Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.1965, Az.: BVerwG VII CB 130.64

Zurückstellung vom Wehrdienst; Begünstigung nicht selbständiger Geschäftsleute gegenüber wirtschaftlich unselbständigen Wehrpflichtigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.02.1965
Aktenzeichen
BVerwG VII CB 130.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 14383
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 09.07.1964 - AZ: I VGW Nr. 18/64

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer und Dr. Mühl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Juli 1964 wird zurückgewiesen.

Die Revision gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Revision könnte nur zugelassen werden, wenn eine der in § 34 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1962 (BGBl. I S. 349) genannten Voraussetzungen gegeben wäre. Das ist nicht der Fall. Eine Klärung der rechtlichen Bedeutung des § 12 Abs. 4 WehrPflG über die bisher veröffentlichten Entscheidungen des Senats hinaus ist nicht zu erwarten. Mit dieser Rechtsprechung steht das angefochtene Urteil nicht in Widerspruch. Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Würdigung des Einzelfalles und läßt keine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage erkennen. Wie das Verwaltungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, können die anderen Gesellschafter die Firma auch während der Abwesenheit des Klägers ohne dessen ständige Mitarbeit leiten. Die Zurückstellungsvorschriften des § 12 WehrPflG sollen nicht selbständige Geschäftsleute gegenüber wirtschaftlich unselbständigen Wehrpflichtigen begünstigen. Das würde mit dem Wesen der Wehrpflicht als einer grundsätzlich alle gesunden jungen Männer treffenden staatsbürgerlichen Pflicht nicht übereinstimmen. Deshalb gewährt das Wehrpflichtgesetz in § 12 nur dann einen Anspruch auf Zurückstellung, wenn besonders dringende Gründe vorliegen.

2

Die Revision ist unzulässig, weil sie einen wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne von § 24 WehrPflG nicht schlüssig darlegt. Das Verwaltungsgericht gelangt zu seiner Feststellung, daß der Kläger nicht unentbehrlich für seine Firma sei im Sinne von § 12 Abs. 4 Nr. 2 WehrPflG, auf Grund der Lebenserfahrung und insbesondere auf Grund der gutachtlichen Äußerung der Handelskammer Hamburg vom 19. November 1963. Die Handelskammer hat diese Äußerung am 22. Mai 1964 durch die Mitteilung ergänzt, daß ihre Äußerung auch aus einem Gespräch mit dem Kläger selbst resultiere. Dieser habe zugestanden, daß es nur mit Schwierigkeiten verbunden, aber nicht unmöglich sei, eine Ersatzkraft zu finden oder den auf ihn entfallenden Arbeitsanteil auf die übrigen Mitinhaber und das sonstige Personal zu verteilen. Der Kläger habe ferner erklärt, daß ihm auch mit einer verkürzten Frist für die Zurückstellung gedient sei. Eine solche ist ihm gewährt worden. Bei dieser Sachlage verstieß das Gericht nicht gegen seine Aufklärungspflicht, indem es von der Einholung eines Gutachtens eines weiteren Sachverständigen absah.

3

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Reimer
Dr. Mühl