Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1971, Az.: BVerwG VIII C 35.68
Rechtlich geschütztes Interesse des Wehrpflichtigen an dem Fortbestand der Zurückstellung bei Wegfall des Zurückstellungsgrundes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.03.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 35.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 15308
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 22.12.1967 - AZ: I VG W 83/67; I VG W 98/67
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 4 WpflG
- § 7 Abs. 5 MustVO
- § 13 Abs. 1 MustVO
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren:
Verbundverfahren:
BVerwG - 10.03.1971 - AZ: BVerwG VIII C 143.70
Amtlicher Leitsatz
Nach der gesetzlichen Regelung der Zurückstellung (§ 12 Abs. 4 WpflG) gibt es bei Wegfall des Zurückstellungsgrundes kein geschütztes Interesse des Wehrpflichtigen am Fortbestand der Zurückstellung als solcher, sondern nur den Anspruch auf eine neue Zurückstellungsentscheidung, wenn und soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung erfüllt sind (Fortsetzung von BVerwG VIII C 186.67).
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Dezember 1967 (I VG W 83/67 und I VG W 98/67) werden aufgehoben.
Die Klage gegen den Widerruf der am 31. August 1965 ausgesprochenen Zurückstellung vom Wehrdienst wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der als tauglich gemusterte Kläger wurde durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 31. August 1965 für ein zu beginnendes Ingenieurschulstudium bis zum 30. September 1968 vom Grundwehrdienst zurückgestellt. Im Mai 1967 erfuhr das Kreiswehrersatzamt - aus einer persönlichen Vorsprache des Klägers -, daß er nur das erste Semester (Winter-Semester, vom 15. September 1965 bis 5. Februar 1966) studiert hatte und in der Folge wieder in seinem bereits erlernten Beruf als Betonbauer arbeitete. Deshalb widerrief das Kreiswehrersatzamt mit Bescheid vom 25. Mai 1967 die Zurückstellung und erklärte dem Kläger, er stehe nunmehr für den verkürzten Wehrdienst zur Verfügung. Der Kläger legte Widerspruch ein und bat, die Zurückstellung "wieder in Kraft treten zu lassen". Er habe das Studium wegen seiner Heirat und der damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen unterbrechen müssen, werde es aber mit dem Sommer-Semester 1968 wieder aufnehmen. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, die Zurückstellung sei zu widerrufen gewesen, da nunmehr der Heranziehung keine Härtegründe mehr entgegenstünden. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde angeordnet.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem - später geänderten - Antrag auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides sowie auf Zurückstellung. Nachträglich entschied das Kreiswehrersatzamt förmlich über den Antrag auf neuerliche Zurückstellung; es lehnte ihn mit dem Bescheid vom 28. November 1967 ab. Kurz darauf berief es den Kläger zum 3. Januar 1968 auf die Dauer von 9 Monaten zur Ableistung des Grundwehrdienstes ein; hierbei waren Dienstzeiten des Klägers im Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes auf den Wehrdienst angerechnet worden. Der Kläger legte auch hiergegen Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde.
Der Kläger hat nunmehr auch gegen den Einberufungsbescheid und die Ablehnung der Zurückstellung Klage erhoben.
Mit dem Urteil I VG W 83/67 hat das Verwaltungsgericht der ersten Klage mit dem - geänderten - Antrag auf Aufhebung des Bescheides (Widerrufs) vom 25. Mai 1967 in der Fassung des Widerspruchsbescheides stattgegeben. Mit dem Teil-Urteil I VG W 98/67 vom gleichen Tag hat es der zweiten Klage stattgegeben, soweit die Aufhebung des Einberufungsbescheides vom 30. November 1967 samt dem diesen betreffenden Teil des Widerspruchsbescheides beantragt ist.
Das den Widerruf aufhebende Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte habe sich durch § 7 Abs. 5 der Musterungsverordnung für gezwungen gehalten, nach Wegfall des Zurückstellungsgrundes die Zurückstellung zu widerrufen; die Vorschrift stelle jedoch den Widerruf in das Ermessen der Behörde; Ermessen sei nicht ausgeübt und der Widerruf daher fehlerhaft, wenn - wie hier - die Behörde sich ohne weiteres für verpflichtet zum Widerruf gehalten habe. Beim Widerruf der Zurückstellung nach Wegfall des Zurückstellungsgrundes sei nicht nur die Frage einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes zu prüfen, sondern es sei ein sonstiges berechtigtes Interesse des Wehrpflichtigen am Fortbestand der Zurückstellung gegen das Interesse der Behörde an der alsbaldigen Heranziehung abzuwägen. Ein solches Interesse des Klägers ergebe sich daraus, daß ihn nur die Familiengründung zur Unterbrechung des Studiums gezwungen, ferner daß er vorher im Bundesgrenzschutz und im Deichschutz der Allgemeinheit gedient habe und, wenn er jetzt einberufen würde, unter Hinzurechnung seiner Grenzschutzdienstzeit von 17 Monaten 8 Monate länger als sonst ein Wehrpflichtiger in einer kasernierten Formation dienen müsse. Umgekehrt sei ein unabweisbares öffentliches Interesse an einer alsbaldigen Einberufung des Klägers nicht ersichtlich. Es hätte die Möglichkeit bestanden, ihn während der Semesterferien zu wiederholten kurzfristigen Wehrübungen einzuberufen.
Das den Einberufungsbescheid aufhebende Teil-Urteil beruht auf der Erwägung, dank der - im anderen Urteil ausgesprochenen - Aufhebung des Widerrufs sei der Kläger nach wie vor zurückgestellt, und er sei daher mangels Verfügbarkeit zu Unrecht einberufen worden.
Gegen beide Urteile hat die Beklagte Revision eingelegt - gegen das letztgenannte nach Zulassung durch das Bundesverwaltungsgericht. Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts und beantragt,
die Urteile aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Der Kläger tritt den Revisionen entgegen.
Im Revisionsverfahren sind die Streitsachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
II.
Die Revision, die zwei von drei geltend gemachten Klagebegehren betrifft, nämlich die Anfechtung des Widerrufs der am 31. August 1965 ausgesprochenen Zurückstellung sowie die Anfechtung des Einberufungsbescheides - das dritte Klagebegehren auf erneute Zurückstellung ist noch beim Verwaltungsgericht anhängig -, ist begründet.
1.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Widerruf einer Zurückstellung, deren Grund weggefallen ist, setze voraus, daß die Behörde das Interesse des Wehrpflichtigen am Fortbestand der grundlos gewordenen Zurückstellung einerseits, das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Heranziehung des Wehrpflichtigen andererseits abwäge, ist unvereinbar mit dem Wesen der Zurückstellung, wie es sich - nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats - aus den Regelungen des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, nunmehr geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), ergibt. In dem Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 186.67 - hat der erkennende Senat entschieden, daß "das Eintreten eines neuen Zurückstellungsgrundes dem Wehrpflichtigen zwar grundsätzlich einen Anspruch auf eine neue Zurückstellung geben wird, daß ein neuer Zurückstellungsgrund aber nicht dem Widerruf derjenigen Zurückstellung entgegensteht, die dem Wehrpflichtigen früher wegen eines in der Folgezeit weggefallenen anderen Sachverhaltes gewährt wurde". Steht danach ein neuer Zurückstellungsgrund dem Widerruf der grundlos gewordenen Zurückstellung nicht entgegen, so kann auch nicht ein sonstiges Interesse des Wehrpflichtigen diese Wirkung haben.
Die Zurückstellung ist als Wehrdienstausnahme an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 WpflG gebunden. Sie ist ihrem Wesen nach nur auf den vorübergehenden Aufschub, nicht etwa auf die (ganze oder teilweise) Aufhebung der Dienstleistungspflicht gerichtet. Daher kann die sie rechtfertigende besondere Härte ihre Ursache nur in der besonderen Belastung haben, die die Heranziehung zur Dienstleistung gerade zu dem (festgesetzten oder beabsichtigten) Einberufungszeitpunkt unter besonders erschwerenden Verhältnissen für den Wehrpflichtigen bedeutet (BVerwGE 30, 281[BVerwG 17.10.1968 - VIII C 178.67] [283]). Die besonders erschwerenden Verhältnisse sind daher der notwendige und unerläßliche Grund der Zurückstellung; liegen sie nicht mehr vor, so ist auch kein Raum mehr für eine Zurückstellung; sie steht und fällt daher mit dem sie rechtfertigenden Grund.
Die Frage nach einem Bestandsschutz von Maßnahmen, die auf Grund der Härteregelung getroffen worden Sind, kann sinnvollerweise nicht gestellt werden. Darum sind Erwägungen von der Art, wie sie das Verwaltungsgericht angestellt hat, nämlich daß der Kläger der Not gehorchend sein Studium unterbrochen habe, daß er ohnehin schon hinreichend der Allgemeinheit gedient habe und daß er unter Einschluß seiner Dienstzeit im Bundesgrenzschutz länger dienen müßte als sonst ein Wehrpflichtiger, mit der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Sie laufen darauf hinaus, entweder die Fortdauer der besonderen Härte zu fingieren oder auf allgemeine Nachteile, die keine besondere Härte darstellen, eine Zurückstellung zu gründen oder aber mit Hilfe der Zurückstellung die Dauer der Heranziehung zu korrigieren. Nach der gesetzlichen Regelung kann aber nur gefragt werden, ob, nachdem die besonders erschwerenden Verhältnisse, auf Grund deren die Zurückstellung gewährt worden war, nicht mehr bestehen, in anderer Weise und unter anderem Gesichtspunkt wiederum besonders erschwerende Verhältnisse eingetreten sind. Wird das geltend gemacht, so ist darüber neu und nur nach den Zurückstellungsvorschriften zu befinden, wobei es auf die Lage ankommt, in der sich der Wehrpflichtige nunmehr befindet.
Da es mithin bei Wegfall des Zurückstellungsgrundes kein geschütztes Interesse des Wehrpflichtigen am Fortbestand der Zurückstellung als solcher gibt, sondern nur den Anspruch auf eine neue Zurückstellungsentscheidung, wenn und soweit für sie die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bedurfte es keiner ausdrücklichen Vorschrift über die Zulässigkeit des Widerrufs der Zurückstellung, wenn der Zurückstellungsgrund wegfällt. Das ist bei der Auslegung der Vorschrift des § 7 Abs. 5 der Musterungsverordnung - MustVO -, nunmehr geltend in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113), zu beachten. Nach dieser Vorschrift "können" Zurückstellungen vom Kreiswehrersatzamt widerrufen werden, wenn der Zurückstellungsgrund wegfällt. In dieser Vorschrift mag, zum einen, eine Zuständigkeitsnorm zu erblicken sein, die die Zuständigkeit des Kreiswehrersatzamtes hinsichtlich einer Zurückstellung verdeutlicht, die im Musterungsverfahren vom Musterungsausschuß ausgesprochen worden war (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WpflG). Zum anderen mag die Fassung der Vorschrift Raum dafür lassen, daß es das Kreiswehrersatzamt bei der gewährten Zurückstellung beläßt, wenn und weil es auf der Grundlage der geänderten Verhältnisse wiederum und in gleichem Umfang zurückstellen will; bei einem solchen Verfahren würde es sich im Rechtssinne um zwei Entscheidungen handeln, den Widerruf und die Neugewährung, die sich in ihrer Wirkung aufheben. Jedenfalls aber kann die Musterungsverordnung, die auf dem Wehrpflichtgesetz beruht, nicht im Widerspruch zu diesem bestimmen, daß eine Zurückstellung aufrechterhalten bleibt, ohne daß eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WpflG vorliegt.
Der angefochtene Widerruf der gewährten Zurückstellung war daher rechtmäßig, wenn ihr Grund weggefallen war. Vom Wegfall des Grundes ist das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen. Ein Wegfall des Zurückstellungsgrundes ist nicht darum zu verneinen, weil der Kläger nach wie vor für seine - künftige - Berufsausbildung zurückgestellt sein wollte. Der Zurückstellungsgrund fällt weg, wenn die tatsächliche Lage, die für die Gewährung der Zurückstellung erheblich war, nicht mehr besteht. Das war hier offensichtlich der Fall. Der Kläger war am 31. August 1965 zurückgestellt worden für eine Ausbildung zum Ingenieur, die nach kontinuierlichen 6 Semestern, bis zum 30. September 1968, beendet sein sollte. Er hatte diese Ausbildung nach dem ersten Semester, ab 5. Februar 1966, unterbrochen, und er hatte, als der Widerruf erfolgte, nur die Absicht, die Ausbildung mit dem Sommer-Semester 1968, also nach mehr als zwei Jahren Unterbrechung, wieder aufzunehmen. Der in seiner zeitlichen Anlage geänderte Studienplan bedingte einerseits, daß im Zeitpunkt des Widerrufs - und noch rund 9 Monate danach - der Heranziehung zum Wehrdienst ein Ausbildungshindernis nicht mehr entgegenstand, und andererseits, daß die gewährte Zurückstellungsfrist, die mit dem 30. September 1968 endete, gerade zu einer Unterbrechung der wieder aufgenommenen Ausbildung führen mußte.
Das war, auch und gerade unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger inzwischen geheiratet hatte, eine neue Lage, die nicht mehr die gewährte Zurückstellung rechtfertigte (und sie auch nicht erforderte), sondern allenfalls Anlaß bot, die Frage einer neuen Zurückstellung zu prüfen.
Hiernach hat das Kreiswehrersatzamt die am 31. August 1965 gewährte Zurückstellung zu Recht widerrufen. Die gegen den Widerruf gerichtete Klage war unter Aufhebung des ihr stattgebenden Urteils (I VG W 83/67) abzuweisen. Nicht zu prüfen war, ob der zugehörige Widerspruchsbescheid insoweit Bedenken begegnet, als in ihm die Widerspruchsbehörde erstmals über eine erneute Zurückstellung ablehnend befunden hatte. Denn insoweit ist der Widerspruchsbescheid überholt worden durch den nachgeholten ablehnenden Zurückstellungsbescheid vom 28. November 1967 und den zugehörigen Widerspruchsbescheid.
2.
Den Einberufungsbescheid (samt dem zugehörigen Teil des Widerspruchsbescheides) hat das Verwaltungsgericht mit dem Teil-Urteil (I VG W 98/67) aus dem formalen Grund aufgehoben, daß nach seiner den Widerruf der gewährten Zurückstellung aufhebenden - nicht rechtskräftigen - Entscheidung die Voraussetzung der Verfügbarkeit des Klägers gefehlt habe. Diese Urteilsbegründung ist nach den vorstehenden Ausführungen hinfällig. Der Kläger war im Sinne des § 13 Abs. 1 MustVO verfügbar. Seine Klage gegen den Widerruf der gewährten Zurückstellung hatte keine aufschiebende Wirkung (BVerwGE 26, 141[BVerwG 03.02.1967 - BVerwG VII C 135.64]).
Allerdings hat der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid - entsprechend auch der Widerspruch gegen den eine Zurückstellung widerrufenden Bescheid - aufschiebende Wirkung (§ 33 Abs. 2 Satz 1 WpflG). Während des Widerspruchsverfahrens über den Widerruf hätte daher der Einberufungsbescheid nicht ergehen dürfen (§ 13 Abs. 1 MustVO). Er ist aber erst nach dessen Abschluß ergangen. Mit dem Abschluß des den Musterungsbescheid oder den Widerruf einer Zurückstellung betreffenden Widerspruchsverfahrens endet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Durch gerichtliche Anordnung kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Musterungsbescheid - entsprechend: der Klage gegen den Widerruf - angeordnet werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 WpflG); eine solche Anordnung geht aber ins Leere, soweit der Einberufungsbescheid bereits ergangen ist. Vorliegend ist eine die Klage gegen den Widerruf betreffende gerichtliche Anordnung überhaupt nicht ergangen; die gerichtliche Anordnung vom 22. Dezember 1967 - I VG W 99/67 - betraf die Klage gegen den Einberufungsbescheid selbst.
Nach der Abweisung der Klage gegen den Widerruf der Zurückstellung durch das Revisionsgericht steht es fest, daß die angefochtene Einberufung nicht wegen einer bestehenden Zurückstellung rechtswidrig ist. Ob sie auch im übrigen rechtmäßig ist, kann auf Grund des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht abschließend beurteilt werden.
Der im Widerspruch erhobene Einwand, die Einberufungsfrist des § 13 Abs. 4 Satz 3 MustVO sei nicht gewahrt, ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift soll der Einberufungsbescheid "4 Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen". Das eigene Vorbringen im Widerspruch, daß der Einberufungsbescheid, durch den der Kläger auf den 3. Januar 1968 einberufen wurde, am 5. Dezember 1967 zugestellt worden sei, ergibt die Wahrung dieser Frist.
Für eine Prüfung des Einberufungsbescheides in materiellrechtlicher Hinsicht fehlt es an der erforderlichen tatsächlichen Grundlage. In dem Verfahren I VG W 83/67 hat das Verwaltungsgericht aus dem ursprünglichen, auch die erneute Zurückstellung umfassenden Klagebegehren nur die Anfechtung des Widerrufs der Zurückstellung zur Entscheidung gebracht. Die zweite Klage (I VG W 98/67) war in der Klageschrift vom Gegenstand der ersten Klage nicht abgegrenzt; über ihren Gegenstand insgesamt ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zufolge der Niederschrift nicht verhandelt worden; in ihr ist nur der Teil-Antrag auf Aufhebung des Einberufungsbescheides (samt dem zugehörigen Teil des Widerspruchsbescheides) herbeigeführt worden, und über diesen Teil hat das Verwaltungsgericht, wie dargelegt, nur unter verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten entschieden. Danach ist das gesamte neue Zurückstellungsbegehren unerörtert geblieben und demgemäß auch nicht abgegrenzt worden. Es ist daher nicht festgestellt, welche Zurückstellungsgründe im einzelnen dem Einberufungsbescheid entgegengesetzt werden, insbesondere ob sich der Kläger nur auf seine Berufsausbildung oder auch - selbständig - darauf beruft, daß durch die Einberufung eine besondere Härte für seine Familie in finanzieller Hinsicht entstünde (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 a WpflG). Ferner ist nicht festgestellt, ob der Einberufungsbescheid auch hinsichtlich der in ihm festgesetzten Dauer der Heranziehung (§ 13 Abs. 4 Satz 1 MustVO) angegriffen, mithin auch die Frage der Anrechnung der Dienstzeit im Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes (§ 42 Abs. 1 Satz 4 WpflG) zu prüfen ist. Dieser Streitpunkt würde übrigens insofern wiederum mit der Zurückstellungsfrage zusammenhängen, als die Härte, die eine Heranziehung bedeutet, bei sonst gleichen Umständen um so geringer ist, je kürzer, die Dauer der Heranziehung ist.
Daher bedarf der Einberufungsstreit der Zurückverweisung. Für das Verwaltungsgericht wird es zweckmäßig sein, nach Klärung der Streitpunkte über die Anfechtung der Einberufung und über das - bei ihm anhängig gebliebene - Zurückstellungsbegehren, das für den Einberufungsstreit präjudiziell ist, nach Möglichkeit in einer einheitlichen Entscheidung zu befinden.
Wegen der Verschränkung der Klagebegehren erschien es zweckmäßig, die Kostenentscheidung insgesamt, also auch soweit im Revisionsverfahren abschließend über den Widerruf entschieden worden ist, der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung auf je 3.000 DM und für die Zeit danach auf insgesamt 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf