Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1967, Az.: III ZR 115/66

Ersatz eines Verfolgungsschadens; Vertreibung der Sudetendeutschen; Konfiszierung des Vermögens durch den tschechoslowakischen Staat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1967
Aktenzeichen
III ZR 115/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • MDR 1967, 998 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Rentner Rudolf A. U., I., C. Allee

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen

Amtlicher Leitsatz

Die Bestimmung umfaßt auch Schäden, die Sudetendeutschen, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, die österreichische Staatsangehörigkeit zu wählen, dadurch entstanden sind, daß ihnen der tschechoslowakische Staat im Zuge der gegen sie gerichteten Vertreibungsmassnahmen ihr Vermögen entzogen hat.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm
sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Januar 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger, seit dem Jahre 1947 österreichischer Staatsangehöriger, begehrt von der Beklagten Entschädigung dafür, daß der tschechoslowakische Staat sein Vermögen im Rahmen der Vertreibung der Sudetendeutschen konfisziert habe.

2

Den tschechoslowakischen Staatsbürgern deutscher Volkszugehörigkeit, darunter den Sudetendeutschen, war nach dem deutsch-tschechoslowakischen Staatsbürgerschafts- und Optionsvertrag vom 20. November 1938 (RGBl II S. 895) durch Sammeleinbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen worden. Mit Verfassungsdekret vom 2. August 1945 erklärte die tschechoslowakische Regierung die Volksdeutschen der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft für verlustig. Durch Dekret des Präsidenten vom 25. Oktober 1945 wurden die Vermögenswerte

  1. 1.

    des Deutschen oder Ungarischen Reiches und der mit diesen zusammenhängenden juristischen Personen,

  2. 2.

    der Personen deutscher oder ungarischer Nationalität (Volkszugehörigkeit) mit Ausnahme der nachweislich republiktreuen Freiheitskämpfer oder Verfolgten des Nationalsozialismus,

  3. 3.

    der Personen, die feindlich gegen die tschechoslowakische Republik aufgetreten waren oder die deutsche Okkupation unterstützt hatten,

3

entschädigungslos konfisziert.

4

Der Kläger hat vorgetragen, er gehöre zu der betroffenen Gruppe der Sudetendeutschen. Ihm seien Grundbesitz im Einheitswert von rund 34.400,- RM und ein Guthaben bei der öffentlichen Bausparkasse Sudetenland über etwa 2.500,- RM ohne Entschädigung entzogen worden. Nach der Beschlagnahme sei er aus dem Sudetenland ausgewiesen worden.

5

Die Entschädigungspflicht der Beklagten hat der Kläger aus der Regelung der deutschen Reparationen nach dem Zweiten Weltkrieg hergeleitet, insbesondere aus dem Sechsten Teil des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen, des sog. Überleitungsvertrages vom 23. Oktober 1954 (BGBl II 1955 S. 405).

6

In Art. 2 des Sechsten Teiles des Überleitungsvertrages (VI ÜV) hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, das Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission (AHKGes Nr. 63), das die Rechtslage in Bezug auf deutsches Auslandsvermögen und andere im Wege der Reparation oder Rückerstattung erfaßte Vermögensgegenstände klarstellen wollte, nur mit Zustimmung der Drei Mächte aufzuheben oder zu ändern. Nach Art. 3 Abs. 1 VI ÜV wird die Bundesrepublik in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution, oder auf Grund des Kriegszustandes, oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden. Nach Art. 3 Abs. 3 VI ÜV werden Ansprüche oder Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, nicht zugelassen. Nach Art. 5 VI ÜV wird die Bundesrepublik Vorsorge treffen, daß die früheren Eigentümer der Werte, die auf Grund der in Art. 2 und 3 bezeichneten Maßnahmen beschlagnahmt worden sind, entschädigt werden.

7

Der Kläger, der sich auf das Bundesgesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (EGBl I S. 65) beruft und die Maßnahmen der Tschechoslowakei gegen Sudetendeutsche unter Art. 2 und 3 VI ÜV einordnet, meint, die Bundesrepublik müsse ihn für die ihm konfiszierten Vermögenswerte entschädigen. Dies folge einmal unmittelbar aus Art. 5 VI ÜV, ergebe sich zum anderen daraus: die Vermögensentziehungen durch die Tschechoslowakei seien wegen Verstoßes gegen den von diesen Staat eingegangenen Minderheitenschutzvertrag vom 10. September 1919 völkerrechtswidrig und international rechtsunwirksam gewesen; die Beklagte habe dadurch, daß sie in Art. 2 und 3 a.a.O. die Vermögensentziehungen anerkannt und dem Kläger die Möglichkeit genommen habe, sein Eigentum weiterhin geltend zu machen, in die den Kläger verbliebene Rechtsposition in einer einen Entschädigungsanspruch wegen Enteignung oder Aufopferung begründenden Weise eingegriffen.

8

Der Kläger hat in den Vorinstanzen die Feststellung erbeten,

daß ihm gegen die Beklagte Entschädigungsansprüche wegen der Enteignung seines im Gebiet der Tschechoslowakischen Republik gelegenen Vermögens durch den tschechoslowakischen Staat zustünden, die unter entsprechender Anwendung des Art. 14 GG zu erfüllen seien und nach § 3 AKG einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten blieben.

9

Vor dem Oberlandesgericht hat er außerdem hilfsweise beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte auf Grund von Art. 5 VI ÜV gegenüber den vertragsschließenden Staaten völkerrechtlich verpflichtet sei, ihn zu entschädigen, und daß ihm eine dementsprechende Anwartschaft zustehe.

10

Diese Feststellungsanträge fallen nach Ansicht des Klägers nicht unter den Klagestop von § 3 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 AKG, der, wie die Fassung des Abs. 2 zeige, nur einem Leistungsbegehren entgegenstehe.

11

Beide Vorinstanzen haben das Klagebegehren als mit den Klagestop nicht vereinbar abgewiesen.

12

Mit der zugelassenen Revision bittet der Kläger um Aufhebung des Berufungsurteils und um Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil § 3 Abs. 2 AKG sein Klagebegehren nicht ausschließe. Die Beklagte, die im ersten Rechtszug die Abweisung der Klage, in der zweiten Instanz die Zurückweisung der klägerischen Berufung beantragt hatte, bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

1.

Beide Parteien sind bisher davon ausgegangen, daß der vom Kläger geltend gemachte Vertreibungsschaden einen Reparationsschaden im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 2 AKG bildet, Die Revision ist der gleichen Auffassung. Dieser von den Vorinstanzen geteilten Ansicht ist zu folgen, wobei zu bemerken ist: Es darf ohne weiteres angenommen werden, daß hinter der Konfiszierung der Vermögen der Sudetendeutschen der Wunsch des tschechoslowakischen Staates stand, sich an deren Vermögen schadlos zu halten (Féaux de la Croix in ÖV 1962, 588, 592). So hat auch der IV. Zivilsenat in BGHZ 8, 378 [BGH 29.01.1953 - IV ZR 201/51] kein Bedenken getragen, das Dekret des Präsidenten der Tschechoslowakischen Republik vom 25. Oktober 1945 als eine zur Befriedigung von Ansprüchen gegen Deutschland im Sinne von Art. 1 a (iii) AHKG Nr. 63 getroffene Maßnahme zu werten. Auch wenn man die Annahme des Klägers zugrundelegt, die Beklagte habe durch den Abschluß des Überleitungsvertrages in die ihm noch verbliebene Rechtsposition eingegriffen, läge hierin zwar eine Mitwirkung der Bundesrepublik, die zu einen endgültigen Entzug von Vermögenswerten, wie er durch das Vorgehen der Tschechoslowakei ausgelöst und in seinen Gepräge bestimmt wurde, und zu den behaupteten Schaden führte, jedoch eine Mitwirkung, die diese Schäden nicht aus dem Tatbestand von § 3 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 2 AKG herausnimmt. Das Gesetz spricht nicht davon, daß der Rechtsverlust "ausschließlich" durch die Anordnung eines fremden Staates entstanden sein muß. Es läßt vielmehr zu, eine solche Anordnung und eine Mitwirkung einer deutschen Stelle als ein Ganzes zu würdigen, das zusammengenommen zu einem endgültigen Entzug von Vermögenswerten zu Zwecken, wie sie in § 3 Abs. 1 Ziff. 2 AKG genannt sind, und dadurch zu Schäden, wie sie der Kläger für seine Person behauptet, geführt hat (vgl. hierzu Urteile vom 10. Januar 1963 - III ZR 81/61 und 108/61 = WM 1963, 337, 340).

14

2.

Es stellen sich mithin, bezogen auf den Hauptantrag des Klägers die beiden Fragen

15

a)

ob es mit dem Klagestop des § 3 Abs. 2 AKG vereinbar ist, daß der Kläger das Bestehen von Entschädigungsansprüchen gegen die Beklagte festgestellt sehen will, die unter entsprechender Anwendung des Art. 14 GG zu erfüllen seien und nach § 3 Abs. 2 AKG einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten blieben; wenn diese Frage zu verneinen ist,

16

b)

ob der Klagestop, der jetzt durch das Gesetz vom 9. Januar 1967 (BGBl I 117) mit dem bestimmten Endtermin des 31. März 1968 versehen ist, noch mit dem Grundgesetz im Einklang steht oder nicht.

17

zu a) Nach § 3 Abs. 2 AKG können auf Grund der in Abs. 1 bezeichneten Tatbestände Leistungen vom Bund oder einem anderen öffentlichen Rechtsträger bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung nicht verlangt werden. Damit sind in entsprechendem Umfang, was keiner weiteren Ausführung bedarf, Klagen auf solche Leistungen zeitweise ausgeschlossen worden. Dabei ist jedoch nicht stehen zu bleiben. Zwar ist im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens eine Formulierung, die auch Klagen auf Feststellung der Pflicht zur Erbringung der Leistungen für zeitweise unzulässig erklärte, gestrichen worden (s. die Zusammenstellung bei Féaux de la Croix ZZP 76, 245 ff). Auf der anderen Seite liegt es mehr als nahe, daß eine Klagepartei, der eine Klage auf Leistung verwehrt ist, nicht die Feststellung einer bereits bestehenden Pflicht zu einer in einem bestimmten Betrag ausgedrückten Leistung klagen kann. So hat dann auch, der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 4. Dezember 1958 - III ZR 10/57 = BGHZ 29, 18 [BGH 04.12.1958 - III ZR 117/57] eine derartige Feststellungsklage für unzulässig erklärt. Darüber hinaus ist zu erwägen: Schon in dem eben genannten Urteil hat der Senat es für denkbar erklärt, daß in den Fällen des § 3 AKG Feststellungsklagen nur in beschränktem Umfange zulässig seien, die Bestimmung des § 3 Abs. 2 AKG verbiete das Verlangen einer Leistung, um durch diesen Klagestop zu vermeiden, daß prüjudizielle Entscheidungen ergingen und die noch vorbehaltene Regelung des Gesetzgebers gestört würde; daraus könnte vielleicht entnommen werden, daß durch diese Bestimmung auch Feststellungsklagen ausgeschlossen werden sollten, soweit durch Entscheidungen über sie die den Gesetzgeber vorgehaltene Regelung erschwert werde. In der Tat kann eine Feststellungsklage eine, worauf es dem Grundsatz nach allein ankommt, rechtliche Einengung der Entschließungsfreiheit des Gesetzgebers nach sich ziehen. Der Gesetzgeber steht bei der gesetzlichen Regelung, die ihm vorbehalten ist, vor der. Frage, ob und inwieweit bei den in § 3 Abs. 1 Ziff. 2 AKG aufgeführten Schäden Ansprüche der Betroffenen auf einen Schadensausgleich nach Enteignungsgrundsätzen bestehen und demgemäß befriedigt werden sollen. In Bundestag ist, wie die Beratungen in der 116. Sitzung vom 20. Februar 1964 der vorhergehenden Legislaturperiode zeigen, die Auffassung vertreten worden, die gesetzliche Regelung werde von der Frage, ob unabhängig von der künftigen Regelung ein Rechtsanspruch der Reparationsgeschädigten auf Entschädigung bestehe oder nicht, weitgehend beeinflußt sein müssen. Auf der anderen Seite führt der Gedanke der Rechtsstaatlichkeit, der sich hier im Prinzip des Vertrauensschutzes ausprägt, - zumindest ist dies ernstlich zu erwägen - dazu, rechtskräftige Urteile der Gerichte zu respektieren. Liegt ein solches Urteil vor, das eine Ersatzverpflichtung des Bundes oder eines anderen öffentlichen Rechtsträgers bejaht, so steht der Gesetzgeber, worauf Féaux de la Croix a.a.O. S. 261 mit Recht hinweist, vor der Frage, ob er in einem derartigen Falle, auch wenn er selbst den Tatbestand des Art. 14 GG oder Art. 153 WeimVerf nicht als erfüllt ansieht, gleichwohl mit Rücksicht auf das Urteil und das Gebot des Rechtsschutzes eine Entschädigung ausgerichtet an den Grundsätzen dieser Bestimmungen gewähren müsse. Ist der Gesetzgeber hierzu verpflichtet oder hält er sich, was dem gleichsteht, aus Rechtsgründen für verpflichtet, so liegt darin eine rechtliche Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit des Gesetzgebers und diese tritt - zu diesem Ergebnis gelangt der Senat bei Überprüfung des von ihm in seinen beiden, Holzeinschlagsfälle betreffenden Entscheidungen vom 23. Februar 1959 - III ZR 106/57 = LM AllgKriegsfolgenG § 3 Nr. 2 und 30. Oktober 1961 - III ZR 95/60 = WM 1962, 89 eingenommenen Standpunktes - auch dann ein, wenn die Feststellung gerichtet ist auf das Bestehen eines Anspruchs auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen, der nach § 3 AKG einer näheren Regelung vorbehalten bleibt. Denn auch hier hat der Gesetzgeber, wenn er das dem Anspruch stattgebende Urteil respektiert, seiner Regelung zugrunde zulegen, daß der Betroffene einen Anspruch auf Entschädigung hat. Unter den aufgezeigten Gesichtspunkten kann die Entschließungsfreiheit des Gesetzgebers durch ein gerichtliches Urteil in weitergehendem Umfang beschränkt werden, als es beim Fehlen eines Urteils im Hinblick auf Art. 14 GG der Fall wäre. Dabei ist noch zu bedenken:

18

Ob ein Betroffener in der Lage des Klägers einen Anspruch auf angemessene Entschädigung gegen die Bundesrepublik hat, ist eine Frage, die nicht einfach zu beantworten ist und in weitem Umfang von der Regelungsbedürftigkeit berührt wird, wie sie sich aus dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches entwickelt hat und hinsichtlich deren die Bestimmung des § 3 Abs. 2 AKG die Beantwortung und nähere Regelung im Rahmen des Grundgesetzes - unbeschadet einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung dem Gesetzgeber vorbehalten hat. Daß der Kläger, der zwar wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit den Maßnahmen des tschechoslowakischen Staates ausgesetzt war und deshalb zu dem in § 3 AKG erfassten Personenkreis gehört, der aber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die österreichische Staatsbürgerschaft zu wählen, nach Art. 3 GG die gleiche Entschädigung beanspruchen könne wie diejenigen Sudetendeutschen, die in der Bundesrepublik ansässig geworden seien, und deshalb die beantragte Feststellung seiner Ansprüche die künftige Gesetzgebung nicht behindere, kann der Revision nicht zugegeben werden. Eine solche Gleichstellung versteht sich angesichts der Verschiedenheit der tatsächlichen Verhältnisse nicht von selbst. Unter diesen Umständen kann ein gerichtliches Urteil sehr wohl zu einer anderen Auffassung gelangen, als sie dem Gesetzgeber vorschwebt. Dies kann, wie aufgezeigt, den Gesetzgeber in seiner Entschließungsfreiheit beengen, was dem Sinn und Zweck des Klagestops widerspricht.

19

Das gewonnene Ergebnis, nämlich das Eingreifen des Klagestops, entspricht, wie der Revision entgegenzuhalten ist, dem in dem Gesetz zum Ausdruck gekommenen und durch Auslegung gewonnenen objektivierten Willen des Gesetzgebers und legt der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht eine ihr nicht zukommende Bedeutung bei. Umgekehrt tut letzteres die Revision, wenn sie aus dem Umstand, daß während der gesetzgeberischen Vorarbeiten eine ausdrückliche Bestimmung, daß der Klagestop auch Feststellungsklagen erfasse, wieder gestrichen wurde, folgert, der Gesetzgeber habe damit verbindlich kundgetan, daß § 3 Abs. 2 AKG Feststellungsklagen nicht ausschließen solle.

20

Der Hauptantrag der Klage ist mithin mit dem Klagestop nicht vereinbar.

21

zu b) Unterfällt nach dem bisher Gesagten der Hauptantrag dem § 3 Abs. 2 AKG, so erweist er sich mit Rücksicht darauf als unzulässig, daß der durch das Gesetz vom 9. Januar 1967 (BGBl I 117) mit dem bestimmten Endtermin vom 31. März 1968 versehene Klagestop des § 3 Abs. 2 in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht als grundgesetzmäßig und damit als rechtswirksam anzusprechen ist. Letzteres hat in gleicher Weise zu gelten, ob man den Klagestop an Art. 14 GG mißt, der dort von Bedeutung wird, wo eine Klagepartei einen sachlich-rechtlichen Anspruch auf Entschädigung hat, oder ob man Art. 19 Abs. 4 GG als Schutzgesetz auch gegenüber Akten der gesetzgebenden Gewalt ansieht und den Klagestop von dieser Bestimmung her wertet, bei der es, weil gerade über das Bestehen dieser Ansprüche eine Entscheidung begehrt wird, für den Zugang zur Rechtspflege keine Rolle spielen mag, ob materielle Rechte gegeben sind oder nicht. Bei beiden Bestimmungen erscheint der Gedanke einer vorübergehenden Sperre von Klagen sachgemäß. Neben dem Grundrecht der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen und dem Recht des freien Zugangs zu den Gerichten muß der Satz stehen, daß der Gesetzgeber für die Bewältigung der Kriegsfolgenliquidation eine geraume Zeit beanspruchen darf und für deren Dauer einen vorübergehenden Ausschluß der Anrufung der Gerichte anordnen darf. Dieser Zeitraum kann angesichts der Schwierigkeiten, die die gesetzgeberische Lösung der zu regelnden Sachverhalte bereitet, bei der Tragweite und Vielschichtigkeit der sich der Lösung der Aufgabe stellenden Probleme verhältnismäßig lange bemessen werden und Jahre umfassen. Der Senat hat nicht nur wiederholt ausgesprochen, daß der Klagestop als solcher grundgesetzmäßig ist (Urteile vom 23. Februar 1959 - III ZR 106/57 = LM AllgKriegsfolgenG § 3 Nr. 2; 23. März 1959 - III ZR 212/57; 30. Oktober 1961 - III ZR 95/60 = WM 1962, 89; JZ 1962, 254), sondern auch hervorgehoben (Urteile vom 10. April 1961 - III ZR 32/60 = WM 1961, 653; 4. Mai 1961 - III ZR 222/59 = WM 1961, 729 sowie das eben erwähnte Urteil vom 30. Oktober 1961 - III ZR 95/60), daß der Klagestop für verhältnismäßig lange Zeit hingenommen werden müsse.

22

Inzwischen hat der Gesetzgeber die ihm gestellte Aufgabe in verschiedener Weise in Angriff genommen. Das hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 29. Mai 1967 - III ZR 84/63 ausgeführt. Hier sei nur bemerkt: Die Einbringung eines Reparationsschädengesetzentwurfs spricht dafür, daß der Gesetzgeber auf die Lösung der ihm obliegenden Aufgabe bedacht ist. In die gleiche Richtung deutet nunmehr, daß der Gesetzgeber den Klagestop mit einer bestimmten, mit dem März des Jahres 1968 auslaufenden Endfrist versehen hat. Es darf erwartet werden, daß der Gesetzgeber, diese Frist vor Augen, sich mit allem Nachdruck um das rechtzeitige Zustandekommen der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung bemüht.

23

Der vom Kläger ins Treffen geführte Umstand, daß der Entwurf des Reparationsschädengesetzes Ansprüche der Personen, die am 27. November 1961 ausschließlich österreichische Staatsangehörige waren, von der vorgesehenen Regelung ausnehme, kann nicht dazu führen, dem Kläger eine vorzeitige Klagemöglichkeit einzuräumen.

24

Aus dem zu a) und b) Gesagten folgt, daß der Hauptantrag der Klage vom Berufungsgericht mit Recht als unzulässig behandelt worden ist.

25

2.

Der Hilfsantrag der Klage geht auf die Feststellung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik gegenüber anderen Staaten. Erst wenn diese Verpflichtung bejaht wird, kann in Frage kommen, ob den Kläger die von ihm in Anspruch genommene Anwartschaft zusteht. Damit soll über Rechtsbeziehungen entschieden werden, die sich für die Bundesrepublik aus dem Völkerrecht ergeben. Eine Streitgkeit hierüber ist aber keine bürgerliche, sondern eine öffentlichrechtliche Streitigkeit. Über sie zu befinden kommt nach § 40 VwGO vom 21. Januar 1960 grundsätzlich den Verwaltungsgerichten zu (vgl. BGHZ 34, 349). Eine Ausnahme, die unter Schliessung dieses Verwaltungsrechtsweges die Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte eröffnete, vor die nach § 13 GVG grundsätzlich nur die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gehören, ist nicht gegeben. Steht aber der Verwaltungsrechsweg für den Hilfsantrag der Klage offen, so ist auch für eine subsidiäre Zuständigkeit eines bürgerlichen Gerichtes nach Art. 19 Abs. 4 GG kein Raum, wonach demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, der ordentliche Rechtsweg insoweit offensteht, als eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist.

26

Der Hilfsantrag der Klage scheitert also daran, daß die bürgerlichen Gerichte zu seiner Verbescheidung nicht zuständig sind.

27

3.

Mithin erweist sich die Klage im vollen Umfang als unzulässig. Das hat zur Folge, daß die Revision als unbegründet zurückzuweisen und der Kläger gemäß § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten ist.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Dr. Reinhardt