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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.05.1980, Az.: BVerwG 1 B 758.80

Bindung der Ausländerbehörde an strafgerichtliche Feststellungen im Rahmen einer Ausweisung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.05.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 758.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 18472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 06.03.1980 - AZ: VGH XI 2269/79

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 1980
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. März 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Erkenntnis von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Erkenntnis abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorbezeichneten Bestimmung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Klärungsbedürftige Rechtsfragen dieser Art werden in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.

4

Entgegen der Meinung des Klägers ist nicht mehr die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage klärungsbedürftig, in welcher Weise die Ausländerbehörde an strafgerichtliche Feststellungen bei Ausweisung eines Ausländers nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gebunden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darf die Ausländerbehörde in der Regel von der Richtigkeit der Verurteilung ohne weiteres ausgehen und hat lediglich zu prüfen, ob das abgeurteilte Verhalten des Ausländers im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen des Falles eine Ausweisung geboten erscheinen läßt. Die Ausländerbehörde ist zwar rechtlich nicht an die strafgerichtlichen Feststellungen gebunden. Wenn sich aber eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht aufdrängt, insbesondere nichts dafür ersichtlich ist, daß die Ausländerbehörde den Vorfall besser als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht aufklären kann, darf die Behörde die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen (Beschluß vom 15. August 1978 - BVerwG 1 B 121.78 - m.w.N.). In der Beschwerdeschrift werden keine Aspekte des vorliegenden Falles aufgezeigt, die Veranlassung geben, in einem Revisionsverfahren erneut auf diese oftmals behandelte Problematik einzugehen.

5

Entscheidungsunerheblich sind die Ausführungen, mit denen in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf die Aussetzung des Strafrestes eine vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr verneint wird; denn die angefochtenen Bescheide sind - wie in der Berufungsentscheidung auch ausdrücklich betont wird - unabhängig von den spezialpräventiven Erwägungen auf generalpräventive Gründe gestützt worden, deren Berechtigung nicht davon abhängt, ob von dem strafgerichtlich verurteilten Ausländer selbst Gesetzesverstöße noch zu erwarten sind.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer