Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1973, Az.: BVerwG VIII C 185.72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 185.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 30.08.1972 - AZ: III A 37/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 1974, 163
- DÖV 1974, 177 (amtl. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - III. Kammer Osnabrück - vom 30. August 1972 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ficht den Widerruf einer Zurückstellung vom Grundwehrdienst und den gegen ihn ergangenen Einberufungsbescheid an.
Er ist am 25. Juli 1948 geboren und wurde mit Bescheid vom 13. September 1967 als tauglich gemustert. Er ist Fernmeldehandwerker der Deutschen Bundespost gewesen. Nachdem ihm seine Einberufung auf den 1. April 1970 angekündigt worden war, bat er unter dem 30. Dezember 1969 um seine Zurückstellung vom Wehrdienst, weil er seit dem 1. Oktober 1969 an einem einjährigen schulwissenschaftlichen Kurs im Brüderhaus Stephansstift - Diakonenfachschule - in Hannover-Kleefeld teilnehme, der ihn auf die vom Kultusministerium abzunehmende, die Mittlere Reife ersetzende Prüfung vorbereite, die notwendig sei, um Sozialarbeiter werden zu können.
Mit Bescheid vom 23. Januar 1970 stellte ihn das Kreiswehrersatzamt bis zum 30. September 1970 zurück. In dem Bescheid heißt es weiter, eine Zurückstellung über diesen Zeitpunkt hinaus könne nicht ausgesprochen werden, weil die an den Kurs sich anschließende Ausbildung zum Sozialarbeiter als neuer Ausbildungsabschnitt anzusehen sei.
Nachdem ihm seine Einberufung zum Wehrdienst erneut auf den 1. Oktober 1970 angekündigt worden war, bat der Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 1970 um Zurückstellung bis zum 1. Oktober 1974, weil er sich seit dem 1. Oktober 1969 in der Dakonenausbildung befinde. In einem Schreiben vom 15. Juli 1970 teilte das Brüderhaus Stephansstift - Diakonenfachschule - mit, der Kläger sei seit dem 1. Juli 1970 in die Diakonenausbildung an der Diakonenfachschule aufgenommen worden und bat um Zurückstellung des Klägers unter Hinweis auf einen Erlaß des Bundesministers für Verteidigung vom 18. Februar (nicht Januar) 1958, der eine Zurückstellung evangelischer Diakone zulasse, auch wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG nicht vorliegen. Das Kreiswehrersatzamt stellte ihn darauf mit Bescheid vom 13. August 1970 bis zum 30. September 1972 von der Wehrdienstleistung zurück mit der Auflage, am 15. Oktober eines jeden Jahres nachzuweisen, daß er sich auf das Amt des Pfarrdiakons vorbereite.
Am 1. Oktober 1971 nahm der Kläger sein Studium an der Fachhochschule für Sozialarbeit in Düsseldorf-Eller auf. Das Kreiswehrersatzamt widerrief darauf mit Bescheid vom 2. November 1971 die Zurückstellung des Klägers. Es berief ihn mit Bescheid vom 8. Februar 1972 zum 5. April 1972 zum vollen Grundwehrdienst ein. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein, den die Wehrbereichsverwaltung durch Bescheid vom 8. März 1972 mit der Begründung zurückwies, die Ausbildung an der Fachhochschule für Sozialarbeit sei ein selbständiger Ausbildungsabschnitt, der von der Gesamtausbildung des Klägers zum Diakon zu trennen sei.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 2. November 1971, den Einberufungsbescheid vom 8. Februar 1972 sowie den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 8. März 1972 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat dieser Klage stattgegeben. Es hat dazu ausgeführt: Der Einberufungsbescheid verletze den Kläger in seinen Rechten, weil der Widerruf seiner Zurückstellung rechtswidrig sei. Der Widerruf scheitere am Vertrauensschutz, den der Kläger genieße. Die Zurückstellung sei weder zeitlich im Hinblick auf die Zwischenprüfung noch sachlich in Beziehung auf das Studium an der Diakonenfachschule beschränkt. Durch den Wechsel zur Fachhochschule habe er seine bisherige Ausbildung zum Diakon nicht abgebrochen, sondern fortgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügt die Verletzung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes.
Der Kläger wendet sich mit dem Antrag, die Revision zurückzuweisen, gegen die Revisionsbegründung und ist der Auffassung, er sei zurückgestellt worden, um seine Ausbildung zum Diakon nicht unterbrechen zu müssen. Diese Ausbildung setze er an der Fachhochschule für Sozialarbeit fort.
II.
Die Revision ist begründet.
Der Kläger hat mit seiner Anfechtungsklage sowohl den Widerrufsbescheid vom 2. November 1971 angefochten, durch den das Kreiswehrersatzamt die Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst bis 30. September 1972 widerrief, als auch den Einberufungsbescheid vom 8. Februar 1972, durch den er zum 5. April 1972 zum vollen Grundwehrdienst einberufen wurde. Beide Angriffe sind erfolglos. Nach den unangegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht der Klage stattgegeben. Es hätte die Klage abweisen sollen. Denn sie ist unbegründet. Beide Bescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Frage, ob der Widerruf der Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst rechtmäßig ist, beurteilt sich nach der beim Abschluß des Widerrufsverfahrens herrschenden Sach- und Rechtslage. Denn der Widerruf ist ein Eingriff in die durch die Zurückstellung vom Wehrdienst erlangte Rechtsposition des Klägers. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Widerruf darauf gerichtet, die Zurückstellung des Wehrpflichtigen vom Wehrdienst wegen nachträglichen Wegfalls des sie veranlassenden Grundes nachträglich zu beseitigen. Mit dem Widerruf wird die Rechtsposition des Wehrpflichtigen dem Umstand angepaßt, daß der seiner Zurückstellung vom Wehrdienst zugrunde liegende Zurückstellungsgrund nachträglich weggefallen ist und die Zurückstellung nicht mehr rechtfertigt. Ob inzwischen andere Zurückstellungsgründe eingetreten sind, ist einem neuen Zurückstellungsverfahren vorbehalten. Diese Frage ist im Widerrufsverfahreh nicht zu prüfen. Der widerrufene Zurückstellungsbescheid kann seinem Wesen nach nicht aus einem anderen Rechtsgrund aufrechterhalten bleiben (Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 186.67 -; vom 10. März 1971 - BVerwG VIII C 35.68/143.70 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 51] und vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 172.72 -). Deshalb kommt es regelmäßig auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens an. Sie liegen dem Wegfall des Zurückstellungsgrundes am nächsten. Aus ihrer Sicht ist zu beurteilen, ob der Zurückstellungsgrund nachträglich weggefallen ist. Ob es Fälle gibt, in denen auch später eingetretene Umstände noch berücksichtigt werden müssen, kann hier dahingestellt bleiben. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben.
Das Widerrufsverfahren endete mit dem Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 8. März 1972. Er ist dem Kläger am 13. März 1972 durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt worden. Daher ist auf die in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse abzustellen. Von diesem Standpunkt aus kommt es darauf an, ob der dem Zurückstellungsbescheid vom 13. August 1970 zugrunde liegende Zurückstellungsgrund nachträglich weggefallen ist. Das ist zu bejahen.
Der Kläger wurde durch diesen Bescheid - entgegen seiner Ansicht und der des Verwaltungsgerichts - vom Wehrdienst zurückgestellt, um seine am Brüderhaus Stephansstift - Diakonenfachschule - in Hannover-Kleefeld (künftig Diakonenfachschule genannt) begonnene Ausbildung zum Diakon nicht durch die Wehrdienstleistung zu unterbrechen. Er wurde nicht zurückgestellt, um ihm ohne Unterbrechung durch den Wehrdienst die Erreichung eines Berufsziels zu ermöglichen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Kläger hatte beantragt, für seine Ausbildung zum Diakon am Stephansstift zurückgestellt zu werden. Denn er machte geltend, er stehe seit dem 1. Oktober 1969 im Stephansstift in der Diakonenausbildung. Damit meinte er die Diakonenfachschule. Diesem Antrag gab das Kreiswehrersatzamt statt. Denn es wollte dem Kläger die Ausbildung zum Diakon ermöglichen, wie sich aus der der Zurückstellung beigefügten Auflage ergibt, in regelmäßigem Abstand nachzuweisen, daß er sich auf das Amt des Pfarrdiakons vorbereite. Unter dieser Vorbereitung verstand es die Ausbildung an der Diakonenfachschule.
Das Kreiswehrersatzamt folgte damit dem Erlaß des Bundesministers für Verteidigung vom 18. Februar 1958 - VR III 7 - Az. 24 - 05 - 04 - (künftig Erlaß vom 18. Februar 1958 genannt). Denn die Diakonenfachschule hatte zur Unterstützung des Zurückstellungsgesuchs des Klägers das Kreiswehrersatzamt in ihrem Schreiben vom 15. Juli 1970 ausdrücklich auf diesen Erlaß hingewiesen und gebeten, den Kläger nach der dort getroffenen Regelung vom Wehrdienst zurückzustellen, obwohl er die Voraussetzungen für eine Zurückstellung in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, damals anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), nicht erfüllte.
Dieser Erlaß klärt die Wehrersatzbehörden darüber auf, daß als Voraussetzung für die diakonische Ausbildung eine abgeschlossene - meist handwerkliche - Berufsausbildung oder die Mittlere Reife verlangt wird und erst danach die eigentliche Ausbildung als Diakon beginnt. Er weist darauf hin, daß die Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG nicht nur auf die Vorbereitung, sondern auch auf die eigentliche diakonische Ausbildung anzuwenden sei, und belehrt darüber, daß der Ausbildungsabschnitt weitgehend gefördert sei, wenn der Wehrpflichtige ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt insgesamt erforderlichen Zeit hinter sich gebracht habe. Im Hinblick auf den großen Mangel an evangelischen Diakonen läßt es der Erlaß ausnahmsweise zu, daß auch dann, wenn die Voraussetzungen in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG noch nicht erfüllt sind, von einer Einberufung abgesehen wird, wenn die Bedarfsanforderungen der Truppe auch ohne Einberufung des betreffenden Wehrpflichtigen erfüllt werden könnten.
Diesen Erlaß legte das Kreiswehrersatzamt der Zurückstellung des Klägers zugrunde. Denn es stellte ihn gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG vom Wehrdienst zurück, obwohl er den Voraussetzungen dieser Vorschrift offensichtlich nicht entsprach. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts verband das Kreiswehrersatzamt damit jedoch keine unbeschränkte Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst, um ihm die Erreichung des Berufsziels als Pfarrdiakon zu ermöglichen. Vielmehr beschränkte es die Zurückstellung auf die Ausbildung des Klägers zum Pfarrdiakon in der Diakonenfachschule. Denn der Erlaß vom 18. Februar 1958 beachtet die Voraussetzungen für eine Zurückstellung in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG in der damals geltenden, bis zum Erlaß des Achten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) unverändert gebliebenen Fassung. Er läßt die Zurückstellung nicht zum ungestörten Ablauf einer Berufsausbildung, sondern allein zum ununterbrochenen Ablauf eines Ausbildungsabschnitts zu. Geschützt ist nicht die Ausbildung als solche, sondern der auf sie hinführende Ausbildungsabschnitt. Ausbildungsabschnitt war im vorliegenden Fall jedoch allein die Ausbildung des Klägers an der Diakonenfachschule. Die in dem Erlaß zugelassene Ausnahme betrifft nicht den Ausbildungsabschnitt als solchen, sondern nur seinen Förderungsgrad. In richtiger Erkenntnis dessen hat der Kläger auch, der Auflage entsprechend, in den Jahren 1970 und 1971 nachgewiesen, daß er in der Ausbildung an der Diakonenfachschule Stephansstift stehe, und hat das Kreiswehrersatzamt diesen Nachweis als Erfüllung der Auflage angesehen, die es dem Kläger im Zusammenhang mit der Zurückstellung vom Wehrdienst gemacht hat. Mithin war Anlaß und Grund für die Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst eine Ausbildung an der Diakonenfachschule; diese verstand das Kreiswehrersatzamt als Ausbildungsabschnitt, der durch Wehrdienstleistung nicht unterbrochen werden sollte.
Dieser Zurückstellungsgrund ist am 1. Oktober 1971 dadurch weggefallen, daß der Kläger die Ausbildung an der Diakonenfachschule aufgab und sein Studium an der Fachhochschule für Sozialarbeit in Düsseldorf-Eller begann. Der Kläger ist dadurch in eine neue, gegenüber der Ausbildung an der Diakonenfachschule andere und selbständige Ausbildung eingetreten. Diese Ausbildung mag zwar vom Berufsziel des Klägers her als eine Fortsetzung der an der Diakonenfachschule begonnenen Ausbildung erscheinen. Aus der Sicht des Wehrpflichtgesetzes und des Zurückstellungsbescheides war sie eine neue, selbständige Ausbildung.
Das Studium an der Diakonenfachschule, so wie es der Kläger betrieb, ist nicht Zulassungsvoraussetzung für das Studium an der Fachhochschule für Sozialarbeit, sondern, wie das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers mit Schreiben vom 24. Januar 1972 mitteilte, nur eine sinnvolle Vorbereitung auf dieses Studium. Dieses Studium beginnt für den Kläger, ebenso wie für jeden anderen Studenten, im ersten Semester und folgt den allgemeinen Regeln. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß die Anrechnung der an der Diakonenfachschule zurückgelegten Ausbildung vorgesehen ist. Andererseits ist das Studium an der Fachhochschule für Sozialarbeit nicht notwendig. Denn damals, ebenso wie auch heute, war es möglich, an der Diakonenfachschule die Ausbildung zum Diakon abzuschließen. Die Erreichung dieses Abschlusses ohne wehrdienstbedingte Unterbrechung wollte das Kreiswehrersatzamt sicherstellen, nicht aber die eines anderen Abschlusses.
Die Fachhochschule für Sozialarbeit ist eine staatliche Einrichtung, die Diakonenfachschule eine solche der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers. Nur die Ausbildung an der kirchlichen Ausbildungsstätte war Zurückstellungsgrund, nicht diejenige an der staatlichen Fachhochschule. Das Studium an der Fachhochschule für Sozialarbeit führt zum Abschluß für den staatlichen Beruf eines Sozialarbeiters. Zwar kann ein Sozialarbeiter auch im kirchlichen Dienst Verwendung finden. Das mag in der Regel auch der Fall sein, wenn eine Ausbildung an der Diakonenfachschule vorausgegangen ist. Indessen wird jedoch der enge Zusammenhang zwischen der Ausbildung an der Diakonenfachschule der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers und dem angestrebten diakonischen Dienst in der Kirche gelockert, wenn die Ausbildung an der staatlichen Fachhochschule durchgeführt wird. Nur diese enge Verbindung von Ausbildung und Kirche war jedoch Anlaß, in dem Erlaß vom 18. Februar 1958 von der weitgehenden Förderung des Ausbildungsabschnitts abzusehen. Es bestand dagegen kein Anlaß, Studenten, die in der Ausbildung zum staatlichen Sozialarbeiter standen, danach unterschiedlich zu behandeln, ob sie später in den Dienst der Kirche treten wollten oder nicht.
Daher entfiel der der Zurückstellung des Klägers zugrunde liegende Grund mit dem Beginn des Studiums an der Fachhochschule für Sozialarbeit in Düsseldorf-Eller am 1. Oktober 1971. Damit waren die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zurückstellung gegeben. Die Frage nach dem Schutz des Vertrauens des Klägers in seine Zurückstellung ist nicht zu stellen. Es kommt auch nicht darauf an, ob dem Kläger anderweitige Zurückstellungsgründe zur Seite standen. Diese hindern den Widerruf der Zurückstellung nicht, wie der Kläger fälschlich annimmt. Sie wären allenfalls dazu geeignet, für den Kläger eine erneute Zurückstellung aus anderen Gründen zu ermöglichen. Sie vermögen jedoch den widerrufenen Zurückstellungsbescheid nicht aus anderen Gründen zu rechtfertigen (Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 186.67 - [a.a.O.] und vom 10. März 1971 - BVerwG VIII C 35.68/143.70 -).
Der angefochtene Widerruf der Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst ist daher rechtmäßig. Die gegen ihn gerichtete Klage ist unbegründet und abzuweisen.
Auch der Einberufungsbescheid ist rechtmäßig. Diese Frage beurteilt sich nach der im Gestellungszeitpunkt, dem 5. April 1972, gegebenen Sach- und Rechtslage (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [152 ff.]). Anzuwenden ist das Wehrpflichtgesetz in der durch das Achte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773).
Aus den bisherigen Darlegungen folgt ohne weiteres, daß entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Einberufung des Klägers am 5. April 1972 die Zurückstellung des Klägers bis zum 30. September 1972 materiellrechtlich nicht entgegensteht. Bereits beim Abschluß des Widerspruchsverfahrens gegen den Einberufungsbescheid war die Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst widerrufen worden. In diesem Zeitpunkt entfiel die mit dem Widerspruch des Klägers gegen den Widerruf der Zurückstellung verbundene aufschiebende Wirkung (BVerwGE 26, 141 [BVerwG 03.02.1967 - VII C 135/64]). In diesem Zeitpunkt erging nämlich die Entscheidung der Wehrbereichsverwaltung über den Widerspruch des Klägers gegen den Widerruf seiner Zurückstellung vom Wehrdienst. Die Wehrbereichsverwaltung wies den Widerspruch in demselben Bescheid wie den Widerspruch des Klägers gegen den Einberufungsbescheid zurück. Nach dem Abschluß des Widerspruchsverfahrens entfiel die aufschiebende Wirkung, weil die Anfechtungsklage nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WPflG keine aufschiebende Wirkung hat (Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 186.67 - [a.a.O.] und vom 10. März 1971 - BVerwG VIII C 35.68/143.70 -).
Dem Einberufungsbescheid stehen auch keine verwaltungsverfahrensrechtlichen Gründe entgegen. Vor seinem Erlaß war die Anhörung des Klägers nach § 13 Abs. 3 der Musterungsverordnung in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113) nötig. Denn der Kläger wurde am 13. September 1967 gemustert; der Einberufungsbescheid trägt das Datum vom 8. Februar 1972 und berief den Kläger zum 5. April 1972 zum Wehrdienst ein. Eine ausdrückliche Anhörung des Klägers hat zwar nicht stattgefunden. Im Bescheid vom 2. November 1971 über den Widerruf der Zurückstellung des Klägers wurde dieser jedoch aufgefordert, sich auf seine Einberufung zum 5. April 1972 vorzubereiten. Das ist als Aufforderung zu verstehen, Einwendungen gegen die vorgesehene Einberufung zu erheben. Denn alle Gründe, die der Kläger gegen den Widerruf seiner Zurückstellung vorbringen konnte, mußte er auch der beabsichtigten Einberufung entgegensetzen. So mußte der Kläger diese Aufforderung auch verstehen. Denn er kannte die Praxis der Wehrersatzbehörden. Er war bereits mit Schreiben vom 22. September 1969 und 26. Juni 1970 aufgefordert worden, Hinderungsgründe gegen seine vorgesehene Einberufung mitzuteilen.
Gegen den Einberufungsbescheid bestehen auch keine sonstigen rechtlichen Bedenken. Insbesondere standen dem Kläger im Gestellungszeitpunkt keine Zurückstellungsgründe zur Seite.
Der Ausbildungsabschnitt, in den der Kläger mit Beginn seines Studiums an der Fachhochschule für Sozialarbeit eingetreten war, war am 5. April 1972 noch nicht weitgehend gefördert im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG. Weitgehend gefördert ist ein Ausbildungsabschnitt erst dann, wenn zeitlich ein Drittel der vorgesehenen Ausbildung zurückgelegt ist (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278 [279]; 37, 151). Der Kläger hatte am 5. April 1972 noch kein Drittel der für sein Studium an der Fachhochschule für Sozialarbeit vorgesehenen Ausbildung zurückgelegt. Er hatte in diesem Zeitpunkt erst das erste Semester seines Studiums beendet. Das Studium an der Fachhochschule für Sozialarbeit ist im Regelfall auf acht Semester angelegt. Unerheblich wäre es, wenn der Kläger im Schütze der mit Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 24. März 1972 angeordneten aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Einberufungsbescheid den Grad weitgehender Förderung seines an der Fachhochschule für Sozialarbeit begonnenen Ausbildungsabschnitts erreicht hätte. Denn maßgebend sind die Verhältnisse im Einberufungszeitpunkt (Urteile vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 168.69 - und vom 14. Februar 1973 - BVerwG VIII C 24.72 -). Dies ist keine Frage der Prozeßökonomie, wie der Kläger irrtümlich annimmt, sondern eine solche des materiellen Rechts.
Ein Zurückstellungsgrund ergab sich für den Kläger auch nicht aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG, wonach eine die Zurückstellung vom Wehrdienst ermöglichende besondere Härte in der Regel vorliegt, wenn die Einberufung den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder Fachhochschulreife unterbrechen würde. Die Einberufung des Klägers zum Wehrdienst zum 5. April 1972 unterbricht seinen zweiten Bildungsweg zur Fachhochschulreife, der hier allein in Betracht kommen könnte, nicht. Denn er befand sich am 5. April 1972 nicht in einer Ausbildung, durch die er die Fachhochschulreife erwerben konnte. Er war bereits zum Studium an der Fachhochschule zugelassen und hatte das erste Semester dieses Studiums zurückgelegt. Dieses Studium fällt nicht mehr unter die in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG getroffene Regelung. Diese Regelung umfaßt nur einen solchen Ausbildungsabschnitt, der dem Wehrpflichtigen die Hochschulreife oder Fachhochschulreife vermittelt. Außerdem brauchte der Kläger für sein Studium an der Fachhochschule für Sozialarbeit die Fachhochschulreife nicht. Denn er wurde übergangsweise zum Studium zugelassen, ohne die Fachhochschulreife erworben zu haben oder nachträglich noch erwerben zu müssen.
Auch der in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG geregelte Zurückstellungsgrund war nicht gegeben. Danach liegt eine die Zurückstellung ermöglichende besondere Härte in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen eine erste Berufsausbildung oder deren ersten Abschnitt unterbrechen würde und weder die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben ist noch die regelmäßige Dauer der Ausbildung oder des Ausbildungsabschnitts vier Jahre übersteigt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nach ausdrücklicher Regelung dann nicht erfüllt, wenn der Wehrpflichtige die Hochschulreife oder die Fachhochschulreife erlangt hat. Sie sind jedoch erst recht dann nicht erfüllt, wenn sich der Wehrpflichtige bereits im Hochschulstudium oder, wie der Kläger, im Fachhochschulstudium befindet, selbst wenn er dazu übergangsweise die Hochschulreife oder die Fachhochschulreife nicht benötigt.
Der Kläger konnte sich auch nicht auf einen aus § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG abzuleitenden Zurückstellungsgrund berufen. Daß er den zweiten Bildungsweg durchlaufen hat, ergibt allein keine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift (Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 95.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 49 - BWV 1971, 234 = NJW 1971, 1581]). Das wird durch § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b und c WPflG bestätigt, die dem zweiten Bildungsweg besondere Vorschriften widmen, durch die insoweit abschließend geregelt ist, inwieweit die Ausbildung im zweiten Bildungsweg zu einer besonderen Härte führen kann.
Die Ausbildungserschwernisse, die die Umwandlung der Fachschulen in. Fachhochschulen für die Studenten mit sich bringt, die ihr Studium an der Fachschule begonnen haben, treffen den Kläger nicht. Er begann sein Studium erst nach der Einrichtung der Fachhochschulen am 1. Oktober 1971. Das Studium des Klägers bleibt auch davon unberührt, daß vom Sommersemester 1974 an, wie er behauptet, Studenten ohne Fachhochschulreife an der Fachhochschule für Sozialarbeit nicht mehr zum Studium zugelassen werden. Denn er ist bereits zum Studium zugelassen und behält diese Zulassung auch dann, wenn er sein Studium zum Zwecke der Wehrdienstleistung unterbrechen muß.
Endlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, daß die Verteidigungsbereitschaft gefördert werde, wenn die Wehrpflichtigen erst nach Abschluß ihrer Berufsausbildung zum Wehrdienst einberufen werden. Ob die Wehrpflichtigen in der Regel vor Beginn ihrer Berufsausbildung oder erst nach deren Abschluß einberufen werden sollen, ist eine Frage, die der Gesetzgeber nach seinem Ermessen zu entscheiden hat. Er hat sich im Wehrpflichtgesetz dafür entschieden, den Wehrpflichtigen zum Wehrdienst in der Regel in dem Jahre heranzuziehen, in dem er das 19. Lebensjahr vollendet (vgl. hierzu § 5 Abs. 1 Satz 2 WPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 [BGBl. I S. 2277]). Dafür sprechen gute Gründe. Darauf sind die Regeln über die Zurückstellung der Wehrpflichtigen vom Wehrdienst ausgerichtet. Davon ist bei der Beurteilung des vorliegenden Falles auszugehen. Es ist nicht angängig, diese gesetzgeberische Entscheidung durch ausdehnende Auslegung der Vorschriften über die Zurückstellung vom Wehrdienst zu umgehen.
Daher ist der Einberufungsbescheid rechtmäßig und die gegen ihn gerichtete Klage ebenfalls unbegründet und abzuweisen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Raschke ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Arndt
Türke