Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.1991, Az.: BVerwG 1 CB 24.91
Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt; Widerlegung der Regelvermutung; Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.09.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 CB 24.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 12666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 09.03.1989 - AZ: 16 K 4034/87
- OVG Nordrhein-Westfalen - 02.05.1991 - AZ: 20 A 1012/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1992, 217-218
- DVBl 1991, 1369-1370
- DokBer A 1991, 383-384
- GewArch 1992, 117-118
- RdL 1991, 305-306
Amtlicher Leitsatz
Die Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) begründet in der Regel die Vermutung der Unzuverlässigkeit im Waffenrecht gemäß § 5 Abs. 2 WaffG (BVerwGE 84, 17). Die Vermutung der Unzuverlässigkeit kann nur in einem Ausnahmefall ausgeräumt werden. Bei der Prüfung eines Ausnahmefalls kommt es vor allem darauf an, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, daß die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 1991 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten läßt und im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
a)
Der Kläger mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage bei, "welche Anforderungen zu stellen", insbesondere welche "Umstände der Tat" erforderlich sind und welche "Merkmale das Persönlichkeitsbild" des Inhabers einer Waffenbesitzkarte aufweisen muß, um bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 StGB die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG zu widerlegen. Es kann dahinstehen, ob damit eine konkrete, sich auf die tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles beziehende Frage aufgezeigt worden ist. Die aufgeworfene Problematik rechtfertigt unabhängig hiervon nicht die Zulassung der Revision.
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß eine Verurteilung nach § 316 StGB wegen einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit "in der Regel" begründet, sofern nicht - ausnahmsweise - im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die diese Annahme entkräften (vgl. z.B. BVerwGE 84, 17). Ob eine solche Ausnahme zu bejahen ist, läßt sich nur nach den Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen und entzieht sich deswegen im Regelfalle und so auch hier einer generellen Beantwortung (Beschlüsse vom 20. März 1989 - BVerwG 1 B 53.89 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 53 und vom 13. März 1991 - BVerwG 1 B 116.90 -). Soweit sich - im vorliegenden Falle erhebliche - fallübergreifende Grundsätze aufstellen lassen, ergeben sie sich unmittelbar aus dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Einer Klarstellung in einem Revisionsverfahren bedarf es nicht.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG begründet die Verurteilung wegen einer der dort aufgeführten Straftaten "in der Regel" den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit. Deswegen kann die Vermutung der Unzuverlässigkeit nur bei Vorliegen solcher Umstände als ausgeräumt erachtet werden, die einen Ausnahmefall kennzeichnen. Da das Gesetz auf die Verurteilung wegen einer Straftat abstellt, kommt es vor allem darauf an, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, daß die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen (vgl. dazu Beschluß vom 10. Juli 1991 - BVerwG 1 B 78.91 - Dok.Ber.A 1991, 279) nicht gerechtfertigt sind. Die Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet ist, erfordert eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. auch Beschluß vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 69.81 - Buchholz 451.16 § 17 BJagdG Nr. 3).
Danach ist gegebenenfalls zu prüfen, ob die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Tat im Einzelfall lediglich Bagatellcharakter hat (vgl. z.B. Urteil vom 24. April 1990 - BVerwG 1 C 56.89 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57). Damit übereinstimmend hat der beschließende Senat für Verurteilungen nach § 316 StGB wegen einer Trunkenheitsfahrt darauf abgestellt, ob die Tat von dem typischen Fall einer Trunkenheitsfahrt wesentlich abweicht (vgl. z.B. BVerwGE 84, 17 <21>[BVerwG 17.10.1989 - 1 C 36/87]). Handelt es sich dagegen um einen typischen Fall, so fehlen grundsätzlich besondere Tatumstände, die ausnahmsweise die Regelvermutung entkräften könnten.
Zu berücksichtigen ist ferner, daß bereits eine einzige Verurteilung wegen einer gemeingefährlichen Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG die Regelvermutung begründet (BVerwGE 84, 17 <21>[BVerwG 17.10.1989 - 1 C 36/87]). Diese ist demnach grundsätzlich nicht schon dann entkräftet, wenn der Betroffene sonst strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (Urteile vom 19. Dezember 1989 - BVerwG 1 C 38.87 und BVerwG 1 C 47.89 -). Die Vermutungsregelung setzt nicht voraus, daß außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände über den Waffenbesitzer bekanntgeworden sind, greift also auch bei einer im übrigen ordnungsmäßigen Führung Platz (Urteil vom 19. Dezember 1989 - BVerwG 1 C 27.88 -). Desgleichen kann aus der beruflichen Stellung des Betroffenen für sich regelmäßig nichts zu seinen Gunsten hergeleitet werden. Auch davon ist der beschließende Senat in seiner vorgenannten Rechtsprechung ausgegangen.
Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, daß und inwiefern ein Revisionsverfahren in vorliegender Sache Anlaß zu weitergehenden grundsätzlichen Erörterungen geben könnte, übrigens ist das Oberverwaltungsgericht sinngemäß von den dargelegten Grundsätzen ausgegangen. Zu welchem Ergebnis die Anwendung dieser Grundsätze hier führen muß, ist eine Frage des Einzelfalls und ermöglicht deswegen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.
b)
Schließlich ist die Revision nicht wegen der vom Kläger außerdem aufgeworfenen Frage zuzulassen, ob die Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne anders beurteilt werden kann als die im verkehrsrechtlichen Sinne, wenn sich nur aufgrund eines straßenverkehrsrechtlichen Fehlverhaltens die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit stellt. Aus dem Umstand, daß der Kläger, dem anläßlich seiner Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden war, vor Erlaß der angefochtenen Verfügung eine neue Fahrerlaubnis erhalten hat, folgt mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht, daß die für die waffenrechtliche Erlaubnis zuständige Behörde und im Streitfall die Verwaltungsgerichte bei der Entscheidung darüber, ob die gesetzlich begründete Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG ausnahmsweise als ausgeräumt anzusehen ist, an die Beurteilung der (charakterlichen) Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Straßenverkehrsbehörde gebunden wären. Im übrigen kann nicht zweifelhaft sein, daß auch dann, wenn der Betroffene sich lediglich als Teilnehmer am Straßenverkehr strafbar gemacht hat, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 StVG, §§ 9, 15 c Abs. 1 StVZO, § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) nicht ohne weiteres mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) gleichzusetzen ist. Namentlich bedeutet die Bejahung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nicht, daß dem Betroffenen generell Unzuverlässigkeit oder Charakterlosigkeit vorzuwerfen sei (Urteil vom 19. Dezember 1989 - BVerwG 1 C 27.88 -).
2.
Die Revision des Klägers ist unzulässig. Nach § 132 Abs. 1 VwGO ist gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts die Revision nur gegeben, wenn sie das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat. An einer solchen Zulassung fehlt es. Gemäß § 144 Abs. 1 VwGO ist daher die Revision durch Beschluß zu verwerfen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Gielen
Dr. Kemper