Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.10.1983, Az.: BVerwG 1 B 144.83
Annahme von Unzuverlässigkeit nach den Generalklauseln des Waffenrechts; Inhalt und Tragweite der Unzuverlässigkeitstatbestände; Verhältnis von Regelbeispielen zur Generalklausel; Rechtskräftige Verurteilung des Waffenbesitzers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.10.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 144.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 15347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 22.06.1983 - AZ: Bf III 227/82
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 2 WaffG
- § 5 Abs. 1 WaffG
- § 17 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BJagdG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Hierbei muß innerhalb der Beschwerdefrist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgebrachte Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Solche Gründe lassen sich dem Beschwerde vorbringen nicht entnehmen.
1.
Die Sache hat nicht die ihr von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die für die Revision entscheidungserheblich sind und im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Eine solche Frage zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf.
Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob "die Unzuverlässigkeit nach den Generalklauseln der §§ 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG und 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG auch auf Grund von Verhaltensweisen festgestellt werden (kann), die den tatbestandlichen Voraussetzungen der in den Regelbeispielen der §§ 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG und 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG angeführten Straftatbestände entsprechen, welche aber nicht zu einer Verurteilung des Betroffenen geführt haben." Die Beschwerde macht hierzu geltend, die gesetzlichen Regelfälle seien lediglich Anwendungsfälle der gesetzlichen Generalklauseln, so daß Tatvorwürfe im Sinne der Regelbeispiele des § 17 Abs. 4 BJagdG bzw. des § 5 Abs. 2 WaffG, die mangels Vorliegens der dort genannten weiteren gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall die Vermutung der Unzuverlässigkeit im Sinne der Regelbeispiele nicht begründeten, auch nicht geeignet sein könnten, die Annahme von Unzuverlässigkeit nach den Generalklauseln zu begründen. Dies ergebe sich auch aus dem im Falle rechtskräftiger Verurteilung nach Ablauf von fünf Jahren eingreifenden gesetzlichen Verwertungsverbot nach den §§ 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG und 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG.
Die angeführten Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Die Rechtsauffassung der Beschwerde steht offensichtlich mit der Systematik der angeführten Vorschriften nicht in Einklang.
Zum Verhältnis der Regelbeispiele des § 5 Abs. 2 zu der Regelung des § 5 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1980 (BGBl. I S. 956) - WaffG -, ist zunächst klarzustellen, daß sich Inhalt und Tragweite der Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 Abs. 1 nicht in den Regelvermutungen des Abs. 2 der genannten Vorschrift erschöpfen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG typisieren die Unzuverlässigkeitsmerkmale lediglich dahin, daß die in ihnen genannten Tatsachen - anders als die nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu bewertenden Tatsachen im Sinne von § 5 Abs. 1 WaffG - schon für sich allein "in der Regel" den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, d.h. die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, sofern nicht - ausnahmsweise - besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall diese Annahme entkräften. Die Fünf-Jahresfrist des § 5 Abs. 2 WaffG dient ausschließlich der Eingrenzung der Tatbestände, die "in der Regel" ohne weiteres zur Verneinung der erforderlichen Zuverlässigkeit führen; für den Bereich des § 5 Abs. 1 WaffG, in dem in jedem Falle eine umfassende Prüfung aller Umstände des Einzelfalls nötig ist, läßt sich aus ihr daher nichts herleiten. Der Senat hat das beschriebene Verhältnis zwischen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG in seinem Beschluß vom 2. Oktober 1981 - BVerwG 1 B 684.80 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 30 im einzelnen dargelegt.
Für das Verhältnis der Abs. 3 und 4 des § 17 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) - BJagdG -, die mit § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG wörtlich übereinstimmen, gilt nichts anderes:
Nach § 17 Abs. 3 BJagdG fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfende Person sich in einer der in § 17 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BJagdG näher beschriebenen Art und Weise verhalten wird. Diese Prüfung ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Eine zeitliche Grenze, von der ab die vor der behördlichen Entscheidung liegenden Tatsachen nicht mehr Grundlage der vorgeschriebenen zukunftsbezogenen Bewertung sein dürfen, zieht das Gesetz nicht. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung dem zeitlichen Abstand, der zwischen den festgestellten Tatsachen und der behördlichen Entscheidung liegt, für die zu treffende zukunftsbezogene Entscheidung beizumessen ist. Es hängt hiernach allein von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab, ob Tatsachen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, allein oder jedenfalls im Zusammenhang mit anderen Tatsachen eine der in § 17 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BJagdG umschriebenen Annahmen rechtfertigen oder ob sie angesichts ihres Inhalts, ihrer geringen Gewichtigkeit, wegen inzwischen veränderter Verhältnisse oder angesichts der inzwischen verflossenen Zeit nicht mehr zur Beurteilung der Zuverlässigkeit herangezogen werden dürfen. Schlechthin ausgeschlossen ist die Berücksichtigung solcher Tatsachen jedenfalls nicht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Vorschrift des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG, wonach die erforderliche Zuverlässigkeit "in der Regel" fehlt, wenn die auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfende Person in der dort näher beschriebene Weise rechtskräftig verurteilt worden ist, nur eingreift, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Fristbestimmung setzt lediglich der Berücksichtigung von Tatsachen eine Grenze, die - anders als die nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu bewertenden Tatsachen im Sinne von § 17 Abs. 3 BJagdG - schon für sich allein "in der Regel" den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, d.h. die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, sofern nicht - ausnahmsweise - besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall diese Annahme entkräften. Die in § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG normierte Fünf-Jahresfrist dient ausschließlich der Eingrenzung der Tatbestände, die "in der Regel" ohne weiteres zur Verneinung der erforderlichen Zuverlässigkeit führen; für den Bereich des § 17 Abs. 3 BJagdG, in dem in jedem Falle eine umfassende Prüfung aller Umstände des Einzelfalls nötig ist, läßt sich aus ihr daher nichts herleiten.
Die von dem Kläger aufgeworfene weitere Frage, ob ein Betroffener bereits dann unzuverlässig sei, wenn "er unter erheblichem Alkoholeinfluß mit geladenen Revolvern in Notsituationen auf seinem Grundstück Eindringlingen entgegentritt" ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beantworten und deshalb einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
2.
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die dem Kläger zur Last gelegten Vorfälle vom 26. November 1965 und vom 19. August 1967 nicht hinreichend aufgeklärt habe, genügt die Beschwerde schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde läßt nicht erkennen, aus welchem Grund sich das Berufungsgericht nicht auf die einschlägigen Feststellungen des 1. Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1971 - OVG Bf. I 52/71 -, zu denen sich die Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der Berufungsbegründung vom 17. Januar 1983 (Bl. 3 f.) ausführlich geäußert und deren tatsächliche Richtigkeit sie hierbei nicht in Zweifel gezogen hatten, stützen durfte, in welcher Richtung eine weitere Sachaufklärung vorzunehmen gewesen wäre und welche Ergebnisse sie hätte erbringen können.
3.
Sonstige Zulassungsgründe läßt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach