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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1970, Az.: BVerwG VIII C 95.69

Ablehnung eines Antrags auf Zurückstellung vom Wehrdienst; Erfordernis der unzumutbaren Härte; Unterbrechung eines Hochschulstudiums

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 95.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 24.11.1966 - AZ: I A 52/66

Fundstellen

  • BWV 1971, 234
  • DVBl 1971, 930 (Kurzinformation)
  • DÖV 1971, 680 (Kurzinformation)
  • NJW 1971, 1581

Amtlicher Leitsatz

Die Unterbrechung einer über den sog. zweiten Bildungsweg erreichten Berufsausbildung bedeutet für sich allein keinen Fall besonderer oder unzumutbarer Härte im Sinne der Zurückstellungsvorschriften.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. November 1966 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 3. Dezember 1944 geborene Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Zurückstellung vom Wehrdienst. Er schloß seine Schulbildung mit dem Zeugnis der mittleren Reife ab, erlernte das Maurerhandwerk und besuchte dann die Staatliche Ingenieurschule für Bauwesen. Er legte die Ingenieurprüfung ab und erhielt durch eine weitere Prüfung die fachgebundene Hochschulreife zuerkannt. Anschließend nahm er zum Wintersemester 1966/67 das Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen an der Technischen Hochschule auf. Seinen Antrag, ihn für die Dauer des Studiums vom Wehrdienst zurückzustellen, lehnte das Kreiswehrersatzamt durch Bescheid vom 12. August 1966 ab. Sein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die daraufhin erhobene Klage, mit der die Aufhebung des ablehnenden Zurückstellungsbescheids und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids begehrt wird, hatte Erfolg. Das nach dem Klagantrag erkennende Urteil des Verwaltungsgerichts ist im wesentlichen wie folgt begründet:

2

Die Wehrbehörden seien zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der Besuch einer Ingenieurschule und das Studium an einer Technischen Hochschule im Sinne der Zurückstellungsvorschriften des Wehrpflichtgesetzes grundsätzlich als zwei getrennte Ausbildungsabschnitte angesehen werden müßten. Sie hätten jedoch verkannt, daß beide Bildungsgänge dann miteinander verknüpft seien, wenn sie von einem Absolventen des sog. zweiten Bildungsweges nacheinander beschritten würden. Die Ausbildung an der Ingenieurschule sei in einem solchen Fall nicht nur die Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums, sondern umfasse auch einen erheblichen Teil des einem Studienanfänger an der Technischen Hochschule vermittelten Wissensstoffes. Unter diesem Gesichtspunkt sei davon auszu gehen, daß der Kläger bei Studienbeginn bereits über ein Fachwissen verfügt habe, das dem Wissensstand eines Studenten entspreche, der - ohne fachliche Vorbildung - zwei Semester an der Technischen Hochschule zurückgelegt habe. Auf ihn seien deshalb sinngemäß die Verwaltungsvorschriften des Bundesministers der Verteidigung anzuwenden, nach denen ein Hochschulstudium nach Abschluß von zwei Semestern als so weitgehend gefördert anzusehen sei, daß seine Unterbrechung zu einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte führen würde. Die Leistung des Wehrdienstes unmittelbar nach Beendigung des Besuchs der Ingenieurschule würde für den Kläger zur Folge haben, daß er die Vorteile seiner fachlichen Vorbildung weitgehend einbüßen würde und einen Teil seiner Ausbildung an der Technischen Hochschule wiederholen müßte. Darüber hinaus erscheine es fraglich, ob der Kläger, der sein Studium auf der Grundlage nicht einer allgemeinen Vorbildung, sondern seiner engbegrenzten Fachausbildung aufbauen müsse, überhaupt zu einem erfolgreichen Studienabschluß werde gelangen können, wenn er zunächst Wehrdienst leisten müsse. Dehn es sei zu befürchten, daß er in der Zwischenzeit sein Fachwissen, das zur Gleichstellung mit einem Abiturienten geführt habe, verlieren werde. Selbst wenn aber der Studienabschluß nicht gefährdet sei, werde er sich jedenfalls bei einem zwischenzeitlichen Wehrdienst über dessen Dauer hinaus erheblich verzögern. Der Kläger Werde die jetzt wegen des Fachschulbesuchs bestehende Chance einbüßen, das Hochschulstudium ohne die sonst üblicheÜberschreitung der Zahl der Pflichtsemester beenden zu können.

3

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

4

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

5

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.

6

Die vom Kläger für die Dauer seines Hochschulstudiums begehrte Zurückstellung ist - worauf die Beklagte mit der Revision zutreffend hinweist - von den Wehrbehörden schon im Hinblick auf§ 12 Abs. 6 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), ohne Rechtsverstoß abgelehnt worden. Nach dieser Vorschrift darf der Wehrpflichtige wegen besonderer Härte der Einberufung höchstens solange zurückgestellt werden, daß er noch vor der Vollendung des 25. Lebensjahres einberufen werden kann. Die Regelung erfaßt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 30, 281 und Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 87.67 [Buchholz 448.0§ 5 WpflG Nr. 3]) alle Zurückstellungsgründe des§ 12 Abs. 4 WpflG, soweit nicht der hier nicht in. Betracht zu ziehende Tatbestand seines Satzes 2 Nr. 1 b gegeben ist. Für ihren Anwendungsbereich verlangt sie, daß ein auf § 12 Abs. 4 WpflG gestütztes Zurückstellungsbegehren nicht nur isoliert, im Hinblick auf die in dieser Vorschrift enthaltenen Tatbestandsmerkmale, sondern ebenso auch im Hinblick auf die Frage geprüft wird, ob die geltend gemachte besondere Härte durch den mit der Zurückstellung allein erreichbaren vorübergehenden Aufschub der Wehrdienstleistung behoben werden kann. Ergibt sich dabei, daß die gegen die Wehrdienstleistung eingewendeten Härtegründe auch bei jeder späteren Einberufung innerhalb der von § 12 Abs. 6 Satz 1 WpflG gezogenen zeitlichen Grenze noch andauern werden, so kann die Zurückstellung den ihr vom Gesetz zugedachten Zweck der Härtemilderung nicht erfüllen. Unter solchen Umständen kann sie vom Wehrpflichtigen nicht begehrt und darf sie von den Wehrbehörden nicht gewährt werden. Für eine zeitliche Verschiebung der Heranziehung fehlt es an einer tatbestandlichen Voraussetzung, weil sie sich von vornherein als eine ungeeignete Maßnahme erweist, die als Folge der Einberufung eintretende Härte abzuwenden.

7

Im vorliegenden Rechtsstreit ergeben die mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und für das Bundesverwaltungsgericht deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, daß der am 3. Dezember 1944 geborene Kläger sein im Wintersemester 1966/67 aufgenommenes Hochschulstudium nicht vor der Vollendung seines 25. Lebensjahres beenden konnte. Die Unterbrechung seines Studiums, die der Kläger als Härtegrund geltend, gemacht hat, konnte daher durch einen Aufschub der Einberufung innerhalb der durch § 12 Abs. 6 Satz 1 WpflG festgelegten zeitlichen Grenze nicht vermieden werden. Davon mußten die Wehrbehörden bei ihrer Zurückstellungsentscheidung mit der Folge ausgehen, daß die Zurückstellung abzulehnen war.

8

Etwas anderes hätte nach der Ausnahmeregelung des§ 12 Abs. 6 Satz 2 WpflG nur dann gelten können, wenn die Einberufung unter diesen Umständen nicht, eine nur besondere Härte, sondern eine darüber hinausgehende unzumutbare Härte bedeutet haben würde. Für einen Fall der unzumutbaren Härte liegen indessen nach dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte vor. Alle als Folge der Einberufung während des Studiums geltend gemachten und vom Verwaltungsgericht erörterten Härtegründe gehören vielmehr zu den Nachteilen, die das Gesetz im Zusammenhang mit der durch den Wehrdienst verursachten Unterbrechung der Berufsausbildung des Wehrpflichtigen entweder überhaupt als zumutbar oder doch allenfalls als Fall einer besonderen Härte wegen der Einberufung während eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnittes (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG) ansieht.

9

Das bedarf der näheren Ausführung nur im Hinblick darauf daß - worauf das Verwaltungsgericht entscheidend abgestellt hat der Kläger den Zugang zur Hochschule über den sog. zweiten Bildungsweg erreicht hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings im Urteil BVerwGE 24, 123 entschieden, daß für Schüler des sog. zweiten Bildungsweges eine Zurückstellung unter Umständen aus den in§ 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG bezeichneten allgemeinen Gründen geboten erscheinen könne, auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG nicht erfüllt seien. Aus dieser Entscheidung ist aber zu entnehmen, daß die Zurückstellung in diesen Fällen nicht der eigentlichen Berufsausbildung, sondern der Erlangung der mit dem sog. zweiten Bildungsweg erstrebten Ausgangsstellung für die Berufsausbildung dienen soll. Hat der Wehrpflichtige über den sog. zweiten Bildungsweg diese Ausgangsstellung bereits erreicht, hier also die förmliche Berechtigung, zum Hochschulstudium zugelassen zu werden, so unterscheidet sich seine Lage nicht mehr grundsätzlich von der Lage anderer Wehrpflichtiger, denen das Wehrpflichtgesetz mit der Unterbrechung ihrer Ausbildung zumutet, sich die bereits erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten wieder anzueignen, die möglicherweise infolge der mit dem Wehrdienst verbundenen Ausbildungsunterbrechung und dem damit einher gehenden Zeitverlust in Vergessenheit geraten oder doch jedenfalls bei der Wiederaufnahme der Berufsausbildung nicht mehr in vollem Maße gegenwärtig sein mögen (vgl. Beschluß vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C. 203.67). Diese Erwägungen führen in der Regel schon zur Verneinung einer durch die Einberufung herbeigeführten besonderen Härte; sie ergeben erst recht, daß vom Vorliegen der hier gemäß § 12 Abs. 6 WpflG erforderlichen unzumutbaren Härte nicht ausgegangen werden kann.

10

Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Klage war abzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf