Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1953, Az.: IV ZR 201/51
Herausgabeanspruch bezüglich der Wohnungseinrichtung, wenn derjenige der in die Wohnung eingewiesen wurde bei der Umsiedlung diese mitnimmt; Zuweisung von Eigentum durch den tschechoslowakischen Staat; Geltung des deutschen Rechtes, wenn sich die herausgeforderten Gegenstände in Deutschland befinden; Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 30 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch); Festlegung des Begriffs "deutsches Eigentum"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1953
- Aktenzeichen
- IV ZR 201/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10437
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 14.06.1951
- OLG München - 27.06.1951
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 AHKG Nr. 63 vom 31. August 1951 (ABl/AHK 51, 1107)
- Art. 3 AHKG Nr. 63 vom 31. August 1951 (ABl/AHK 51, 1107)
- Art. 30 EGBGB
- § 985 BGB
Fundstellen
- BGHZ 8, 378 - 383
- DB 1953, 251 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1953, 245-246 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1953, 274-275 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 545-546 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 1389 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Angestellter Ernst O. in W., Kreis N.-U.,
Prozessgegner
Friedrich G. in E., R. F.,
Amtlicher Leitsatz
Soweit der tschechoslowakische Staat Eigentum von Sudetendeutschen auf Grund seiner Feindvermögensgesetzgebung enteignet hat, ist die deutsche Gerichtsbarkeit durch das Gesetz des Rates der Alliierten Hohen Kommission Nr. 63 für eine Eigentumsherausgabeklage ausgeschlossen. Es ist daher insoweit auch kein Raum für eine Prüfung, ob diese Enteignungsgesetzgebung gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstösst.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1953
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das am 14. Juni 1951 erlassene und am 27. Juni 1951 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind Sudetendeutsche. Sie haben früher in R. gewohnt. Der Kläger war seit 1940 Soldat und seit 1944 in russischer Kriegsgefangenschaft. Seine Frau floh 1945 mit ihrem Kinde. Der Beklagte wurde im Sommer 1945 in die Wohnung des Klägers eingewiesen. Im Sommer 1946 wurde er nach Deutschland umgesiedelt. Er nahm einen grossen Teil der Wohnungseinrichtung mit. Der Kläger verlangt diese als sein Eigentum heraus. Der Beklagte hat den Besitz der streitigen Gegenstände - ausser einem Kleiderschrank und einem Satz Normalgeschirr - zugegeben, jedoch u.a. geltend gemacht, der tschechoslowakische Staat habe ihm als anerkanntem Antifaschisten die Sachen zu Eigentum zugewiesen und ihm die Mitnahme nach Deutschland erlaubt; er habe es auch im guten Glauben an den rechtmässigen Erwerb des Eigentums unterlassen, einen Antrag auf Zuweisung anderer Möbel nach dem Wiedergutmachungsgesetz zu stellen, mindestens habe er ein Zurückbehaltungsrecht, weil er für die ehemalige Wohnung des Klägers 2.600,- Kc Mietzins - und Lichtgeldrückstände bezahlt, für die Erlaubnis zur Mitnahme der Möbel 2.980,- Kc, für ihre Verpackung, Transport und finanzamtliche Kontrolle 1.080,- Kc sowie - auf DM umgestellt - weitere 39,- DM aufgewendet und wegen der Mitnahme der Möbel ein Aussiedlungsgeld von 1.000,- RM verwirkt habe. Der Kläger hat hiergegen mit einem Anspruch auf Nutzungsvergütung aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich eines Kleiderschranks und des Normalgeschirrs abgewiesen, ihr im übrigen jedoch stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Beklagte erstrebt mit der Revision weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass für die Herausgabeklage das deutsche Recht gelte weil die herausverlangten Sachen sich in Deutschland befänden, dass aber der Beklagte sich grundsätzlich auf die Rechtsordnung des tschechoslowakischen Staates berufen könne, soweit er geltend mache, der Kläger habe sein Eigentum schon in der Tschechoslowakei verloren und er, der Beklagte, es dort erworben (vgl Beitzke ZAuslIntPrR 1949/50, 145).
Das Berufungsgericht hält jedoch die Enteignungsmaßnahmen des tschechoslowakischen Staates gegenüber Deutschen auf Grund der Dekrete des Präsidenten der tschechoslowakischen Republik vom 19. Mai 1945 und 25. Oktober 1945 (Sammlung der Ges. u. VO 1945 Nr. 5 und Nr. 108) wegen Art. 30 EGBGB für unbeachtlich und daher den Herausgabeanspruch des Klägers aus § 985 BGB für begründet. Es führt weiter aus, dass der Kläger gegen den Anspruch des Beklagten auf Ersatz von Verwendungen (§ 994 BGB) mit einem höheren Anspruch auf Herausgabe der seit 1945 gezogenen Nutzungen aus dem unentgeltlichen Besitz der Möbel wirksam aufgerechnet habe.
Die Revision rügt vor allem die Anwendung des Art. 30 EGBGB. Auf die insoweit bestehenden Streitfragen kommt es jedoch nicht an, da inzwischen - nach Erlass des angefochtenen Urteils - durch das Gesetz des Rates der Alliierten Hohen Kommission Nr. 63 vom 31. August 1951 (ABl AHK 1951, 1107) eine neue Gesetzeslage geschaffen worden ist. Dieses Gesetz ist - unabhängig von der Frage, welches Recht bei Gesetzesänderungen in allgemeinen vom Revisionsgericht anzuwenden ist - in diesem Rechtszuge schon deshalb zu berücksichtigen, weil es die deutsche Gerichtsbarkeit in den von ihm bezeichneten Fällen ausschliesst. Die Gerichtsbarkeit gehört zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen (RGZ 157, 394), diese sind aber vom Revisionsgericht nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit seiner Entscheidung gilt (vgl Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl. Anm. III A 1 zu § 549 ZPO). Nach dem Gesetz Nr. 63 "zur Klarstellung der Rechtslage in Bezug auf deutsches Auslandsvermögen und andere im Wege der Reparation oder Rückerstattung erfasste Vermögensgegenstände" könnte die vorliegende Klage unzulässig und deshalb für eine Anwendung des Art. 30 kein Raum sein, falls es sich hier tatsächlich um Gegenstände handelt, die im Rahmen der tschechoslowakischen Enteignungsgesetzgebung über deutsches Auslandsvermögen dem Kläger genommen und dem Beklagten zugewiesen worden sind. Denn nach Art. 3 a des Gesetzes Nr. 63 ist die Erhebung von Klagen, die sich auf die Übertragung, Liquidierung oder Übergabe unter dieses Gesetz fallender Vermögensgegenstände beziehen, gegen Personen, die Eigentum oder Besitz an diesen Gegenständen erworben haben, unzulässig. Nach Art. 1 Abs. 1 a I und III kommen insbesondere solche Vermögensgegenstände in Betracht, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in einem ausländischen Staat gelegen waren und in deutschem Eigentum standen, und die nach dem 1. September 1939 nach dem Recht dieses Staates "in Verfolg von Maßnahmen, die die Regierung eines Staates, der der Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Februar 1942 beigetreten ist, im Zusammenhang mit dem Krieg gegen Deutschland getroffen hat" (Fall I) oder "in Verfolg von zur Befriedigung von Ansprüchen gegen Deutschland getroffenen Maßnahmen" (Fall III) übertragen oder liquidiert worden sind. Die weiteren Unterfälle des Art. 1 (Abs. 1 a II und IV und 1 b) scheiden für den vorliegenden Sachverhalt aus.
Die Tschechoslowakei ist ein "ausländischer Staat" im Sinne des Gesetzes Nr. 63 (Art. 4 a). Die streitigen Sachen haben auch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 63 in der Tschechoslowakei in "deutschem Eigentum" gestanden.
Der Begriff "deutsches Eigentum" ist anders als z.B. die Begriffe "ausländischer Staat" und "Deutschland" im Gesetz Nr. 63 nicht umschrieben worden. Der Ausdruck "Deutschland" bedeutet nach Art. 4 b des Gesetzes "das Gebiet des früheren Reiches am 31. Dezember 1937." Hieraus folgert insbesondere Ehlers in JZ 1952, 465 [467] das Gesetz wolle die Annektionen nach 1937 nicht anerkennen und die im Zuge dieser Annektionen eingebürgerten deutschsprachigen Volksgruppen nicht als Deutsche behandelt sehen, auch wenn diese, wie etwa die Sudetendeutschen, in das Bundesgebiet vertrieben worden seien. Diese Auffassung ist jedoch mit der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des Gesetzes Nr. 63 nicht vereinbar. Vielmehr ist auch das Eigentum der Sudetendeutschen "deutsches Eigentum" im Sinne dieses Gesetzes.
Insoweit gibt auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes einen Anhalt dafür, dass "deutsches Eigentum." solche Vermögensgegenstände sind, die einem deutschen Staatsangehörigen gehörten. Das Gesetz Nr. 63 ist nach seinem Art. 5 für den Bereich der Bundesrepublik in weitem Umfange an die Stelle des Kontrollratsgesetzes Nr. 5 (ABl KR Nr. 2, 27) getreten. Dieses Gesetz hatte nach seinen Art II und III (letzterer in der Fassung der Anordnung Nr. 1, ABl KR Nr. 8, 160), welche die Übertragung des deutschen Auslandsvermögens auf die Kommission für Auslandsvermögen behandeln, das Vermögen der Personen "deutscher Staatsangehörigkeit" (any person of German nationality) erfasst. Hiervon abweichend hatte die Kontrollrats-Proklamation Nr. 2 (ABl KR Nr. 1, 8) in ihrer Nr. 14 a das Gesetz Nr. 5 durch eine ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit verhängte Vermögensbeschlagnahme vorbereitet.
Die Sudetendeutschen sind auch deutsche. Staatsangehörige, und zwar auch im Sinne des KRG Nr. 5. Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund des Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und der tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 (RGBl II 895) und Art II des Gesetzes über die Wiedervereinigung der sudetendeutschen Gebiete mit dem Deutschen Reich vom 21. November 1938 (RGBl I 1641) erworben. Sie haben sie auch nach der Kapitulation behalten. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 1951 (BGHZ 3, 179[BGH 04.10.1951 - IV ZR 108/50]) ausgeführt hat, entscheidet sich die Frage der Zugehörigkeit zu einem Staate grundsätzlich nur nach dem Rechte dieses Staates. Dass die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Volksdeutsche des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren grundsätzlich innerstaatlich wirksam geblieben ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Mai 1952 (JZ 1952, 414 [BVerfG 28.05.1952 - 1 BvR 213/51]) näher dargelegt. Die dortigen Ausführungen gelten für Sudetendeutsche entsprechend (vgl auch Makarov JZ 52, 403 [405] Auch die in Art III KRG Nr. 5) alter Fassung enthaltenen Einschränkungen ergeben nichts anderes. Allerdings ist dort bestimmt, der Begriff "eine ausserhalb Deutschlands befindliche Person deutscher Staatsangehörigkeit" solle nur auf eine Person angewendet werden, die auf Grund Reichsgesetzes (under Reich Law) zu irgendeiner Zeit sei dem 1. September 1939 im vollen Besitz des deutschen Bürgerrechts (person who has enjoyed full rights of German citizenship) stand und zu irgendeiner Zeit seit dem 1. September 1939 sich in einem damals unter der Kontrolle der Reichsregierung stehenden Gebiet befunden hat; dagegen soll dieser Begriff sich nicht auf irgendeinen Bürger eines Landes (to any Citizen of any country) erstrecken, das Deutschland seit dem 31. Dezember 1937 annektiert oder annektiert zu haben behauptet hat. Durch die Anordnung Nr. 1 zum KRG Nr. 5 sind diesem Personenkreis noch diejenigen Personen deutscher Nationalität hinzugefügt worden, welche ab 1. September 1939 oder später deutsche Staatsbürger waren (persons who were German Citizens on or after 1. September 1939) und welche ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt dauernd oder zeitweilig im Auslande gelebt und im Krieg oder bei Vorbereitung des Krieges Deutschland oder seinen Verbündeten Beistand geleistet haben; dies soll nicht gelten für Staatsangehörige von Ländern, die von Deutschland nach dem 31. Dezember 1937 annektiert oder angeblich annektiert worden sind. Der Umstand dass Art III und die Anordnung Nr. 1 die Bürger der annektierten Länder ausnehmen, besagt jedoch nicht, dass die Sudetendeutschen und Volksdeutschen im ehemaligen Protektorat nicht unter das KRG Nr. 5 fallen sollten. Denn sie waren durch die von beiden interessierten Staaten stets anerkannten Einbürgerungen eben nicht mehr Bürger dieses annektierten Landes, sondern deutsche Staatsangehörige "auf Grund eines Reichsgesetzes." Damit verliert die Ausnahme vom Grundsatz des Art III keineswegs jede Bedeutung. Denn in einer Reihe der von Deutschland annektierten Länder sind die Zwangseinbürgerungen nicht anerkannt worden (vgl die Zusammenstellung bei Makarov JS 52, 406 insbesondere für Eupen-Malmedy, Elsass-Lothringen und Luxemburg).
In besonderem Maße spricht der Zweck des Gesetzes Nr. 63 dafür, das Vermögen der Sudetendeutschen als "deutsches Eigentum" anzusehen. Während das KRG Nr. 5 selbst die Enteignung der Inhaber von Auslandsvermögen ausspricht, auch soweit es sich ausserhalb des der Hoheitsbefugnis des Kontrollrats unterliegenden Gebietes befindet, nimmt das Gesetz Nr. 63 selbst keine Vermögensentziehung vor, sondern beschränkt sich darauf, im Ausland erfolgte oder noch erfolgende Liquidationen deutschen Eigentums für das Gebiet der Bundesrepublik zu sanktionieren. Ehlers bezeichnet dies als den "akzessorischen" Charakter des Gesetzes (a.a.O. S 466). Bei folgerichtiger Durchführung dieser "Akzessorität" sind grundsätzlich alle Liquidationen anzuerkennen die unter den Voraussetzungen des Art. 1 a I bis IV von ausländischen Staaten vorgenommen worden sind. Daraus folgt, dass die Frage, was deutsches Eigentum ist, nach der Feindvermögensgesetzgebung der einzelnen liquidierenden Staaten zu beurteilen ist. Gerade nach der Haltung, die der tschechoslowakische Staat seit 1945 gegenüber den Sudetendeutschen eingenommen, kann nicht zweifelhaft sein, dass er sie selbst als Deutsche und ihr Vermögen als deutsches Eigentum behandelt hat. Das folgt sowohl aus dem Dekret vom 2. August 1945, mit dem er denjenigen tschechoslowakischen Staatsangehörigen deutschen Volkstums, die "entsprechend den Vorschriften einer fremden Besatzungsmacht" die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, mit dem Tage dieses Erwerbs die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit abgesprochen hat wie auch aus dem hier in erster Linie massgeblichen Dekret vom 25. Oktober 1945, in dem das Eigentum "physischer Personen deutscher Volkszugehörigkeit" grundsätzlich dem Eigentum des Deutschen Reiches gleichgestellt worden ist (Teil I § 1).
Es bedarf aber noch der Prüfung, ob die weiteren Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 a des Gesetzes Nr. 63 erfüllt sind. Das Dekret vom 25. Oktober 1945 "über die Konfiskation feindlichen Vermögens und die Fonde nationaler Erneuerung", das dem Senat nur hinsichtlich seines Teiles I in einer deutschen Übersetzung vorliegt, ist, soweit darin die entschädigungslose Enteignung deutschen Eigentums vorgesehen wird, sowohl eine "im Zusammenhang mit dem Kriege gegen Deutschland" (Fall I) wie eine "zur Befriedigung von Ansprüchen gegen Deutschland" getroffene Maßnahme (Fall III). Es fehlen bisher jedoch eindeutige Feststellungen darüber, ob der Kläger die streitigen Sachen gleichfalls "in Verfolg" solcher Maßnahmen; also auf Grund dieses Dekretes erworben hat. Das Berufungsgericht hat insoweit eine "Eigentums- und Besitzzuweisung seitens des Narodni Vybor an den Beklagten" nur unterstellt, jedoch nicht näher festgestellt. Mit dieser Unterstellung konnte es sich von seinem Rechtsstandpunkt aus begnügen, dass Art. 30 EGBGB die Anwendung der tschechoslowakischen Enteignungsgesetze ausschliesse. Auf Grund des Gesetzes Nr. 63 kommt es nunmehr aber auf eine genaue Aufklärung der tatsächlichen Vorgänge bei der Enteignung und Zuweisung an. Hierzu war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 565 ZPO).
Für die weitere Verhandlung ist zu bemerken: Nach § 1 Abs. 4 des Dekrets vom 25. Oktober 1945 hatte darüber ob die für die Enteignung aufgestellten Bedingungen erfüllt waren, der zuständige Bezirksnationalausschuss zu entscheiden. Diese Entscheidung war - gegebenenfalls durch öffentliche Bekanntmachung - zuzustellen. Es bleibt hiernach unter Anwendung des § 293 ZPO zu prüfen, ob die Enteignung erst durch die Zustellung dieser Entscheidung oder gar erst durch die Wegnahme oder anderweite Zuweisung wirksam werden konnte und ferner, inwieweit die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Nach § 2 a.a.O. war ein Teil des beweglichen Vermögens ohnehin von der Enteignung ausgenommen; mindestens ein Teil der herausverlangten Gegenstände könnte hierzu gehören.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben nichts bestimmtes darüber, dass die Streitgegenstände dem Beklagten zu Eigentum zugewiesen worden sind Nach der Aussage der Zeugin Ra. hat er im Mai 1945 einen Einweisungsschein zur Auswahl zwischen zwei Wohnungen bekommen. Er ist damit in die "erste beste Wohnung", nämlich in die Wohnung des Klägers gegangen. Eine Zuweisung der Wohnungseinrichtung zu Eigentum ist dabei nicht ersichtlich. Damals, im Mai 1945, fehlte auch jede Rechtsgrundlage hierfür, da die Enteignung erst durch das Dekret von 25. Oktober 1945 angeordnet worden ist. Der Vortrag des Beklagten, ihm seien die Möbel im Sommer 1946, als seine Aussiedlung bevorstand, als anerkanntem Antifaschisten zugewiesen worden und es sei ihr erlaubt worden, sie nach Deutschland mitzunehmen, ergibt für sich allein noch keine Zuteilung zu Eigentum auf Grund dieses Dekrets. Die Bedeutung dieses Vorganges kann sich darin erschöpfen, dass ihm gestattet worden ist, die in seines. Besitz befindlichen Einrichtungsgegenstände ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse und ohne deren Nachprüfung mitzunehmen.
Kann der Beklagte nachweisen, dass die Streitgegenstände dem Kläger enteignet worden sind, jedoch nicht beweisen, dass sie ihm auf Grund des Dekrets vom 25. Oktober 1945 zu Eigentum oder nur zu Besitz (etwa zur Benutzung) zugewiesen worden sind, dann wäre noch zu prüfen, ob der Kläger die Herausgabe etwa als früherer Besitzer fordern kann.
Es war sachdienlich, den Rechtsstreit an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil an diesen gleichzeitig die Sache Stowasser gegen Kotschi - IV ZR 22/51; 3 U 247/50 OLG München - mit einem in wesentlichen gleichliegenden Sachverhalt zurückverwiesen wird.
Raske
Kregel
v. Werner
Scheffler