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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1963, Az.: III ZR 81/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1963
Aktenzeichen
III ZR 81/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 19.01.1961

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19. Januar 1961 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verkaufte in den Jahren von 1911 bis 1935 ihre Kaloderma-Erzeugnisse und andere kosmetische Markenartikel in der Schweiz über eine Zweigniederlassung in Ba. Sie hatte ihre wichtigsten Warenzeichen - "Ka." in verschiedenen Kombinationen, "Di.", "A." und "O." - in der Schweiz national und international registrieren lassen, und zwar teils auf den eigenen Namen, teils auf den ihrer Zweigniederlassung. Im Jahre 1935 wandelte die Klägerin die Zweigniederlassung in die Ka. Aktiengesellschaft, Ba., um und behielt deren Aktien mit einem Nennwert von sfrs 30.000,- (gestückelt in 30 Aktien von sfrs 1.000,-) in Händen. Am 22. Mai 1936 schloß die Klägerin mit der Ka AG einen Lizenzvertrag ab, in dem der Ka. AG das ausschließliche Recht zur Herstellung und zum Vertrieb der Markenartikel der Klägerin für das Gebiet der Schweiz eingeräumt wurde (§ 1 des Vertrages). Herstellung und Verpackung der Artikel durch die Ka. AG sollte nach Weisungen und Rezepten der Klägerin erfolgen (§ 2), die sich ihrerseits weitreichende Kontrollrechte vorbehielt (§ 4). Als "Entgelt" für die Lizenz und die vereinbarte Unterstützung der Ka. AG bei den Herstellungsverfahren (§ 3) sollte die Ka. AG 1 % des Jahresumsatzes an die Klägerin abführen. (§ 7). Der Lizenzvertrag sollte jederzeit unter Einhaltung einer halbjährigen Frist auf den 30. Juni und 31. Dezember kündbar sein (§ 8).

2

In der Zeit von 1941 bis 1944 wurden die meisten der auf die inzwischen gelöschte Zweigniederlassung eingetragenen Warenzeichen auf die Aktiengesellschaft unentgeltlich übertragen und umgeschrieben.

3

Im sog. Washingtoner Abkommen vom 25. Mai 1946 verpflichtete sich die Schweiz gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien und Frankreich, die in ihrem Gebiet belegenen Vermögenswerte in Deutschland wohnhafter Deutscher zu liquidieren. Diese Vermögenswerte hatte die Schweiz bereits durch Bundesratsbeschluß vom 16. Februar 1945 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland gesperrt. Auch hatte sich die Schweiz im sog. Currie-Abkommen gegenüber den Alliierten verpflichtet, diese Sperre mir nach vorheriger Verständigung mit ihnen aufzuheben oder zu mildern.

4

Auf Grund des Bundesratsbeschlusses verfügte die Schweizer Verrechnungsstelle (VSt) durch Schreiben vom 11. August 1948 die Umwandlung sämtlicher im Besitz der Klägerin befindlicher Aktien der Ka. AG in ein Bankguthaben. Die VSt teilte der Klägerin mit, sie habe wogen der der Kaloderma AG drohenden Konkursgefahr beschlossen, die Gesellschaft entweder zu verkaufen oder zu liquidieren. Die Klägerin wurde ersucht, die Aktentitel oder sonstigen Urkunden, die ihre Beteiligung verbrieften, der VSt auszuhändigen; im Falle, daß die Titel nicht beigebracht werden würden, drohte die VSt die Kraftloserklärung an. Das Schreiben schloß mit einer Rechtsmittelbelehrung. Der Rekurs der Klägerin blieb ohne Erfolg. Sie lieferte die Akten aus, die daraufhin in der Schweiz zum Verkauf angeboten wurden. Zur Vorbereitung der Versteigerung wurde ein Bewertungsgutachten von der VSt angefertigt, wonach der Aktfenüberschuß des Unternehmens 35.414 sfrs, der "innere Wert" der einzelnen Aktien 1.180 sfrs betrug. In dem Gutachten sind ferner dreizehn für die Kaloderma AG eingetragene Schweizer Marken aufgeführt, von denen neun außerdem als internationale Marken; ebenfalls auf die Ka. AG lautend, eingetragen sind. Am Schluß des Katalogs der internationalen Marken heißt es:

"Im gegenwärtigen Zeitpunkt können die Rechtsverhältnisse an diesen Marken nicht als geklärt betrachtet werden, dies insbesondere deshalb, weil die Übertragungen seinerzeit von der Konzerngesellschaft (Stammhaus) unentgeltlich erfolgten und die Marken auch durch das Stammhaus und seine anderen Tochtergesellschaften benutzt wurden."

5

Im Versteigerungstermin vom 18. Oktober 1948 erwarb der Schweizer Dr. Ignaz R. die 30 Aktien der Ka. AG für sfrs 80.000, -. Die VSt bescheinigte ihn in Übereinstimmung mit dem Versteigerungsprotokoll vom 19. Oktober 1948, daß "30 Aktien Ka. Aktiengesellschaft Ba. à nom Fr. 1.000, amtliche Schätzung: Fr. 35.000", Versteigerungsgegenstand gewesen seien. Der Versteigerungserlös wurde für Rechnung der Klägerin auf ein Sperrkonto der Schweizer Nationalbank eingezahlt.

6

Im Jahre 1949 entstand zwischen der Klägerin und der Ka. AG Streit darüber, ob der Lizenzvertrag von 22. Mai 1936 gültig geblieben sei. Die VSt forderte die Klägerin mit einem Schreiben vom 26. Februar 1949 auf, zu erklären, daß dem Lizenzvertrag "tatsächlich keine Wirksamkeit" zukomme. Die Klägerin verweigerte dies in einem Schreiben vom 13. Mai 1949 und wies darauf hin, daß sie berechtigt sei, die unentgeltliche Überlassung der Marken, des Firmennamens "Ka." und der Rezepturen jederzeit zu widerrufen.

7

Die Kaloderma AG kündigte mit Schreiben vom 14. November 1949 den Lizenzvertrag zum 31. Juli 1950; diese Kündigung erfolgte nur "vorsorglich", da die Ka. AG die Gültigkeit des Lizenzvertrages nicht anerkannte.

8

Inzwischen erlangte die VSt Kenntnis von der Existenz der internationalen Marken, die für die Klägerin und zum Teil noch auf den Namen der Ba. Zweigniederlassung eingetragen waren. Mit Schreiben vom 1. November 1950 "ermächtigte" sie Dr. R. namens der Klägerin, die Löschung der internationalen Marken für das Gebiet der Schweiz anzumelden und eine entsprechende nationale Eintragung für sich zu erwirken. Ferner wurde die Ka. AG für eine Löschung ohne Neueintragung hinsichtlich der auf die Baseler Filiale der Klägerin eingetragenen nationalen und internationalen Marken bevollmächtigt. In demselben Schreiben heißt es am Anfang: "... zusammen mit diesem Aktienpaket sind sämtliche mit der Ka. AG verbundenen Markenrechte ebenfalls verkauft worden."

9

Die VSt bestätigte der Ka. AG mit Schreiben vom 8. November 1951, daß ihr unternehmen mit der Übertragung der Aktien vom deutschen Mutterhaus völlig gelöst sei und alle Rechte übertragen worden seien, die in der Schweiz bis dahin der Klägerin zugestanden hatten und von der Tochtergesellschaft benutzt worden sei en. Die Aktien hätten nicht zu dem erzielten Betrag versteigert werden können, wenn nicht gleichzeitig diese Rechte mitübertragen worden wären. Weiter heißt es:

"... Wir bestätigen Ihnen gerne, daß unser Schreiben vom 1. November 1950 eine Übertragung der Markenrechte von W. auf Ihr Unternehmen mit sämtlichen Erstgebrauchs- und sonstigen Nebenrechten bedeutete. Damit wurde lediglich die Verselbständigung der schweizerischen Tochtergesellschaft von W. im Sinne der früheren Absprache vervollständigt und formell bereinigt.

Was die Frage eines Lizenzverhältnisses mit W. betrifft, so können wir Ihnen bestätigen, daß der Sinn unserer Abmachung dahin ging, Ihnen alle Rechte, welche Gegenstand eines solchen Lizenzvertrages bilden könnten, namentlich die Rechte an der Bezeichnung "Ka.", säntliche Warenzeichen- und Warenausstattungsrechte ..., bei Anlaß des Verkaufs der Aktien zu übertragen, in dem Sinn, daß ein anfälliges Lizenzverhältnis mit W. damit aufgehoben sein sollte und Sie aus eigenem Rechtzinfolge der eingetretenen Verselbständigung des schweizerischen Geschäftsteils von W. diese Rechte erwarben und darüber frei verfügen können. Sollte man tatsächlich - was uns allerdings ausgeschlossen scheint - der Auffassung sein, alle diese Rechte seien nicht schon bisher an Sie abgetreten worden, so bestätigen wir Ihnen gerne, daß dies nun mindestens durch den vorliegenden Brief als erfolgt zu betrachten wäre."

10

In einem weiteren Schreiben der VSt vom 5. März 1952 wurde diese Auffassung erneut bestätigt.

11

Auf Anordnung der VSt wurden 48 Warenzeichen, die für die Klägerin international eingetragen waren, für das Gebiet der Schweiz gelöscht. 33 dieser Marken ließ die Ka. AG Ba. für sich neu eintragen. Die Eintragung wurde im Schweizer Handelsblatt veröffentlicht. Die Klägerin veranlaßte ihrerseits, daß die 48 für die Schweiz gelöschten internationalen Marken als national Schweizer Marken für sie eingetragen wurden, und nahm im Jahre 1952 über die neugegründete Vertriebsfirma Kal. AG in Z. ihre Tätigkeit in der Schweiz wieder auf. Ihre Waren kennzeichnete sie als "Original-Ka.".

12

Die Ka. D AG erhob im Sommer 1952 gegen die jetzige Klägerin und die Kal. AG vor dem Handelsgericht des Kantons Z. Klage auf Feststellung unlauteren Wettbewerbs beider Firmen, verlangte Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnungen "Ka., Auzol" und "Original-Ka." sowie Einwilligung in die Löschung der nunmehr national für die Klägerin eingetragenen früheren internationalen Marken. Außerdem forderte sie 10.000 sfrs Schadensersatz. Die Ka. AG berief sich auf die Umwandlung durch die Versteigerung der Aktien und die zugleich erfolgte Übertragung der Warenzeichen und Firmenbezeichnung und stützte sich auf die Schreiben der Verrechnungsstelle von 1. November 1950, 8. November 19517 5. März 1952.

13

Die jetzige Klägerin begehrte widerklagend die Unterlassung des Gebrauchs der streitigen Warenzeichen und Löschung dieser Marken für die Ka. AG mit der Begründung, die Verfügung der VSt bezüglich der Markenrechte und des Lizenzvertrages sei nicht durch den Bundesratsbeschluß vom 16. Februar 1945 gedeckt und verstieße gegen das Völkerrecht, das Internationale Privatrecht und das Schweizerische Markenrecht.

14

Während dieses Rechtsstreits kamen die im Jahre 1951 aufgenommenen Verhandlungen zwischen der Sch. über die Regelung des Schicksals deutschen Vermögens in der Schweiz durch das Abkommen vom 26. August 1952 über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz zum Abschluß. Der Markenverband e.V. in Wi., dem die Klägerin angehörte, hätte zuvor durch Schreiben vom 1. November 1950 das Bu. d. F. in Bo. von der Auseinandersetzung der Klägerin mit der Ka. AG unterrichtet. Am 7. Februar 1952 hatte der Markenverband ein weiteres Schreiben an das Bu. d. F. der erneuten Bitte um Hilfe für die Klägerin gerichtet. Die Schreiben waren vom Fi. nicht beantwortet worden.

15

Das Abkommen vom 26. August 1952 enthält in Art. 10 Abs. 1 folgende Vereinbarung:

"Die B. D. wird für sich und ihre Staatsangehörigen gegen die von der Schweiz auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 16. Februar 1945 mit seinen Abänderungen und Ergänzungen oder auf Grund des vorliegenden Abkommens vorgenommenen oder vorzunehmenden Umwandlungen von deutschen Werten in der Schweiz keine Einwendungen irgendwelcher Art erheben."

16

Die schweizerische Delegation hatte zunächst folgende Fassung vorgeschlagen:

"D. (d. B.) und seine Staatsangehörigen anerkennen die Rechtmäßigkeit der Umwandlungen."

17

Auf Veranlassung der deutschen Delegation kam es dann zu der endgültigen Fassung.

18

Dem genannten Abkommen sowie zwei weiteren im inneren Zusammenhang stehenden Abkommen mit der Schweiz über die Regelung ihrer Forderungen gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich stimmte der Deutsche Bundestag durch Gesetz vom 7. März 1953 (BGBl II 15) zu.

19

Nach dem Zustandekommen des Abkommens vom 26. August 1952 berief sich die Ka. AG in ihrem Rechtsstreit gegen die Klägerin und die Kal. AG auf Art. 10 Abs. 1 des Abkommens und legte noch ein Schreiben des VSt vom 15. September 1953 vor, in dem die Entstehungsgeschichte des Abkommens geschildert wird. Dr. O., der Leiter der VSt, der auch die schweizerische Delegation bei den Verhandlungen geführt hatte, legt hierin dar, daß die Schweiz in Durchführung des Washingtoner Abkommens "Umwandlungen" deutscher Vermögenswerte in Bankguthaben in Höhe von 35 Millionen vorgenommen habe. Dabei habe es sich um Fälle gehandelt, in denen deutsche Unternehmen in eine derartige Notlage geraten seien, daß eine Wertminderung zu befürchten gewesen sei. In Interesse der Rechtssicherheit habe die Schweiz mit Deutschland sodann Abmachungen treffen müssen, wonach diese Veräußerungen nicht mehr Gegenstand von Anfechtungen und Prozessen gegen die Schweiz oder gegen die Erwerber bilden konnten. Der deutsche Delegationsführer, Ministerialrat Granow, sei mit einer entsprechenden Regelung einverstanden gewesen. Man sei sich bewußt gewesen, daß durch solche Regelung auch der Klägerin jede Möglichkeit der erfolgreichen Durchführung eines Prozesses wegen ihrer Markenrechte genommen wurde. Die deutsche Delegation habe die endgültige Fassung anstelle des schweizerischen Entwurfs aus "optischen und innerpolitischen" Gründen vorgeschlagen, wobei aber ausdrücklich erklärt worden sei, daß mit dieser Formulierung Sinn und Zweck der von der Schweiz verlangten Bestimmung weder abgeändert noch abgeschwächt werden solle. Es sei darauf hingewiesen worden, daß mit der neuen Formulierung Diskussionen vermieden werden würden, die sich im Zusammenhang mit einer von den Alliierten seinerzeit verlangten Bestimmung ergeben hätten.

20

Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 18. März 1954 an das Bu. D. F. und schlug vor, ihrem schwebenden Prozeß als Nebenintervenient beizutreten. Das M. lehnte den Beitritt mit Schreiben vom 3. Mai 1954 ab. Daraufhin verkündete die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Mai 1954 der B. vertreten durch den Bu. d. F., den Streite D. B. trat nicht bei.

21

Am 29. November 1954 entschied das Handelsgericht des Kantons Z. zugunsten der Ka. AG. Es verurteilte die jetzige Klägerin gemeinsam mit der Kal. AG dazu, gewisse Handlungen als wettbewerbswidrig zu unterlassen sowie 10.000 sfrs an die Ka. AG zu zahlen, und erklärte 33 schweizerische Marken der Klägerin für ungültig; außerdem wies es die gegen die Ka. AG erhobene Widerklage ab. Die von der Klägerin und der Kal. AG eingelegte Berufung wurde vom Sch. Bun. in L. durch Urteil vom 14. Juni 1955 abschlägig beschieden.

22

Im März 1952 hatte die Klägerin einen Zahlungsbefehl über 500.000 sfrs als Teilforderung gegen die VSt und die Schweiz wegen rechtswidriger Entziehung der Warenzeichenrechte erwirkt, unternahm jedoch insoweit keine weiteren Schritte.

23

In dem gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten einen Ausgleich der Schäden, die ihr durch den Verlust ihrer Warenzeichenrechte und ihrer sonstigen Rechtsstellung in der Schweiz, sowie in Gestalt nutzloser Aufwendungen zur Erhaltung ihrer Rechtsstellung und in Gestalt ihrer Schadensersatzverpflichtungen gegenüber der Ka. AG entstanden seien. Als zu ersetzende Folgeschäden hat die Klägerin aufgeführt: Sie habe an Absatz und, weil die Ka. AG nicht immer einwandfreie Waren herstelle und eine schlechte Werbung betreibe, was das Publikum fälschlicherweise der Klägerin zurechne, an Prestige verloren und leide in ihrem Ansehen darunter, daß sie als weltbekannte Markenfirma nicht in der Schweiz vertreten sei. Die Klägerin hat sich darauf berufen, zu ihren Lasten habe die Beklagte ihr gegenüber in mehrfacher Hinsicht den Tatbestand einer zu Schadensersatzleistung verpflichtenden Amtshandlung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sowie den Tatbestand einer Enteignung (eines enteignungsgleichen Eingriffs) oder der Aufopferung verwirklicht. Hierzu hat die Klägerin geltend gemacht:

24

Sie habe in den Lizenzvertrag vom 22. Mai 1936 ihre Marken der Ka. AG nur zum Gebrauch überlassen und Wert darauf gelegt, die Warenzeichen, insbesondere die Bezeichnung "Ka." so zu sichern, daß ihr die Zeichen in jedem Falle unabhängig von dem Schicksal der Tochtergesellschaft erhalten blieben. Die Markenrechte seien schon deswegen, weil sie in K., dem Sitz des Stammhauses, belegen und so dem Zugriff Schweizer Stellen nicht zugänglich gewesen seien, nicht von den Liquidationsverfügungen der VSt betroffen worden. So hätte sie denn auch bis zu dem Abkommen vom 26. August 1952 mit Dr. R. einen annehmbaren Vergleich abschließen und ihre Markenrechte dadurch wiedergewinnen können. Erst durch das Verhalten der Beklagten habe sie ihre Markenrechte für das Gebiet der Schweiz verloren; ohne den "Verzicht", den über ihren Kopf hinweg die deutsche Verhandlungsdelegation unter M. Dr. G. mit den Schweizer Unterhändlern vereinbart habe, hätte sie im Rechtsstreit gegen die Ka. AG obgesiegt. Art. 10 Abs. 1 des Abkommens, den die Schweizer Gerichte zu ihren Ungunsten angewandt hätten, sei auf ihren Rechtsstreit mit der Ka. AG zugeschnitten gewesen. Der Verlust der der Klägerin in der Schweiz zustehenden Rechte sei der Preis gewesen, für den die Beklagte das Abkommen mit der Schweiz habe zustande bringen können. Die Beklagte habe der Klägerin den diplomatischen Schutz versagt, wenn sie mit der Schweiz einen Versicht auf die Rechte der Klägerin, deren Lage sie gekannt habe, vereinbart habe. Die Beklagte habe die Klägerin, anstatt sie pflichtgemäß von dem Fortgang der Verhandlungen mit der Schweiz zu unterrichten und auf die sich dabei abzeichnende ungünstige Situation aufmerksam zu machen, absichtlich im unklaren gelassen, der Klägerin gegenüber beruhigende Erklärungen abgegeben, ihr den wahren Inhalt des Art. 10 Abs. 1 des Abkommens verheimlicht, wie sie auch den "Verzicht" gegenüber dem Bundestag bei Einführung des Zustimmungsgesetzes zu dem Abkommen getarnt habe, und habe durch die Abreden über den Verzicht die Klägerin arglistig geschädigt. So habe insbesondere während der zwischenstaatlichen Verhandlungen im März 1952 ein Mitglied der deutschen Delegation gegenüber einem Schweizer Rechtsvertreter der Klägerin irreführende Erklärungen über den wahren Inhalt von Art. 10 Abs. 1 des Abkommens abgegeben; auch sei die Arbeitsgemeinschaft für Markenschutz trotz mehrerer Antragen nicht über die wahre Lage unterrichtet worden; das Bu. das der Klägerin hätte mitteilen müssen, ob sie ihren Rechtsstreit mit der Ka. AG überhaupt weiterführen solle, habe sich pflichtwidrig weder an dem Rechtsstreit beteiligt, noch habe es den Fall der Klägerin, wie es Art. 15 des Abkommens an sich ermöglicht habe, einem Schiedsgericht unterbreitet.

25

Im ersten Rechtszug hat die Klägerin begehrt,

26

die Beklagte zu verurteilen, an sie je 50.000 DM als Teilbetrag für den Verlust der Warenzeichenrechte sowie für den Verlust der sonstigen Rechtsposition in der Schweiß, ferner 175.000 DM zum teilweisen Ausgleich nutzloser Aufwendungen, sämtliche Beträge je mit Zinsen, zu zahlen, und außerdem

27

die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, der Klägerin den gesamten weiteren bereits entstandenen und künftig entstehenden Schaden aus den Verlust der Warenzeichenrechte und ihrer sonstigen hiermit zusammenhängenden Rechtsposition in der Schweiz zu ersetzen.

28

Das Landgericht hat, nachdem die Beklagte dem Klagevortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten war, in einem Teilurteil die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von zweimal 50.000 DM sowie hinsichtlich des Feststellungsantrages abgewiesen. Dem Leistungsanspruch stehe an sich die Bestimmung des § 3 Abs, 1 Nr. 2, Abs. 2 AKG entgegen; für das Feststellungsbegehren fehle das im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 AKG mir unter besonders strengen Voraussetzungen zu bejahende Rechtsschutzinteresse. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Ersatz ihrer Vermögensverluste auf eine Amtshaftung der Beklagten gründe, scheitere ihr Begehren zwar nicht an § 3 Abs. 2 AKG, wohl aber daran, daß die Klägerin nach dem Abschluß der von den Schweizer Behörden ergriffenen Maßnahmen keine Rechtsstellung mehr gehabt habe, in der die Klägerin durch etwaige von der Beklagten zu vertretende Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten hätte geschädigt werden können. An der letzteren Erwägung scheitere auch ein Anspruch der Klägerin aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff.

29

Die abgewiesenen Anträge hat die Klägerin mit der Berufung weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die zu seiner Entscheidung gestellten Ansprüche als unbegründet erachtet und hat die Berufung zurückgewiesen.

30

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Berufungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

31

1.

Der in § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AKG angeordnete Klagestop steht dem Klagebegehren in größerem umfange entgegen, als die Vorinstanzen angenommen haben.

32

Die weit auszulegende Vorschrift läßt neben dem Reparations oder Restitutionszweck einen ähnlichen Zweck genügen und verlangt nur, daß die Schäden "im Zusammenhang mit" den Ereignissen des zweiten Weltkrieges durch endgültige Entziehung von Vermögenswerten "zum Zwecke der Reparation ..." auf Grund von Gesetzen oder sonstigen Anordnungen fremder Staaten zur Liquidation deutschen Vermögens im Ausland oder auf Grund von Anordnungen der Besatzungsmächte oder auf Grund von Vereinbarungen, die auf Veranlassung der Besatzungsmächte abgeschlossen werden mußten, entstanden sind. Sie nimmt nach ihrem Wortlaut wie nach ihrem Sinn und Zweck den Tatbestand nicht aus, daß eine deutsche Stelle bei der Entziehung mitgewirkt hat. Die Vorschrift erfaßt also auch Fälle, in denen eine Reparation im eigentlichen Sinne nicht vorlag und (oder) die deutsche Stelle bei ihrer Mitwirkung den Tatbestand der Amtshaftung oder, soweit dies überhaupt möglich war, einen enteignenden oder enteignungsgleichen Akt verwirklichte (LM Allg. KriegsfolgenG § 3 Nr. 2 = III ZR 106/57 vom 23. Februar 1959; III ZS 212/57 vom 23. März 1959; WM 1962, 89 = III ZR 95/60 vom 30. Oktober 1961).

33

Die Schweiz hatte nun am 25. Mai 1946 das Washingtoner Abkommen abgeschlossen, das die Liquidation der deutschen Vermögenswerte in der Schweiz vorsah und den künftigen Liquidationserlös zu der einen Hälfte den Alliierten als Reparation, zu der anderen Hälfte der Schweiz zur Entschädigung von Kriegsopfern zuwies. Der Schweizer Bundesratsbeschluß vom 16. Februar 1945 hatte bereits die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz gesperrt. Die sich auf diesen Beschluß stützenden Maßnahmen, die die VSt hinsichtlich der Ka. AG als der Zweigniederlassung der Klägerin zum Nachteil der Klägerin ergriff, dienten dem Vollzug des Washingtoner Abkommens. Hätte die Schweiz die deutschen Vermögenswerte zu der Liquidation, der sie ausgesetzt waren, entsprechend dem Washingtoner Abkommen gebracht, so wäre offensichtlich ein endgültiger Entzug der Werte zu einem Reparationszweck oder doch ähnlichen Zweck im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AKG erfolgt.

34

Das Abkommen zwischen der B. und der Schweiz vom 26. August 1952 hat als Kernpunkt zum Inhalt, daß die B. berechtigt wird, die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz durch Begleichung der von den Alliierten darauf geltend gemachten Ansprüche auszulösen. Der Schweizer Bundesrat wird nach Art. 1 des Abkommens den Ablösungsbetrag nach Abzug einer näher bezeichneten Summe unverzüglich dem von Frankreich, Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Konto weiter überweisen. Die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz gelangen nach dem Abkommen im allgemeinen, wenn auch unter Abzügen und unter Verlusten, in die Hände ihrer deutschen Besitzer zurück. Jedoch wird nach Art. 10 Abs. 1 des Abkommens d. B. für sich und ihre Staatsangehörigen keine Einwendungen irgendwelcher Art gegen Umwandlungen deutscher Werte in der Schweiz erheben, die, wie dies für die Klägerin zutrifft, bereits von der Schweiz auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 16. Februar 1945 vorgenommen waren oder die noch vorgenommen werden.

35

Hätte die Beklagte dieser Abrede, auf deren Zustandekommen die Schweiz besonderen Wert legte, nicht zugestimmt, so wäre es, wie das angefochtene Urteil sagt, aller Voraussicht nach nicht zu dem Abkommen gekommen. Daß Art. 10 Abs. 1 nicht gerade im Hinblick auf die Markenzeichenrechte der Klägerin in das Abkommen aufgenommen wurde, stellt das angefochtene Urteil ebenfalls fest.

36

Unter all diesen Umständen nimmt Art. 10 des Abkommens, auf den die Revision in erster Linie die zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellten Klageansprüche stützt und ein auf diese Bestimmungen zurückgehender Rechtsverlust der Klägerin die behaupteten Schäden nicht aus dem oben umrissenen Schadenskreis des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG heraus. Ebensowenig vermag das der Umstand, daß die Schweiz von den in ihrem Gebiet errichteten Niederlassungen deutscher Großunternehmen nur die der Klägerin liquidiert haben soll, noch einer der Vorgänge, die die Revision des weiteren als Grundlage der Ansprüche heranzieht, nämlich, daß die zuständigen deutschen Stellen entgegen der ihnen obliegenden Fürsorgepflicht die Klägerin über den Inhalt des zu erwartenden Abkommens nicht nur im unklaren gelassen, sondern geradezu falsch unterrichtet hätten, und daß sie nicht im Interesse der Klägerin gemäß Art. 15 des Abkommens ein Schiedsgericht angerufen hätten. Die angebliche unzutreffende Unterrichtung der Klägerin und die Nichtanrufung des Schiedsgerichts sind nicht anders als Maßnahmen zu werten, die nach dem Klagevortrag dazu beigetragen haben, daß der Rechtsverlust von der Klägerin nicht noch hat abgewendet werden können. Sie fügen sich als solche Einzelakte in das Gesamtbild aller Vorgänge ein, die zusammengenommen den Entzug von Vermögenswerten der Klägerin in der Schweiz zu Zwecken, wie sie in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG genannt sind, herbeigeführt haben.

37

2.

Die Folge des Gesagten ist: Die Klägerin obliegt hinsichtlich der in die Revisionsinstanz gelangten Ansprüche auf Leistung und auf Feststellung über eine bereits bestehende Ersatzverpflichtung der Beklagten dem Klagestop des § 3 Abs. 2 AKG. Dieser Stop erfaßt, was unter Hinweis auf die Entscheidung III ZR 212/57 vom 23. März 1959 besonders zu bemerken ist, einen Ausgleich für unmittelbare Schäden (Substanzverluste) und für mittelbare, über den Substanzverlust hinausgehende Schäden. Die Klägerin kann daher insoweit weder eine Leistung noch (vgl. BGHZ 29, 28 - III ZR 10/57 vom 4. Dezember 1958 und JZ 1962, 254 = WM 62, 89 = III ZR 95/60 vom 30. Oktober 1961) die Feststellung verlangen, daß die Beklagte weitere, nicht bezifferte Schäden aus der der Klägerin verloren gegangenen Rechtsposition ersetzen müsse. Zwar verlangt hier die Klagepartei, was den Feststellungsantrag betrifft, im Gegensatz zu den in den eben genannten Urteilen entschiedenen Fällen nicht die Feststellung einer auf bestimmte Beträge gerichteten Ersatzverpflichtung. Aber auch hier gilt, daß die Klagepartei keinen echten Anspruch hat, Nicht nur kann sie zur Zeit die Beklagte nicht auf Leistung eines Ausgleichs für einzelne beziffert errechnete Schäden, die ihr aus dem Verlust ihrer Rechtsposition entstanden sein sollen, belangen, sondern es läßt sich auch nicht überschauen, welchen Inhalt die in § 3 AKG vorbehaltene Regelung eines Ausgleichs dieser Schäden haben wird.

38

Der in § 3 Abs. 2 AKG normierte Klagestop ist aus den in dem genannten Urteil III ZR 95/60 vom 30. Oktober 1961/in Verbindung mit der nachstehenden Überlegung enthaltenen Gründen noch als grundgesetzmäßig hinzunehmen. Der Gesetzgeber hat inzwischen die ihm obliegende Aufgabe, die in § 5 AKG genannten Ansprüche und Schäden zu regeln, weiter betrieben. Nachdem die Frage der Kriegsfolgeschäden in der Mehrzahl bereits gelöst wurde, ist inzwischen der Entwurf eines Reparationsschädengesetzes von dem federführenden Bundesfinanzministerium ausgearbeitet, mit den anderen Bundesministerien abgesprochen und als Kabinettsentwurf den Bundesländern zur Stellungnahme zugeleitet worden, wobei die Absicht besteht, das Gesetz vom Bundestag noch in der laufenden Wahlperiode verabschieden zu lassen.

39

Eine andere, gegenwärtig nicht zur Entscheidung stehende Frage ist dagegen, wie die in § 3 AKG vorbehaltene gesetzliche Regelung gemessen an den Verfassungsnormen beschaffen sein, ob und inwieweit sie namentlich berücksichtigen muß, daß die Beklagte in Art. 10 des Abkommens mit der Schweiz vom 26. August 1952 nicht nur für sich, sondern auch für ihre Staatsangehörigen auf Einwendungen gegen Umwandlungen von deutschen Werten in der Schweiz verzichtet hat.

40

3.

Einen Antrag auf Feststellung dahin, daß die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen gegen die Beklagte erworben habe, die nach § 3 AKG einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten seien, will die Revision, wie die Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, nicht verfechten. Es braucht daher nicht darüber befunden zu werden, ob die Klägerin einen solchen Antrag in der Revisionsinstanz geltend machen und ob ein solcher Feststellungsantrag als mit dem behandelten Klagestop vereinbar angesehen werden könnte.

41

Das Ergebnis geht mithin dahin, daß die zur Entscheidung des Revisionsgerichts stehenden Anträge dem Klagestop des § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AKG widersprechen. Das hat zur Folge, daß die Klage zur Zeit unzulässig ist (vgl. III ZR 32/60 vom 10. April 1961) und die Revision demgemäß zurückgewiesen werden muß. Zugleich ist in Anwendung von § 97 ZPO die Klägerin mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten.

Dr. Pagendarm
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Keßler
Dr. Reinhardt