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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1981, Az.: BVerwG 1 B 857.80

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Asylbewerbers; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 857.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 14.07.1980 - AZ: 6 K 52/80
VGH Baden-Württemberg - 05.11.1980 - AZ: 11 S 1647/80

Fundstellen

  • BayVerwBl 1981, 186
  • DVBl 1981, 840 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Ausweisungstatbestand des § 10 I Nr. 2 verlangt keine Prüfung, ob der Ausländer tatsächlich eine strafbare Handlung begangen hat. Die Ausländerbehörde ist auch im Rahmen des Ausweisungsermessens grundsätzlich nicht zu einer solchen Prüfung verpflichtet. Das gilt auch im Falle der Verurteilung durch Strafbefehl.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Januar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. November 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Erkenntnis abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über eine Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG von dem einem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt ausgehen darf oder ob ihr eine eigene Prüfungspflicht obliegt, wenn sich in dem Verwaltungsverfahren erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Sachverhalts aufdrängen. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie hat in der Rechtsprechung des Senats bereits eine rechtsgrundsätzliche Beantwortung gefunden. Danach ist gesetzliche Voraussetzung der Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG die Verurteilung, nicht aber die der Verurteilung zugrunde liegende Tat. Der Ausweisungstatbestand verlangt daher keine Prüfung, ob der Ausländer tatsächlich eine strafbare Handlung begangen hat. Zu einer solchen Prüfung ist die Ausländerbehörde grundsätzlich auch nicht im Rahmen des ihr bei Vorliegen des Ausweisungstatbestandes eröffneten Ermessens verpflichtet. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll sie bei ihren Ermessenserwägungen grundsätzlich an die strafrechtliche Entscheidung anknüpfen dürfen. Es ist nicht ihre Aufgabe, das Strafverfahren gewissermaßen zu wiederholen. Sie darf demgemäß bei ihrer Ermessensentscheidung regelmäßig von der Richtigkeit der Verurteilung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ausgehen und hat lediglich zu prüfen, ob das abgeurteilte Verhalten des Ausländers im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen des Falles die Ausweisung geboten erscheinen läßt. Das hat namentlich dann zu gelten, wenn sich eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht aufdrängt, insbesondere nichts dafür ersichtlich ist, daß die Ausländerbehörde den Vorfall besser als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht aufklären kann. Diese auch auf Verurteilungen im Strafbefehlsverfahren anwendbaren Grundsätze, hat der Senat in seiner Rechtsprechung wiederholt dargelegt (BVerwGE 35, 291 [294]; 48, 299 [301];Beschlüsse vom 27. Juni 1978 - BVerwG 1 B 181.78 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 52], vom 28. Mai 1980 - BVerwG 1 B 758.80 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

4

Die Beschwerdebegründung gibt keine Veranlassung, diese Problematik in einem Revisionsverfahren erneut zu behandeln. Das gilt auch bezüglich des Vorbringens des Klägers, daß er den Sachverhalt stets bestritten, mangels Deutschkenntnis gegen den Strafbefehl verspätet Einspruch eingelegt und sich folglich nicht bewußt dem Strafbefehl unterworfen habe. Die Frage, zu welchem Ergebnis die sachgerechte Anwendung der dargelegten Grundsätze unter den hier gegebenen Umständen führt, ermöglicht als Einzelfallfrage nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im übrigen ist das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen ebenfalls ausgegangen und hat tatsächlich festgestellt, daß kein begründeter Anlaß bestehe, an der Richtigkeit der strafrichterlichen Würdigung des Sachverhalts zu zweifeln. Insoweit geht die Beschwerde von einem Sachverhalt aus, der nicht dem vom Berufungsgericht festgestellten entspricht (§ 137 Abs. 2 VwGO). Aus welchen Gründen der Kläger den Einspruch gegen den Strafbefehl verspätet erhoben hatte, war für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich, ganz abgesehen davon, daß der Kläger, obwohl anwaltlich vertreten gewesen, wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beantragt hatte.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach