Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1951, Az.: IV ZR 108/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1951
- Aktenzeichen
- IV ZR 108/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11362
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 18.10.1950
Rechtsgrundlage
- § 606 österr. Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz vom 10. Juli 1945 (BGBl. Nr. 59) ZPO
Fundstellen
- BGHZ 3, 178 - 189
- JZ 1951, 791 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1952, 36-38 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 185-187 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
der Ehefrau Wilhelm Johann L. Anna Lisette geb. F. in D., F.str. ...,
Prozessgegner
den Polizeiinspektor Wilhelm Johann L. in W., H.gasse ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Durch den Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich im Jahre 1938 haben die österreichischen Bundesbürger die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und sie mindestens bis zur Wiederherstellung eines selbständigen österreichischen Staates (27.4.45) besessen.
- 2.
Frauen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 27. April 1945 einen ehemaligen österreichischen Bundesbürger geheiratet haben, haben daher die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.
- 3.
Ob eine Person, die nach dem österreichischen Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz vom 10. Juli 1945 (BGBl. Nr. 59) die österreichische Staatsbürgerschaft vom 27. April 1945 ab erworben hat, damit auch ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren hat, ist grundsätzlich nach deutschem Recht zu entscheiden.
- 4.
Eine Ehefrau, die sich mit ihrem österreichischen Ehemann weder in häuslicher Gemeinschaft befand noch durch irgendwelche Beziehungen mit der Republik Österreich verknüpft war, hat die deutsche Staatsangehörigkeit selbst dann nicht verloren, wenn dies bei dem in Österreich wohnenden Ehemann der Fall sein sollte.
- 5.
Der Umstand, dass Österreich das Urteil eines deutschen Gerichts in einer Ehesache nicht anerkennt, in der beide Streitteile österreichische Bundesbürger sind schliesst die Zuständigkeit der deutschen Gerichte dann nicht aus, wenn auch nur einer der Streitteile daneben die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. Kregel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18. Oktober 1950 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch für die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien haben am .... Februar 1942 vor dem Standesamt in B. die Ehe geschlossen, das der die am .... September 1944 geborene Tochter Anna hervorgegangen ist. Der beklagte Ehemann ist in W. geboren und besass zur Zeit der Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich im Jahre 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft. Zur Zeit der Eheschliessung stand er bei der deutschen Wehrmacht. Beim Zusammenbruch geriet er in Kriegsgefangenschaft und liess sich nach seiner Entlassung aus dieser in W. nieder. Die Klägerin ist in Brünn geboren und hat zur Zeit der Eheschliessung auch dort gewohnt. Bei Kriegsende flüchtete sie aus der heutigen Tschechoslowakei nach Westdeutschland (Du.). Dort hält sie sich heute noch auf, das Kind der Streitteile befindet sich bei ihr. Die Klägerin behauptet, sie sei Volksdeutsche und habe bei der Einverleibung Böhmens und Mährens im März 1939 die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt, die sie auch jetzt noch besitze.
Mit der Klage hat sie beantragt,
die Ehe der Parteien aus dem Alleinverschulden des Beklagten zu scheiden.
Zur Begründung des Antrages hat die Klägerin vorgebracht, der Beklagte habe sich verschiedene schwere Eheverfehlungen zu schulden kommen lassen, insbesondere habe er während des Krieges zum mindesten ehewidrige Beziehungen mit anderen Frauen unterhalten.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er macht geltend, dass deutsche Gerichte zur Scheidung der Ehe der Parteien nicht zuständig seien, da beide Parteien Österreicher seien und er, der Ehemann, in Österreich wohne. Ein die Scheidung aussprechendes Urteil eines deutschen Gerichts werde in Österreich nicht anerkannt. Das Sachvorbringen der Klägerin hat der Beklagte bestritten.
Das Landgericht in Duisburg hat, seine Zuständigkeit nach §606 Abs. 1 Satz 2 ZPO bejahend, die Ehe der Parteien durch Urteil vom 1. Dezember 1949 geschieden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrag
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Schlussanträgen der Klägerin in der Berufungsinstanz zu erkennen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung des Art. 17 EGBGB, §§606, 328 ZPO, §24 der 4. DVO zum EheG.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht verneint die deutsche Gerichtsbarkeit zur Scheidung der Ehe der Parteien, weil beide Österreicher seien und der Beklagte in Österreich seinen Wohnsitz habe, und führt hierzu aus:
Der Beklagte sei im Jahre 1911 geboren und habe sich auf seine österreichische Staatsbürgerschaft berufen. Da gegenteilige Tatsachen nicht vorgetragen seien, müsse gefolgert werden, dass der Beklagte am 13. März 1938, dem Tage des Anschlusses Österreichs an das Deutsche Reich österreichischer Staatsbürger gewesen sei. Auf Grund des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 (RGBl. I S. 237) und den Verordnungen über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938 (RGBl. I S. 790) und vom 30.6.1939 (RGBl. I S. 1072) habe er die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Es sei jedoch anzunehmen, dass schon nach völkerrechtlichen Grundsätzen über die Staatensukzession durch die im Jahre 1945 erfolgte Abtrennung Österreichs von Deutschland, erst recht aber auf Grund des österreichischen Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1945 (StGBl. Nr. 59) alle in Österreich lebenden Österreicher nicht nur die österreichische Staatsbürgerschaft zurückerlangt, sondern gleichzeitig die im Jahre 1938 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit verloren hätten. Demnach sei der Beklagte nur österreichischer Staatsangehöriger, selbst wenn er, wie die Klägerin behauptet hat, vor der Abtrennung Österreichs durch die Berufung zum planmässigen Polizeibeamten in Wuppertal auf Lebenszeit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben sollte.
Auch die Klägerin habe die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Nach §1 lit. b des genannten Gesetzes über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft vom 10. Juli 1945 seien mit Wirkung vom 27. April 1945 auch diejenigen Personen österreichische Staatsbürger, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 bei Weitergeltung des österreichischen Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925 (BGBl. Nr. 285) über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft die Bundesbürgerschaft in der am 13. März 1938 geltenden Fassung durch Rechtsnachfolge nach einem österreichischen Bundesbürger (Abstammung, Legitimation, Ehe) erworben hätten. Zu diesem Personenkreis gehöre die Klägerin, denn bei Weitergeltung des Gesetzes vom 30. Juli 1925 wäre der Beklagte zur Zeit seiner Eheschliessung Österreicher gewesen. Durch die Eheschliessung wäre auch die Klägerin österreichische Bundesbürgerin geworden. Es müsse daher angenommen werden, dass auch die Klägerin die österreichische Staatsangehörigkeit besitze. Ob sie daneben auch eine andere, insbesondere die deutsche Staatsangehörigkeit habe, könne dahingestellt bleiben. Denn sie werde in Österreich so behandelt, als wenn sie nur die österreichische Staatsangehörigkeit besässe.
Wenn ein ausländischer Staat nun von vornherein erkläre, er erkenne die von fremden Gerichten seinen Staatsangehörigen gegenüber erlassenen Scheidungsurteile unter keinen Umständen an, so sei darin eine Verneinung der Zuständigkeit der inländischen Gerichte zu finden. Das sei hier der Fall. In Österreich gelte auch heute noch §24 der 4. DVO zum EheG vom 25. Oktober 1941 (RGBl. I S. 654) weiter, so dass Entscheidungen deutscher Gerichte in Ehesachen österreichischer Staatsangehöriger nur nach Massgabe dieser Bestimmung und des sinngemäss anzuwendenden §328 der deutschen ZPO anerkannt würden. In Österreich gelten die gleichen Zuständigkeitsbestimmungen wie in Deutschland. Der die gerichtliche Zuständigkeit in Ehesachen regelnde §76 Jurisdiktionswesen habe durch §19 der 4. DVO zum EheG die gleiche Fassung wie §606 ZPO erhalten und gelte noch in dieser Fassung. Daher werde ein deutsches Scheidungsurteil über Österreicher vom österreichischen Bundesministerium für Justiz dann nicht anerkannt, wenn der österreichische Ehemann in Österreich seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, während die Anerkennung dann stattfinde, wenn der Ehemann sich für gewöhnlich in Deutschland aufhalte.
Die Zuständigkeit wäre aber auch zu verneinen, wenn die Klägerin neben der österreichischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche besitze oder als deutsche Staatsangehörige zu behandeln sei, so dass an sich gemäss §606 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Zuständigkeit des deutschen Gerichts begründet wäre. Auch in diesem Falle werde Österreich mit Rücksicht auf die österreichische Staatsangehörigkeit beider Ehegatten und auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Ehemanns in Österreich die ausschliessliche Zuständigkeit in Anspruch nehmen. Mit der Rechtskraft des gleichwohl ergehenden Urteils wären zwar die Ehegatten mit Wirkung für das Inland geschieden. Die Wirkung wäre aber beschränkt, da für eine Wiederverheiratung des Ausländers das Recht seines Staates massgebend wäre und demgemäss die Wiederverheiratung an der nach dem ausländischen Recht noch fortbestehenden Ehe scheitern würde. Ein solches deutsches Scheidungsurteil verstiesse aber auch gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung in Ehesachen.
2.
Diese Erwägungen des Berufungsurteils begegnen schon insoweit rechtlichen Bedenken, als die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Scheidung der Ehe der Parteien auch für den Fall verneint wird, dass die Klägerin neben der von dem Berufungsgericht angenommenen österreichischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Von diesem Standpunkt aus glaubt der Berufungsrichter es dahingestellt lassen zu können, ob die Klägerin Deutsche ist. Hier ist ihm nicht zu folgen.
§606 ZPO regelt die Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Ehesachen in einem doppelten Sinn. Er ordnet zunächst in Abs. 1 die örtliche Zuständigkeit in Ehesachen im Verhältnis der deutschen Gerichte zueinander. Diese Zuständigkeit ist stets eine ausschliessliche. Damit erschöpft sich aber die Bedeutung dieser Vorschrift nicht. Sie grenzt zugleich die deutsche Gerichtsbarkeit in Ehesachen gegenüber der ausländischen ab. Diese, die deutsche Gerichtsbarkeit als solche abgrenzende Bedeutung des §606 tritt in den Abs. 2 und 3 des Paragraphen deutlich hervor, die sich auf die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in Ehesachen, an denen Deutsche beteiligt sind (Abs. 2), und auf die deutsche Gerichtsbarkeit über Ausländer in Ehesachen (Abs. 3) beziehen. Der deutsche Richter hat daher in Ehesachen stets die Staatsangehörigkeit der Parteien zu prüfen. Ergibt diese Prüfung, dass beide Ehegatten oder einer von ihnen neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch eine fremde besitzt, dann bleibt diese für die Entscheidung der Frage, ob die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist, ausser Betracht. Ist einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, dann ist stets die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach §606 Abs. 1 begründet. Die Partei, die auch einem fremden Staate angehört, ist für die deutsche Gerichtsbarkeit nur als deutscher Staatsangehöriger zu behandeln. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des §606 Abs. 3 Ziff 1 ZPO ("Besitzt keiner der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit ..."). Dies ist bisher sowohl in der Rechtsprechung (RGZ 150, 374 [376]) als auch im Schrifttum (Riezler, Internationales Zivilprozessrecht 1. Aufl. S. 152; Baumbach-Lauterbach ZPO 20. Aufl. §606 Anm. 1) angenommen worden und es besteht kein Grund, hiervon abzuweichen. Die Massgeblichkeit der inländischen Staatsangehörigkeit und die Unbeachtlichkeit einer daneben bestehenden ausländischen ist auch im deutschen internationalen Privatrecht in den Fällen anerkannt, in denen die Staatsangehörigkeit Anknüpfungspunkt für das anzuwendende materielle Recht ist (Raape, Internationales Privatrecht 3. Aufl. S. 44; M. Wolff, Deutsches Intern. Privatrecht S. 112). Auch Rechtsprechung und Schrifttum des Auslandes vertreten grundsätzlich die Ansicht, dass im Falle der Häufung mehrerer Staatsangehörigkeiten, von denen die eine die der lex fori ist, nur die letztere berücksichtigt zu werden braucht (Makarow, Allgemeine Lehren des Staatsangehörigkeitsrechts 1947 S. 280). Das gilt selbst dann, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit eine Partei neben der deutschen besitzt, das ergehende Scheidungsurteil nicht anerkennt, weil er selbst auf Grund der Zugehörigkeit einer Partei zu ihm die ausschliessliche Gerichtsbarkeit für sich in Anspruch nimmt.
Die von dem Berufungsgericht erörterte und verneinte Frage, ob Österreich ein die Ehe der Parteien scheidendes deutsches Urteil im Hinblick auf die österreichische Staatsangehörigkeit der Parteien anerkennen werde, kommt nur dann zum Zuge, wenn keine der Parteien neben der österreichischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Lauterbach in NJW 1947/8, 572).
3.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Streitteile nach §1 des Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1945 seit dem 27. April 1945 österreichische Staatsbürger sind. Wenn dem so ist, so wird durch dieses Gesetz aber nicht die Frage entschieden, ob die Parteien daneben auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Es ist ein unbestrittener völkerrechtlicher Grundsatz, dass über die Zugehörigkeit einer Person zu einem Staate nur das Recht dieses Staates entscheiden kann (Makarow a.a.O. S. 161 ff; Verdroß, Völkerrecht 2. Aufl. S. 210; Lauterbach a.a.O. S. 569 ff; OLG Celle in NJW 1947/48, 592; OLG Kiel in Schlesw.Holst.A. 1948, 188). Auch das auf der Haager Kodifikationskonferenz (1930) abgeschlossene, nur in einigen Staaten ratifizierte Abkommen über die Konflikte der Staatsangehörigkeitsgesetze vom 12. April 1930 hat sich zu diesem Grundsatz bekannt (Verdroß a.a.O. S. 209). Über den Erwerb und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur das deutsche Recht entscheiden.
4.
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Streitteile die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Diese Frage ist für beide Streitteile getrennt zu untersuchen, da die den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit begründenden Tatsachen bei ihnen verschieden sind.
a)
Der beklagte Ehemann war zur Zeit des Anschlusses Österreichs an das Deutsche Reich österreichischer Bundesbürger. Das deutsche Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 (RGBl. I S. 237) enthält keine Bestimmung darüber, dass die Staatsbürger Österreichs die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und gleichzeitig die österreichische Landes- und Bundesbürgerschaft verloren haben. Erst eine mit Rückwirkung vom 13. März 1938 in Kraft getretene Verordnung des Reichsministers des Innern vom 3. Juli 1938 (RGBl. I S. 790) bestimmt in ihrem §1, dass die bisherige österreichische Bundesbürgerschaft und die Landesbürgerschaft in den ehemaligen österreichischen Ländern fortfällt (Abs. 1) und es nur die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) gibt (Abs. 2). Die Verordnung geht, wie allgemein anerkannt ist, davon aus, dass es einer besonderen Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die österreichischen Bundesbürger nicht bedurft habe, da diese nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen über die Wirkung der Staatensukzession unmittelbar durch den Anschluss die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Hierauf fussend ist von völkerrechtlichen Schriftstellern nach der Wiedererrichtung eines selbständigen österreichischen Staates im Jahre 1945 die Ansicht vertreten worden, die Personen, die wie der Beklagte im Jahre 1938 österreichische Bundesbürger gewesen seien, seien nunmehr so zu behandeln, als ob sie nie deutsche Staatsangehörige geworden seien.
Denn der Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich sei durch Annexion erfolgt, diese sei aber als völkerrechtswidriger Akt nichtig und habe daher auch die deutsche Staatsangehörigkeit nicht vermitteln können. Diese Meinung, die im deutschen Schrifttum von Ferid, Der Neubürger im Internationalen Privatrecht I. Teil S. 99 vortreten wird, wird im deutschen Schrifttum und der Rechtsprechung der deutschen Gerichte überwiegend abgelehnt (vgl. Schätzel Arch f öff R Bl. 74 S. 273 ff; Lauterbach a.a.O. und NJW 1949, 255; Dernedde in DV 1948, 146 und 148; Matschke NJ 1949, 162; Rasche, Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht 1948 S. 50 ff; OLG Celle in NJW 1947/8, 593 und MDR 1949, 35 [OLG Braunschweig 20.08.1948 - 2 U 65/48] [36]; OLG Kiel in Schlesw.Holst.A. 1948, 188; Raape, Intern. Privatrecht 3. Aufl. S. 197 Note 60). Die Gründe, die die Vertreter dieser Ansicht für ihren Standpunkt anführen, stimmen nicht überein.
Für die Frage, ob durch die Einverleibung Österreichs durch das Deutsche Reich die Österreicher die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, kann es auf die einzelnen im Schrifttum und in der Rechtsprechung dafür oder dagegen angeführten Umstände nicht ankommen, sie sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Wenn das Deutsche Reich auch davon abgesehen hat, den österreichischen Bundesbürgern die deutsche Staatsangehörigkeit ausdrücklich zu verleihen, weil es dies für überflüssig angesehen haben mag, so ist doch in der erwähnten Verordnung vom 3. Juli 1938 (RGBl. I S. 790) der Wille zum Ausdruck gebracht worden, die Österreicher als Angehörige des Deutschen Reichs zu behandeln. Hinzu kommt, dass der Anschluss zunächst allgemeine Anerkennung durch die Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft dadurch gefunden hat, dass sie ihre diplomatischen Vertretungen aus Wien zurückzogen und für ihre Konsuln um das Exequatur vom Deutschen Reich nachsuchten. Österreich selbst hat nach Erlangung der Selbständigkeit im Jahre 1945 den durch den Anschluss bewirkten Wechsel der Staatsangehörigkeit durch den Gesetzgebungsakt vom 10. Juli 1945 dadurch anerkannt, dass es eine österreichische Staatsbürgerschaft erst mit Wirkung vom 27. April 1945 ab verlieh. Die Auffassung, dass während des Anschlusses die österreichische Bundesbürgerschaft nur geruht habe, widerspricht dem klaren im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers. Er verleiht in §1 lit. b des Gesetzes die Staatsbürgerschaft Personen, die bei Weitergeltung des Gesetzes vom 30. Juli 1925 die Bundesbürgerschaft durch Rechtsnachfolge nach einem Bundesbürger erworben hätten. Es erkennt damit an, dass dieses Gesetz in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 27. April 1945 eine wenn auch ruhende österreichische Bundesbürgerschaft durch Rechtsnachfolge nach einem Bundesbürger nicht begründet hat.
Der Beklagte hat daher durch den Anschluss im Jahre 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt.
b)
Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit in der von ihr behaupteten Weise als Volksdeutsche erlangt hat, weil es auf dem Standpunkt steht, dass die Klägerin, wenn sie nicht schon vorher Deutsche war, die deutsche Staatsangehörigkeit durch ihre Eheschliessung erworben hat. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Hat sie sie zur Zeit der Eheschliessung mit dem Beklagten nicht besessen, dann hat sie sie durch die Eheschliessung mit dem Beklagten am 14. Februar 1942 nach §6 des R. u St.AngG vom 22. Juli 1913 erworben, der nach der VO vom 30. Juni 1939 (RGBl. I S. 1072) auch auf die Eheschliessung eines durch den Anschluss Österreichs zum deutschen Staatsangehörigen gewordenen Mannes Anwendung fand. Da der Beklagte, wie oben dargelegt ist, zur Zeit der Eheschliessung die deutsche Staatsangehörigkeit besass, konnte er sie auch seiner Ehefrau, der Klägerin, vermitteln.
Ob die Beklagte schon vor der Eheschliessung Deutsche war, kann dahingestellt bleiben, weil es darauf, wie die weiteren Ausführungen ergeben werden, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt.
5.
Wenn somit feststeht, dass die Streitteile die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, ist nunmehr zu prüfen, ob sie diese wieder verloren haben. Dabei genügt es für die Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits, wenn auch nur einer von ihnen noch Deutscher ist. Wie bereits oben dargelegt ist, entscheidet sich diese Frage grundsätzlich nach deutschem Recht. Kein Recht eines fremden Staates kann die deutsche Staatsangehörigkeit rechtswirksam entziehen. Ein Wegfall derselben infolge der Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft kann nur dann als gegeben angenommen werden, wenn nach deutschem Recht der Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit den Verlust der deutschen zur Folge hat.
Das deutsche Gesetz kennt keinen Satz des Inhalts, dass neben der deutschen eine fremde Staatsangehörigkeit (Doppel- oder Mehrstaatsangehörigkeit) nicht bestehen kann. Der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit zieht den Verlust der deutschen nicht ohne weiteres nach sich. Fach den §§18 Ziff 2 und 25 R. u StAngG verliert ein Deutscher, der im Inland weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt hat, durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche nur dann, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erfolgt. Der Antrag des Ehemanns bedarf der Zustimmung der Ehefrau. Tritt der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit unmittelbar auf Grund Gesetzes ein, dann wird durch den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die deutsche nicht berührt, sie bleibt bestehen.
Das R. u StAngG hat die Gründe für den Erwerb und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht erschöpfend geregelt. Nicht berücksichtigt ist der Staatsangehörigkeitswechsel, der mit einer Gebietsveränderung des Deutschen Reichs zusammenhängt, d.h. im Fall der sogen Staatensukzession. Diese liegt dann vor, wenn das Gebiet eines Staates ganz oder teilweise in die Staatshoheit eines anderen Staates übergeht. Dieser Fall des Staatsangehörigkeitswechsels ist erst im Zusammenhang mit den Friedensverträgen nach dem ersten Weltkrieg und den durch sie bewirkten Gebietsveränderungen von erheblicher praktischer Bedeutung geworden und konnte bei dem Inkrafttreten des R. u StAngG im Jahre 1913 nicht bedacht werden. Als ein Fall der Staatensukzession ist auch die Wiedererrichtung Österreichs im Verhältnis zu Deutschland aufzufassen.
Wenn das Völkerrecht allgemeine Grundsätze über den Wechsel der Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit einer Gebietsveränderung enthielte, würde die Möglichkeit bestehen, diese Regeln des Völkerrechts als Bestandteile des deutschen Rechts anzuwenden (Art. 25 GG). Gerade in der Frage des Einflusses des Staatsgebietswechsels auf die Staatsangehörigkeit der Personen, die zu dem von dem Wechsel betroffenen Gebiet durch Wohnsitz oder Abstammung in Beziehung stehen, lassen sich aber allgemeine völkerrechtliche Regeln nicht ermitteln. Sie müssten vor allem aus der Staatenpraxis abgeleitet und gewonnen werden. Die Staatenpraxis zeigt gerade hier bis in die neueste Zeit starke Schwankungen und Ungleichmässigkeiten. So lassen sich insbesondere, worauf Lauterbach in NJW 1947/8, 569 hinweist, bestimmte Grundsätze aus den nach dem ersten Weltkrieg abgeschlossenen Friedensverträgen nicht herleiten, da in diesen Verträgen eine einheitliche Linie in der Ordnung der mit Gebietsveränderungen zusammenhängenden Staatsangehörigkeitswechsel nicht gewahrt ist. Die u.a. von Schoenborn in Strupp, Wörterbuch des Völkerrechts und der Diplomatie, Art. Staatensukzession, vertretene Ansicht, dass die Staatsangehörigen des Gebietsvorgängers, die in dem von dem Nachfolger übernommenen Gebiet wohnen, ipso jure die Staatsangehörigkeit des erwerbenden Staates erlangen, ist keineswegs anerkannt (vgl. Verdroß a.a.O. S. 194).
Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass für die Zugehörigkeit einer Person zu einem Staat grundsätzlich das Recht dieses Staates massgebend ist, ergibt sich, dass auch der Verlust der Staatsangehörigkeit sich nach diesem Recht bestimmen muss. Das gilt, da eine abweichende Regelung durch Vertrag nicht getroffen ist, grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich. Österreich kann zwar die österreichische Staatsangehörigkeit verleihen, es kann aber nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen, da hierin ein Eingriff in den deutschen Hoheitsbereich liegt. Ob die deutsche Staatsangehörigkeit derjenigen österreichischen Staatsbürger, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiete des Staates Österreich genommen haben oder die durch Herkunft oder Abstammung zu diesem Staat in Beziehung stehen, auch nach der Wiedererrichtung Österreichs fortbestanden hat, kann fraglich sein. Diese Frage kann aber nur bezüglich des Beklagten aufgeworfen werden, der sich in Österreich niedergelassen hat. Sie braucht nicht entschieden zu werden. Denn die Klägerin hat niemals Beziehungen zu dem Staate Österreich gehabt. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ist sie in Brunn geboren und hat zur Zeit der Eheschliessung auch dort gewohnt. Bei Kriegsende ist sie aus der heutigen Tschechoslowakei nach Deutschland geflüchtet. Nähere Angaben enthält das Berufungsurteil über den jeweiligen Aufenthalt der Klägerin nicht. Die Klägerin selbst hat vorgebracht, dass sie nie in Österreich gelebt habe, dass sie noch vor der Kapitulation und auch vor dem Erlass des österreichischen Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes (am 10.7.1945) in das Gebiet der jetzigen Bundesrepublik Deutschland gekommen sei (Bl. 110 und 111 der GA). Aus den Ausführungen des Schriftsatzes vom 27. September 1950 (Bl. 102 der GA) lässt sich entnehmen, dass sie aus Brunn vor dem Ende des Krieges auf Anordnung der deutschen Behörden evakuiert worden ist. Seitdem hat sie sich in Deutschland dauernd aufgehalten. Da der Beklagte gegenteilige Behauptungen hierzu nicht vorgetragen hat, ist zu folgern, dass das Berufungsgericht sich die Ausführungen der Klägerin zu diesem Punkt mit der oben erwähnten Feststellung im Tatbestand zu eigen gemacht hat. Für die Klägerin bestimmt sich daher wie der Erwerb so auch der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ausschliesslich nach deutschem Recht ungeachtet dessen, ob sie ausserdem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Nach deutschem Recht hat die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, selbst wenn sie der Beklagte nicht mehr besitzen sollte. Denn der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Beklagten hat auf die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin keinen Einfluss gehabt. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht, insbesondere das R. u StAngG vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) bekennt sich zwar zu dem Grundsatz, dass es wünschenswert ist, dass Eheleute die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen (Prinzip der Familieneinheit). Daher bestimmt §6 des R. u StAngG, dass die Ehefrau durch die Eheschliessung mit einem Deutschen die Staatsangehörigkeit des Mannes erwirbt. Die Einbürgerung eines Ausländers erstreckt sich, wenn in der Einbürgerungsurkunde kein Vorbehalt gemacht wird, auch auf die Ehefrau (§16 Abs. 2 a.a.O.).
Jedoch ist dieser Grundsatz der Familieneinheit nicht unbeschränkt im Gesetz durchgeführt. Gibt der Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit auf (§18 R. u StAngG) oder erwirbt er auf seinen Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit (§25 a.a.O.), so erstreckt sich der damit verbundene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf die Ehefrau nur dann, wenn sie der Entlassung aus dem deutschen Staatsverband oder dem Antrag auf Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit zugestimmt hat (§§18 S. 2; 25 Abs. 1). Ferner ist hier auf §29 R. u StAngG hinzuweisen, wonach der unfreiwillige Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ehemann in den Fällen der (heute nicht mehr geltenden oder unbedingt anwendbaren) §§26 Abs. 1 und 2 und der §§27, 28 sowie der Wiedererwerb derselben in den Fällen des §26 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes auf die Ehefrau sich nur dann erstreckt, soweit sie sich mit dem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft befindet.
Ob §25 R. u StAngG bei einem Staatsangehörigkeitswechsel im Falle der Staatensukzession, der im R. u StAngG nicht ausdrücklich geregelt ist, unmittelbar angewandt werden kann, mag fraglich erscheinen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, aus den erwähnten Vorschriften den allgemeinen Grundsatz zu entnehmen, dass nach deutschem Recht der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ehemann die Ehefrau ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nicht ohne weiteres verlustig gehen lässt. Beruht der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Ehemanns auf freiwilligem Entschluss des Ehemanns, so hört die Ehefrau nur dann auf, Deutsche zu sein, wenn der Ehemann mit ihrer Zustimmung gehandelt hat. Von einem unfreiwilligen Verlust wird die Ehefrau entweder überhaupt nicht oder nur dann betroffen, wenn sie sich mit dem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft befindet. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier nach den Feststellungen des Berufungsurteils vor.
Die Klägerin ist der von ihr spätestens bei ihrer Verehelichung erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit nicht verlustig gegangen. Die deutschen Gerichte sind daher zur Entscheidung über die von der Klägerin erhobene Scheidungsklage zuständig, ohne dass es darauf ankommt, ob das Ehescheidungsurteil in Österreich Anerkennung findet. Auf die hierzu angestellten Erörterungen des Berufungsgerichts braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts in Duisburg und damit des Berufungsgerichts ergibt sich aus §606 Abs. I S. 2 ZPO.