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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.08.1992, Az.: BVerwG 8 C 19/90

Baufolgekosten; Abwälzung; Bebauungsplan

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.08.1992
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 19/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12797
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 10.12.1987 - AZ: VG 11 K 396/86
VGH Baden-Württemberg - 22.03.1990 - AZ: VGH 2 S 1058/88

Fundstellen

  • BVerwGE 90, 310 - 315
  • BRS 1992, 91-94
  • BVerwGE 1993, 310-315
  • BayVBl 1993, 56-58
  • DVBl 1993, 263-265 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBerA 1992, 317-320
  • DÖV 1993, 163-165 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1993, 150-152 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JuS 1993, 428 (Volltext mit amtl. LS)
  • KStZ 1993, 50-52
  • NJW 1993, 1810-1811 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 773 (amtl. Leitsatz)
  • VBlBW 1993, 129-131
  • ZfBR 1993, 84-86 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Zulässigkeit der Abwälzung von Baufolgekosten beschränkt sich auf solche Kosten, die durch das jeweilige Vorhaben bzw. durch den seiner Zulässigkeit zugrundeliegenden Bebauungsplan verursacht werden (im Anschluß an das Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331).

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. August 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel,
Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. März 1990 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger fordert von der Beklagten die Erstattung eines von ihm geleisteten sogenannten Folgekostenbeitrags. Er ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Gemeindegebiet der Beklagten, das im Geltungsbereich eines 1977 erlassenen Bebauungsplans liegt.

2

Der Rechtsvorgänger des Klägers verpflichtete sich im April 1976, an die Beklagte für jeden Quadratmeter geschaffener Geschoßfläche 50 DM an Folgekosten zu zahlen. Das entsprach der von der Beklagten seit etwa 1970 entwickelten Praxis, mit den Eigentümern neu auszuweisender Baugebiete Vereinbarungen zu schließen, die die Errichtung der durch die Ausweisung erforderlich werdenden Kindergärten, Schulen, Sportanlagen und Friedhöfen finanziell absichern sollten. Der Kläger übernahm im Zuge seines Grundstückserwerbs im April 1978 die vom Rechtsvorgänger mit dem Folgekostenvertrag eingegangene Verpflichtung und entrichtete im Februar/März 1981 einen Betrag von 16 550 DM an Folgekosten nebst Verzugszinsen in Höhe von 1 119,89 DM. Im September 1984 forderte er von der Beklagten die Rückzahlung dieser Summen. Er machte geltend, daß die Erhebung von Folgekosten unter den gegebenen Umständen unzulässig sei. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung.

3

Der Kläger ist mit seiner daraufhin erhobenen Zahlungsklage in beiden Vorinstanzen unterlegen. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage in seinem Urteil vom 10. Dezember 1987 darauf gestützt, daß das Erstattungsbegehren des Klägers gegen Treu und Glauben verstoße. Im Unterschied dazu hat das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 22. März 1990 angenommen, ein Erstattungsanspruch stehe dem Kläger bereits deshalb nicht zu, weil der Folgekostenvertrag rechtswirksam zustande gekommen sei.

4

Zur Begründung ist im Berufungsurteil im wesentlichen ausgeführt: Der Vertrag von 1976 genüge allen Anforderungen, denen Folgekostenverträge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügen müßten. Das gelte auch für das Erfordernis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben, das den Abschluß des Vertrags veranlaßt habe, und den seinetwegen notwendigen Folgeeinrichtungen. Bei der Prüfung des Erfordernisses der Ursächlichkeit verbiete sich nämlich eine Betrachtungsweise, bei der nur das jeweilige Bebauungsplangebiet oder gar nur das einzelne Bauvorhaben in den Blick genommen und dessen Ursächlichkeit für Folgemaßnahmen sozusagen isoliert geprüft werde. Bei einer solchen Betrachtungsweise werde verkannt, daß eine verhältnismäßig kleine Baugebietsausweisung in eine größere Gesamtplanung eingebettet sein könne und sich die Prüfung des Bedarfs für Folgeeinrichtungen vernünftigerweise an der Gesaratplanung ausrichte. Werde dementsprechend auch im vorliegenden Fall auf die Gesamtplanung der Beklagten abgestellt, könne am Vorliegen des notwendigen ursächlichen Zusammenhangs kein Zweifel sein. Die Beklagte errechne den Investitionsbedarf für das gesamte Gebiet mit 2,7 Mio. DM.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Rückzahlungsanspruch weiterverfolgt.

6

Die Beklagte bittet um die Zurückweisung der Revision.

7

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Revisionsverfahren. Er tritt der Ansicht des Berufungsgerichts entgegen, daß bei der Verursachung von Folgekosten über den einzelnen Bebauungsplan hinaus auf eine etwa umfassendere Gesamtplanung abgestellt werden darf.

8

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Würdigung des Falls erfordert die Anwendung von im angefochtenen Urteil nicht behandeltem irrevisiblem Recht und in diesem Zusammenhang möglicherweise weitere tatsächliche Feststellungen.

9

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331 entschieden, daß Folgekostenverträgen der auch im vorliegenden Fall in Rede stehenden Art eine "Schranke" unter anderem durch "das Erfordernis der Ursächlichkeit" gesetzt sei. "Folgekostenverträge dürfen nur oder allenfalls das erfassen, was von einem bestimmten Vorhaben an Folgen ausgelöst wird" (a.a.O. S. 343). Hoheitliche Entscheidungen wie etwa eine bestimmte Ausübung des Planungs- oder des Befreiungsermessens (a.a.O. S. 338) dürften nämlich "in der Regel nicht von (zusätzlichen) wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden" (a.a.O. S. 339). Um eine derartige Gegenleistung handele es sich bei der Gestattung neuer Ansiedlungen nur dann nicht, wenn mit Hilfe des Folgekostenvertrags ausschließlich "eine Entlastung von den Aufwendungen statt<findet>, zu denen der Erlaß eines Bebauungsplans (bzw. die Mitwirkung am Baugenehmigungsverfahren) geführt hat oder führen wird" (a.a.O. S. 340). Das Berufungsgericht meint, auf dem Boden dieser Entscheidung zu stehen , wenn es annimmt, daß bei der Prüfung des Erfordernisses der Ursächlichkeit eine auf die (etwaige) "Gesamtplanung" zurückgreifende und damit das jeweilige Bebauungsplangebiet überschreitende Betrachtungsweise geboten sein kann. Das geht fehl. Das Urteil vom 6. Juli 1973 läßt eine solche - ausweitende -Betrachtungsweise nicht zu. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des 4. Senats an.

10

Wenn das Erfordernis der Ursächlichkeit, wie dargelegt, daraus folgt, daß hoheitliche Entscheidungen nicht von zusätzlichen Gegenleistungen abhängig gemacht und deshalb solche Gegenleistungen auch nicht vereinbart werden dürfen, und wenn dies bei Folgekosten nur deshalb nicht greift, weil (und wenn) es sich bei ihnen nicht um eine ("echte") Gegenleistung, sondern lediglich "um eine Art Aufwendungsersatz" handelt (Urteil vom 6. Juli 1973, a.a.O. S. 343), dann legt dies die "Betrachtungsweise" von vornherein fest auf das, was als hoheitliche Entscheidung dem Vertragspartner als Verwaltungsleistung erbracht wird. Diese Verwaltungsleistung besteht nicht aus irgendeiner - vom Berufungsgericht begrifflich nicht weiter fixierten und angesichts dessen rechtlich völlig ungreifbaren - "Gesamtplanung", sondern aus dem einzelnen Bebauungsplan bzw. der im Einzelfall erteilten Befreiung, die ihrerseits die bebauungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens begründen (vgl. für das geltende Recht § 30 Abs. 1 und 2 sowie § 31 Abs. 2 BauGB). Daran ist gebunden, was durch Vertrag allenfalls an Folgekosten abgewälzt werden darf. Eine etwaige "Gesamtplanung" mag die rechtliche Zulässigkeit bestimmter Vorhaben zwar in einem weiteren Sinne Frage übrigens, die sich offenkundig generalisiert einer Beantwortung entzieht -, stellt sich nicht.

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Das alles wird zusätzlich dadurch bestätigt, daß die Deduktion des Berufungsgerichts ersichtlich - und dies aus zwei verschiedenen Gründen - dem nicht gerecht wird, was das Urteil vom 6. Juli 1973 mit der Verwendung des Wortes "Aufwendungsersatz" auszudrücken sucht.

12

Das Wort "Aufwendungsersatz" mag es als solches gestatten, im hier gegebenen Zusammenhang mehr auf die Gemeinde oder mehr auf ihre (potentiellen) Vertragspartner bezogen zu werden. Geschieht das erstere, so läuft die Beschränkung auf "Aufwendungsersatz" darauf hinaus, daß die Gemeinden nur das nicht sollen abwälzen dürfen, was sie selbst gar nicht aufwenden, d.h. letztlich: auf eine Gegenüberstellung von Aufwendungsausgleich und fiskalischen Vorteilen. Das ist - im Kern - der Standpunkt des Berufungsgerichts. Der Standpunkt des Urteils vom 6. Juli 1973 ist das jedoch nicht: Es geht diesem Urteil nicht um eine Beschränkung auf Aufwendungen "überhaupt", also auf die Alternative "Aufwendungen/Nichtaufwendungen", sondern um eine Beschränkung auf das, "was von einem bestimmten Bauvorhaben an Folgen ausgelöst wird" (a.a.O. S. 343). Das entspricht der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Zahlungsauflagen im Zweckentfremdungsrecht, von denen ebenfalls nur in der Funktion Gebrauch gemacht werden darf, die "durch die Zweckentfremdung bedingte<n> Mehraufwendungen der Allgemeinheit ... teilweise zu kompensieren. In jedem Falle sind es allein die von dem Vorhaben ausgehenden Nachteile ..., die ... den Grund, aber auch die Grenze kompensatorischer Entscheidungen zu Lasten des Eigentümers bilden" (BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1980 - 1 BvR 436/78 u.a. - BVerfGE 55, 249 <259>).

13

Es kommt hinzu: Von "Aufwendungsersatz" könnte allenfalls in einer stark verwässerten Bedeutung des Wortes gesprochen werden, wenn über Aufwendungen zu urteilen ist, die sich lediglich in dem Sinne "zuordnen" lassen, daß zwischen ihnen und einem Vorhaben überhaupt eine Beziehung besteht (oder sich gar nur herstellen läßt). Eine solche "Zuordnung" wird regelmäßig immer schon dann möglich sein, wenn Aufwendungen auf einen vorgegebenen Bedarf reagieren, wie es etwa bei einem Kinderspielplatz zutrifft, der gebaut wird, nachdem eine entsprechende Anzahl neuer Wohnungen geschaffen wurde. Das reicht für eine "Ursächlichkeit", wie sie die Zulässigkeit von Folgekostenverträgen verlangt, nicht aus. Erforderlich ist dafür vielmehr, daß, und eben dies ist der Verwendung des Wortes "Aufwendungsersatz" mit der in sie eingeschlossenen Anknüpfung an das Privatrecht (Urteil vom 6. Juli 1973, a.a.O. S. 340) zu entnehmen, aus Anlaß der Ausführung eines bestimmten Vorhabens etwas geschieht (ein "Geschäft" tatsächlich "geführt" wird) und nicht erst - irgendwann - ein aufgelauener Bedarf Konsequenzen nach sich zieht. Der damit herausgestellte Unterschied wird deutlich, wenn sich der auslösende Bedarf erst nach und nach einstellt, also - bei dem erwähnten Beispiel des Kinderspielplatzes - zwischen den ersten Wohnungen und der Herstellung des Platzes Jahre vergehen. Dann mögen sich die Kosten des Platzes zwar - ex post betrachtet - auch den ersten Wohnungen "zuordnen" lassen; sie sind indes keine Aufwendungen, die in dem gekennzeichneten Sinne durch die Zulassung schon der ersten Wohnungen verursacht wurden.

14

Das hat, auch darauf mag hingewiesen werden, eine Parallele im Bebauungsrecht: Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BBauG/BauGB ist die Genehmigung eines Vorhabens im Außenbereich unter anderem zu versagen, wenn dieses Vorhaben "unwirtschaftliche Aufwendungen <etwa> für Anlagen der Versorgung" nach sich zöge. Dieses Genehmigungshindernis kann - von Fall zu Fall - dadurch ausgeräumt werden, daß der Bauinteressent durch Vertrag die Aufwendungen auf sich nimmt (Urteil vom 22. März 1972 - BVerwG IV C 121.68 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97a S. 51 <54> und ferner auch dazu das mehrfach angeführte Urteil vom 6. Juli 1973, a.a.O. S. 339). Zu einer solchenÜbernahme sind Bauinteressenten voraussetzungsgemäß nur veranlaßt, wenn ihrem Vorhaben jener Versagungsgrund entgegensteht, und das wirft die Frage auf, ob das Tatbestandsmerkmal der unwirtschaftlichen Aufwendungen eine "Gesamtursächlichkeitsbetrachtung" zuläßt, wie sie das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung des vorliegenden Falles praktiziert, - eine Gesamtbetrachtung, die bei § 35 Abs. 3 BBauG/BauGB zur Konsequenz hätte, daß ein Vorhaben auch dann scheiterte, wenn nicht schon die durch dieses Vorhaben verursachten Aufwendungen unwirtschaftlich sind, jedoch damit gerechnet werden muß, daß sich ihm weitere Vorhaben anschließen und dann insgesamt unwirtschaftliche Aufwendungen erforderlich werden. Dazu nimmt die Rechtsprechung unwidersprochen an, daß eine solche Gesamtbetrachtung bzw. Gesamtzurechnung nicht erlaubt ist (siehe Urteile vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 6 S. 14 <18 f.> und vom 10. November 1978 - BVerwG 4 C 35.76 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 153 S. 86 <88> sowie Beschluß vom 14. September 1967 - BVerwG IV B 68.67 - Buchholz 406. 11 § 35 Nr. 49 S. 165 <168>).

15

Zur Klarstellung mag schließlich noch folgendes angemerkt werden: Das Berufungsgericht verbindet seine Überlegungen zum Erfordernis der Ursächlichkeit mit der Ablehnung der zum Beispiel im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. April 1980 - Nr. 290 IV 76 - BayVBl. 1980, 719 vertretenen Ansicht, daß es für die Zulässigkeit von Folgekostenverträgen wesentlich auf die Differenzierung von "Bauprojekte<n> größeren oder kleineren Umfangs" ankomme (UA S. 13 f.). Das beruht auf einem Mißverständnis. Die Trennung nach "groß" und "klein" spielt - jedenfalls in dem angeführten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - eine Rolle nicht von der Ursächlichkeit her, sondern im Zusammenhang mit der Trennung dessen, was als Fortentwicklung einer Gemeinde "normal" und was als Fortentwicklung "sprunghaft" ist (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 30. November 1973 - BVerwG VII C 78.72 - BVerwGE 44, 202). Die tragende Überlegung geht dahin, daß die Gemeinden das, was sich aus einer "normalen" Fortentwicklung ergibt, deshalb tragen müssen, also deshalb nicht durch Vertrag abwälzen dürfen. Ob das zutrifft, beantwortet nicht das Bundesrecht. Wenn es den Gemeinden durch das einschlägige Landesrecht verwehrt sein sollte, die Kosten "normaler" Fortentwicklungsfolgen abzuwälzen, führte unmittelbar das zur Unzulässigkeit dagegen verstoßender Folgekostenverträge (Urteil vom 6. Juli 1973, a.a.O. S. 336 f.). Zum bundesrechtlichen Erfordernis der Ursächlichkeit führt das als solches nicht hin.

16

Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen legen die Folgerung nahe, daß es im vorliegenden Fall an dem nach dem Gesagten erforderlichen ursächlichen Zusammenhang fehlt und demzufolge der Folgekostenvertrag vom April 1976 (jedenfalls insoweit) nichtig ist. Nicht mit letzter Sicherheit mag sich freilich ausschließen lassen, daß das Berufungsgericht, das dazu von seinem Rechtsstandpunkt her bislang keinen Anlaß hatte, noch weitere für die abschließende Beurteilung des Falles erhebliche tatsächliche Feststellungen treffen könnte. Ob schon das gebietet, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, kann indes auf sich beruhen. Sollte es bei der Nichtigkeit des Folgekostenvertrages bleiben, käme es entscheidungserheblich auf die - im erstinstanzlichen Urteil verneinte - Frage an, ob das Erstattungsbegehren des Klägers mit Treu und Glauben in Einklang steht. Diese Frage beurteilt sich nach irrevisiblem Recht (Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337 <339 f.>). Das zwingt jedenfalls deshalb zur Zurückverweisung der Sache, weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - dieser Frage nicht nachgegangen ist und deshalb die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Gewähr bieten, daß sie in dieser Richtung erschöpfend sind.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 17 669,89 DM festgesetzt (§§ 13 f. GKG).