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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1989, Az.: BVerwG 1 C 27.88

Erteilung einer Waffenbesitzkarte; Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 27.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 18876
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 28.08.1987 - AZ: 7 K 311/86
OVG Rheinland-Pfalz - 24.03.1988 - AZ: 12 A 144/87

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, der wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist und somit eine gemeingefährliche Straftat i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b WaffG begangen hat, gilt als unzuverlässig.

  2. 2)

    Zur der Reichweite der Ermächtigung nach § 48 Abs. 2 S. 1 WaffG, die Unbrauchmachung oder Überlassung der Waffe an einen Berechtigten anzuordnen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. März 1988 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. August 1987 werden geändert.

Der Bescheid der Polizeidirektion Zweibrücken vom 25. Juni 1986 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 1. Oktober 1986 werden insoweit aufgehoben, als dem Kläger aufgegeben worden ist, seine Waffe unbrauchbar machen zu lassen oder einen Berechtigten zu benennen, dem er die Waffe überlassen will.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Kläger trägt drei Viertel, die Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Gründe

1

I.

Die Polizeidirektion Z. erteilte dem Kläger am 13. Mai 1975 eine Waffenbesitzkarte für eine Pistole.

2

Am 29. Juli 1985 verurteilte das Amtsgericht Kaiserslautern den Kläger wegen eines vorsätzlichen Vergehens der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je 50 DM. Der Strafbefehl ist seit dem 12. August 1985 rechtskräftig.

3

Am 27. Januar 1986 erhielt die Polizeidirektion einen Zentralregisterauszug mit der Eintragung des gegen den Kläger ergangenen Strafbefehls. Nach Anforderung und Auswertung der Strafakten widerrief die Polizeidirektion Z. mit Bescheid vom 25. Juni 1986 die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte. Zur Begründung ihrer auf § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 gestützten Entscheidung führte die Behörde aus, der Kläger sei wegen einer gemeingefährlichen Straftat verurteilt worden und besitze daher entsprechend der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit. Die Behörde forderte den Kläger des weiteren auf, die Waffenbesitzkarte nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides zurückzugeben und binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit einen Berechtigten zu benennen, dem er die Waffe überlassen wolle, oder die Waffe unbrauchbar machen zu lassen und dies der Behörde nachzuweisen. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 1986 zurück.

4

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit folgender Begründung ab: Die Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB stelle eine Bestrafung wegen einer "gemeingefährlichen Straftat" im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 dar. Das genannte Delikt sei nicht der Nr. 1 Buchst. c zuzuordnen. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c WaffG 1976 meine nur solche im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftaten, die in dem Katalog, der genannten Bestimmung nicht schon anderweitig erfaßt seien. Die Vermutung der Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG 1976 knüpfe an die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung wegen in den Buchstaben a bis e näher bezeichneter Straftaten an, ohne daß es darauf ankomme, ob diese einen waffenrechtlichen Bezug aufwiesen. Aus diesem Grunde müsse der Begriff "gemeingefährliche Straftat" in Buchstabe b strafrechtlich bestimmt werden. Das Strafgesetzbuch verwende ihn als Überschrift für die im 27. Abschnitt zusammengefaßten Delikte. Dies allein rechtfertige es, in den dort genannten Straftaten, zu denen die Trunkenheit im Verkehr gehöre, auch die gemeingefährlichen Straftaten im Sinne des Waffengesetzes zu sehen. Der Begriff "gemeingefährliche Straftat" im waffenrechtlichen Sinne korrespondiere mit der entsprechenden Abschnittsüberschrift im Strafgesetzbuch und nehme auf die dort aufgeführten Delikte Bezug. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c WaffG 1976 schließe die Anwendung der Nr. 1 Buchst. b nicht aus. Das wäre mit Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 unvereinbar. Für die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung hätte dies nämlich zur Folge, daß Personen, die eine gemeingefährliche Straftat im trunkenen Zustand begangen hätten, gegenüber solchen, die nüchtern gehandelt hätten, privilegiert würden. Besondere Umstände des Einzelfalls, die die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit widerlegen könnten, seien nicht ersichtlich. Weder handele es sich bei der vom Kläger begangenen Straftat um ein Bagatelldelikt noch ergebe eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers Anhaltspunkte für eine gleichwohl gegebene waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Der Kläger, der seit 1956 die Fahrerlaubnis besitze und somit als erfahrener Kraftfahrer zu gelten habe, habe sich durch den Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit infolge Trunkenheit bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille nicht davon abhalten lassen, sich mit seinem Fahrzeug auf die nicht ungefährliche Strecke von Neustadt über Kaiserslautern zu seinem Wohnort Zweibrücken zu begeben. Soweit er sich im Strafverfahren dahin eingelassen habe, daß er sich an dem betreffenden Abend ganz gegen seine gewohnte Art dazu habe hinreißen lassen, mehrere Gläser Weinschorle zu trinken, sei dieser Vortrag nicht geeignet, die Vermutung der Unzuverlässigkeit zu entkräften.

5

Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zurück und führte ergänzend aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob alle im 27. Abschnitt des Strafgesetzbuches aufgezählten strafbaren Handlungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 angesprochen sein sollten, jedenfalls handele es sich bei § 316 StGB um eine gemeingefährliche Straftat im Sinne des Waffengesetzes.

6

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter. Er wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die vorsätzliche Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 1 StGB sei eine gemeingefährliche Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976. Außerdem sei die Regelvermutung auf ihn nicht anzuwenden. Er sei zuverlässig und habe sich bis auf das eine Trunkenheitsdelikt noch nie strafbar gemacht. Seine Zuverlässigkeit ergebe sich auch daraus, daß ihm die Waffenbesitzkarte auf unbestimmte Zeit verlängert worden sei. Er könne zudem keinen Mißbrauch mit der Waffe treiben, da er keine Munition besitze; es handele sich bei der Waffe um ein im Wege der vorgezogenen Erbfolge erhaltenes Erinnerungsstück.

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. März 1988, das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. August 1987 und den Bescheid der Polizeidirektion Z. vom 25. Juni 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 1. Oktober 1986 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das Berufungsurteil.

10

Der Oberbundesanwalt stimmt dem den Beteiligten bekannten Urteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 1 C 36.87 - zu, in dem ausgeführt ist, daß Trunkenheit im Verkehr eine gemeingefährliche Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 sei.

11

II.

Der Senat kann ohne die Teilnahme des Prozeßbevollmächtigten des Klägers an der mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

12

Die Revision des Klägers hat nur zum Teil Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) entschieden, daß der Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Anordnung der Rückgabe der Erlaubnisurkunde rechtmäßig sind (1.). Mit Bundesrecht ist dagegen nicht vereinbar, daß das Berufungsgericht auch das an den Kläger gerichtete Verbot gebilligt hat, die Waffe unbrauchbar machen zu lassen oder einen Berechtigten zu benennen, dem er die Waffe überlassen will (2.).

13

1.

Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist § 47 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) - WaffG 1976 -. Danach ist eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen, d.h. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber der Erlaubnis unter anderem die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) nicht mehr besitzt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte ist eine Erlaubnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976. Sie mußte widerrufen werden, weil der Kläger, nachdem er sie erhalten hatte, im Sinne des Gesetzes unzuverlässig geworden ist.

14

Das Berufungsgericht hat die Zuverlässigkeit des Klägers zu Recht an § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 gemessen. Nach dieser Vorschrift besitzen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem Personen nicht, die wegen einer gemeingefährlichen Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies ist beim Kläger der Fall; denn er ist erst etwa ein Jahr vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 516 Abs. 1 StGB) rechtskräftig verurteilt worden.

15

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß eine strafbare Handlung nach § 316 StGB eine gemeingefährliche Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 ist. Mit gemeingefährlichen Straftaten im Sinne dieser Vorschrift sind sämtliche Straftatbestände gemeint, die im 27. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches zusammengefaßt sind. Zu ihnen zählt - seit dem Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl. I S. 921) - auch Trunkenheit im Verkehr. Daß der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs der gemeingefährlichen Straftat in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 die gleichlautende Formulierung der Überschrift des 27. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches aufgegriffen und damit bewußt und ausdrücklich auf alle dort genannten Straftatbestände Bezug genommen hat, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Waffengesetzes. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des Waffengesetzes vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797) - WaffG 1972 - galt regelmäßig als unzuverlässig, wer "wegen ... eines gemeingefährlichen Verbrechens oder Vergehens ... verurteilt worden" war. Das Tatbestandsmerkmal des gemeingefährlichen Verbrechens oder Vergehens entsprach der amtlichen Überschrift des 27. Abschnitts des Zweiten Teils des Strafgesetzbuches "Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen", die bereits in der ursprünglichen Gesetzesfassung vom 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127) enthalten war und dort bis zum Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) am 1. Januar 1975 unverändert blieb. Artikel 19 Nr. 163 EGStGB ersetzte in der Überschrift des 27. Abschnitts des früheren Zweiten und nunmehr Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Artikel 19 Nr. 1 EGStGB) die Worte "Verbrechen und Vergehen" durch das Wort "Straftaten". Gleichzeitig paßte Artikel 181 Nr. 1 EGStGB den Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1972 durch Ersetzen der Worte "eines gemeingefährlichen Verbrechens oder Vergehens" gegen die Worte "einer gemeingefährlichen Straftat" an. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 hielt der Gesetzgeber an dieser Generalverweisung fest.

16

Es entspricht auch dem Gesetzeszweck, einer Person, die wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist, regelmäßig die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen. Wie sich aus § 5 Abs. 1 WaffG 1976 ergibt, sollen die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die die Gewähr dafür bieten, daß sie von Waffen keinen unzulässigen Gebrauch machen. Die Begehung bestimmter Straftaten ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 ein wichtiges Indiz dafür, daß es dem Waffenbesitzer an der erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, mit Waffen verantwortungsbewußt umzugehen. Dies gilt auch für einen Waffenbesitzer, der sich einer Straftat nach § 316 StGB schuldig gemacht hat. Wer im Verkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, erhöht regelmäßig das Risiko für seine Mitmenschen und läßt - gleich, ob er vorsätzlich oder fahrlässig handelt - die gebotene Gewissenhaftigkeit vermissen. Er gibt durch sein Verhalten Anlaß zu der Befürchtung, er könnte es auch als Waffenbesitzer an der nötigen Gewissenhaftigkeit fehlen lassen und dadurch Dritte gefährden.

17

Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Regeltatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG 1976 bei Trunkenheitsdelikten nach § 316 StGB nicht erst unter der in Nr. 1 Buchst. c genannten Voraussetzung der Wiederholung erfüllt. Es besteht kein Grund zu der Annahme, der Gesetzgeber habe den Tatbestand des § 316 StGB aus dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 herausnehmen und einer Sonderregelung in Nr. 1 Buchst. c zuführen wollen. Der Umstand, daß Trunkenheitstaten von Buchstabe c nur unter der Voraussetzung wiederholter Verurteilung erfaßt werden, spricht nicht dagegen, daß Trunkenheit im Verkehr wegen ihrer spezifischen Gefährlichkeit zugleich als gemeingefährliche Straftat im Sinne des Buchstabens b zu werten ist. Die doppelte Inbezugnahme der Trunkenheit im Verkehr in Nr. 1 Buchst. b (als gemeingefährliche Straftat) und in Nr. 1 Buchst. c (als im Zustand der Trunkenheit begangene Straftat) wirkt sich insoweit aus, als sich bei wiederholter Verurteilung wegen dieses Deliktes die Verneinung der Zuverlässigkeit kumulativ auf Buchstabe b und c stützen läßt. Sie hat jedoch nicht zur Folge, daß im Falle einer nur einmaligen, die Voraussetzungen des Buchstabens c nicht erfüllenden Verurteilung die Anwendbarkeit des Buchstabens b ausgeschlossen ist. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c WaffG 1976 läuft bei dieser Auslegung auch nicht leer. Sie gewinnt eigenständige Bedeutung, wenn ein Waffenbesitzer zweimal wegen im Zustand der Trunkenheit begangener Straftaten verurteilt worden ist, die im Katalog der Nr. 1 Buchst. a, b, d und e nicht aufgeführt sind. Sie erfaßt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht nur die Straftaten, bei denen das Merkmal "Begehung im Zustand der Trunkenheit" zum gesetzlichen Tatbestand gehört, sondern alle Straftaten, deren sich ein trunkener Waffenbesitzer schuldig gemacht hat.

18

Die Verurteilung des Klägers wegen Trunkenheit im Verkehr begründet demnach den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit, sofern nicht besondere Umstände diese Annahme ausnahmsweise entkräften (vgl. Beschluß vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 144.83 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 36). Solche Umstände sind, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht gegeben. Der Kläger hatte nach reichlichem Alkoholgenuß die Absicht, sich mit seinem Pkw von Neustadt über Kaiserslautern nach Zweibrücken zu begeben. Angesichts dieser nicht ungefährlichen, kurvenreichen Strecke und des hohen Blutalkoholgehalts von 1,81 Promille war mit der Fahrt eine nicht unerhebliche Gefährdung Dritter verbunden. Die Umstände der Tat sind nicht so geartet, daß sie von denen einer typischen Trunkenheitsfahrt wesentlich abwichen und die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit entkräften könnten. Der Kläger hat mit seinem Verhalten ein Maß an Bedenkenlosigkeit gezeigt, das es ausschließt, seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit weiterhin zu bejahen. Seine sonst straffreie Führung bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides ändert an dieser Beurteilung nichts; denn die Vermutungsregel greift auch nach einer einmaligen Verurteilung Platz (Urteil vom 30. April 1985 - BVerwG 1 C 12.83 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 40 S. 62; Beschluß vom 20. März 1989 - BVerwG 1 B 46.89 - Buchholz a.a.O. Nr. 52). Auch die tadelfreie Führung des Klägers begründet kein anderes Ergebnis. Die Vermutungsregelung setzt nicht voraus, daß außer der Verurteilung Nachteiliges über den Waffenbesitzer bekannt geworden ist, greift also auch bei im übrigen tadelfreier Führung Platz.

19

Dem Kläger wird nicht etwa generell Charakterlosigkeit oder Unzuverlässigkeit vorgeworfen. Es geht ausschließlich um die Zuverlässigkeit im Sinne des Waffenrechts. Das Gesetz hebt beim Widerruf einer Waffenbesitzkarte ferner nicht darauf ab, ob der Waffenbesitzer berechtigt ist, Munition zu erwerben. Schließlich stellt der Erwerbsgrund, Erbschaft oder Kauf, kein Merkmal dar, das zu einer differenzierenden Beurteilung der Gefährlichkeit des Waffenbesitzes und insbesondere der Zuverlässigkeit der Waffenbesitzer führt.

20

Dem Widerruf der Waffenbesitzkarte steht die gemäß § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG -) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308) anwendbare Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht entgegen. Danach ist der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche den Widerruf des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Der Senat läßt offen, ob diese Regelung auf den Widerrufstatbestand des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 überhaupt Anwendung findet. Als die Behörde mit Bescheid vom 25. Juni 1986, zugestellt am 27. Juni 1986, die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte mit Rücksicht auf die Verurteilung vom 29. Juli 1985 widerrief, war die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG jedenfalls noch nicht verstrichen.

21

Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die Waffenbesitzkarte zurückzugeben, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht dem § 48 Abs. 1 WaffG 1976.

22

2.

Rechtswidrig ist dagegen die Anordnung, die Waffe unbrauchbar machen zu lassen. Sie wird von § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 nicht gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Falle des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte anordnen, daß derjenige, der die tatsächliche Gewalt über Waffen ausübt, diese binnen angemessener Frist unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überläßt und das der zuständigen Behörde nachweist. Die Beklagte kann danach nur verlangen, daß der Kläger die Waffe unbrauchbar macht, nicht jedoch, daß dieser damit einen anderen beauftragt. Allerdings steht es dem Kläger frei, sich zur Unbrauchbarmachung der Waffe der Hilfe eines Dritten zu bedienen. Ebenfalls vom Gesetz nicht gedeckt ist das Gebot, alternativ einen Berechtigten zu benennen, dem er seine Waffe überlassen will. Das Gesetz verlangt nicht, einen Berechtigten zu benennen, dem der Besitzer die Waffe überlassen will, sondern die Waffe einem Berechtigten zu überlassen, d.h. einem anderen die tatsächliche Gewalt über sie einzuräumen (§ 4 Abs. 2 WaffG 1976) und dies der Behörde nachzuweisen. Mit der Aufhebung der Nebenentscheidungen entfällt auch die ihretwegen in dem angefochtenen Bescheid getroffene Gebührenfestsetzung.

23

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen
Dr. Kemper