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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.1967, Az.: BVerwG VIII B 136.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 136.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 03.02.1967 - AZ: II/1-804/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. Februar 1967 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. März 1967 über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird aufgehoben.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und des Anordnungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die weitere Zurückstellung seines Sohnes vom Wehrdienst. Im wehrbehördlichen Musterungsverfahren blieb sein Antrag erfolglos. Auf die gegen den Musterungsbescheid und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid erhobene Klage hin hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 3. Februar 1967 die beiden Bescheide insoweit aufgehoben, "als eine Zurückstellung über den 1.1.1967 hinaus abgelehnt wurde".

2

Am 20. März 1967 haben der Kläger und sein Sohn auch gegen den inzwischen ergangenen Einberufungsbescheid Klage erhoben, über die bisher noch nicht entschieden worden ist. Auf den gleichzeitig mit dieser Klage gestellten Antrag hin hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 23. März 1967 die aufschiebende Wirkung der Klage "gegen den Musterungsbescheid ... insoweit angeordnet, als eine Zurückstellung über den 1.1.1967 hinaus abgelehnt wurde".

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 1967 hat die Beklagte Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, die Revision sei gemäß § 34 Abs. 2 WehrPflG zuzulassen, weil das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Sie stellt gleichzeitig den Antrag,

4

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. März 1967 die Vollziehbarkeit des Musterungsbescheides wiederherzustellen.

5

Der Kläger ist der Beschwerde und dem Antrag entgegengetreten.

6

Die Beschwerde ist begründet.

7

Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 18, 62 undUrteile vom 14. Februar 1964 - BVerwG VII C 28.63 -, Buchholz BVerwG 448.0, § 12 Nr. 14, vom 14. Mai 1965 - BVerwG VII C 97.64-, vom 10. Juni 1966 - BVerwG VII C 163.65 - sowieBeschluß vom 26. Februar 1965 - BVerwG VII CB 130.64 -) gehen sämtlich von den Rechtsgrundsätzen aus, die im Urteil BVerwGE 16, 224 entwickelt worden sind. In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen: Die in § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes - WehrPflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), geregelte Zurückstellung sei eine Wehrdienstausnahme, so daß es geboten sei, die im Gesetz gezogenen Grenzen der Zurückstellung genau zu beachten. Ziel des Gesetzes sei in jedem Fall, den Wehrpflichtigen zur Leistung der Dienstpflicht heranzuziehen. Deshalb sei die Zurückstellung nur zeitlich befristet und grundsätzlich nicht über das 25. Lebensjahr des Wehrpflichtigen hinaus zulässig. Sie sei auf die Fälle beschränkt, in denen der Wehrpflichtige durch die Einberufung - gerade im jetzigen Zeitpunkt - besonders hart betroffen würde, und setze voraus, daß die Zurückstellungsmaßnahme sinnvoll, nämlich ein geeignetes Mittel sei, um diese Härte zu beheben. Sei ein Wehrpflichtiger, der im väterlichen Betrieb schon leitende Aufgaben übernommen habe und nach Lage der Verhältnisse vorerst nicht ersetzt werden könne, deshalb "unentbehrlich" im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WehrPflG, so könne in der Einberufung eine besondere Härte gesehen werden. Doch liege die Zurückstellung auch in einem solchen Falle dann nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die durch die Einberufung erwartete Notlage des Betriebes auch noch nach Ablauf der befristeten Zurückstellung gegeben, d.h. nur für eine begrenzte Zeit hinausgeschoben sein würde.

8

Mit diesen Grundsätzen stimmt das Urteil des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht überein, weil es die tatbestandlichen Vorausaussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WehrPflG bejaht, obwohl es seine Tatsachenfeststellungen dahin würdigt, daß der Sohn des Klägers für dessen Betrieb derzeit nicht unentbehrlich sei. Er habe ein Semester Betriebswissenschaften studiert und fange erst an, sich im Betrieb des Klägers einzuarbeiten. Dementsprechend sieht das Verwaltungsgericht den die Zurückstellung rechtfertigenden Grund nicht darin, daß der Sohn des Klägers durch die Einberufung seinen jetzigen Aufgaben im Betrieb entzogen würde, sondern darin, daß er für die Dauer des Wehrdienstes an der Vorbereitung auf seine zukünftige Aufgabe gehindert werden würde. Damit setzt sich das Verwaltungsgericht zugleich auch insofern mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch, als es unberücksichtigt läßt, daß die Zurückstellung des Sohnes des Klägers nicht zur Abhilfe der vom Kläger unter Berufung auf seine schlechte gesundheitliche Verfassung geltend gemachten betrieblichen Notlage geeignet ist. Denn nach Ablauf der bis zum 30. September 1970 begehrten Zurückstellung würde die Lage des Betriebes voraussichtlich nicht besser, sondern im Hinblick auf den schon jetzt bestehenden schlechten Gesundheitszustand des Klägers eher ungünstiger sein. Die durch die Zurückstellung bewirkte Verschiebung des Wehrdienstes um einen begrenzten Zeitraum würde nicht zu der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorausgesetzten Beseitigung der Notlage, sondern nur zu deren vorübergehendem Aufschub führen können.

9

Unter diesen Umständen war die Revision gemäß § 34 Abs. 2 WehrPflG zuzulassen. Zugleich war auf den Antrag der Beklagten der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 23. März 1967 aufzuheben und die Vollziehbarkeit des Musterungsbescheides wiederherzustellen.

10

Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO können Gerichtsbeschlüsse, mit denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet oder wiederhergestellt worden ist, jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Ob - wie der Kläger ausführt - ein unter Berufung auf § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellter Änderungs- oder Aufhebungsantrag nur bei veränderter Sach- oder Rechtslage Erfolg haben kann, braucht nicht entschieden zu werden. Hier ist jedenfalls eine Veränderung der Verhältnisse durch die aus der Revisionszulassung folgende Veränderung der Prozeßlage eingetreten.

11

Für die Entscheidung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, das in ständiger Rechtsprechung seine Zuständigkeit für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO annimmt, wenn es als Beschwerde- oder Revisionsgericht das Gericht der Hauptsache ist (vgl.z.B. Beschluß vom 14. September 1965 - BVerwG VII C 151.65 -).

12

Die Entscheidung darüber, ob ein die aufschiebende Wirkung anordnender Beschluß aufzuheben ist, folgt in sachlicher Hinsicht denselben Grundsätzen wie die Entscheidung über die in § 80 Abs. 5 VwGO vorgesehenen Beschlüsse. Danach ist für die Fortdauer der Aussetzung der Vollziehung dann kein Raum, wenn das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Einberufungsbescheides das individuelle Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung überwiegt, was vor allem dann anzunehmen ist, wenn das gegen den Einberufungsbescheid eingelegte Rechtsmittel offensichtlich keine oder nur geringe Aussicht auf Erfolg hat. Das ist vorliegend anzunehmen, mag auch die Rolle des Beschwerdeführers hier umgekehrt der beklagten Bundesrepublik Deutschland zugefallen sein. Zwar ist im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf die Erfolgsaussichten eines etwaigen Revisionsverfahrens nicht abzuheben. Aus den Erwägungen, auf denen die Revisionszulassung im gegebenen Fall beruht, folgt aber, daß das Vorliegen des Tatbestandes des § 12 Abs. 4 WehrPflG voraussichtlich nicht bejaht werden könnte, der Kläger also die Pflicht seines Sohnes zur alsbaldigen Leistung des Wehrdienstes mit nur geringer Aussicht auf Erfolg bestreitet.

13

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Korbmacher