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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1991, Az.: BVerwG 1 B 116.90

Beurteilung der Zuverlässigkeit bei einer Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr einer Schußwaffe nebst Munition; Nichtgeltung einer Regelvermutung bei Vorliegen von besonderen Umständen; Beurteilung der Frage, ob eine Ausnahme vorliegt, nach den Gegebenheiten im Einzelfall

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 116.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 19420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 21.05.1990 - AZ: 1 S 441/90

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und Gielen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Mai 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der von dem Kläger allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Rechtsfrage wird in dem Beschwerdevorbringen nicht dargetan. Der Kläger hält sinngemäß für klärungsbedürftig, ob auch eine Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr einer Schußwaffe nebst Munition nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG begründen kann. Diese Frage führt nicht auf eine Rechtsfrage, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Allein schon die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung (hier wegen einer Straftat gegen das Waffengesetz) begründet in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG "in der Regel" den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit. Nach der Rechtsprechung des Senats rechtfertigen daher die in dieser Vorschrift genannten Tatsachen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit, sofern nicht - ausnahmsweise - besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall diese Annahme entkräften (Beschluß vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 144.83 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 36, S. 40; Urteil vom 24. April 1990 - BVerwG 1 C 56.89 - Buchholz a.a.O. Nr. 57, S. 40; vgl. ferner BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 1988 - 1 BvR 1444/88 -, S. 3). Es ist nicht ersichtlich, daß ein Revisionsverfahren in vorliegender Sache zu Erkenntnissen führen könnte, die über die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehen oder diese in Frage stellen könnten. Die - vom Berufungsgericht verneinte - Frage, ob hier besondere Umstände vorliegen, die die gesetzliche Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit entkräften, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Im übrigen war im vorliegenden Fall die strafrechtliche Verurteilung nicht nur auf die illegale Einfuhr einer Schußwaffe nebst Munition, sondern - in Tateinheit - auch auf das unerlaubte Führen einer Schußwaffe sowie die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b WaffG gestützt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde führt ferner die Annahme des Strafgerichts, daß der Kläger sich wegen eines minderschweren Falls im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 WaffG strafbar gemacht habe, nicht auf eine die Grundsatzrevision rechtfertigende Rechtsfrage. Der Hinweis des Klägers schließlich auf das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und auf mögliche Gefahren für die Allgemeinheit, die bei seiner Arbeit mit den Raubtieren auftreten können, ist im Berufungsurteil (S. 8) zutreffend gewürdigt worden; es ist nicht zweifelhaft, daß die Zuverlässigkeitsanforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dienen und mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs, 1 GKG.

Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen