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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1994, Az.: BVerwG 4 B 216.94

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Klärungsbedürftigkeit der Frage hinsichtlich der Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages bei Nichtigkeit der darin enthaltenen Flächenabzugsregelung bzw. Flächenbeitragsregelung; Rechtmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags hinsichtlich der Berechtigung einer Gemeinde zur Erhebung eines (unentgeltlichen) Flächenabzuges bzw. Flächenbeitrages; Klärungsbedürftigkeit der Frage hinsichtlich des notariellen Beurkundungserfordernisses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Ganzen; Klärungsbedürftigkeit der Frage der "Teilbarkeit" einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung; Klärungsbedürftigkeit der Frage der Möglichkeit der "Vorwegnahme einer Umlegung" zu einem Zeitpunkt vor Erörterung der wesentlichen Aspekte der Umlegung; Zulässigkeit einer vertraglichen Regelung hinsichtlich der künftigen Abtretung einer Grundstücksfläche im "Vorfeld" einer von der Gemeinde erwogenen Umlegung; Rechtmäßigkeit eines Vertrags über eine "freiwillige Umlegung"; Verstoß der Verpflichtung eines Grundstückseigentümers aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gegen das Koppelungsverbot; Erlass einer Abrundungssatzung hinsichtlich der Zahlung eines Flächenbeitrages zum Zweck der Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung des Abrundungsgebietes; Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Grundstückseigentümers zur Umlegung auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung bei fehlendem Vorteil für das betreffende Grundstück durch die Umlegung; Rechtswirksamkeit von so genannten Folgekostenverträgen; Geltendmachung einer Divergenzrüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1994
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 216.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 20699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 10.06.1994 - AZ: 8 S 2376/93

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Dezember 1994
durch
den Vositzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Juni 1994 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Gebiet der beklagten Gemeinde. Das Grundstück war zunächst unbebaut. Im März 1981 beschloß die Beklagte eine Abrundungssatzung nach § 34 Abs. 2 BBauG und machte sie im August 1981 bekannt. Ziel dieser Satzung war es, eine Bebauung des Grundstücks der Klägerin und einiger anderer Grundstücke zu ermöglichen, bevor das bereits geplante Bebauungsplan- und Umlegungsverfahren für den gesamten Bereich abgeschlossen war.

2

In diesem Zusammenhang schlossen die Eltern der Klägerin als seinerzeitige Eigentümer des Grundstücks und die Beklagte eine schriftliche Vereinbarung. In dieser hieß es u.a.:

Die Eigentümer ... anerkennen für sich und ihre Rechtsnachfolger:

1.
Bei einer eventuellen späteren Umlegung ... werden zur Gleichbehandlung mit den übrigen Umlegungsteilnehmern ein unentgeltlicher Flächenabzug für die Herstellung der Verkehrs- und sonstigen öffentlichen Flächen und ein Flächenbeitrag als Ausgleich für Vorteile, die durch die Abrundungssatzung bzw. Umlegung erwachsen, fällig, ggf. in Form eines von den Grundstückseigentümern an die Gemeinde zu entrichtenden Ausgleichsbetrags.

Flächenabzug und Flächenbeitrag dürfen zusammen den nach den gesetzlichen Bestimmungen höchstzulässigen Vomhundert-Satz (30 %) des Flächeninhalts des Grundstückes ... nicht überschreiten.

2. ...

4. ...

3

Zur Sicherung des Vertragsinhaltes wurde eine Baulast eingetragen. Ende 1981 erhielt der Vater der Klägerin die beantragte Baugenehmigung, um ein Wohnhaus zu errichten.

4

Der Rat der Gemeinde beschloß 1990, für den gesamten Bereich ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten und für einen Teilbereich des Gebietes ein Umlegungsverfahren zu betreiben. Von der Umlegung sollte das klägerische Grundstück nicht betroffen sein. Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses verlangte die Beklagte unter Hinweis auf die Vereinbarung von 1981 einen Ausgleichsbetrag in Höhe von zunächst 87.300 DM und später 52.500 DM. Dabei ging sie von einer Grundstücksfläche von 970 qm aus, setzte eine Abzugsfläche von zunächst 30 % und später 18 % an und multiplizierte dies mit einem Grundstückswert von 300 DM/qm.

5

Mit ihrer Feststellungsklage machte die Klägerin die Nichtigkeit der Vereinbarung von 1981 geltend. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen gab der Klage unter Hinweis auf den Formmangel des § 313 Satz 1 BGB statt. Auf die Berufung der Beklagten änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das erstinstanzliche Urteil teilweise ab. Er traf die beantragte Feststellung nur insoweit, als in der Vereinbarung eine Verpflichtung zur Abtretung von Grundflächen vereinbart war. Die weitergehende Klage wies das Gericht als unbegründet ab. Nach seiner Auffassung erfaßt der Formverstoß nicht den übrigen Teil der Vereinbarung.

6

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Klägerin die Zulassung der Revision. Die Beklagte tritt dem entgegen.

7

II.

Die - fristgerechte - Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.

8

1.

Der Rechtssache kommt die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu. Die von ihr aufgeworfenen Fragen sind entweder nicht klärungsbedürftig oder in einem Revisionsverfahren nicht in einer verallgemeinerungsfähigen Weise klärungsfähig. Der beschließende Senat hat hierzu im einzelnen erwogen:

9

1.1

Die Beschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen,

"ob in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, der die Berechtigung einer Gemeinde zur Erhebung eines (unentgeltlichen) Flächenabzuges bzw. Flächenbeitrages enthält, die Nichtigkeit der Flächenabzugs- bzw. Flächenbeitragsregelung zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führt".

10

Dieses Vorbringen läßt keine grundsätzliche Bedeutung erkennen. Es mag in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die von der Beschwerde zugrunde gelegte Annahme, es liege eine unentgeltliche Leistung vor, den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entspricht. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie nach § 59 Abs. 3 VwVfG in jedem Einzelfall zu beantworten ist. Daß nicht jede Nichtigkeit eines Vertragsteiles zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen muß, ergibt § 59 Abs. 3 VwVfG unmittelbar und ergäbe sich übrigens sonst aus § 62 Satz 2 VwVfG in Verb, mit § 139 BGB. Was die Beschwerde hiergegen vorbringt, betrifft die Frage der sachgerechten Würdigung der Umstände dieses Einzelfalles, bezogen auf die vereinbarte Flächenabtretung. Hierzu stellt sie ihre Beurteilung der des Berufungsgerichts entgegen, die sie als verfehlt ansieht. Damit kann sie jedoch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dartun. Das Beschwerdegericht hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens nämlich nicht zu prüfen, ob es im Falle einer Revision die vom Berufungsgericht vertretene Vertragsauslegung billigen würde und ob es zu einer derartigen Entscheidung als Revisionsgericht überhaupt prozessual befugt wäre.

11

1.2

Die Beschwerde möchte des weiteren grundsätzlich geklärt wissen,

"ob dem notariellen Beurkundungserfordernis nicht nur die Veräußerungs- und Erwerbspflicht, sondern ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ... im ganzen unterliegt, also nur ein Rechtsgeschäft vorliegt ... oder ob davon ausgegangen werden darf, daß eine derartige öffentlich-rechtliche Vereinbarung 'teilbar' sei".

12

Die Beschwerde unterstellt mit diesem Vorbringen, daß - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - die Vereinbarung der Beteiligten nach Maßgabe des § 313 BGB zu beurteilen war.

13

Die auf dieser Annahme beruhende Frage der Beschwerde bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Frage ist ohne weiteres im Sinne des Berufungsgerichts zu beantworten. § 59 Abs. 3 VwVfG, der die Möglichkeit einer nur teilweisen Nichtigkeit eines im übrigen einheitlichen Vertrages voraussetzt, unterscheidet die Art des zur Nichtigkeit führenden Rechtsmangels nicht. Dies schlösse allerdings - im Sinne der Beschwerde - noch nicht von vornherein aus, zwischen Formmängeln und Inhaltsmängeln zu unterscheiden. Indes gibt es für eine derartige Unterscheidung keinen sachlichen Grund (vgl. OVG Koblenz DÖV 1978, 444 mit Anm. Ziegler; ferner Bonk, in: Stelkens/Bonk, Sachs, VwVfG 4. Aufl. § 60 Rn. 37). § 59 Abs. 3 VwVfG will gerade eine abstrahierende Lösung zugunsten einer individuellen Prüfung vermeiden und folgt darin - wie erwähnt - der Regelung des § 139 BGB. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist darüber hinaus in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinreichend im Sinne der berufungsgerichtlichen Auffassung geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247 = DVBl 1985, 297<300> unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 5. Mai 1972 - V ZR 63/70 - BGHZ 58, 386 = DVBl 1972, 672).

14

Eine andere Frage ist es, ob im vorliegenden Fall im Sinne des § 59 Abs. 3 VwVfG anzunehmen ist, daß der ganze Vertrag auch ohne den nichtigen Teil - hier die Verpflichtung zur Abtretung einer Grundstücksfläche - geschlossen worden wäre. Die von der Beschwerde hierzu vorgetragenen Gesichtspunkte sind gewiß erwägungswert. Jedoch betreffen sie eine konkrete Vereinbarung zur Lösung einer konkreten Interessenlage, in der sich seinerzeit die Rechtsvorgänger der Klägerin und die Beklagte befanden. Ob die damaligen Beteiligten bei unterstellter Kenntnis des Formmangels und der sich ergebenden Nichtigkeit der entsprechenden Absprache auf die Vereinbarung insgesamt verzichtet hätten oder ob sie - bei juristischer Beratung - in die Vereinbarung ggf. eine salvatorische Klausel aufgenommen hätten, ist eine letztlich nur der tatrichterlichen Würdigung zugängliche Streitfrage und daher der revisionsgerichtlichen Beurteilung entzogen.

15

1.3

Die Beschwerde hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung,

"ob eine 'Vorwegnahme der Umlegung' überhaupt möglich ist in einem Verfahrensstadium, in dem das nach dem einschlägigen kommunalen Verfassungsrecht zuständige Gremium überhaupt noch keine umlegungsrelevanten Kriterien des 'ob' und des 'wie' der Umlegung erarbeitet und in Beschlußform gebracht hat".

16

Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Es ist bereits unzulässig, weil es der Frage - zumindest teilweise - einen Sachverhalt unterlegt, den das Berufungsgericht so nicht festgestellt hat. Das Gericht hat nämlich keine Feststellungen darüber getroffen, was die beklagte Gemeinde seinerzeit im Hinblick auf eine Umlegung bereits "erarbeitet" hatte. Nach seiner Auffassung kam es hierauf auch ersichtlich nicht an, um die Rechtsgültigkeit der Vereinbarung beurteilen zu können. Weiteres mag hier indes dahinstehen. Es ist höchstrichterlich hinreichend geklärt, daß eine vertragliche Regelung, die eine künftige Abtretung einer Grundstücksfläche zum Gegenstand hat, bereits im "Vorfeld" einer von der Gemeinde erst erwogenen Umlegung zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 27.92 - Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 9 = NVwZ 1994, 485). Nichts anderes ist hier geschehen.

17

1.4

Die Beschwerde macht als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, ob Vereinbarungen ausgeschlossen seien, die sich nicht an den Vorgaben des gesetzlichen Umlegungsverfahrens orientierten. Auch dieses Vorbringen ergibt keinen durchgreifenden Zulassungsgrund.

18

Es mag dahinstehen, ob die mit dem Vorbringen unterstellte Verhaltensweise der beklagten Gemeinde, sie beachte nicht die abschließende Ausgestaltung des gesetzlichen Umlegungsverfahrens, sachlich zutrifft. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Die aufgeworfene Frage ist jedenfalls höchstrichterlich hinreichend geklärt. Die Rechtsprechung hat wiederholt vertragliche Regelungen als Rechtens gebilligt, die unter dem Ausdruck des "freiwilligen Umlegungsverfahrens" zusammengefaßt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 24.80 - Buchholz 406.11 § 78 BBauG Nr. 1 - NJW 1985, 989). Ein Vertrag über eine "freiwillige Umlegung" ist beispielsweise nicht deshalb nichtig, weil die Beteiligten neben einem Flächenabzug eine Geldleistung der Eigentümer zur Deckung von Umlegungskosten vereinbart haben. Auch das bereits erwähnte Senatsurteil vom 16. Dezember 1993 geht von der Zulässigkeit abweichender Vereinbarungen aus. Das schließt die gerichtliche Prüfung nicht aus, ob im Einzelfall eine nicht zulässige Vertragsleistung vereinbart wurde. Das Berufungsgericht hat sich diese Frage gestellt und eine entsprechende Prüfung vorgenommen. Soweit die Beschwerde auf das strikte Recht des gesetzlichen Umlegungsverfahrens hinweist, übersieht sie, daß der Gesetzgeber wegen des in der Umlegung liegenden Eigentumseingriffs gezwungen war, die Eingriffsvoraussetzungen präzise auszugestalten. Daraus läßt sich nicht schließen, daß vertragliche Lösungen ebenfalls diese verfahrensmäßigen und inhaltlichen Voraussetzungen und Vorgaben zu beachten haben.

19

Die Beschwerde übersieht mit ihrem Vorbringen zudem, daß das Berufungsgericht nicht über eine konkrete Vertragsleistung zu entscheiden hatte. Das Gericht betont in seinen Entscheidungsgründen zutreffend, daß es nicht über einen Zahlungsanspruch gegen die Klägerin zu befinden gehabt habe.

20

1.5

Die Beschwerde hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, welche auf eine kostenlose Flächenabgabe - ersatzweise auf eine Geldleistung - abstellt, damit zu rechtfertigen ist, es solle hierdurch eine "städtebauliche Fehlentwicklung des Abrundungsgebietes verhindert werden".

21

Das Vorbringen der Beschwerde ist unzulässig, weil es den berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht entspricht. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, daß der Zweck der Vereinbarung die "Vorwegnahme der Umlegung" und die Sicherstellung der materiellen Gleichbehandlung mit den Teilnehmern einer späteren Umlegung sei (Urteilsabdruck S. 9). Der Beschwerde ist es versagt, dieser so tatrichterlich festgestellten Zweckbestimmung der Vereinbarung ein anderes Vertragsziel in der nur äußeren Form einer Grundsatzfrage entgegenzusetzen. Damit greift die Beschwerde allein die vorinstanzliche Tatsachenwürdigung an. Das ist im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unzulässig.

22

In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu bemerken: Das Berufungsgericht hat es angesichts des durch den Feststellungsantrag ihm nur begrenzt eröffneten Streitgegenstandes nicht als seine Aufgabe angesehen, den Inhalt des Vertrages in seiner konkreten Erfüllbarkeit zu untersuchen und insbesondere die Höhe des von der Beklagten außerprozessual geltend gemachten Ausgleichsbetrags zu erörtern. Die Beschwerde erachtet dieses berufungsgerichtliche Vorgehen ersichtlich materiell und prozessual für verfehlt. Indes ergeben sich aus ihrem Vorbringen auch insoweit keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

23

1.6

Die Beschwerde stellt die als grundsätzlich angesehene Frage, ob eine Vereinbarung der vorerwähnten Art im Hinblick auf eine "evtl. spätere Umlegung ..." hinreichend bestimmt sei.

24

Das Vorbringen der Beschwerde ist unzulässig, weil ihm keine verallgemeinerungsfähige Problemstellung im Sinne einer abstrakt klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Frage zugrunde liegt, sondern die Beantwortung einer konkreten Streitfrage verlangt wird. Daß der Grad der Bestimmtheit einer vertraglichen Regelung eine Frage des Einzelfalles ist, liegt zudem auf der Hand.

25

1.7

In ähnlicher Weise will die Beschwerde grundsätzlich geklärt wissen, "ob die Verpflichtung eines Grundstückseigentümers in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über den Erlaß einer Abrundungssatzung zur Zahlung eines Flächenbeitrages mit der Begründung, 'um eine städtebauliche Fehlentwicklung des Abrundungsgebietes zu verhindern', gegen das Koppelungsverbot ... verstößt, wenn diese Verpflichtung laut Vertrag aus 'Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Umlegungsteilnehmern' besteht".

26

Auch diese Frage ist unzulässig, weil sie lediglich auf die unmittelbare Beantwortung der von den tatsächlichen Verhältnissen geprägten konkreten Streitfrage zielt. Übrigens ist die von der Beschwerde ihrem Vorbringen vorausgesetzte eigentliche Frage nach der Bedeutung des Koppelungsverbotes im Umlegungsrecht geklärt. Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 27.92 - (Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 9 = DVBl 1994, 710) näher ausgeführt, daß es grundsätzlich nicht gegen das Koppelungsverbot verstoße, wenn die Gemeinde verlange, daß der Bauwerber die nach dem Bebauungsplan für die Erschließung des Baugrundstücks vorgesehene Straßenfläche unter Anrechnung auf den späteren Erschließungsbeitrag und die spätere Umlegung an die Gemeinde abtritt. Es stellt mithin ein angemessenes Austauschverhältnis dar, wenn der Bauwerber das Seinige dazu beiträgt, die ihm günstige Erschließung zu ermöglichen. Der von der Beschwerde vorgetragene und vom Berufungsgericht beurteilte Sachverhalt und die nähere Beschwerdebegründung lassen nicht erkennen, daß insoweit eine weitere grundsätzliche Klärung erforderlich ist. Der Streitfall läßt sich - darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen - ohne weiteres anhand der bislang entstandenen Rechtsprechung zum Koppelungsverbot hinreichend sicher beurteilen (vgl. auch jüngst BVerwG, Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 = NJW 1993, 1810). Das Vorbringen der Beschwerde weist gerade in ihrer fallbezogenen Eindringlichkeit auf, daß nicht prinzipielle Fragen, sondern die konkrete Beurteilung der wechselseitigen Interessen und Möglichkeiten der Beteiligten im Mittelpunkt dieses Streitverfahrens stehen.

27

Ergänzend sei hierzu bemerkt: Soweit die Beschwerde jeden Sachbezug zwischen der gemeindlichen Umlegungsabsicht und der durch Abrundungssatzung erreichten bauplanerischen Ausweisung verneinen will, könnte dem - die Zulässigkeit revisionsgerichtlicher Prüfung unterstellt - nicht gefolgt werden. Das Koppelungsverbot soll verhindern, daß die Behörde ein Entgegenkommen des Bürgers von unangemessenen Versprechungen abhängig macht. Ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang im Sinne einer "marktfähigen Ware" ist nicht erforderlich, um einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot verneinen zu können. Nach Maßgabe dieser rechtlichen Vorgaben haben das gemeindliche Vorgehen, wie es das Berufungsgericht beschreibt, und die von den Rechtsvorgängern der Klägerin in der angegriffenen Vereinbarung gemachten Zusagen zueinander ersichtlich einen sachlichen Bezug. Die Gemeinde stellte sich danach die bauplanerische Ausweisung durch Abrundungssatzung nur als Teil eines Gesamtkonzeptes vor. Erst dadurch erwuchs den betroffenen Grundeigentümern ein anderenfalls nicht vorhandener Vorteil, den sie - möglicherweise - sonst erst in einem späteren Umlegungsverfahren erhalten konnten. Die von der Klägerin als außerordentliche Belastung empfundene "Ungerechtigkeit" liegt insoweit nicht in dem "Austauschverhältnis" selbst, sondern - wie offensichtlich und verständlich ist - in der Höhe der von der Beklagten berechneten Forderung von 87.300 DM bzw. - zuletzt - 52.500 DM. Es ist jedoch nicht zu übersehen, daß die Abrundungssatzung als teilweise "vorweggenommene Umlegung" erst die bauplanerische Bebaubarkeit begründete und damit die Wertsteigerung des klägerischen Grundstücks auslöste. In alledem kann nichts gesehen werden, was der beklagten Gemeinde den Vorwurf eintrüge, mit zweifelhaften Mitteln einen unberechtigten Vorteil erreicht zu haben.

28

Das Berufungsgericht hat - wie erwähnt - in anderem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, daß der sachliche Streit zwischen den Beteiligten mit dem vorliegenden Verfahren noch keineswegs abgeschlossen sei. Es hat hierzu die Frage aufgeworfen, ob und in welcher Höhe die Beklagten einen Zahlungsanspruch durchsetzen könnten. Sollte die Vereinbarung - wie das Berufungsgericht offenbar andeuten will - insoweit Unklarheiten enthalten, die durch verständige Auslegung gemäß §§ 62 Satz 1 VwVfG, § 133 BGB nicht auszuräumen sind, dann trifft nach den allgemeinen Regeln die beklagte Gemeinde der Nachteil der verbleibenden Unklarheit des Vertragstextes. Das gilt auch für die von der Beschwerde aufgeworfene, ebenfalls nicht grundsätzliche Frage, was unter dem Vertragswortlaut "übrige Umlegungsteilnehmer" zu verstehen sei.

29

1.8

Die Beschwerde sieht es ferner als eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung an, ob Grundstückseigentümer aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung herangezogen werden dürfen, "wenn dem betreffenden Grundstück ... kein einziger Umlegungsvorteil widerfährt".

30

Das Vorbringen der Beschwerde ist unzulässig, weil es ebenfalls den berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht entspricht. Das Berufungsgericht hat durchaus konkrete Vorteile gesehen. Es hat es gerade gebilligt, daß die Vertragsbeteiligten eine "vorweggenommene" Umlegung vornahmen. Danach kam es auf einen "weiteren" Umlegungsvorteil - etwa im späteren förmlichen Umlegungsverfahren - nicht an und war aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts auch nicht zu untersuchen. Die Beschwerde verschiebt mit ihrem Vorbringen - zu Unrecht - den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten maßgebenden Beurteilungszeitpunkt. Sie übersieht des weiteren, daß nach der Zielsetzung der Vereinbarung die von den Rechtsvorgängern der Klägerin zugestandene Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht fällig gestellt werden konnte.

31

1.9

Aus den vorerwähnten Gründen ist hinsichtlich des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage unzulässig, ob die Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 87.300 DM und eine Leistung der beklagten Gemeinde, die nur im Erlaß und der Bekanntmachung einer Abrundungssatzung bestehe, im Sinne des § 56 VwVfG angemessen sei. Das Berufungsgericht hat nicht in tatrichterlicher Hinsicht ermittelt und festgestellt, daß die Klägerin den von der Beschwerde genannten Betrag zu zahlen habe. Es hat im Gegenteil hierzu deutliche Zweifel geäußert. Im übrigen hat das Berufungsgericht näher dargelegt, worin es Leistung und Gegenleistung der getroffenen Vereinbarung erblicke. Danach erweist sich das Beschwerdevorbringen nur als eine in die äußere Form einer Grundsatzrüge gekleidete Kritik an der tatrichterlichen Beurteilung. Ob die von der Beschwerde behauptete "Wertabschöpfung" gegeben ist, ist erkennbar nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Berufungsgericht hatte nur - wie die Klägerin es beantragt hatte - die Rechtswirksamkeit des Vertrages, nicht aber - ggf. hilfsweise - die Berechtigung einer von der Beklagten geltend gemachten Forderung zu prüfen.

32

2.

Die Beschwerde macht des weiteren geltend, das Berufungsurteil weiche von drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung. Auch dieser geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.

33

2.1

Das Berufungsurteil weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - (BVerwGE 90, 310 = NJW 1993, 1810) ab.

34

Das bezeichnete Urteil betrifft - wie die Beschwerde zutreffend darlegt - die Frage der Rechtswirksamkeit von sog. Folgekostenverträgen. Darum handelt es sich im vorliegenden Falle nicht. Als Folgekostenverträge werden im allgemeinen Verträge verstanden, die jenseits einer gesetzlich vorgesehenen beitragsfähigen Erschließung Aufwendungen abwälzen wollen, die für Anlagen und Einrichtungen des Gemeindebedarfs zusätzlich entstehen. Daß auch derartige Verträge dem Koppelungsverbot - insbesondere bei kleinen Bauvorhaben - unterliegen, ist unumstritten. In dem erwähnten Urteil vom 14. August 1992 hat das Bundesverwaltungsgericht den Rahmen der über die gesetzlichen Möglichkeiten hinausgehenden finanziellen Abreden eingeschränkt. Im vorliegenden Fall ist über den Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Ausgleichsleistung bislang nicht befunden worden. Bereits dies steht dem Erfolg der Abweichungsrüge - deren Zulässigkeit unterstellt - entgegen. Aber auch in der Sache selbst läßt sich dem Urteil vom 14. August 1992 nichts zugunsten der Beschwerde entnehmen. Das Berufungsgericht legt seiner Prüfung die Auslegung der Vereinbarung zugrunde, daß sich der vereinbarte Ausgleichsbetrag in seiner Höhe nach dem bestimme, was die Eltern der Klägerin im Umlegungsverfahren zu erwarten gehabt hätten. Das Gericht legt damit bei verständiger Würdigung seiner Begründung die Erwägung zugrunde, daß die Klägerin in keinem Falle mehr zu leisten haben werde, als sie in einem - hypothetischen - Umlegungsverfahren leisten müßte, in das ihr Grundstück einbezogen würde. Damit begrenzt das Berufungsgericht die Leistungspflicht der Klägerin von vornherein auf das gesetzlich zulässige Maß.

35

2.2

Das Berufungsurteil weicht ferner nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1991 - BVerwG 8 C 61.90 - (BVerwGE 89, 7 = NJW 1992, 1642) ab.

36

Das Bundesverwaltungsgericht hebt in dieser von der Beschwerde bezeichneten Entscheidung hervor, daß für den Bereich der Abwasserbeseitigung nur die anderweitig sich abgabenrechtlich ergebenden und zu berechnenden Kosten überbürdet werden dürften. Damit wird nur betont, daß eine Abwälzung weiterer Aufwendungen nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht stellt im Streitfall - wie ausgeführt - der Sache nach fest, daß der umstrittene Vertrag die Höhe des Ausgleichsbetrages auf das Ergebnis des gesetzlich vorgesehenen Umlegungsverfahrens begrenze. Dies ist nur insoweit eine hypothetische Berechnungsweise, als die Klägerin aus bauplanerischen Gründen von dem Umlegungsverfahren ausgenommen wurde. Eben dieses "gesetzliche" Abrechnungsergebnis zu erreichen, war - wie das Berufungsgericht meint - gerade Ziel der getroffenen Vereinbarung.

37

2.3

Das Berufungsurteil weicht zudem nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 27.92 - (NVwZ 1994, 485) ab.

38

Das Vorbringen ist unzulässig. Es genügt nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn die Vorinstanz - gerade unabhängig von der tatsächlichen Würdigung des Einzelfalles - in einer entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechende Rechtsauffassung vertreten hat (BVerwG, Beschluß vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 B 89.87 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 38; Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260; Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32). Dazu muß der abstrakte Rechtssatz, welcher der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegen soll, und jener, der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthalten sein soll, in der Beschwerdebegründung konkret dargestellt werden. Das ist nicht geschehen. Die Beschwerde kritisiert nicht einen vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtssatz - den sie abstrakt auch nicht darstellt -, sondern sie hält die Rechtsanwendung im konkreten Fall für unzutreffend. Damit kann eine Abweichung nicht dargetan werden.

39

3.

Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler geltend, das Berufungsgericht habe gegen die prozessuale Begründungspflicht verstoßen und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.

40

Die Verfahrensrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Das Berufungsgericht hat Art. 103 Abs. 1 GG offenkundig beachtet. Es hat sich - unter Zugrundelegung seiner materiellrechtlichen Auffassung - hinreichend ausführlich mit dem ihm vorliegenden Prozeßstoff auseinandergesetzt. Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, daß die anwaltlich vertretene Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren umfangreich und detailliert die ihr wichtig erscheinenden Rechtsfragen dargestellt habe. Der beschließende Senat hat die in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen (Bl. 62/63) dahin geprüft, ob das Berufungsgericht gehalten gewesen wäre, auf jede von ihnen detailliert einzugehen. Er hat dies verneint. Weitere Ausführungen zu der erhobenen Verfahrensrüge sind gemäß § 173 VwGO, § 565 a ZPO in Verb, mit § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO nicht veranlaßt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. September 1988 - BVerwG 7 B 150.88 - BVerwGE 80, 228 <230 ff.>).

41

Das Berufungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, worin es selbst die entscheidungserheblichen Rechtsfragen gesehen hat. Dies darzulegen, war seines Amtes. Es war hingegen nicht gehalten, jeden von der Beschwerde vorgetragenen, im wesentlichen nur rechtlichen Angriffspunkt näher abzuhandeln. Die Beschwerde überspannt mit ihrer Verfahrensrüge die richterliche Begründungspflicht. Eine konkrete, auf die richterliche Ermittlungspflicht bezogene Aufklärungsrüge hat sie nicht erhoben (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

42

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach dem Interesse der Klägerin festzusetzen.

43

Die Klägerin hat keine leugnende Feststellungsklage dahin erhoben, daß der Beklagten die vorprozessual geltend gemachte Forderung nicht zustehe. Vielmehr hat sie ihre Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO auf das präjudizielle Rechtsverhältnis gerichtet, das einer derartigen Forderung zugrunde liegen würde. Zwar ist einleuchtend, wenn das Berufungsgericht bei seiner Streitwertbestimmung erwogen haben dürfte, daß sich die wirtschaftliche Bedeutung des Vertrages im wesentlichen an der von der Beklagten erhobenen Forderung ausrichte. Gleichwohl rechtfertigt dies nicht, den Forderungsbetrag in vollem Umfang anzusetzen. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Höhe der Forderung nach Maßgabe der berufungsgerichtlichen Erwägungen keineswegs gewiß ist und aus diesem Grunde nicht unbesehen mit dem zuletzt geforderten Betrag von 52.500 DM angenommen werden darf. Ferner waren im Beschwerdeverfahren keine Fragen zu beurteilen, die bereits rechtskräftig durch das erstinstanzliche Urteil beschieden waren. Unter Würdigung dieser Umstände erscheint es angemessen, etwa die Hälfte des von der Beklagten vorprozessual verlangten Betrages, mithin rund 26.000 DM, als Streitwert zu bestimmen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26.000 DM festgesetzt.

Gaentzsch
Berkemann
Halama