Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1968, Az.: BVerwG VIII C 178.67
Anspruch auf weitere Zurückstellung eines Sohnes vom Wehrdienst aufgrund der erforderlichen wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung; Unentbehrlichkeit eines Kindes für die elterliche Fabrik; Erreichen mindestens eines Drittels der erforderlichen Ausbildungszeit; Vorliegen einer besonderen Härte der Einberufung durch die Hinderung an der Vorbereitung auf die Aufgaben im elterlichen Betrieb; Prüfung der Behebung der besonderen Härte durch einen vorübergehenden Aufschub des Wehrdienstes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 178.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11674
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 03.02.1967 - AZ: II/1 804/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 30, 281 - 287
- DVBl 1969, 406-407 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1969, 361 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1969, 422-423 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 339 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zurückstellung vom Wehrdienst
Amtlicher Leitsatz
Die Zurückstellung vom vollen Grundwehrdienst ist grundsätzlich zu versagen, wenn die als Zurückstellungsgrund geltend gemachte besondere Härte der Einberufung durch einen vorübergehenden Aufschub der Dienstleistung nicht vermieden werden kann (Bestätigung von BVerwGE 16, 224 und 18, 62).
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Kaschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 3. Februar 1967 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Klüger erstrebt die weitere Zurückstellung seines Sohnes vors Wehrdienst. Dieser wurde durch Musterungsbescheid vom 30. Juni 1960 für den vollen Grundwehrdienst als verfügbar erklärt, gleichzeitig aber bis zum 31. Dezember 1966 zurückgestellt, damit er den Besuch der Oberschule mit der Reifeprüfung abschließen könne. Mit dem Widerspruch gegen den Musterungsbescheid beantragte der Kläger die Zurückstellung seines Sohnes für die Dauer des beabsichtigten Studiums der Betriebswissenschafter (30. September 1970). Er trug dazu vor, sein Sohn sei als sein Nachfolger in der Leitung seiner Lackfabrik vorgesehen und müsse sich auf die Übernahme seiner Aufgaben mit Rücksicht auf seinen - des Klägers - schlechten Gesundheitszustand möglichst ohne Zeitverlust vorbereiten. Die Musterungskammer wies den Widerspruch zurück.
Auf die nunmehr erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Musterungsbescheid und Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, "als eine Zurückstellung über den 1. Januar 1967 hinaus abgelehnt wurde". Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Sohn des Klägers könne zwar nicht mit Rücksicht auf sein noch nicht weitgehend gefördertes Studium zurückgestellt werden. Seine Einberufung bedeute eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte aber deshalb, weil er durch die Wehrdienstleistung daran gehindert werden würde, sich so schnell wie möglich in dem Kläger gehörenden Betrieb einzuarbeiten.
Dies sei erforderlich, damit er den im vorgerückten Alter stehenden Kläger bei seinen Aufgaben als Betriebsleiter entlasten und gegebenenfalls an dessen Steile treten könne, wenn dieser wegen seines nach einer Herzerkrankung stark angegriffenen Gesundheitszustandes dem Betrieb auch nicht mehr in dem bereits jetzt eingeschränkten Maße zur Verfügung stehe.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage. Sie rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts und führt aus: Der Sohn des Klägers sei nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts derzeit in der väterlichen Lackfabrik nicht unentbehrlich. Sein Interesse, sich möglichst ohne Zeitverlust auf seine künftigen Aufgaben im Betrieb vorzubereiten, rechtfertige die Zurückstellung nicht.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Durch Beschluß vom 14. Juli 1967 - BVerwG VIII B 136.67 - hat der erkennende Senat den Beschluß des Verwaltungsgerichts über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage aufgehoben.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.
Den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit Revisionsrügen nicht angegriffen und für das Bundesverwaltungsgericht deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich sind, ist zu entnehmen, daß der Sohn des Klägers bei Anschluß des erstinstanzlichen Verfahrens erst am Anfang seiner wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung stand. Von seinem Hochschulstudium hatte er bis dahin nur ein Semester hinter sich gebracht, während er im väterlichen Betrieb mit der Einarbeitung in die ihm künftig zufallenden Aufgaben erst begonnen hatte.
Aus der rechtlichen Würdigung dieser Feststellungen folgt daß für ihn im genannten Zeitpunkt keiner der in den besonderen Tatbeständen des § 12 Abs. 4 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz vom 3. September 1968 (BGBl. I S. 992) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), angeführten Zurückstellungsgründe gegeben war. Für die elterliche Fabrik einerseits war er nicht im Sinne der Nr. 2 dieser Vorschrift unentbehrlich, weil ihm keine betrieblichen Aufgaben von solcher Bedeutung übertragen waren, daß ihre ununterbrochene Wahrnehmung gerade durch ihn unerläßlich gewesen wäre für die Erhaltung und Fortführung des Betriebes. Da er andererseits erst am Anfang seines Studiums stand, wurde durch seine Wehrdienstleistung auch nicht im Sinne der Nr. 3 des § 12 Abs. 4 Satz 2 WpflG ein bereits weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt unterbrochen, wovon nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel erst ausgegangen werden kann, wenn mindestens ein Drittel der erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist. Der Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen der genannten Zurückstellungsvorschrift bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens oder bei Abschluß des Verfahrens vor der gerichtlichen Tatsacheninstanz gegeben sein müssen, bedarf es unter den hier vorliegenden Umständen nicht.
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, gleichwohl erfülle der Sohn des Klägers die gesetzlichen Zurückstellungsvoraussetzungen, geht sinngemäß davon aus, es seien jedoch die Merkmale des allgemeinen Zurückstellungstatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG gegeben; die besondere Härte der Einberufung liege für ihn gerade darin, daß er für die Dauer seines Wehrdienstes daran gehindert sei, sich auf seine zukünftigen Aufgaben im Betrieb vorzubereiten und sich möglichst rasch diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen, die er benötige, damit er den wegen seines Alters und seiner angegriffenen Gesundheit nicht mehr voll einsatzfähigen Kläger wirksam entlasten und zu gegebener Zeit auch ersetzen könne. Diese Erwägungen vermögen das angefochtene Urteil indessen nicht zu tragen.
Die Zurückstellung gehört zwar zu den Wehrdienstausnahmen, in ihrer rechtlichen Wirkung ist sie aber nicht auf die Aufhebung der Dienstleistungspflicht, sondern nur auf deren einstweiligen Aufschub gerichtet. Dementsprechend wird die Zurückstellung wegen einer besonderen Härte im Sinne des§ 12 Abs. 4 WpflG nicht gewährt im Hinblick auf diejenige Belastung des Wehrpflichtigen, die die auf der allgemeinen Wehrpflicht beruhende Pflicht zur Wehrdienstleistung für ihn überhaupt bedeutet, sondern nur im Hinblick auf besondere Nachteile, die sich im Einzelfall gerade aus dem Einberufungszeitpunkt ergeben können, bei einer späteren Einberufung aber voraussichtlich entfallen würden und deshalb durch eine Hinausschiebung des Wehrdienstes vermieden werden sollen. Dabei ist wesentlich, daß das Gesetz eine solche zeitliche Verschiebung der Wehrdienstleistung nicht unbegrenzt zuläßt. Zwar richtet sieh die Dauer der Zurückstellung grundsätzlich nach der Dauer des Zurückstellungsgrundes, im Falle des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WpflG beispielsweise nach der Dauer der vorübergehen den Untauglichkeit; doch gilt dieser Grundsatz nicht für Zurückstellungen aus den Härtegründen des § 12 Abs. 4 WpflG:
Wegen einer besonderen Härte darf der Wehrpflichtige gemäß § 12 Abs. 6 WpflG vom vollen Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, daß er noch vor der Vollendung des 25. Lebensjahres, d.h. gemäß § 5 Abs. 1 WpflG noch zum vollen Grundwehrdienst einberufen werden kann. Das Gesetz geht offenbar davon aus, daß die in § 12 Abs. 4 WpflG als Zurückstellungsgrund anerkannte besondere Härte der Heranziehung innerhalb dieser Frist regelmäßig behoben sein wird oder doch behoben sein könnte. Trifft diese Erwartung im Einzelfall jedoch nicht zu, so wird dem Wehrpflichtigen zugemutet, den vollen Grundwehrdienst trotz der damit verbundenen besonderen Härte und unabhängig von deren Dauer zu leisten. Bei der Abwägung der einander entgegengesetzten Interessen einerseits des Wehrpflichtiger und andererseits der staatlichen Gemeinschaft, der er als Glied mit Rechten und Pflichten verbunden ist, gibt dass Gesetz Vorrang der Interesse der Allgemeinheit daran, daß möglichst viele Wehrpflichtige eine volle militärische Ausbildung durch die Leistung des vollen Grundwehrdienstes erhalten. Nur dann, wenn in diesen Fällen die Einberufung nicht nur eine besondere Härte, sondern eine darüber hinausgehende unzumutbare Härte bedeuten würde, läßt das Gesetz die Belange der Allgemeinheit hinter die Interessen des Wehrpflichtigen zurücktreten. Er kann nach § 12 Abs. 6 Satz 2 WpflG ausnahmsweise auch über den Zeitpunkt der Vollendung seines 25. Lebensjahres hinaus zurückgestellt werden.
Nach der Wortfassung des § 12 Abs. 6 WpflG könnten allerdings Zweifel aufkommen, ob die in ihm enthaltene zeitliche Schranke für Zurückstellungen vom vollen Grundwehrdienst anzuwenden ist auch auf den hier in Betracht zu ziehenden allgemeinen Härtetatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG. Solche Zweifel greifen indessen nicht durch. In der Aufzahlung des § 12 Abs. 6 Satz 1 WpflG sind zwar ausdrücklich nur die Härtefälle des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 a, Nr. 2 und 3 WpflG genannt. Dadurch wird aber von der zeitlichen Begrenzung der Zurückstellung in Fällen besonderer Härte nur ausgeschlossen der Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b WpflG. Wenn der Wehrpflichtige las Falle seiner Einberufung für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu befürchten hat, soll er ohne Rücksicht auf die Erreichung des 25. Lebensjahres zurückgestellt bleiben. Die Einberufung angesichts einer zu erwartenden persönlichen Not nächster Angehöriger (vgl. insoweit BVerwGE 16, 222) wird vom Gesetz ohne weitere Prüfung als eine unzumutbare Härte für den Wehrpflichtigen angesehen. Für alle anderen unter § 12 Abs. 4 WpflG fallenden Härtegründe gilt diese Vermutung dagegen nicht. Dies folgt aus dem Sinn der gesetzlichen Regelung, die eine Privilegierung allein des in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b WpflG genannten Härtegrundes bezweckt. Dem steht der Wortlaut des Absatzes 6 nur scheinbar entgegen: Der im Gesetzesentwurf nicht vorgesehene Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b WpflG wurde erst in der dritten Lesung des Wehrpflichtgesetzes als Zurückstellungsvorschrift in den Gesetzestext aufgenommen (vgl. BT II Sten. Ber. S. 8871/8872, 8881, Umdruck 745). Seine Hervorhebung vor den übrigen Zurückstellungsgründen geschah gesetzestechnisch durch eine Änderung des Absatzes 6, der sich bis dahin auf alle Zurückstellungsgründe des Absatzes 4 bezogen hatte. Bei der in letzter Minute vorgenommenen Änderung wurde jedoch übersehen, daß zwar das den Anlaß zur Änderung gebende Ziel erreicht wurde, den neuen Härtegrund von der Befristung auszunehmen, daß gleichzeitig aber wogen der zu diesem Zweck eingefügten Aufzählung der übriger in Absatz 4 Satz 2 enthaltenen Zurückstellungsgründe auch die allgemeinen Härtefälle des Satzes 1 aus der bisherigen Regelung herausgefallen waren. Dies entspricht nicht der in § 12 Abs. 4 und Abs. 6 WpflG im übrigen zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Absicht. Die Zurückstellung vom vollen Grundwehrdienst aus Gründen besonderer Härte unterliegt demnach der zeitlichen Beschränkung des § 12 Abs. 6 Satz 1 WpflG., soweit nicht der davon aus genommene Tatbestand des Absatzes 4 Satz 2 Nr. 1 b gegeben ist.
Danach ist daran festzuhalten, daß die gesetzlichen Zurückstellungsregelungen grundsätzlich bei jeder Entscheidung über ein auf die Härtegründe des§ 12 Abs. 4 WpflG gestütztes Zurückstellungsbegehren nicht nur die isolierte Prüfung der in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmale, sondern ebenso auch die Prüfung der Frage verlangen, ob die von dem Wehrpflichtigen geltend gemachte besondere Härte durch einen vorübergehenden Aufschub des Wehrdienstes behoben werden kann. Ergibt sich, daß die der Wehrdienstleistung derzeit entgegenstehenden besonderen Härtegrunde auch bei jeder späteren Einberufung innerhalb der von § 12 Abs. 6 Satz 1 WpflG gezogenen zeitlichen Grenze noch andauern werden und daß kein Fall des Absatzes 4 Satz 2 Nr. 1 b gegeben ist, so kann die Zurückstellung den ihr vom Gesetz zugedachten Zweck der Härtemilderung nicht erfüllen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß sie unter solchen Umständen vom Wehrpflichtigen nicht verlangt und von den Wehrbehörden nicht angeordnet werden kann (BVerwGE 16, 224 [228]; 18, 62). Für die durch sie bewirkte zeitliche Verschiebung der Heranziehung fehlt es an einer tatbestandlichen Voraussetzung, weil sie sich von vornherein als eine ungeeignete Maßnahme erweist, die als Folge der Einberufung eintretende Härte innerhalb der gesetzlichen Frist des § 12 Abs. 6 Satz 1 WpflG abzuwenden. Dem Zurückstellungsantrag darf deshalb in solchen Fällen nur noch der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 2 WpflG stattgegeben werden, wenn nämlich die Einberufung den Wehrpflichtigen aus den Zurückstellungsgründen des Absatzes 4 unzumutbar hart treffen würde.
Im vorliegenden Rechtsstreit ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, daß die von ihm als Zurückstellungsgrund angenommene Härte der Einberufung auch zu jedem späteren Zeitpunkt innerhalb der Frist des § 12 Abs. 6 Satz 1 WpflG eintreten würde. Sie ergibt sich in Wirklichkeit nicht aus dem Termin der Einberufung, sondern aus der Verpflichtung zur Leistung des vollen Grundwehrdienstes überhaupt. Diese Verpflichtung führt notwendig dazu, daß die Übernahme maßgeblicher betrieblicher Aufgaben durch den Sonn des Klägers um die Dauer des vollen Grundwehrdienstes hinausgeschoben wird, wobei es für den eintretenden Zeitverlust gleichgültig ist, ob er den Wehrdienst vor oder nach dem Abschluß seiner wissenschaftlichen und betrieblichen Ausbildung leistet. Dieser Folge der Wehrdienstpflicht kann mit einer vorübergehenden Verschiebung des Einberufungszeitpunktes innerhalb des durch § 12 Abs. 6 Satz 1 WpflG gebotenen Zeitraumes nicht wirksam begegnet werden. Die Gründe, die dem Kläger die Einberufung seines Sohnes derzeit besonders hart erscheinen lassen, würden zu jedem späteren Einberufungszeitpunkt mindestens im gleicher, vermutlich sogar in noch höherem Maße ebenfalls bestehen. Unter solchen Umständen entspricht die Gewährung der Zurückstellung nicht dem dargelegten Zweck der gesetzlichen Zurückstellungsregelungen.
Das angefochtene Urteil hätte allerdings im Ergebnis dennoch bestätigt werden müssen, wenn festzustellen gewesen wäre, daß die Einberufung des Sohnes des Klägers nicht nur eine besondere, sondern eine unzumutbare Härte im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 2 WpflG bedeuten würde. Davon kann jedoch schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil das Wehrpflichtgesetz grundsätzlich von jedem jungen Mann verlangt, daß er im Interesse des Schutzes und der Verteidigung des Gemeinwesens die für seine militärische Ausbildung erforderliche Zeit unter Hintanstellung seiner persönlichen Interessen opfert. Dies wird hier auch von dem Sohn des Klägers gefordert, dessen Lage sich insoweit von der Lage anderer Wehrpflichtiger nicht in einer für die Zurückstellung rechtserheblichen Weise unterscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM und für das Anordnungsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher