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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1994, Az.: BVerwG 1 C 31/92

Waffenrecht; Jagdrecht; Regelvermutung; Jagtschein; Waffenschein; Entziehung wegen Unzuverlässigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 31/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13377
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe 24.01.1991 - 6 K 1968/90
VGH Mannheim 30.03.1992 - 1 S 1176/91

Fundstellen

  • BVerwGE 97, 245 - 255
  • DVBl 1995, 798-800 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1995, 959-961 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 1103 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1995, 525-527 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Mit der unterschiedlichen Regelung der Regelvermutung für die waffenrechtliche und die jagdrechtliche Zuverlässigkeit ist die Freistellung der Inhaber von Jagdscheinen von der Prüfung der waffenrechlichen Zuverlässigkeit bei der Erteilung einer Waffenbezirkskarte insoweit obsolet geworden, als das Jagdrecht im Rahmen der Regelvermutungen hinter den Zuverlässigkeitsanforderungen des § 5 II WaffG zurückbleibt.

2. Die durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer gemeingefährlichen Straftat nach § 5 II 1 Nr. 1 lit. b WaffG begründete Regelvermutung für das Fehlen der nach Waffenrecht erforderlichen Zuverlässigkeit verstößt nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil es seit der Änderung des BJagdG durch das Dritte RechtsbereinigungsG vom 28.6.1990 (BGBl. I, 1221) eine entsprechende Regelvermutung für die jagdrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gibt.

In der Verwaltungsstreitssache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen, Dr. Kemper, Dr. Mallmann und Dr. Hahn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. März 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand:

1

I. Der Kläger, Mitglied eines Sportschützenvereins, ist Inhaber der Waffenbesitzkarten Nr. 3181/1974, Nr. 5673/1977, Nr. 155-3/1982 und Nr. 8670/1987 für 19 Lang- und Kurzfeuerwaffen. Er war ferner im Besitz einer bis zum 21. Mai 1989 befristeten Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes zum Erwerb, zum Umgang und zur Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich.

2

Am 2. Juni 1989 beantragte der Kläger die Verlängerung dieser Erlaubnis. Aus der daraufhin von der Beklagten eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 23. Juni 1989 ergab sich, daß der Kläger im Jahre

3

1969 wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) zu drei Wochen Gefängnis,

4

1971 wegen Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 315 c, § 230 StGB) zu fünf Wochen Freiheitsstrafe,

5

1973 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 315 c, § 230 StGB) zu vier Monaten Freiheitsstrafe,

6

1976 wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu 15 Tagessätzen Geldstrafe,

7

1977 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu drei Monaten Freiheitsstrafe

8

und 1988 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu 60 Tagessätzen Geldstrafe

9

verurteilt worden war.

10

Mit Bescheid vom 19. Februar 1990 widerrief die Beklagte die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten und forderte ihn auf, die Waffen innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung unbrauchbar zu machen oder an Waffenerwerbsberechtigte zu überlassen, dies nachzuweisen und die Waffenbesitzkarten zurückzugeben. Außerdem drohte sie für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs die Sicherstellung der Waffen und der Waffenbesitzkarten sowie die Verwertung der Waffen an. Zur Begründung stützte sie sich auf die Verurteilungen aus den Jahren 1977 und 1988, da die wiederholte Begehung eines Trunkenheitsdelikts in der Regel die Annahme der Unzuverlässigkeit für den Waffenbesitz begründe und hier keine Umstände für eine abweichende Beurteilung ersichtlich seien. Den Antrag auf Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis lehnte die Beklagte ab.

11

Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 11. Juli 1990 zurück, wobei es nur die Entziehung der beiden 1982 und 1987 erteilten Waffenbesitzkarten als Widerruf, die der 1974 und 1977 erteilten Waffenbesitzkarten dagegen als Rücknahme ansah, da bei deren Erteilung jeweils berücksichtigungsfähige Trunkenheitsfahrten des Klägers vorgelegen hätten, die zur Versagung wegen Unzuverlässigkeit hätten führen müssen. Zur weiteren Begründung führte die Behörde aus, daß neben dem Tatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c WaffG auch Buchst. b erfüllt sei, da Trunkenheitsfahrten gemeingefährliche Straftaten seien, so daß bereits eine Verurteilung, nämlich die aus dem Jahre 1988 zur Begründung der Unzuverlässigkeit ausreiche.

12

Die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung der Bescheide und die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis begehrte, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 24. Januar 1991 abgewiesen.

13

Die Berufung gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 30. März 1992 mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

14

Die Beklagte habe die dem Kläger durch die Waffenbesitzkarten erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu Recht widerrufen, weil durch dessen Verurteilung aus dem Jahre 1988 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und damit wegen einer gemeingefährlichen Straftat im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG die gesetzliche Vermutung seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit mit Wirkung für die ihm erteilten Waffenbesitzkarten begründet werde und Gründe, die diese Vermutung widerlegen könnten, nicht vorlägen. Die Änderung des Bundesjagdgesetzes habe auf die Beurteilung der Rechtslage nach geltendem Waffenrecht keinen Einfluß. Den Gerichten sei es verwehrt, von der geltenden Rechtslage allein im Hinblick auf die gesetzliche Änderung von Parallelregelungen in einem verwandten Rechtsgebiet abzuweichen; nach dem Scheitern entsprechender Novellierungsbemühungen zu § 5 WaffG sei die bestehende Gesetzeslage nach wie vor für die Gerichte verbindlich. Eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, die persönliche Unzuverlässigkeit im Waffen- und im Jagdrecht nach denselben Maßstäben zu bestimmen, bestehe schon wegen der unterschiedlichen Reichweite der nach Waffen- und Jagdrecht zu erteilenden Erlaubnisse und Zulassungen nicht.

15

Ob die beiden 1974 und 1977 erteilten Erlaubnisse rechtmäßig oder rechtswidrig gewährt worden seien, sei unerheblich, da auch eine rechtswidrig erteilte Erlaubnis wegen nachträglich eintretender Tatsachen widerrufen werden könne. Die durch die Widerspruchsbehörde erfolgte Änderung des ursprünglichen Widerrufs der beiden genannten Waffenbesitzkarten in eine Rücknahme sei daher wiederum in einen Widerruf umzudeuten.

16

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren bezüglich der Waffenbesitzkarten weiter. Er macht im wesentlichen geltend:

17

Trunkenheit im Straßenverkehr sei keine gemeingefährliche Straftat im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG. Bei der Prüfung einer Ausnahme von der Regelvermutung sei zu berücksichtigen, daß die Verurteilung aus dem Jahre 1988 durch Strafbefehl ausgesprochen sei und ihr deshalb kein im Rahmen einer Hauptverhandlung gewonnener Eindruck vom Angeklagten zugrunde liege. Mangels nachprüfbarer Feststellungen insoweit mußten die Straftaten und das Persönlichkeitsbild des Betroffenen im Einzelfall fachpsychologisch überprüft werden. Auch dürften die Ordnungsbehörden nur solche Gesichtspunkte zur Beurteilung heranziehen, die sich ordnungsgefährdend auswirken könnten. Das aber könne grundsätzlich nur menschliches Verhalten sein. Ein Urteil oder ein Strafbefehl dürfe nicht als ordnungsrechtlich relevant einer Negativentscheidung zugrunde gelegt werden. Nur aufgrund schwerer Verfehlungen könne von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit ausgegangen werden. Auf die Verurteilung im Jahre 1977 könne nicht zurückgegriffen werden, weil eine bereits getilgte Tat zwar bei Erteilung, mangels entsprechender Regelung in § 52 BZRG aber nicht beim Widerruf einer Waffenbesitzkarte berücksichtigt werden dürfe.

18

Die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Anwendung des Waffengesetzes verstoße schließlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber habe die bislang mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b WaffG gleichlautende Vorschrift des § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b BJagdG mit Wirkung vom 1. Juli 1990 geändert, um bei der Frage der jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit den Bezug zum Waffengebrauch zu verdeutlichen. Es gebe keinen vernünftigen Grund, die Zuverlässigkeit eines Jägers und die eines anderen Waffenbesitzers unterschiedlich zu regeln. Eine solche Ungleichbehandlung habe der Gesetzgeber auch nicht gewollt. Ein entsprechender Änderungsentwurf zum Waffengesetz sei jedoch aus anderen Gründen nicht verabschiedet worden. Die vorzeitige Neuregelung des Bundesjagdgesetzes habe somit zu einer nicht beabsichtigten Divergenz zwischen den Zulässigkeitsvoraussetzungen geführt. Deswegen sei eine verfassungskonforme Auslegung geboten und auch möglich, wenn man die Regelvermutung dahin auslege, daß sie nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 BJagdG ausgelöst werde.

19

Der Kläger beantragt,

20

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. März 1992, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 1991, den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. Juli 1990 insoweit aufzuheben, als sie die Waffenbesitzkarten Nr. 3181/1974, Nr. 5673/1977, Nr. 155-3/1982 und Nr. 8670/1987 betreffen.

21

Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.

22

Der Oberbundesanwalt hält das Berufungsurteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

23

Gegenstand des Rechtsstreits ist der von dem Kläger erhobene Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide, soweit diese ihm die Waffenbesitzkarten entzogen haben. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) entschieden, daß die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind.

24

Rechtsgrundlage für diese Bescheide ist § 47 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 30 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl I S. 432) - WaffG -. Danach ist eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber der Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) nicht mehr besitzt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten mußten widerrufen werden, weil der Kläger, nachdem er sie erhalten hatte, im Sinne des Gesetzes unzuverlässig geworden ist.

25

1. Allerdings läßt sich der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht auf § 5 Abs. 2 Nr. 4 WaffG stützen. Nach dieser Vorschrift besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel unter anderem Personen nicht, die trunksüchtig sind. Unter Trunksucht ist ein Hang zum übermäßigen Genuß geistiger Getränke zu verstehen, dem zu widerstehen der Betroffene nicht mehr die Kraft hat (Apel, Waffenrecht, 2. Aufl. 1977, § 5 Anm. 5 d; Steindorf, Waffenrecht, 6. Aufl. 1995, § 5 WaffG Rn. 25). Davon kann beim Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn man nicht nur auf die letzte, im Jahre 1988 erfolgte, sondern auch auf die vorangegangenen strafrechtlichen Verurteilungen abstellt, die mit Ausnahme der Verurteilung des Jahres 1976 alkoholbedingte Delikte zum Gegenstand hatten. Das Berufungsgericht hat zwar im Rahmen seiner Ausführungen zur Versagung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis eine Neigung des Klägers angenommen, "die je nach Lage erforderliche Zurückhaltung beim Konsum von Alkohol vermissen zu lassen" und eine "Neigung des Klägers zum Alkoholkonsum" festgestellt. Für die Annahme einer Trunksucht im dargelegten Sinne reichen diese Feststellungen jedoch nicht aus. Auch das Staatliche Gesundheitsamt Mannheim findet in einem Gutachten aus dem Jahre 1982 "keinen Hinweis auf einen Alkoholabusus" und erhebt gegen die Erteilung einer Waffenbesitzkarte keine grundsätzlichen Bedenken.

26

2. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Zuverlässigkeit des Klägers aufgrund der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG verneint. Nach dieser Vorschrift besitzen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem Personen nicht, die wegen einer gemeingefährlichen Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies ist beim Kläger der Fall.

27

a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 84, 17 (19 ff.); Beschluß vom 19. September 1991 - BVerwG 1 CB 24.91 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60) hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß eine strafbare Handlung nach § 316 StGB eine gemeingefährliche Straftat i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG ist. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens fest. Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Gesetzeszweck sprechen für diese Beurteilung. Die vom OVG Schleswig in seinem Urteil vom 9. März 1993 - OVG 4 L 205/92 - (GewArch 1994, 124 (125 f.)) vertretene entgegengesetzte Rechtsauffassung gibt deswegen dem Senat keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzurücken. Bei der vom Senat befürworteten Einbeziehung des § 316 StGB in die Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG bleibt insbesondere noch angemessener Raum für eine Anwendung der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c WaffG (zweimalige Verurteilung wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat), wie der Senat in BVerwGE 84, 17 (20 f.)) näher ausgeführt hat. Trunkenheit im Verkehr bedeutet im übrigen eine abstrakte Gefahr und erhöht regelmäßig das Risiko anderer Verkehrsteilnehmer wesentlich. Wer sich einer solchen Straftat schuldig macht, läßt die gebotene Gewissenhaftigkeit in einer besonders gefährlichen Weise vermissen und gibt Anlaß zu der Befürchtung, er könnte es auch als Waffenbesitzer an der nötigen Gewissenhaftigkeit fehlen lassen und dadurch Dritte gefährden. Die von einem trunkenen Kraftfahrer geschaffene Gefahr ist von diesem nicht oder doch nicht genügend beherrschbar. Wegn der spezifischen Gefährlichkeit des Delikts rechtfertigt es sich, an eine entsprechende Verurteilung die Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ebenso zu knüpfen, wie an eine Verurteilung wegen anderer in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG genannter Straftaten, die in der Regel dazu führen, daß der Betroffene kein Vertrauen darin verdient, mit Waffen und Munition in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen.

28

b) Die Annahme der Regelvermutung entfällt nicht deshalb, weil der Kläger nicht durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern durch Strafbefehl verurteilt worden ist (Beschluß vom 30. April 1992 - BVerwG 1 B 64.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 64; vgl. auch Beschluß vom 14. Januar 1981 - BVerwG 1 B 857.80 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 77). Der Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Waffenrechtlich gelten insoweit keine Besonderheiten. Das Gesetz verlangt für die Regelvermutung keine bestimmte Art der Verurteilung. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen gewinnen konnte. Auch bedarf es im anschließenden Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren grundsätzlich nicht der Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens. Dafür besteht nur Anlaß, wenn - was hier nicht der Fall ist - der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, deren Bewertung nach den gesetzlichen Zuverlässigkeitsmaßstäben eine dem Gericht nicht zur Verfügung stehende Sachkunde voraussetzt (vgl. auch Beschluß vom 4. Mai 1990 - BVerwG 1 B 82.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 124 S. 38). Soweit sich der Kläger auf Gehrmann (GewArch 1991, 201 ff.) beruft, betreffen dessen Ausführungen andere die Regelvermutung auslösende Strafdelikte, nicht aber gemeingefährliche Straftaten einschließlich der Trunkenheit im Verkehr.

29

c) Das Berufungsgericht hat einen Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, ohne Rechtsverstoß verneint. Ein Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Senats dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, daß die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwGE 84, 17 (21); Beschlüsse vom 19. September 1991 - BVerwG 1 CB 24.91 - und vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 144.83 - sowie Urteil vom 24. April 1990 - BVerwG 1 C 56.89 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60, 36 und 57). Der Strafbefehl vom 24. November 1988 betraf ein typisches alkoholbedingtes Fehlverhalten im Straßenverkehr. Es handelte sich nicht um ein Bagatelldelikt. Der Kläger fuhr bei einem Blutalkoholgehalt von 1,98 Promille ein Kraftfahrzeug im Stadtgebiet von Mannheim. Die Tat erfolgte am 28. Oktober 1988, lag also zeitlich noch nicht so lange zurück, daß aus diesem Grunde die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt wäre. Das Strafmaß lag mit 60 Tagessätzen keineswegs an der unteren Grenze. Der Umstand, daß der ohnehin durch ein Blutalkoholgutachten überführte Kläger geständig war, begründet entgegen seiner Auffassung gleichfalls keinen Ausnahmefall.

30

Da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Prüfung des Ausnahmefalls in erster Linie tatbezogen erfolgt und da bereits eine einzige Verurteilung die Regelvermutung begründet, kann auch der Umstand, daß die weiteren Verurteilungen einem Verwertungsverbot unterliegen mögen und davon auszugehen sein mag, der Kläger habe sich sonst straffrei geführt und sei in der Vergangenheit beim Umgang mit Waffen und Munition nicht negativ aufgefallen, keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Ein Ausnahmefall ist ferner nicht deshalb anzunehmen, weil die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit im Bundesjagdgesetz inzwischen anders geregelt worden ist und eine Angleichung des Waffenrechts wünschenswert erscheinen mag. Eine Angleichung des Waffenrechts an Parallelvorschriften des Jagdrechts läßt sich nicht dadurch erreichen, daß über den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärten gesetzlichen Rahmen hinaus Ausnahmen von der Regelvermutung angenommen werden.

31

d) Der Umstand, daß seit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls vom 24. November 1988 nunmehr über fünf Jahre vergangen sind, ist für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs ohne Bedeutung. Maßgebend ist insoweit, weil es sich um die Anfechtung eines rechtsgestaltenden Verwaltungsakts handelt, der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (Urteil vom 24. April 1990 - BVerwG 1 C 56.89 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57, S. 40; Beschluß vom 24. Juni 1992 - BVerwG 1 B 105.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 65). Beim Erlaß des Widerspruchsbescheides am 11. Juli 1990 waren erst 21 Monate nach Rechtskraft des Strafbefehls verstrichen.

32

3. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 WaffG begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

33

a) Die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit ist durch die Regelung über die Versagung sowie den Widerruf und die Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse bei fehlender Zuverlässigkeit des Betroffenen formell und materiell wirksam eingeschränkt. Die in einem formellen Gesetz getroffene Regelung ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG die Handlungsfreiheit beschränkt, ohne ihren Wesensgehalt i. S. des Art. 19 Abs. 2 GG anzutasten. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Vermutungsregelung dadurch genügt, daß den Besonderheiten des Einzelfalls in Ausnahmefällen Rechnung getragen werden kann (so für die inhaltlich übereinstimmende Bestimmung des § 17 Abs. 4 BJagdG a. F. Beschluß vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 69.81 - Buchholz 451.16 § 17 BJagdG Nr. 3). Die Erwägungen der Bundesregierung in der Begründung des - nicht Gesetz gewordenen - Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes, die bisherige Regelvermutung habe zu Ergebnissen geführt, die mit dem Gesetzeszweck nicht mehr zu vereinbaren seien, und sich durch die Einbeziehung von Straftaten, die keinen Bezug zum Umgang mit Schußwaffen aufwiesen, als zu pauschal erwiesen (BT-Drucks 11/1556 S. 28), sind rechtspolitischer Natur. Aus ihnen lassen sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die bisherige Regelung nicht herleiten.

34

b) Eine Unvereinbarkeit des § 5 Abs. 2 WaffG mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG läßt sich weder unmittelbar aus dieser Vorschrift noch daraus ableiten, daß in anderen Vorschriften, insbesondere bezüglich der Zuverlässigkeit nach dem Bundesjagdgesetz, eine von § 5 Abs. 2 WaffG abweichende, für die Betroffenen weniger belastende Regelvermutung besteht. Durch Art. 17 Nr. 2 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1221) ist das Bundesjagdgesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in dem hier entscheidenden Punkt geändert worden: Der bisher mit § 5 Abs. 2 WaffG gleichlautende § 17 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes i. d. F. vom 29. September 1976 (BGBl I S. 2849) schreibt nunmehr in Nr. 1 Buchst. b vor, daß die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erteilung eines Jagdscheines in der Regel Personen nicht besitzen, die wegen eines vorsätzlichen Vergehens verurteilt worden sind, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 - das sind Tatbestände mit Bezug zum Waffengebrauch - rechtfertigt. Gemeingefährliche Straftaten als solche sind danach im Jagdrecht aus dem Tatbestand der Regelvermutung herausgenommen worden. Darin liegt nicht eine bloße Klarstellung des bisherigen Inhalts der Zuverlässigkeitsregelung, sondern im Bereich der Regelvermutungen eine Herabsetzung der Zuverlässigkeitsanforderungen gegenüber der bisherigen Regelung, weil die gesetzlichen Vermutungstatbestände nunmehr in stärkerem Maße einen Bezug zum Umgang mit Waffen aufweisen.

35

Aus dem Vergleich der Regelvermutung in § 5 Abs. 2 WaffG mit Regelungen anderer Ordnungsbereiche kann eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht hergeleitet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält der Gleichheitssatz kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln (BVerfGE 75, 78 (107)). Solange nicht feststeht, daß eine Bestimmung innerhalb des eigenen Sachbereichs nicht oder nicht mehr sachgerecht ist, kann sie nicht mit Hilfe des Gleichheitssatzes im Hinblick auf andere Bestimmungen eliminiert werden, die anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören und in anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen stehen (BVerfGE 11, 283 (293); 40, 121 (139 f.)). Anders sind die Verhältnisse dann zu beurteilen, wenn die Regelung nicht auf Besonderheiten des einen oder anderen Ordnungsbereichs, sondern auf allgemeinen sie übergreifenden Erwägungen beruhen (BVerfGE 38, 187 (203)).

36

Das Jagdrecht und das Waffenrecht sind als jeweils eigenständige Ordnungsbereiche anzusehen. Die jeweiligen Regelungen zu den Anforderungen an die Zuverlässigkeit sind daher nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung miteinander zu vergleichen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Zuverlässigkeit beim Umgang mit Waffen. Der Umstand, daß in der Vergangenheit bis zum 1. Juli 1990 die Regelungen in beiden Ordnungsbereichen übereinstimmten und jedenfalls nach der damaligen Absicht der Bundesregierung auch weiterhin übereinstimmen sollten (vgl. BT-Drucks 11/4311 S. 3 f.), bedeutet nicht, daß der Gesetzgeber in Zukunft aus Gründen der Gleichbehandlung zur Harmonisierung der Bestimmungen verfassungsrechtlich verpflichtet wäre. Der Bundesrat hatte einer Neuregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG, wie sie entsprechend dem später neugefaßten § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG geplant war, aus Sorge um eine Verminderung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern und zum Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in eine effektive Handhabung des Waffengesetzes widersprochen (vgl. BT-Drucks 11/1556 S. 56). Es gab also im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens unterschiedliche Vorstellungen über das Ausmaß und die Begrenzung der Regelvermutung im Waffenrecht. Zu einer gesetzlichen Neuregelung ist es im Waffenrecht anders als im Jagdrecht nicht gekommen. Wie der Oberbundesanwalt dargelegt hat, ist der derzeitige Stand der Beratungen zum Waffengesetz dadurch gekennzeichnet, daß weder eine Harmonisierung der Zuverlässigkeitsregelungen des Waffen- und des Jagdrechts durch Angleichung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG an § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG n. F. noch eine Verminderung der Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gegenüber dem geltenden Waffenrecht vorgesehen ist. Wie die unterschiedlichen funktionsbezogenen Zuverlässigkeitsmaßstäbe der Rechtsordnung verdeutlichen, gibt es keine übergeordnete Leitlinie, die ungeachtet der Verschiedenartigkeit der Ordnungsbereiche eine in jeder Hinsicht einheitliche Regelung dieser Frage gebietet. So kennt z. B. die Zuverlässigkeitsregelung im Sprengstoffrecht keine Regelvermutungen (§ 8 Abs. 1 SprengG, vgl. auch Beschluß vom 17. August 1994 - BVerwG 1 B 134.94 - Buchholz 451.33 SprG Nr. 3).

37

Abweichendes folgt auch nicht daraus, daß das Waffengesetz in seinen Regelungen über waffenrechtliche Erlaubnisse Jagdscheininhaber privilegiert, sie insbesondere nach § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG bei Erteilung einer Waffenbesitzkarte von der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit freigestellt hat. Diese Verzahnung zwischen Waffen- und Jagdrecht war im Hinblick auf die bisherige Harmonisierung der Regelvermutungstatbestände erfolgt. Eine den Anforderungen des Waffenrechts genügende Zuverlässigkeitsprüfung erfolgte bereits im Jagdrechtlichen Verfahren und war daher im waffenrechtlichen Verfahren auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte entbehrlich. Infolge der jetzt unterschiedlichen Regelung dieser Frage ist die Privilegierung des § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG obsolet geworden, soweit das Jagdrecht im Rahmen der Regelvermutungen hinter den Zuverlässigkeitsanforderungen des Waffenrechts zurückbleibt. Setzen Sinn und Zweck der Vorschrift übereinstimmende Zuverlässigkeitsmaßstäbe im Waffen- und Jagdrecht voraus, gebieten sie eine derart einschränkende Auslegung und Anwendung. Das bedeutet, daß der Jagdscheininhaber sich insoweit jetzt nicht mehr auf § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG und die durch diese Vorschrift erleichterten Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffenbesitzkarte und eines Munitionserwerbscheins berufen kann, also auch insoweit nicht, als der Regelvermutungstatbestand der gemeingefährlichen Straftat des § 316 StGB nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG in Rede steht.

38

4. Der Senat hat bisher offengelassen, ob die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Bundesländer, hier in § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG -) vom 21. Juni 1977 (GBl S. 227) vorgesehene Jahresfrist für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts auch auf den Widerrufstatbestand des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG Anwendung findet (BVerwGE 84, 17 (22)). Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage ebenfalls keiner Entscheidung, denn der Widerruf ist innerhalb eines Jahres erfolgt. Wie sich aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergibt, erlangte diese erst nach Zugang des Registerauszuges vom 23. Juni 1989 Kenntnis von der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers. Die Entziehung der Waffenbesitzkarten wurde im Februar 1990 und damit innerhalb der Jahresfrist verfügt.

39

5. Unter diesen Umständen erweisen sich die angefochtenen Maßnahmen als rechtmäßig. Das gilt auch bezüglich der Waffenbesitzkarten Nr. 3181/1974 und Nr. 5673/1977. Diese sind von der Beklagten widerrufen worden. Die Widerspruchsbehörde hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Maßnahme rechtfertige sich insoweit als Rücknahme. Die gerichtlichen Vorinstanzen haben diese Rücknahme wiederum gemäß § 47 Abs. 1 LVwVfG in einen Widerruf umgedeutet. Auch hiergegen bestehen im Ergebnis keine Bedenken.

40

Geht man mit der Widerspruchsbehörde davon aus, daß die in den Jahren 1974 und 1977 erteilten Waffenbesitzkarten rechtswidrig erteilt worden seien, und hält man die von den gerichtlichen Vorinstanzen gegen die Zulässigkeit einer Rücknahme angeführten Erwägungen nicht für durchschlagend, so rechtfertigt sich die Entscheidung der Widerspruchsbehörde aus § 47 Abs. 1 WaffG, der ohne Rücksicht auf die Art des Entscheidungsfehlers die Rücknahme gebietet (BVerwGE 71, 248; vgl. auch Beschluß vom 18. September 1991 - BVerwG 1 B 107.91 - Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 6). Hält man dagegen § 47 Abs. 1 WaffG für unanwendbar, so greift auch für diese beiden Waffenbesitzkarten aus den dargelegten Gründen der zwingende Widerrufsgrund des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG Platz. Es kann dahinstehen, ob er deswegen, weil die Widerspruchsbehörde den Spruch der bereits auf diese Vorschrift gestützten Ausgangsverfügung der Beklagten nicht geändert hat, ohne weiteres die angefochtene Verfügung trägt (vgl. dazu BVerwGE 80, 96 (97)). Sollte letzteres nämlich nicht zutreffen, so trägt der Widerrufsgrund, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die angefochtene Verfügung jedenfalls aufgrund einer Umdeutung des Widerspruchsbescheides entsprechend § 47 Abs. 1 LVwVfG, die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommen werden darf (Beschluß vom 1. Juli 1983 - BVerwG 2 B 176.81 - Buchholz 316 § 47 VwVfG Nr. 4).

41

Sind die Waffenbesitzkarten zu Recht entzogen worden, so unterliegen auch die Nebenentscheidungen in dem Bescheid der Beklagten keinen Bedenken, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben (§ 48 WaffG).

42

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert Des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM und für den ersten und zweiten Rechtszug gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. März 1992 auf je 15.000 DM festgesetzt (vgl. Beschluß vom 2. September 1992 - BVerwG 1 B 125.92 - ).

Meyer
Gielen
Kemper
Mallmann
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Meyer