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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1973, Az.: BVerwG VIII C 24.72

Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen wegen Ausbildungserschwernissen; Herleitung eines Zurückstellungsgrundes aus der Umwandlung von Ingenieurschulen in Fachhochschulen; Möglichkeit des Besuches von studienbegleitenden ergänzenden Lehrveranstaltungen; Anforderungen an das Vorliegen einer besonderen Härte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1973
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 24.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 08.11.1971 - AZ: VRS III/101/71

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. November 1971 wird aufgehoben.

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ficht die Ablehnung der Zurückstellung und den gegen ihn ergangenen Einberufungsbescheid an.

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Er ist am 24. Februar 1950 geboren und steht zur Leistung des vollen Grundwehrdienstes zur Verfügung. Seit 15. März 1971 studiert er an der Staatlichen Ingenieurschule für Bauwesen - Staatsbauschule - S., Abteilung Ingenieurbau. Die Ingenieurschule wurde am 1. Oktober 1971 in eine Fachhochschule umgewandelt. Seinen wegen des Studiums eingereichten Zurückstellungsantrag lehnte das Kreiswehrersatzamt ab. Der Widerspruch blieb erfolglos. Der Kläger hat dagegen Klage erhoben mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Zurückstellungsantrag nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu bescheiden.

3

Das Kreiswehrersatzamt berief den Kläger auf den 4. Oktober 1971 zum Wehrdienst ein. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger auch dagegen Klage erhoben und beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

4

Das Verwaltungsgsricht hat beide Verfahren miteinander verbunden und den Klagen stattgegeben. Es hat dazu ausgeführt, die Einberufung zum 4. Oktober 1971 bedeute für den Kläger eine besondere Karte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes. Er habe im März 1971 ein auf sechs Semester eingelegtes Ingenieurschul-Studium begonnen. Dieses Studium könne er nicht mehr zu Ende führen, wenn er der Einberufung nachkomme. Er müsse nach der Einberufung unter Aufrechterhaltung seiner Zulassung zum Studium neu mit einem Fachhochschul-Studium beginnen. Außerdem dauere des Studium an der Fachhochschule für ihn sieben Semester. Er studiere daher acht Semester. Nehme er an Vorbereitungskursen teil, so dauere des Studium sogar neun Semester. Im Zusammenwirken mit den weiteren nachteiligen Auswirkungen der Einberufung habe der Zeitverlust Gewicht. Die nur zur Fachschulreife ausreichende Vorbildung des Klägers verliere durch seine Einberufung zum Wehrdienst ihre Bedeutung für das Ingenieur-Studium, Der Kläger müsse sich das vom 1. Oktober 1971 an geforderte erhöhte Eingangsniveau erst aneignen. Verzichte er auf den zweisemestrigen Vorbereitungskurs, so müsse er sich die geforderten zusätzlichen Kenntnisse durch erhöhten Arbeitseinsatz im Wege des Selbststudiums aneignen. Er habe im Gegensatz zu künftigen Ingenieurstudenten die Möglichkeit, das Ingenieur-Studium alter Art zu ergreifen und habe davon Gebrauch gemacht. In dem Zwang, darauf zu verzichten und ein seiner Vorbildung nicht entsprechendes längeres Studium ergreifen zu müssen, liege eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes.

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Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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7

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, seine Ausbildung habe sich verzögert, weil er sein Studium an der Bergbaufachschule in Siegen habe abbrechen müssen, da diese Schule geschlossen worden sei. Er habe jetzt letztmalig Gelegenheit, nach sechs Semestern den Fachhochschulabschluß zu machen. Er erklärt, er werde Wehrdienst leisten, wenn sein Studium beendet sei, verliere Jedoch die bisher zurückgelegten Semester, wenn er es vorher unterbrechen müsse.

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II.

Die Revision ist begründet. Die Versagung der Zurückstellung und die Einberufung des Klägers zum Wehrdienstsind rechtmäßig.

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Nach den unangegriffenen und daher für den erkennenden Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht der Verpflichtungsklage des. Klägers (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO) gegen die Versagung der Zurückstellung vom Wehrdienst stattgegeben. Es hätte sie abweisen sollen. Die Klage ist unbegründet. Die Ausbildungserschwernisse, auf die sich der Kläger beruft, rechtfertigen keine Zurückstellung.

11

Auszugehen ist von der im Gestellungszeitpunkt, dem 4. Oktober 1971, gegebenen Sach- und Rechtslage (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [152 ff.]). Daher ist das Wehrpflichtgesetz - WPflG - in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) anzuwenden, Die Neufassung durch die inzwischen ergangene Bekanntmachung des Wehrpflibhtgesetzes vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) muß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats außer Betracht bleiben. Gleichfalls unberücksichtigt muß bleiben, daß der Kläger nach dem 4. Oktober 1971 sein Studium fortgesetzt und inzwischen das vierte Semester zurückgelegt hat (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 168.69 -). Der gegenteiligen Ansicht des Klägers ist nicht zu folgen.

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Gemessen an diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG verneint. Diese Vorschrift setzt voraus, daß der laufende Ausbildungsabschnitt, in dem sich der Kläger befindet, am hier maßgeblichen Stichtag des 4. Oktober 1971 weitgehend gefördert war. Das ist nicht der Fall. Denn weitgehend gefördert ist ein Ausbildungsabschnitt erst, wenn zeitlich ein Drittel der vorgesehenen Ausbildung zurückgelegt ist (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278 [279]; 37, 151). Der Kläger hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sein Studium an der Staatsbauschule Stuttgart am 15. März 1971 begonnen. Dieses Studium war auf sechs Semester angelegt. Am 4. Oktober 1971 hatte er erst das erste Semester vollendet und das zweite allenfalls gerade begönnen.

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Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts vermag jedoch auch die in § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG vorgesehene Regelung eine Zurückstellung des Klägers nicht zu rechtfertigen. Die den Kläger treffenden Ausbildungserschwerungen begründen keine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift. Der Kläger geht von den vom Verwaltungsgericht festgestellten Studienerschwernissen aus, die er darin sieht, daß ihm die Möglichkeit, sein Studium an der Fachhochschule im Ingenieurschul-Studiengang nach insgesamt sechs Studiensemestern zu beenden, genommen und er in ein Studium hineingezwungen wird, das insgesamt acht Semester in, Anspruch nimmt und höhere Anforderungen an ihn stellt. Dazu ist folgendes zu sagen:

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Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß aus der Umwandlung der Ingenieurschulen in Fachhochschulen und den damit verbundenen erhöhten Leistungsanforderungen an die Studenten kein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG herzuleiten ist, wenn, wie hier, die Zulassung zum Studium erhalten bleibt und wenn durch studienbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen Studenten ohne Fachhochschulreife, wie der Kläger, an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife herangeführt werden und ihnen damit eine Möglichkeit geboten wird, die generell geeignet ist, das Studium an der Fachhochschulein sinnvoller Weise durchzuführen (Urteile vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 58 = BWV 1972, 280]; BVerwG VIII C 72.70 [Buchholz a.a.O.]; BVerwG VIII C 146.69 und BVerwG VIII C 171.69 -).

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Das Verwaltungsgericht hat zwar ausgeführt, der Kläger müsse sich durch erhöhten Arbeitseinsatz im Selbststudium oder durch Besuch der Vorbereitungskurse den vermehrten Wissensstoff aneignen. Es hat die studienbegleitenden ergänzenden Lehrveranstaltungen nicht erwähnt, Jedoch zu Unrecht. Auch im Lande Baden-Württemberg werden solche Lehrveranstaltungen angeboten. Das hat der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 15. November 1972 - BVerwG VIII. C 139.71 und BVerwG VIII C 31.71 - dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat das nicht ausgeschlossen. Dem erkennenden Senat ist aus zahlreichen Streitfällen bekannt, daß derartige Lehrveranstaltungen von den Fachhochschulen aller Länder nach. Möglichkeit angeboten werden. Das ist inzwischen allgemeinkundig geworden. Weil keine Umstände ersichtlich sind, die daran Zweifel erwecken könnten, muß der erkennende Senat auch davon ausgehen, daß diese studienbegleitenden ergänzenden Lehrveranstaltungen geeignet sind, bei den Studenten in der Lage des Klägers das Fehlen der Fachhochschulreife auszugleichen.

16

Die Beschwernisse, die der Besuch von studienbegleitenden ergänzenden Lehrveranstaltungen in Form von Mehrarbeit mit sich bringt, muß der Kläger tragen. Sie begründen keine besondere Härte.

17

Ferner hat der erkennende Senat entschieden, daß die Verlängerung der Ausbildung um zwei Semester, die dadurch eintritt, daß Studenten unter Verlust eines an der Ingenieurschule zurückgelegten Semesters ihr Studium an der Fachhochschule neu beginnen müssen und erst nach sieben statt früher nach sechs Semestern abschließen können, gleichfalls keinen Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG begründet (Urteile vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 139.71 und BVerwG VIII C 31.71 -). Daran hält der erkennende Senat auch nach Würdigung der Einwendungen des Klägers fest.

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In den genannten Urteilen vom 15. November 1972 hat der erkennende Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts abgelehnt, der wehrdienstbedingte Verlust der Möglichkeit, das Studium an der Fachhochschule im Ingenieurschul-Studiengang zu Ende zu führen, verletze das Grundrecht in Art. 12 Abs. I Satz 1 GG. Denn die Neuordnung der Ausbildung der mehr praxisorientierten Ingenieure ist verfassungsgemäß. Darum ist es auch verfassungsgemäß, den Kläger in seinem am 4. Oktober 1971 gegebenen, erst ein Semester an der Ingenieurschule umfassenden Ausbildungsstand der neugeordneten Ausbildung, zu unterwerfen. Denn es wird durch studienbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen dafür gesorgt, daß Studenten, wie der Kläger, an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife herangeführt werden.

19

In seinen bereits genannten Urteilen vom 16. Dezember 1971 hat der erkennende Senat ferner ausgesprochen, daß die Beurteilung der Frage, ob die Ausbildungserschwernisse einen Härtegrund abgeben, nicht vom individuellen Leistungs- und Begabungsstand des Wehrpflichtigen abhängig ist; sondern daß sie an eine generalisierende Betrachtung anzuknüpfen hat. Das ist im Urteil vom 20. April 1972 - BVerwG-VIII C 161.71 - weiter dahin verdeutlicht worden, daß in der Befähigung des Wehrpflichtigen liegende Gründe grundsätzlich nicht geeignet sind, als Härtegesichtspunkt berücksichtigt zu werden. Von diesen Grundsätzen ist hier keine Ausnahme zu machen. Sie könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn zusätzliche, außerhalb des Ausbildungsablaufs liegende Härtegründe in Betracht kämen. Das ist hier nicht der Fall.

20

Der Kläger stützt sein Zurückstellungsbegehren außerdem darauf, er habe jetzt die Gelegenheit, bereits nach sechs Semestern den Abschluß im Fachhochschul-Studiengang zu machen. Danach sind die als Härtegrund eingesetzten Studienerschwernisse, die die Umwandlung der Ingenieurschulen in Fachhochschulen mit sich bringt, für ihn jedenfalls überwindlich. Auch daraus läßt sich indessen keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG herleiten. Bedeutet es keine besondere Härte für den Wehrpflichtigen, wenn er unter Verlust des an der Ingenieurschule zurückgelegten Semesters erst nach weiteren sieben Semestern an der Fachhochschule sein Studium abschließen kann, so liegt keine besondere Härte darin, daß er in diesen Ausbildungsablauf unter Verlust einer günstigeren Möglichkeit hineingedrängt wird. Das folgt auch aus einer weiteren Erwägung. Die verlorene günstigere Ausbildungsmöglichkeit stellt sich als übergangsweise gewährte Verkürzung der Ausbildungszeit dar. Der Senat hat in Fällen der Verkürzung der Ausbildung durch Wahrnehmung, von Anrechnungsvergünstigungen entschieden, daß der wehrdienstbedingte Verlust einer Anrechnungsvergünstigung keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG bedeutet (Urteil vom 20. April 1972 - BVerwG VIII C 161.71 -). Ebenso liegt es bei der vom Kläger angeführten Möglichkeit der Erreichung des Fachhochschulabschlusses nach einer verkürzten Ausbildungszeit.

21

Endlich ergibt sich eine Besondere Härte auch nicht daraus, daß die ursprünglich vom Kläger eingeschlagene Ausbildung fehlschlug. Das bedarf keiner weiteren Erörterung.

22

Dem Kläger steht daher kein Zurückstellungsgrund zur Seite. Deshalb hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht seiner Verpflichtungsklage stattgegeben. Die Verpflichtungsklage ist abzuweisen.

23

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Unrecht der Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen den Einberufungsbescheid stattgegeben. Der Kläger stützt die Anfechtungsklage allein auf Zurückstellungsgründe, die er bereits im selbständigen Zurückstellungsverfahren geltend macht, Sie greifen, wie dargelegt, nicht durch. Für sie gilt das gleiche, wie zur Verpflichtungsklage dargelegt ist. Deshalb ist auch die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Einberufungsbescheid unbegründet.

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Daher ist der Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke