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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.07.1991, Az.: BVerwG 1 B 78.91

Waffenrecht; Bankrott als Vermögensstraftat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 78.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 30.05.1990 - AZ: 5 K 1512/88
VGH Baden-Württemberg - 04.04.1991 - AZ: 1 S 1573/90

Fundstellen

  • DVBl 1991, 1379 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1991, 279-280
  • DÖV 1991, 1067 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1992, 118
  • NVwZ-RR 1991, 635
  • NVwZ-RR 1991, 634-635 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bankrott (§ 283 I Nr. 1, VI StGB) ist eine Straftat gegen das Vermögen i. S. des § 5 II 1 Nr. 1 lit. b WaffG.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Juli 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und Gielen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. April 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der von dem Kläger allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Rechtsfrage legt das Beschwerdevorbringen nicht dar. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob eine Verurteilung wegen Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StGB als "Straftat gegen das Vermögen" die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG begründen kann. Diese Frage läßt sich unmittelbar aufgrund des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend beantworten.

3

Der beschließende Senat versteht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 220 <221>) unter Vermögen "die Summe aller geldwerten Güter nach Abzug der Verbindlichkeiten" und hat bereits die Delikte der Untreue (§ 266 StGB) und der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) als Straftaten gegen das Vermögen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG angesehen (Urteil vom 24. April 1990 - BVerwG 1 C 29.89 - GewArch 1991, 119, vgl. dazu Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1991 - 1 BvR 1180/90 -; Urteil vom 24. April 1990 - BVerwG 1 C 56.89 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57 = GewArch 1991, 118). Mit der Berufungsentscheidung und dem dort zitierten strafrechtlichen Schrifttum ist in der Strafvorschrift des Bankrotts eine Vorschrift zu sehen, die in erster Linie dem Interesse der Gläubiger an einer Befriedigung ihrer geldwerten Ansprüche gegen den Schuldner, also dem Vermögensschutz, dient. Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht es auch dem Gesetzeszweck, einer Person, die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist, regelmäßig die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen - unabhängig davon, ob die Straftat eine Neigung zur Gewalttätigkeit erkennen läßt. Wer ein derartiges Delikt begeht, gibt nach der gesetzgeberischen Wertung des § 5 Abs. 2 WaffG nämlich jedenfalls Anlaß zu der Befürchtung, er könnte es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewußtsein fehlen lassen (vgl. auch BVerwGE 84, 17 <20>). Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, daß sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Auch wer in strafbarer Weise Dritte in ihrem Vermögen schädigt, weckt regelmäßig Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit. Diese Zweifel sind auch dafür erheblich, ob er als Waffenbesitzer ein Risiko darstellt, das nach den Mäßstäben des Gesetzes nicht hingenommen werden soll.

4

Daß der Gesetzgeber die Vorschrift des - bisher mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG im wesentlichen gleichlautenden - § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b BJagdG a.F. mit Wirkung vom 1. Juli 1990 mit dem Ziel geändert hat, bei der Frage der jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit den Bezug zum Waffengebrauch zu verdeutlichen (§ 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1990 - BGBl. I S. 1221), hat auf die Beurteilung der Rechtslage nach dem geltenden Waffenrecht keinen Einfluß. Der Entwurf der Bundesregierung eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes (BT-Drucks. 11/1556) ist der Diskontinuität der 11. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages zum Opfer gefallen. Die darin vorgesehene Neufassung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG (siehe Art. 1 Nr. 5 des Entwurfs) hätte übrigens zu keiner dem Kläger günstigeren Entscheidung geführt; denn die Vorschrift sollte nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden (siehe Art. 5 des Entwurfs).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen