Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.10.1974, Az.: BVerwG VIII C 105.73
Anfechtung eines Einberufungsbescheids; Voraussetzungen der Zurückstellung vom Wehrdienst; Die Heranziehung zum Wehrdienst als besondere Härte; Behandlung eines bei der Erfassung des Wehrpflichtigen gestellten Zurückstellungsantrags; Voraussetzungen der Zurückstellung vom Wehrdienst; Förderung der Ausbildung eines Wehrpflichtigen; Herbeiführung eines Zurückstellungsgrundes durch einen Wehrpflichtigen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 105.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 28.09.1973 - AZ: II/2 E 140/73
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1975, 59
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Raschke, Türke, Noack und Dr. Barbey
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. September 1973 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Verfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der gegen den Kläger ergangene Einberufungsbescheid rechtswidrig ist und ob der Kläger vom Wehrdienst zurückgestellt werden muß.
Der am 19. Januar 1953 geborene Kläger bat bei seiner Erfassung mit Schreiben vom 27. September 1971 um Zurückstellung vom Wehrdienst bis Oktober 1973 mit der Begründung, er wolle die Fachoberschule zur Erlangung der Fachhochschulreife besuchen. Zu diesem Zweck legte er eine Bescheinigung vor, aus der sich ergab, daß der Fachoberschulbesuch bis 31. Juli 1973 dauern sollte.
Mit Bescheid vom 4. September 1972 wurde der Kläger als tauglich gemustert und für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt. Zugleich wurde er bis zum 31. Juli 1973 vom Wehrdienst zurückgestellt. Bei der Musterung wurde er gefragt, ob er noch die Schule besuche. Das bejahte er.
Mit Bescheid vom 31. Juli 1973, der mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage erstellt und nicht unterschrieben ist, berief das Kreiswehrersatzamt den Kläger zum 1. Oktober 1973 zum Wehrdienst ein. Nach erfolglosem Widerspruch, in dem der Kläger um Zurückstellung vom Wehrdienst bat, weil er seit dem 5. April 1972 an der Fachhochschule studiere und nunmehr das dritte Semester beendet habe, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Einberufungsbescheid vom 21. Juli 1973 nebst dem Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 4. September 1973 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn bis zur Beendigung seines Studiums als Maschinenbauingenieur zurückzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat dieser Klage stattgegeben mit der Einschränkung, daß es die Beklagte lediglich verpflichtete, den Zurückstellungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Es hat dazu ausgeführt, dem Kläger sei zu Unrecht eine der Einberufung entgegenstehende Zurückstellung vom Wehrdienst versagt worden. Er habe zwar trotz Befragung bei der Musterung den Besuch der Fachhochschule nicht angegeben, obwohl eine "richtige" Antwort von ihm habe erwartet werden können. Auch bei richtiger Antwort wäre der Kläger nicht vor Erreichung der weitgehenden Förderung seines Ausbildungsabschnitts an der Fachhochschule zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen worden. Eine Einberufung zum 2. Oktober 1972 sei nicht mehr möglich gewesen. Eine Einberufung zum 16. November 1972, wie die Beklagte sie für möglich gehalten habe, sei nicht in Betracht gekommen, weil der Kläger aus dem laufenden Semester hätte herausgerissen werden müssen. Bei einer Einberufung zum Semesterende sei die Ausbildung des Klägers an der Fachhochschule bereits weitgehend gefördert gewesen, so daß dem Einberufungsbescheid der Zurückstellungsgrund in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a des Wehrpflichtgesetzes entgegenstehe und eine Zurückstellung des Klägers nach dieser Vorschrift in Betracht komme. Der Kläger habe diesen Zurückstellungsgrund auch rechtzeitig geltend gemacht im Sinne des § 20 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Verletzung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er beruft sich auf das Fehlen einer Rechtsbelehrung durch die Behörde und wendet sich gegen den Vorwurf, er habe mißbräuchlich die Voraussetzungen für eine Zurückstellung herbeigeführt. Außerdem verteidigt er das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet und führt zur Klageabweisung.
Der Kläger hat gegen den Einberufungsbescheid Anfechtungsklage erhoben (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und sich verteidigungsweise auf Zurückstellungsgründe berufen. Er hat außerdem Verpflichtungsklage erhoben (§ 42 Abs. 1, § 13 Abs. 4 Satz 2 VwGO) und Zurückstellung vom Wehrdienst begehrt. Das Verwaltungsgericht hat nach den unangegriffenen und für den Senat daher bindenden (§ 127 Abs. 2 VwGO) Feststellungen fälschlich der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es hätte die Klage abweisen sollen. Denn sie ist unbegründet.
Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Einberufungsbescheid ist unbegründet. Der Einberufungsbescheid ist rechtmäßig. Auszugehen ist von dem Wehrpflichtgesetz - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Diese Gesetzesfassung galt bereits, als der Einberufungsbescheid erlassen wurde, und galt auch im Gestellungszeitpunkt, dem 1. Oktober 1973.
Verwaltungsverfahrensrechtliche Mängel sind nicht ersichtlich. Daß der Einberufungsbescheid durch eine elektronische Datenverarbeitung hergestellt worden ist und daß er nicht unterschrieben und nicht mit dem Dienstsiegel versehen worden ist, ist unschädlich. Das hat der Senat in seinen Urteilen vom 5. Juni 1974 - BVerwG VIII C 1.74 und BVerwG VIII C 15.74 - und im Beschluß vom 17. Juli 1974 - BVerwG VIII C 93.73 - entschieden, denen der nämliche Sachverhalt zugrunde lag wie er im vorliegenden Fall gegeben ist.
Der Einberufungsbescheid ist auch seinem Inhalt nach nicht zu beanstanden. Zugrunde zu legen sind insoweit die Verhältnisse im Gestellungszeitpunkt (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70]). Danach stehen dem Einberufungsbescheid entgegen der Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichts keine eine Zurückstellung begründenden Härtegründe entgegen. Die Härtegründe, auf die sich der Kläger verteidigungsweise beruft, ergeben rechtlich keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG.
Im Gestellungszeitpunkt befand sich der Kläger zwar in einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG. Am 1. Oktober 1973 hatte er das dritte Semester eines auf sechs Semester angelegten Studiums des Maschinenbaus an der Fachhochschule zurückgelegt. Er hatte dieses Studium am 5. April 1972 im ersten Semester begonnen. Damit war der dieses Studium umfassende Ausbildungsabschnitt weitgehend gefördert, da bei der Beurteilung dieser Frage zeitlich von der vorgeschriebenen oder der regelmäßigen Studiendauer auszugehen ist, hier also von sechs Semestern, und nach Zurücklegung etwa eines Drittels der Studienzeit der Grad weitgehender Förderung erreicht ist. Das ist ständige Rechtsprechung des Senats. Obwohl der Kläger seinen Ausbildungsabschnitt daher weitgehend gefördert hatte, als dieser Ausbildungsabschnitt durch Heranziehung zum Wehrdienst am 1. Oktober 1973 unterbrochen werden sollte, bedeutet die Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 98.73 - dargelegt hat, verlangen auch die Fälle des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG die Prüfung der Frage, ob im Einzelfall eine besondere Härte vorliegt. Denn in diesen Fällen liegt nur in der Regel eine besondere Härte vor. Teil dieser Prüfung ist auch die Überlegung, ob der Wehrpflichtige in rechtlich mißbilligter Weise Härtegründe für sich geschaffen hat und bejahendenfalls, ob unter diesen Umständen das Urteil "besondere Härte" gerechtfertigt ist. Der Senat hat in diesem Falle ausgeführt, führe der Wehrpflichtige die ihm bei seiner Heranziehung zum Wehrdienst entstehenden Nachteile in einer rechtlich mißbilligten Weise selbst herbei, so erwachse hieraus nicht erst ein Grund für den Ausschluß des Wehrpflichtigen von der an sich zu gewährenden Zurückstellung, sondern fehle es bereits von vornherein an einer seine Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte, für deren Vorliegen der Wehrpflichtige die Beweislast trage. Die Vorschrift des § 12 Abs. 4 WPflG stellt nämlich nicht Zurückstellungsgründe und Ausschließungsgründe gegeneinander, sondern gibt mit Hilfe der normativen Umschreibung einen Maßstab für die ganzheitliche und mithin in sich einheitliche Bewertung des zur Prüfung gestellten komplexen Sachverhalts. Dieser ist anhand des Bewertungsmaßstabes "besondere Härte" gemäß § 12 Abs. 4 WPflG daraufhin zu bewerten, ob er die begehrte Zurückstellung rechtfertigt.
An einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte fehlt es trotz weitgehender Förderung der Ausbildung dann, wenn der Wehrpflichtige durch rechtlich mißbilligte Ausnutzung einer ihm aus anderem Grunde gewährten Zurückstellungsfrist die Nachteile, die er nunmehr als Zurückstellungsgründe geltend macht, selbst herbeigeführt und die Wehrersatzbehörde durch dieses Verhalten daran gehindert hat, ihn bereits vor Ablauf der ihm aus anderem Grunde gewährten, vorzeitig gegenstandslos gewordenen Zurückstellung unter Vermeidung der nunmehr als Zurückstellungsgründe geltend gemachten Nachteile zum Wehrdienst heranzuziehen. So liegen die Dinge hier.
Der Kläger war bei seiner Musterung am 4. September 1972 bis zum 31. Juli 1973 zurückgestellt worden, um ihm den Besuch der Fachoberschule zu ermöglichen. Die Zurückstellung beruhte nämlich auf dem schon am 27. September 1971 bei seiner Erfassung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 WPflG von ihm selbst gestellten Zurückstellungsantrag, den er mit dem Besuch der Fachoberschule begründet hatte, der nach der dazu vorgelegten Bescheinigung bis zum 31. Juli 1973 dauern sollte. Dieser Zurückstellungsantrag konnte erst bei der Musterung des Klägers beschieden werden. Denn erst in der Musterungsentscheidung wird nach § 16 Abs. 2 WPflG darüber entschieden, ob der Wehrpflichtige zur Verfügung steht. Das gilt auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Verfügbarkeit und seine mögliche Verschiebung wegen des Vorliegens von Zurückstellungsgründen. Zugrunde zu legen hatte die Musterungsbehörde bei dieser Entscheidung die Sach- und Rechtslage bei Abschluß des MusterungsVerfahrens mit Blick auf den nächstmöglichen Einberufungszeitpunkt (zuletzt Urteil vom 19. Juni 1974 - BVerwG VIII C 77.73 -). Damit der Musterungsausschuß diese Entscheidung treffen konnte, wurde der Kläger bei der Musterung gefragt, ob er noch die Schule besuche. Damit war gemeint, ob der Kläger noch die Fachoberschule besuche, wegen deren Besuch er seinem Antrag vom 27. September 1971 gemäß vom Wehrdienst zurückgestellt werden wollte. Daß das der Sinn der Frage war, erkannte der Kläger. Er bejahte diese Frage, obwohl er wußte, daß dies objektiv unrichtig war. Denn im Zeitpunkt der Musterung, am 4. September 1972, besuchte er die Fachoberschule nicht. Er hatte sie auch nie besucht. Er besuchte vielmehr seit dem 5. April 1972 die Fachhochschule und studierte dort Maschinenbau.
Daß der Kläger mit der Bejahung der Frage bewußt eine unrichtige Antwort gab, hat das Verwaltungsgericht bindend festgestellt. Denn es ist davon ausgegangen, daß vom Kläger eine "richtige" Antwort erwartet werden konnte. Darunter hat es die Erklärung verstanden, daß der Kläger nicht die Fachoberschule, sondern die Fachhochschule besuche. Damit hat es vorausgesetzt und zugleich festgestellt, daß der Kläger den Sinn der Frage und die Unrichtigkeit seiner Antwort verstanden hat. Denn es hat nicht verneint, daß sich der Kläger unkorrekt verhalten hat. Es hat vielmehr nur die Ursächlichkeit seines Verhaltens für die Entstehung des Härtegrundes in Frage gestellt.
Die Verteidigung des Klägers mit der Bemerkung, es habe gestimmt, daß er die Schule besuche, ist irreführend. Es stimmte nicht. Er besuchte nicht die Schule, sondern die Hochschule. Der unterschied war ihm bekannt, wie aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hervorgeht. Der Kläger bedurfte entgegen seinen Ausführungen keiner Belehrung, um das zu erkennen. Eine solche ist in diesem Zusammenhang auch nicht vorgesehen. Er brauchte nur eine wahrheitsgemäße Antwort zu geben. Unerheblich ist, daß er bei der Einreichung des Antrags im September 1971 beabsichtigte, die Fachoberschule zu besuchen. Unerheblich sind auch die Gründe, derentwegen er diese Schule dann doch nicht besuchte, sondern sofort sein Studium an der Fachhochschule begann. Allein entscheidend war, ob er die Fachoberschule am Tage der Musterung, dem 4. September 1972, "noch" besuchte. Das war nicht der Fall. Danach war er gefragt. Diese Frage durfte er nicht bejahen. Er mußte sie verneinen.
Der Kläger unterließ es damit nicht etwa nur, eine objektiv richtige Angabe zu machen, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Vielmehr machte er eine objektiv unrichtige Angabe. Seine Erklärung hatte den Inhalt, er besuche noch die Fachoberschule, während er in Wirklichkeit an der Fachhochschule studierte. Dadurch erreichte er seine Zurückstellung bis zum 31. Juli 1973. In diesem Zeitpunkt sollte nach seinem Zurückstellungsantrag vom 27. September 1971 und der dazu vorgelegten Bescheinigung der Besuch der Fachoberschule enden. Zu dem Zweck, dem Kläger den Besuch der Fachoberschule bis 31. Juli 1973 zu ermöglichen, war die Zurückstellung des Klägers verfügt.
Der Kläger erreichte somit in rechtlich mißbilligter Weise seine Zurückstellung. Denn er brauchte die Zurückstellung nicht, da er die Fachoberschule nicht besuchte. Er hatte sie ferner nur dadurch erreicht, daß er bei der Musterung die Unwahrheit gesagt hatte. Die Angriffe, die der Kläger insoweit gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts und die der Beklagten führt, sind unbegründet. Die so erlangte Zurückstellung nützte er schließlich auch noch zweckwidrig aus. Obwohl er lediglich zurückgestellt war, um die Fachoberschule besuchen zu können, benutzte er die Zurückstellung zu dem ganz anderen Zweck des Besuchs der Fachhochschule, für den er nicht zurückgestellt war. Er studierte vom 4. September 1972 an, mithin mit Beginn des zweiten Semesters, im Schütze der dafür gar nicht bestimmten Zurückstellung an der Fachhochschule. Darin liegt ein Mißbrauch der Zurückstellung.
Die rechtlich mißbilligte Herbeiführung der Zurückstellung und ihre gleichfalls rechtlich mißbilligte Ausnutzung waren ursächlich dafür, daß der Kläger die weitgehende Förderung seines Studiums an der Fachhochschule erreichte. Der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts in diesem Punkt ist nicht zu folgen. Hätte der Kläger bei der Musterung wahrheitsgemäß geantwortet, er studiere an der Fachhochschule im ersten Semester, so wäre eine Zurückstellung nicht möglich gewesen, weil er den Ausbildungsabschnitt seines Studiums an der Fachhochschule noch nicht weitgehend gefördert gehabt hätte (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG). Er hätte dann, wie die Beklagte vorträgt, am 16. November 1972, jedenfalls aber am 1. Januar 1973 einberufen werden können. Daß er sich dann mitten im zweiten Semester befunden hätte, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unschädlich (Urteile vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 38.72 - [Buchholz 448.1 § 11 ErsDiG Nr. 4], vom 30. Mai 1973 - BVerwG VIII C 47.72-, vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 101.72 -). Die Unterbrechung eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts ist nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG jederzeit, mithin auch während des Semesters, möglich.
Der Kläger hat daher den Härtegrund der Unterbrechung eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts, auf den er sich beruft, in rechtlich mißbilligter Weise selbst herbeigeführt. Er hat sich daher die Härte selbst zuzuschreiben. Eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG liegt nicht vor. Daß sich der Kläger inzwischen im sechsten Semester befindet, ist ohne rechtliche Bedeutung, weil es auf die Verhältnisse im Gestellungszeitpunkt ankommt.
Ob dem vom Kläger geltend gemachten Härtegrund auch die Ausschlußfrist in § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG entgegensteht, braucht nicht mehr entschieden zu werden. Daher kommt es auch auf die gegen diese Ansicht der Beklagten gerichteten Angriffe des Klägers nicht an. Die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid ist schon deshalb unbegründet, weil die vom Kläger vorgebrachten Gründe eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG nicht ergeben.
Das gleiche gilt von der Verpflichtungsklage, mit der der Kläger seine Zurückstellung verficht. Diese Klage ist zwar zulässig. Das Kreiswehrersatzamt hat den mit dem Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid gestellten Zurückstellungsantrag nicht beschieden (§§ 75, 76 VwGO). Die Klage ist jedoch aus den gleichen Gründen wie die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid unbegründet. Auch für sie gilt die Sach- und Rechtslage im Gestellungszeitpunkt, dem 1. Oktober 1973, die wie dargelegt zu beurteilen ist.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, und die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Raschke
Türke
Noack
Dr. Barbey