Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1972, Az.: BVerwG VIII C 168.69
Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Prüfung eines Musterungsverfahrens; Besondere Härte im Wehrpflichtrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 168.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 23.09.1969 - AZ: 5 A 8/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1972, 8713
- DÖV 1973, 140 (red. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23. September 1969 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte bei seiner Musterung die Zurückstellung, für seine bereits begonnene Elektrolehre sowie für sein anschließend beabsichtigtes Ingenieurstudium. Im Musterungsbescheid vom 26. September 1968 wurde er als tauglich gemustert und für die Beendigung seiner Lehre (30. September 1969) zurückgestellt; eine Zurückstellung für das künftige Ingenieurstudium wurde abgelehnt.
Er legte dagegen Widerspruch ein mit der Begründung, das Ingenieurstudium werde nicht, wie zuerst angenommen, am 1. Oktober 1969, sondern schon am 15. September 1969 beginnen. Zum voraussichtlichen Einberufungszeitpunkt, dem 1. Oktober 1969, würde sein Studium mithin bereits begonnen haben und weitgehend gefördert sein. Er habe auch die Auswahlprüfung für die Ingenieurschule schon bestanden. Er würde, wenn er die Ingenieurschule nicht zu dem beabsichtigten Zeitpunkt besuchen könne, nicht mehr die Vorbildung für die alsdann zu einer Akademie umgestaltete Schule besitzen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1968 zurückgewiesen.
Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil den Musterungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit die Zurückstellung des Klägers wegen Aufnahme des Ingenieurstudiums abgelehnt wurde. In der Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
Maßgeblich für die Beurteilung eines Zurückstellungsbegehrens sei die Lage im Zeitpunkt der beabsichtigten Einberufung. Da die Beklagte nach ihren Verwaltungsvorschriften das Ingenieurstudium vom Beginn an als weitgehend gefördert und damit als zurückstellungswürdig ansehe, so müsse sie darauf abheben, ob zum Zeitpunkt des Einberufungstermins mit der Schule bereits begonnen sei. Es sei ohne zurückstellungsrechtliche Bedeutung, ob etwa der Einberufungsbescheid vor dem Beginn des Schulbesuchs ergehe. Würde sie beim Vollzug dieser Vorschriften auf den Erlaß (den Zugang) des Einberufungsbescheides abstellen, so würde sie, was nicht angängig sei, durch frühzeitige Zustellung eines Einberufungsbescheides einen Wehrpflichtigen zwingen, die Zeit zwischen Zugang des Einberufungsbescheides und dem Einberufungstermin ungenützt zu lassen. Die Vergünstigung für die Ingenieurausbildung, die die genannten Verwaltungsvorschriften bedeuteten, rechtfertige sich aus der stärkeren Geschlossenheit, die diese Ausbildung im Vergleich etwa zu einer hochschulmäßigen Ausbildung typischerweise aufweise. Die begehrte Zurückstellung scheitere nicht daran, daß im Streitfall der Besuch der Ingenieurschule ein künftiges, in gewisser Weise noch Ungewisses, Ereignis sei; denn die Behörde habe darüber sachlich entschieden.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des materiellen Rechts. Sie beantragt, die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Der Kläger ist im Musterungsverfahren ohne Verletzung seiner Rechte nur für seine - damals - laufende Elektrolehre zurückgestellt worden; die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei auch für seine - von damals aus gesehen - künftige Ingenieurausbildung zurückzustellen gewesen, beruht auf der Verkennung sowohl der verwaltungsverfahrensrechtlichen Natur der Zurückstellungsentscheidung im Musterungsverfahren als auch des materiellrechtlichen Gehaltes der Zurückstellungsregelungen des Wehrpflichtgesetzes in der hier maßgebenden (unten näher zu kennzeichnenden) Fassung.
Ist im Musterungsverfahren über einen Zurückstellungsantrag zu entscheiden, so wird der Zurückstellungsantrag gegebenenfalls durch. Klage gegen den Musterungsbescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) weiterverfolgt. Dabei wird der Musterungsbescheid im ganzen aufgehoben, wenn der Zurückstellungsantrag (ganz oder teilweise.) zu Unrecht abgelehnt wurde. Denn der Musterungsbescheid ist, da er den Wehrpflichtigen zu einem bestimmten Zeitpunkt für den Wehrdienst, verfügbar stellt, als eine Einheit anzusehen (BVerwGE 37, 73). Eine Teilaufhebung des Musterungsbescheides, wie sie das Verwaltungsgericht hier ausgesprochen hat, ist ausgeschlossen.
Für die verwaltungsgerichtliche Prüfung, ob im Musterungsverfahren ein Zurückstellungsantrag (ganz oder teilweise) zu Unrecht abgelehnt wurde, kommt es auf die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Musterungsverfahrens an; das ist der Erlaß des Widerspruchsbescheides der Musterungskammer, wenn ein Widerspruchsverfahren geschwebt hat (BVerwGE 34, 155). In rechtlicher Hinsicht ist demgemäß hier, da der Widerspruchsbescheid am 14. Dezember 1968 zugestellt wurde, das Wehrpflichtgesetz (WpflG) in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 390) maßgebend. Diese Fassung stimmt hinsichtlich der hier in Rede stehenden Zurückstellungsregelung des § 12 Abs. 4 mit der Fassung des Gesetzes vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) überein. Die nunmehrige Änderung des § 12 Abs. 4 durch das Achte Änderungsgesetz zum Wehrpflichtgesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084), das nicht rückwirkend in Kraft gesetzt wurde, bleibt außer Betracht. In tatsächlicher Hinsicht kommt es auf die Lage an, wie sie bei Abschluß des Musterungsverfahrens vorgelegen hat. Wenn nach diesem Zeitpunkt ein Zurückstellungsgrund eintritt, ist er mit isoliertem Zurückstellungsantrag geltend zu machen und gegebenenfalls einem ergehenden Einberufungsbescheid entgegenzusetzen. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Musterungsbescheides bleibt davon unberührt.
Daran, daß maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Prüfung der Abschluß des Musterungsverfahrens ist, ändert sich nichts dadurch, daß hier in dem Musterungsbescheid entsprechend dem Begehren des Klägers auch über die Zurückstellung für einen - von damals aus gesehen - künftigen Ausbildungsabschnitt entschieden wurde. Insoweit sind allerdings auch in die verwaltungsgerichtliche Prüfung zukünftige Ereignisse und Entwicklungen einzubeziehen (zur Bedeutung zukünftiger Ereignisse und Entwicklungen für eine Zurückstellung vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 71.69 - [BWV 1970, 212 = NZWehrr. 1970, 194]). Es handelt sich dabei um eine Prognose, die von dem - hier maßgeblichen - Zeitpunkt des Abschlusses des Musterungsverfahrens aus angestellt wird. Insoweit kann durchaus schon im Musterungsverfahren zu prüfen sein, wie eine zu erwartende Einberufung den künftigen Ausbildungsgang des Wehrpflichtigen berühren wird. Es wird aber nicht darum der Termin einer zu erwartenden Einberufung zu dem für die Beurteilung der Zurückstellung im Musterungsstreit maßgebenden Zeitpunkt. Das hat das Verwaltungsgericht verkannt.
Der Kläger wollte sowohl für seine - damals - laufende Elektrolehre als auch für die im Anschluß daran beabsichtigte Ingenieurausbildung vom Wehrdienst zurückgestellt werden. Er wurde aber im Musterungsverfahren nur für die Elektrolehre zurückgestellt, damit er nach deren Abschluß für die Heranziehung zum Wehrdienst zur Verfügung stehe. Er sollte also zwischen zwei Ausbildungsabschnitten - einen solchen stellt sowohl die Lehre als auch die Ingenieurausbildung dar - für die Ableistung des Wehrdienstes verfügbar sein. Eine derartige Verfügbarstellung kann als solche voraussetzungsgemäß nicht die Unterbrechung eines Ausbildungsabschnittes in sich schließen. Es kann sich nur praktisch ergeben, daß, da die Einberufungstermine quartalsmäßig festliegen, auf diese aber das Ende und der Beginn von Ausbildungsabschnitten nicht abgestimmt sind, der Termin der nächsten - dem Ende der gewährten Zurückstellung folgenden - Einberufung nicht unmittelbar an das Ende der gewährten Zurückstellung anschließt, sondern erst nach dem Beginn des nächsten Ausbildungsabschnittes liegt. Eine solche Überschneidung kann dem Vorbringen des Klägers entnommen werden, er werde bis zu dem nächsten Einberufungstermin, dem 1. Oktober 1969, bereits zwei Wochen seiner Ingenieurausbildung zurückgelegt haben.
Eine solche zu erwartende Überschneidung ist zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt der Unterbrechung eines künftigen Ausbildungsabschnittes zu beurteilen, sondern unter dem Gesichtspunkt, ob es sich um eine weder für die Ausbildung noch für die Wehrdienstleistung nutzbare Zwischenzeit handelt, deren Hinnahme dem Wehrpflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Es handelt sich gleichsam um das Gegenstück zu Wartezeiten, die sich zwischen das Ende der Wehrdienstleistung und die Wiederaufnahme der Berufsausbildung infolge der fehlenden Abstimmung von Ausbildungsabschnitten und Einberufungszeiträumen schieben können. Zu. Wartezeiten der letzteren Art hat der erkennende Senat in der Entscheidung BVerwGE 34, 188 grundsätzlich ausgesprochen, daß sie hinzunehmen sind, sofern sie nicht im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung und im Vergleich zu entsprechenden zeitlichen. Einbußen eines großen Teiles der Wehrpflichtigen in ähnlicher Lage eine überdurchschnittliche Beeinträchtigung bedeuten. In entsprechender Weise müssen grundsätzlich geringfügige Zeitverluste zwischen dem Ende einer gewährten Zurückstellung und dem Termin der nächstmöglichen Einberufung hingenommen werden. Erst wenn solche Zeitverluste die Grenze des hinzunehmenden Maßes überschreiten, ist davon auszugehen, daß der Wehrpflichtige die in Rede stehenden Zwischenzeiten zur Aufnahme des neuen Ausbildungsabschnittes nutzt und nutzen darf, und dann erst ist zu prüfen, ob und inwieweit dessen Unterbrechung durch die - künftige - Einberufung eine besondere Härte im Sinn des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder ausnahmsweise auch des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG bedeuten würde.
Einer begrifflichen Bestimmung dieser Grenze bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Zum einen wäre sie im Falle eines Zeitverlustes von nur zwei Wochen jedenfalls gewahrt. Zum anderen liegt nach dem eigenen Vortrag des Klägers ein Zeitverlust in Wahrheit nicht vor. Zwar sollte, wie er vorträgt, die Ingenieurschule, am 15. September 1969 beginnen, also zwei Wochen vor dem Ende der gewährten Zurückstellung bzw. dem nächsten Einberufungstermin. Aber die durch die gewährte Zurückstellung geschützte Lehre sollte gleichwohl erst am 30. September 1969, also mit dem Ende der gewährten Zurückstellung und unmittelbar vor dem nächsten Einberufungstermin, enden. Während der letzten zwei Wochen des Zurückstellungszeitraumes wollte der Kläger sowohl die Lehre abschließen als auch das Studium an der Ingenieurschule beginnen. Die Möglichkeit, zwei Ausbildungsabschnitte in dieser Weise zu verzahnen, kann nichts daran ändern, daß im Sinn der Zurückstellungsregelung zwei Ausbildungsabschnitte vorliegen und daß durch das Ende des einen Ausbildungsabschnittes gerade jener Einschnitt innerhalb der Gesamtausbildung des Klägers kenntlich gemacht wird, in dem eine Heranziehung, zum Wehrdienst ohne die Folge einer besonderen Härte erfolgen darf (vgl. BVerwGE 36, 334), ja sinnvollerweise stattfindet.
Das Verwaltungsgericht hat daher, weil es die Einheit des Musterungsbescheides und den für dessen Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt außer Betracht ließ, zu Unrecht angenommen, daß der Kläger durch die zeitlich begrenzte Zurückstellung in einer Weise für den Wehrdienst verfügbar gestellt wurde, die zu einer Unterbrechung seiner - vom maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt aus - künftigen Ingenieurausbildung führen würde. Für die von ihm erörterte und bejahte Frage, ob eine Unterbrechung der (bisherigen) Ingenieurausbildung wegen ihrer schulmäßigen Geschlossenheit in jedem Falle, also auch dann, wenn sie noch nicht weitgehend gefördert ist, eine besondere Härte darstellt, ist kein Raum. Einer Erörterung dieser Frage bedarf es daher auch im Revisionsverfahren nicht. Es genügt der Hinweis, daß in der Entscheidung BVerwGE 34, 278 grundsätzlich ausgesprochen worden ist, daß auch für diese Ausbildung - ungeachtet abweichender Verwaltungsvorschriften des Bundesministers der Verteidigung - nur die allgemeinen gesetzlichen Zurückstellungsgründe gelten, und daß der erkennende Senat hierbei davon ausgegangen ist, die Unterbrechung einer noch nicht weitgehend geförderten Ingenieurausbildung stelle keine besondere Härte im Sinne des allgemeinen Härtetatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG dar.
Aus den Gründen des angefochtenen Urteils erweist sich daher der bekämpfte Musterungsbescheid nicht als rechtswidrig. Er ist es auch nicht im Hinblick auf das weitere vom Verwaltungsgericht nicht mehr gewürdigte Vorbringen des Klägers.
Eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG kann nicht darin erblickt werden, daß der Kläger während seiner Lehre, für die er zurückgestellt wurde, bereits die Zulassung für die Ingenieurschule erlangt und sich einen Studienplatz an dieser gesichert hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats enthält § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes in der (bis zum Achten Änderungsgesetz geltenden und) hier einschlägigen Fassung mit seiner Regelung, im Zusammenhang mit der Berufsausbildung der Wehrpflichtigen als Härtegrund die Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnittes regelmäßig anzuerkennen, für diesen Bereich einerseits eine gesetzliche Konkretisierung des in § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG enthaltenen Härtebegriffes; sie bringt damit aber andererseits zugleich zum Ausdruck, daß das Wehrpflichtgesetz im übrigen andere nachteilige Auswirkungen, die die Leistung des Wehrdienstes vor der Vollendung der Berufsausbildung in der Regel mit sich bringen wird, für sich allein grundsätzlich nicht als Zurückstellungsgrund anerkennt (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]; ferner zusammenfassend das Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 90.70 -, DÖV 1971, 672 [in BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] insoweit nicht abgedruckt]). Zu solchen hinzunehmenden Nachteilen gehört es auch, daß ein Wehrpflichtiger nicht mehr in den Genuß seiner Vorsorge für einen künftigen Ausbildungsabschnitt gelangt.
Eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG läßt sich ferner nicht daraus herleiten, daß der Kläger ohne die begehrte Zurückstellung in Anbetracht der Umstellung der Ingenieurausbildung seine Ausbildung möglicherweise nicht mehr an einer Ingenieurschule alten Stils würde durchführen können. Der erkennende Senat hat mit seinem Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 - grundsätzlich entschieden, daß Ausbildungserschwerungen, insbesondere erhöhte Leistungsanforderungen, die durch die Umstellung von Ausbildungseinrichtungen oder von Ausbildungsvorschriften für den Wehrpflichtigen eintreten können, als solche nicht als eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte anzusehen sind, sofern durch Übergangsregelungen sichergestellt wird, daß wehrpflichtige Studienbewerber nach ihrer Wehrdienstleistung auch für den zwischenzeitlich geänderten Ausbildungsgang an ihre vor der Einberufung erworbene Zulassungsberechtigung anknüpfen können. In dem erwähnten Urteil ist weiter ausgeführt, daß diese Voraussetzung bei der Überleitung des Ingenieurstudiums auf die Nachfolgeeinrichtungen der bisherigen Ingenieurschulen erfüllt ist. Davon konnten, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - (mit dem hier einschlägigen Teil nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 278) näher dargelegt hat, die Wehrbehörden auch schon für den hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt ausgehen.
Ohne Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der im Musterungsbescheid getroffenen Zurückstellungsentscheidung ist der Umstand, daß der Kläger, der inzwischen zum 1. Oktober 1969 einberufen wurde, jedoch der Einberufung zunächst nicht folgen mußte, da das Verwaltungsgericht die Vollziehung des Einberufungsbescheides ausgesetzt hatte, seine Ausbildung an der Ingenieurschule aufgenommen und weitgehend gefördert hat. Es ist oben bereits dargelegt worden, daß Umstände, die in der Zeit nach Abschluß des Musterungsverfahrens eintreten und die Zurückstellungslage zugunsten des Wehrpflichtigen verändern, einem inzwischen ergangenen Einberufungsbescheid entgegenzusetzen sind. Hierzu ist zu ergänzen - zum einen -, daß, soweit der Einberufungsbescheid nur den durch dieses Revisionsurteil bestätigten Musterungsbescheid vollzieht, eine erneute Prüfung der Zurückstellungsfrage im Einberufungsstreit weder erforderlich noch statthaft ist (§ 33 Abs. 8 WpflG; vgl. die Entscheidung des Senats vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 199.67 - [Buchholz 448.0 § 33 WpflG Nr. 7 = BWV 1971, 19]). Ferner kann - zum anderen - eine weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnittes, die in der Zeit nach dem durch den Gestellungstermin bestimmten Beginn des Wehrdienstverhältnisses kraft einer Anordnung des Verwaltungsgerichts erzielt wurde, auch nicht mehr dem Einberufungsbescheid entgegengesetzt werden; denn dessen Rechtmäßigkeit beurteilt sich nach der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt des Gestellungstermins (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 36.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 38 = DÖV 1969, 756 = BWV 1969, 257], insoweit in BVerwGE 32, 243 nicht abgedruckt; ferner die angeführte BVerwGE 34, 155). Erweist sich der Einberufungsbescheid als rechtmäßig, so hat der Kläger - kraft der Anordnung des Verwaltungsgerichts - einen Vorteil erlangt, der ihm materiellrechtlich nicht zustand. Ein solcher Vorteil, wirkt sich im weiteren noch dadurch aus, daß einer nunmehrigen Vollziehung des etwa bestätigten. Einberufungsbescheides die Bestimmung eines neuen Gestellungstermines seitens der Wehrersatzbehörde vorausgehen muß. Ob diese hierbei auf einen praktisch nahezu vollendeten Ausbildungsabschnitt sowie eine etwa einschlägige Änderung des § 12 Abs. 4 WpflG durch das bereits angeführte Achte Änderungsgesetz zum Wehrpflichtgesetz (und die Rückwirkung dieser Änderung auf die Entlassungsvorschrift des § 29 Abs. 4 Nr. 1 WpflG) Rücksicht nehmen muß, ist zunächst Sache ihrer Entscheidung (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 36.69 - [a.a.O.]).
Nach alledem war die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf