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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1978, Az.: BVerwG 4 C 35.76

Wohnbauvorhaben im Außenbereich; Beeinträchtigung öffentlicher Belange; Folgebebauung; Verkehrslärm-Immissionen; Benachbarte Verkehrswege

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1978
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 35.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 02.08.1974 - AZ: 4 K 1442/73
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.10.1975 - AZ: X A 1216/74

Fundstellen

  • BauR 1979, 39
  • DVBl 1980, 605 (Kurzinformation)
  • DokBer A 1979, 65
  • DÖV 1979, 213 (Volltext mit amtl. LS)
  • Natur u. Recht 1979, 150
  • RdL 1979, 121
  • VerwRspr 30, 690 - 691
  • ZfBR 1979, 36

Amtlicher Leitsatz

Ein Wohnbauvorhaben im Außenbereich beeinträchtigt öffentliche Belange nicht deshalb, weil die nach seiner Genehmigung etwa zu erwartende Folgebebauung unter erheblichen Verkehrslärm-Immissionen von benachbarten Verkehrswegen leiden würde.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Prof. Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1975 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger will ein Einfamilienwohnhaus auf dem unbebauten Grundstück Wetter, Gemarkung Wengern, Flur 8, Flurstück 209, errichten. Das Grundstück ist Teil einer schmalen langgestreckten Fläche, die zwischen der östlich verlaufenden Wittener Straße (Landstraße 675) und der westlich verlaufenden Straße "Am Jakob" liegt, östlich der Wittener Straße befinden sich Gleisanlagen der Deutschen Bundesbahn. Den Antrag des Klägers vom 18. Januar 1972 auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 13. November 1972 mit folgender Begründung ab: Eine Bebauung des im Außenbereich gelegenen Grundstücks beeinträchtige öffentliche Belange (§ 35 Abs. 2 und 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 - BGBl. I S. 341 - BBauG), weil sie die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige und zu einem erhöhten Kraftfahrzeugverkehr auf der Straße "Am Jakob" und damit zu Verkehrsgefährdungen auf der Wittener Straße führen könne. Den Widerspruch des Klägers wies der Oberkreisdirektor des Ennepe-Ruhr-Kreises mit im wesentlichen gleicher Begründung zurück.

2

Das Verwaltungsgericht in Arnsberg hat die auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides gerichtete Verpflichtungsklage durch Urteil vom 2. August 1974 mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben würde eine Entwicklung einleiten, die schließlich zur Bebauung der Fläche mit wenigstens zehn Wohnhäusern führen würde; eine so umfangreiche Bebauung beeinträchtige öffentliche Belange, wenn sie ohne gemeindliche Bauleitplanung ausgeführt werde. Im Berufungsverfahren fand am 29. September 1975 eine Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter statt. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 1975, in der der Kläger nicht durch seinen prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten war, trug der Beklagte - ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils - vor: Das geplante Vorhaben "führe dazu, daß die Lärm- und Immissionsschutzzone, die in Form des in Rede stehenden Geländes zur Zeit noch der Abschirmung des westlich liegenden Wohngebietes diene, baulich aufgefüllt werde. Eine Wohnbebauung dieses Bereichs, in dem sich belebte Straßen und Bahnanlagen befänden, sei unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten städtebaulich nicht vertretbar".

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 29. Oktober 1975 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Bei Genehmigung des nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilenden Vorhabens wäre eine weitere Bebauung des zwischen den beiden Straßen liegenden Geländestreifens zu erwarten. Verkehrsmäßige und straßenrechtliche Bedenken beständen allerdings nicht. Das Vorhaben widerspreche aber öffentlichen Belangen insoweit, als es "zusammen mit den als Folge zu erwartenden weiteren Wohnbauten innerhalb eines außerordentlich stark mit Verkehrsadern durchzogenen Bereichs errichtet werden soll. Die Grundstücke auf dem in Rede stehenden Geländestreifen grenzen unmittelbar an die Landstraße 675, die eine deutlich über der Norm liegende Verkehrsdichte aufweist. Unmittelbar jenseits der Straße liegen Gleisanlagen, auf denen ein nicht unerheblicher Zugverkehr stattfindet. An der Westseite der Grundstücke liegt ebenfalls eine, allerdings verkehrsarme Straße und jenseits dieser wiederum eine Gleisanlage. Die in ihrer Tiefe nicht sehr ausgedehnten Grundstücke sind damit praktisch allseitig von Verkehrsadern umschlossen, wobei angesichts der bestehenden Verkehrsdichte jedenfalls auf den östlich liegenden Anlagen mit erheblichen Lärmeinwirkungen zu rechnen ist. Der Umstand, daß bei dieser besonderen Situation des Geländestreifens mit ins Gewicht fallenden Beeinträchtigungen einer etwa entstehenden Wohnbebauung zu rechnen wäre, ist mit dem hohen Rang, der dem Schutz von Wohngebieten vor schädlichen Umwelteinwirkungen zukommt, ... nicht vereinbar".

4

Mit der durch den erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

das Urteil vom 29. Oktober 1975 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist hat die Revision ungenügende Sachaufklärung bezüglich der Lärmeinwirkungen gerügt, später im gleichen Zusammenhang auch Verletzung des Gebotes, rechtliches Gehör zu gewähren.

6

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

7

Der Oberbundesanwalt unterstützt die Verfahrensrüge des Klägers.

8

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen eines Verfahrensmangels und eines sachlichrechtlichen Fehlers und zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz (§ 137 Abs. 3 und § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

9

Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht ausreichend in der Richtung aufgeklärt hat, welche Verkehrslärm-Immissionen von den östlich und westlich des Geländestreifens verlaufenden Verkehrswegen für das Vorhaben des Klägers zu besorgen sind, in welchen Lautstärken, und ob und weshalb sie als "erhebliche Lärmeinwirkungen" mindestens den Grad einer erheblichen Belästigung erreichen. Die insoweit in dem Berufungsurteil enthaltene Begründung läßt tatsächliche Feststellungen hierüber vermissen. Da allein sie in Anwendung des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG das angefochtene Urteil tragen soll, kann dieses mithin keinen Bestand haben.

10

Dem Vortrag der Revisionserwiderung, die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte sich dem Berufungsgericht nicht aufzudrängen brauchen, kann der Senat nicht folgen. Die Frage, ob der beantragte Vorbescheid wegen der zu erwartenden Verkehrslärm-Immissionen zu versagen sei, ist vor der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 1975 niemals angesprochen, erörtert und daher auch nicht geklärt worden, und zwar - entgegen dem Vortrag der Revisionserwiderung - auch nicht während der Augenscheinseinnahme am 29. September 1975. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 1975 hat der Beklagte sie ins Gespräch gebracht, jedoch nur ganz allgemein und unsubstantiiert. Der Kläger, der an dieser Verhandlung ohne seinen prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt teilnahm, hat - wie er unbestritten vorträgt - diesem allgemeinen Hinweis des Beklagten widersprochen: erhebliche Lärmbelästigungen bestünden nicht, und der Beklagte habe vor kurzem in vergleichbarem Gebiet eine neue Wohnbebauung genehmigt. Ihm kann nicht entgegengehalten werden, er hätte seine Gegenbehauptungen förmlich unter Beweis stellen müssen. Denn es wäre zunächst einmal Sache des Beklagten gewesen, seinen hier erstmaligen Hinweis auf Verkehrslärm als Ablehnungsgrund zu substantiieren und seinerseits unter Beweis zu stellen. Davon abgesehen hätte das Berufungsgericht, wenn es sein Urteil hierauf stützen wollte, auch ohne Beweisantritt einer Partei von Amts wegen aufklären müssen (§ 86 Abs. 1 VwGO), wie es um die für das Vorhaben des Klägers zu erwartenden Lärmimmissionen stehe. Dabei ist jedenfalls nicht zuungunsten des Klägers zu berücksichtigen, daß sein prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt nicht an der Verhandlung teilgenommen hat; denn dieser und der Kläger brauchten nicht damit zu rechnen, daß erstmalig in der mündlichen Verhandlung ein völlig neuer Versagungsgrund geltend gemacht und daß das Berufungsgericht gerade hierauf ohne weitere Erörterung und Sachaufklärung seine Entscheidung stützen werde.

11

Von einem - von der Revisionserwiderung in Betracht gezogenen - "prima facie"-Beweis ist in den Urteilsgründen nichts erwähnt; ein solcher käme wohl auch schwerlich in Betracht, da er nur für die Feststellung typischer Geschehensverläufe anwendbar ist. Die Belästigung von Wohngrundstücken durch Verkehrslärm-Immissionen ist aber jeweils individuell zu ermitteln, ohne daß hier schon von einer Typik des Geschehens die Rede sein kann; dies wird durch die Rechtsprechung zum straßenrechtlichen Verkehrslärmschutz belegt.

12

Die im Jahre 1970 ermittelten Zahlen für die Verkehrsdichte auf der Wittener Straße waren nur unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erörtert worden; konkrete Folgerungen für den Grad von Lärm-Immissionen hat erkennbar weder einer der Beteiligten noch das Berufungsgericht aus ihnen ziehen können und gezogen.

13

Für die Annahme der Revisionserwiderung, der Kläger hätte sein Rügerecht zu diesem Punkte verloren, fehlt hiernach jeder Anhaltspunkt.

14

Der sachlich-rechtliche Rechtsfehler, der - in Anwendung von § 137 Abs. 3 VwGO - ebenfalls zur Aufhebung des Berufungsurteils nötigt, ist folgender:

15

Das Berufungsgericht hat nicht speziell auf diejenigen Verkehrslärm-Belästigungen abgestellt, die es gerade für das Bauvorhaben des Klägers befürchtet, sondern darauf, daß dieses Vorhaben "zusammen mit den als Folge zu erwartenden Wohnbauten" unter diesen Belästigungen leiden werde; es hat die Gesamtheit der Grundstücke des zwischen den Straßen liegenden Geländestreifens undifferenziert in den Blick genommen und das Vorhaben des Klägers wegen der für die "etwa entstehende Wohnbebauung" zu besorgenden Lärmbelästigung für unzulässig gehalten. Damit hat es § 35 Abs. 2 und 3 BBauG unrichtig angewendet. Ob Folgewirkungen eines Vorhabens für die Entscheidung über seine Genehmigung erheblich sind, ist für die verschiedenen öffentlichen Belange, deren Beeinträchtigung in Frage kommen könnte, unterschiedlich zu beurteilen. Erheblich sind sie z.B., wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, für die Frage, ob "die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten" ist. Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht z.B. in dem Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 6 [S. 19]) ausgeführt, daß sich die Prüfung, ob das Vorhaben "unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen" usw. erfordert, auf das jeweils streitige Vorhaben beschränkt und nicht auch die etwaigen Folgebauten umfaßt. In gleicher Weise ist individuell für das jeweils streitige Bauvorhaben zu prüfen, ob seine Durchführung öffentliche Belange deswegen beeinträchtigt, weil für dieses Vorhaben Verkehrslärm-Immissionen mindestens vom Grade erheblicher Belästigungen zu erwarten sind. Ist dies im Einzelfall zu verneinen, so beeinträchtigt das Vorhaben nicht öffentliche Belange deswegen, weil etwaige Folgebauten erheblich belästigt werden könnten, und zwar schon deshalb nicht, weil der Gleichheitssatz nicht gebieten würde, ebenso wie das nicht erheblich belästigte Vorhaben auch weitere Vorhaben zu genehmigen, denen - anders als dem streitigen Vorhaben - erhebliche Belästigungen drohen (vgl. auch zu dieser Überlegung das Urteil vom 2. Juli 1963 a.a.O.).

16

Ob das Berufungsgericht hat feststellen wollen, daß gerade für das Vorhaben des Klägers - ohne Blick auch auf die etwaigen Folgebauten - Verkehrslärm-Immissionen derart zu befürchten seien, daß schon allein dadurch öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG beeinträchtigt würden, läßt sich der Begründung des Berufungsurteils nicht sicher entnehmen. Auch deswegen hat das Urteil keinen Bestand. -

17

Soweit die Revisionserwiderung vorträgt, die Berufungsentscheidung erweise sich zumindest aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann ihr der Senat wiederum nicht folgen. Die Urteilsgründe enthalten tatsächliche Feststellungen weder über Geltung und Inhalt eines Flächennutzungsplans noch zu der Frage, ob das Vorhaben des Klägers die Entstehung einer unerwünschten Splittersiedlung befürchten läßt.

18

Da eine den Rechtsstreit zugunsten des Klägers abschließende Entscheidung dem Senat ebensowenig möglich ist, muß die Sache in die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter