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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1970, Az.: BVerwG VIII C 186.67

Einberufung zum vollen Grundwehrdienst; Widerruf einer früher gewährten Zurückstellung und Ablehnung eines neuen Zurückstellungsantrags; Entfallen des Zurückstellungsgrundes auf Grund der vorzeitigen Beendigung der Lehre ; Eintreten eines neuen Zurückstellungsgrundes ; Zurücklegen eines Drittels der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit ; Selbstbindung der Verwaltung ; Vorliegen einer besonderen Härte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.03.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 186.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 27.06.1967 - AZ: I VG. W Nr. 71/67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1970
durch
den Senats Präsidenten Dr. Baring
und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Juni 1967 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes über den Widerruf einer ihm früher gewährten Zurückstellung, gegen den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes über die Ablehnung eines neuen Zurückstellungsantrages und gegen den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes über seine Einberufung zum vollen Grundwehrdienst. Bei seiner Musterung wurde er für die Dauer seiner Lehre als Maschinenschlosser bis zum 30. September 1967 vom Wehrdienst zurückgestellt. Mit Schreiben vom 4. April 1967 teilte er dem Kreiswehrersatzamt mit: Er habe die Lehrabschlußprüfung vorzeitig bestanden. Im Einvernehmen mit seiner Lehrfirma, die ihn am 31. März 1967 als Maschinenschlosser entlassen habe, habe er bereits am 1. März 1967 mit dem 6 semestrigen Studium an der Ingenieurschule begonnen. Er bitte - auch im Hinblick auf das vorgerückte Alter seines Vaters - um Zurückstellung bis zum Studienende.

2

Durch Bescheid vom 20. April 1967 lehnte das Kreiswehrersatzamt den Zurückstellungsantrag ab. Durch einen weiteren Bescheid vom selben Tage, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wurde, wiederrief es ferner die dem Kläger im Musterungsbescheid wegen der Lehre eingeräumte Zurückstellung. Durch Bescheid vom 21. April 1967 berief es ihn mit Wirkung vom 3. Juli 1967 zum vollen Grundwehrdienst ein. Seinen Widerspruch wies die Wehrbezirksverwaltung durch Bescheid vom 2. Juni 1967 zurück.

3

Mit der nunmehr erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Bescheide des Kreiswehrersatzamtes vom 20. und 21. April 1967 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat antragsgemäß erkannt. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Erwägungen:

4

Der Einberufungsbescheid sei schon aus formellen Gründen rechtswidrig, weil, er ergangen sei, obwohl der Kläger im Einberufungszeitpunkt nicht für den Wehrdienst verfügter gewesen sei. Der Verfügbarkeit habe die im Musterungsbescheid angeordnete Zurückstellung entgegengestanden. Deren Widerruf sei bei Erlaß des Einberufungsbescheids noch nicht wirksam gewesen. Das Kreiswehrersatzamt habe zwar die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet. Diese Anordnung habe sich aber nur auf einen etwaigen Widerspruch, nicht dagegen auf die Anfechtungsklage bezogen. Diese entfalte daher gegenüber dem Widerrufsbescheid aufschiebende Wirkung. In materiellrechtlicher Hinsicht stehe dem Einberufungsbescheid der Anspruch des Klägers auf Zurückstellung entgegen; denn der Widerruf der früheren Zurückstellung und die Ablehnung des neuen Zurückstellungsantrages seien rechtswidrig. Zwar sei der im Musterungsbescheid angenommene frühere Zurückstellungsgrund mit der Beendigung der Lehrzeit fortgefallen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger aber das Ingenieurschulstudium bereits aufgenommen gehabt. Damit seien die Voraussetzungen erfüllt gewesen, unter denen nach den zu § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften bei Ingenieurschulstudenten die Zurückstellung zu gewähren sei. Auf diesen neuen Zurückstellungsgrund hätte sich der Kläger allerdings dann nicht berufen können, wenn er nach den Vorschriften über die Wehrüberwachung verpflichtet gewesen wäre, vor dem Beginn des Studiums den Fortfall des früheren Zurückstellungsgrundes zu melden. Eine solche Verpflichtung habe indessen nicht bestanden.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt die Verletzung des formellen und des materiellen Bundesrechts und stellt den Antrag, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

6

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage.

8

Die angefochtenen Bescheide unterliegen im Gegensatz zur Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts keinen materiellrechtlichen Bedenken.

9

Im Hinblick auf den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes über den Widerruf der dem Kläger im Musterungsverfahren bis zum Abschluß seiner Lehre gewährten Zurückstellung geht das Verwaltungsgericht zwar mit Recht davon aus, daß der für diese Zurückstellung maßgebende Zurückstellungsgrund infolge der vorzeitigen Beendigung der Lehre entfallen war. Es hält den daraufhin vom Kreiswehrersatzamt ausgesprochenen Widerruf der Zurückstellung aber deshalb für rechtswidrig, weil im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids mit dem inzwischen aufgenommenen Studium für den Kläger ein neuer Zurückstellungsgrund gegeben gewesen sei. Dem ist nicht zu folgen. Abgesehen davon, daß - wie noch auszuführen sein wird - die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine weitere Zurückstellung des Klägers in Wirklichkeit nicht vorlagen, übersieht das Verwaltungsgericht auch, daß das Eintreten eines neuen Zurückstellungsgrundes dem Wehrpflichtigen zwar grundsätzlich einen Anspruch auf eine neue Zurückstellung geben wird, daß ein neuer Zurückstellungsgrund aber nicht dem Widerruf derjenigen Zurückstellung entgegensteht, die dem Wehrpflichtigen früher wegen eines in der Folgezeit weggefallenen anderen Sachverhalts gewährt worden ist. Davon ist offensichtlich auch der Kläger ausgegangen, der sich mit seinem Widerspruch zwar gegen die Ablehnung seines auf sein Studium gestützten Zurückstellungsantrages und aus diesem Grunde auch gegen den Einberufungsbescheid, nicht aber gegen den Widerruf der nach Wegfall des Zurückstellungsgrundes erledigten früheren Zurückstellung gewendet hat.

10

Die in dem weiteren Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 20. April 1967 ausgegsprochene Ablehnung der vom Kläger wegen seines Studiums beantragten weiteren Zurückstellung ist frei von Rechtsfehlern. Im Zusammenhang mit der Berufsausbildung sieht § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte in der Regel dann als gegeben an, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn der Wehrpflichtige schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit zurückgelegt hat (vgl. neuestens z.B. BVerwGE 31, 318 [322]). Das war bei dem Kläger nicht der Fall. Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und für das. Bundesverwaltungsgericht deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts stand der Kläger im Zeitpunkt der auf den 3. Juli 1967 angeordneten Einberufung am Ende des ersten von insgesamt sechs Semestern seines Ingenieurschulstudiums. Ein Ausbildungsdrittel hatte er mithin in diesem Ausbildungsabschnitt bis dahin nicht zurückgelegt.

11

Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, gleichwohl habe der Einberufung des Klägers der Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG entgegengestanden, stützt es sich zu Unrecht auf die vom Bundesminister der Verteidigung erlassenen "Verwaltungsvorschriften für die Musterung und Einberufung ungedienter Wehrpflichtiger" vom 25. November 1957 (VMBl. 1957, 739). Zwar bestimmen die Verwaltungsvorschriften in dem die Zurückstellung gemäß, § 12 WpflG betreffenden Abschnitt unter Nr. 4 d, daß bei Wehrpflichtigen, die Ingenieur- und Bauschulen oder entsprechende Lehranstalten besuchen und die vor Ausbildungsbeginn nicht einberufen werden konnten, die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG "vom Beginn der Ausbildung an als gegeben anzusehen" seien. Aus dieser Bestimmung ergibt sich aber der vom Verwaltungsgericht angenommene Anspruch des Klägers nicht.

12

Zur Rechtmäßigkeit und Rechtsverbindlichkeit der Verwaltungsvorschriften, soweit sie hier von Bedeutung sind, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - (NJW 1970, 675 = MDR 1970, 357 = BWV 1970, 68) grundsätzlich Stellung genommen. Nach dieser Entscheidung gehören sie zu den sogenannten rechtsauslegenden Verwaltungsvorschriften und vermögen sie schon dieser rechtlichen Qualität wagen weder für sich allein noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensgrundsatz zu einer für den Bürger anspruchsbegründenden Selbstbindung der Verwaltung zu führen. Sie können darüber hinaus einen Anspruch auf Zurückstellung um so weniger begründen, als sie offensichtlich mit dem gesetzlichen Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG unvereinbar sind. Die nach dieser Vorschrift für die Zurückstellung vorausgesetzte weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts kann begrifflich nicht schon mit dessen Beginn erreicht sein, worauf die Verwaltungsvorschriften jedoch - rechtsfehlerhaft - abstellen. Davon abgesehen stehen die Verwaltungsvorschriften auch nicht in Einklang mit der eingangs erwähnten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des "weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts".

13

Die demnach rechtsfehlerfreie Verneinung des Zurückstellungstatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes schließt allerdings nicht die Annahme aus, daß sich aus zusätzlich vorliegenden besonderen Umständen, die durch den genannten.

14

Tatbestand nicht erfaßt werden, eine besondere Härte jedenfalls nach dem Grundtatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG ergeben kann. Solche Umstände sind im vorliegenden Rechtsstreit jedoch vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt und vom Kläger nicht vorgetragen werden. Sein mit der Klage vorgebrachter Hinweis, bei der für die Einberufung vorzunehmenden Interessenabwägung müsse auch berücksichtigt werden, daß sich sein Vater bereits in vorgerücktem Alter befinde, deutet in dieser Allgemeinheit auf keinen Sachverhalt hin, aus dem sich die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen oder doch jedenfalls die Notwendigkeit einer Zurückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ergeben könnte.

15

Aus den bisherigen Ausführungen folgt ohne weiteres, daß auch der Einberufungsbescheid unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken unterliegt: Die gegen ihn verteidigungsweise eingesetzten Zurückstellungsgründe liegen nicht vor. - Der Einberufungsbescheid ist aber auch nicht unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden. Im Zeitpunkt seines Erlasses und des Erlasses der ihn bestätigenden Widerspruchsentscheidung fehlte es im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an der nach § 13 Abs. 1 der Musterungsverordnung in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113) erforderlichen Vollziehbarkeit des Musterungsbescheids. Richtig ist zwar, daß der Musterungsbescheid wegen der in ihm auf den 30. September 1967 festgesetzten Zurückstellungsfrist ursprünglich nicht vor Ablauf dieses Tages vollziehbar war. Seine Vollziehbarkeit wurde jedoch hergestellt durch den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes über den Widerruf der Zurückstellung vom 20. April 1967. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfaltet allerdings der Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid grundsätzlich aufschiebende Wirkung (BVerwGE 26, 141[BVerwG 03.02.1967 - VII C 135/64]). Im vorliegenden Fall ist jedoch eine die Vollziehbarkeit des Widerrufsbescheids und damit auch derjenigen des Musterungsbeseheids hemmende aufschiebende Wirkung nicht eingetreten. Einerseits hat - wie bereits ausgeführt - der vom Kläger gegen die Versagung der weiteren Zurückstellung und den Einberufungsbescheid erhobene Widerspruch nicht auch den Widerrufsbescheid umfaßt, andererseits ist der Widerrufsbescheid im übrigen auch vom Kreiswehrersatzamt für sofort vollziehbar erklärt worden mit der Folge, daß er jedenfalls aus diesem Grunde wirksam war und damit die Vollziehbarkeit des Musterungsbescheids hergestellt hatte, als der Einberufungsbescheid und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid erlassen wurden. Damit ist dem Formerfordernis des § 13 Abs. 1 der Musterungsverordnung Rechnung getragen.

16

Danach erweisen sich die angefochtenen Bescheide des Kreiswehrersatzamtes als fehlerfrei. Auf die Revision der Beklagten mußte deshalb das diese Bescheide aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts unter Abweisung der Klage aufgehoben werden.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher