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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.09.1992, Az.: BVerwG 1 B 125.92

Vereinbarkeit der unterschiedlichen Anforderungen an den Unzuverlässigkeitsbegriff im jagdrechtlichen sowie im waffenrechtlichen Sinne mit dem Gleichheitssatz; Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung bei wegen Trunkenheit im Verkehr angenommener Unzuverlässigkeit im sprengstoffrechtlichen Sinne

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.09.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 125.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 30.03.1992 - AZ: 1 S 1176/91

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. März 1992 wird aufgehoben, soweit sie den Antrag des Klägers betrifft, die Entziehung seiner Waffenbesitzkarten einschließlich der Nebenentscheidungen aufzuheben. Insoweit wird die Revision zugelassen.

Im übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/5. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat zum Teil Erfolg.

2

Soweit sich der Kläger mit der Anfechtungsklage dagegen wendet, daß die Beklagte die ihm erteilten Waffenbesitzkarten widerrufen bzw. zurückgenommen hat, kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren kann auch mit Blick auf § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG zu einer Klärung der Frage beitragen, ob es mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß die Regelvermutung zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht mit der Regelvermutung zur jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 BJagdG i.d.F. des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juli 1990 (BGBl. I S. 1221) übereinstimmt.

3

Bezüglich des vom Kläger außerdem geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz zeigt die Beschwerde dagegen einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

4

Der Kläger mißt der Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung bei. Er hält für klärungsbedürftig "die Tatsache, daß das Sprengstoffgesetz ... keine Ausführungen von Tatbeständen aufweist, bei deren Vorliegen "in der Regel" davon auszugehen ist, daß der Betroffene unzuverlässig ist", und "daß die Behörde bei der Prüfung der ... Zuverlässigkeit eine umfassende Persönlichkeitsprüfung ... anzustellen hat" (Beschwerdebegründung S. 8, 9). Der Kläger macht jedoch nicht entsprechend den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ersichtlich, aus welchem Grunde die aufgeworfenen Fragen revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Dafür ist übrigens auch nichts ersichtlich. Daß, wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, das hier einschlägige Sprengstoffrecht keine dem § 5 Abs. 2 WaffG vergleichbare Regelvermutung der Unzuverlässigkeit begründet, folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 3 Nr. 1 SprengG). Der Begriff des Zuverlässigkeitsmangels, soweit er in vorliegender Sache erheblich sein kann, erfordert ebenfalls keine Klarstellung in einem Revisionsverfahren. Wie sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG ergibt, müssen Tatsachen den Schluß rechtfertigen, daß der Betroffene keine Gewähr bietet, die erlaubte Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, d.h. mit Sprengstoff sorgsam umzugehen. Es ist danach nicht zweifelhaft, daß dann, wenn der Betroffene wie hier strafbare Handlungen begangen hat, die Prüfung der Zuverlässigkeit grundsätzlich eine Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit erfordert, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

5

Der Kläger wirft außerdem die Frage auf, ob eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr "automatisch" die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne des Sprengstoffgesetzes begründet. Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich nach dem Berufungsurteil nicht stellt. Das Berufungsgericht hat nämlich seine Auffassung, der Kläger sei im Sinne des Sprengstoffgesetzes unzuverlässig, nicht allein auf dessen Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr gestützt, sondern auch seine in den Jahren 1969 bis 1977 abgeurteilten Straftaten in die Würdigung einbezogen. Soweit der Kläger ausführt, diese Straftaten rechtfertigten nicht die Annahme der Unzuverlässigkeit, wirft er keine fallübergreifende Rechtsfrage auf, sondern beanstandet die tatsächliche Würdigung und Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall. Mit einer derartigen Rüge kann die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache nicht dargetan werden. Bezüglich der noch aufgeworfenen Frage, ob die erwähnten Straftaten bei der Zuverlässigkeitsprüfung überhaupt hätten berücksichtigt werden dürfen, zeigt der Kläger nicht, wie es § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfordert, durch einen entsprechenden Vortrag auf, weshalb diese Frage der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen soll. Insbesondere befaßt sich die Beschwerdebegründung nicht mit der vom Verwaltungsgerichtshof angewendeten Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG.

6

Soweit die Beschwerde erfolglos bleibt, trägt der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO); im übrigen bestimmt sich die Kostenfolge nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

7

Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO. Nach der Zahl der betroffenen Waffenbesitzkarten und Waffen hebt sich die Streitsache wesentlich von den Verfahren ab, für die der beschließende Senat den Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG von 6.000,00 DM angesetzt hat. Dies rechtfertigt eine deutlich höhere Wertfestsetzung, die mit 12.000,00 DM den Umständen nach angemessen erscheint (Beschluß vom 22. April 1992 - BVerwG 1 B 61.92 -). Der Anspruch auf Erteilung einer Sprengstoffrechtlichen Erlaubnis kann bei der Wertfestsetzung nicht außer Ansatz bleiben. Für ihn hält der Senat einen Wert von 3.000,00 DM für sachgerecht, so daß sich gemäß § 5 ZPO ein Streitwert von insgesamt 15.000,00 DM errechnet.

Meyer
Gielen
Kemper