. Nur war gemäß dem Standpunkt des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des Art. 5 Abs. 2 des LondSchAbk der Tenor der Entscheidung dahin zuändern, daß die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Nüßgens