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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.2001, Az.: BVerwG 1 D 41/00

Disziplinarmaßnahmen für außergerichtliche Dienstvergehen bei Beamten; Disziplinarmaßnahme des geringeren Endgrundgehalts; Voraussetzungen zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme; Anforderungen an die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme; Disziplinarmaßnahmen für den Versuch eines Versicherungsbetrugs; Anforderungen an das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.07.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 41/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 27929
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 31.05.2000 - AZ: VI VL 2/00

Prozessführer

Zollhauptsekretär ..., ..., geboren am ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 11. Juli 2001
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers,
Richter Mayer,
Richter Gatz,
Postoberrat Hubert Cramer und Zollhauptsekretärin Renate Daams als ehrenamtliche Richter sowie
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Zollhauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 31. Mai 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

  1. 1.

    am 19. Juli 1996 in B. bei der Autovermietung A. einen PKW Mercedes Benz E 230 im Wert von ca. 62 250 DM anmietete und das Fahrzeug nicht nach Ablauf der Mietzeit am 26. Juli 1996 zurückbrachte, sondern es - wie von Anfang an geplant - nach Überführung in Bulgarien einem Dritten übergab, von dem er mit 8 000 US-Dollar entlohnt wurde;

  2. 2.

    am 26. Juli 1996 in B. bei der Polizei Strafanzeige erstattete mit der wahrheitswidrigen Behauptung, der o.g. PKW sei ihm von unbekannten Tätern unter Verwendung einer Waffe oder eines Werkzeugs am gleichen Tag in B. entwendet worden.

2

Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 16. März 1998 - ... - wegen Betrugs und Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf Revision des Beamten wurden zwei Berufungsurteile des Landgerichts ... vom 17. Juni 1998 und 11. August 1999 aufgehoben. In einem dritten Urteil des Landgerichts ... vom 12. April 2000 wurde das Urteil des Amtsgerichts ... vom 16. März 1998 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Der Beamte wurde wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, sowie wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 45 DM verurteilt.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 31. Mai 2000 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat seiner Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO folgende, den Schuldspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... vom 16. März 1998 zu Grunde gelegt:

"Etwa eine Woche vor dem 19. Juli 1996 besuchte der Angeklagte eine Kneipe ... in B.. Er war deprimiert aufgrund eines Streits mit seiner damaligen Freundin sowie seiner Schulden, die damals noch ca. 60.000,- DM betrugen. Er trank Alkohol und kam dabei mit einem "..." ins Gespräch, dem er von seinen Sorgen erzählte. Dieser machte ihm das Angebot, bei einer Autovermietung ein teures Auto zu mieten, dieses mit ihm gemeinsam nach Bulgarien zu verbringen und es anschließend in Deutschland als gestohlen zu melden. Er erzählte ihm, dass er bereits mit verschiedenen Bekannten auf die geschilderte Art Autos nach Bulgarien verbracht habe. Der Angeklagte sah in diesem Angebot eine Chance, seine Schulden zu reduzieren, und willigte ein. "..." übergab dem Angeklagten seine Telefonnummer und man verblieb dahingehend, dass sich der Angeklagte bei ihm melden werde. Am nächsten Tag rief der Angeklagte bei "..." an und erfuhr von diesem, dass er einen Mercedes vom Typ E 230 oder E 280 anmieten solle. In der folgenden Woche traf der Angeklagte die erforderlichen Vorbereitungen. Er nahm sich 2 Tage Urlaub für die bevorstehende Fahrt und erkundigte sich telefonisch bei verschiedenen Autovermietungen, ob der gewünschte Fahrzeugtyp vorrätig sei. Als er schließlich bei der Autovermietung A. fündig wurde, bestellte er einen Pkw Mercedes Benz E 230 telefonisch für den 19. Juli 96 vor.

1)
Am 19. Juli 1996 mietete der Angeklagte bei der Firma Autovermietung A., ..., ... B., den Pkw Mercedes Benz E 230 mit dem amtl. Kennzeichen ... für die Zeit bis zum 26. Juli 1996 an. Er hatte jedoch nicht die Absicht, den Pkw nach Ablauf der Mietzeit zurückzubringen, sondern wollte ihn Gewinn bringend nach Bulgarien veräußern. Im Vertrauen auf die vertraglich vereinbarte Rückgabe wurde dem Angeklagten das Fahrzeug zur Nutzung überlassen. Der Pkw hatte zu diesem Zeitpunkt eine Fahrleistung von 12 km und einen Wert von ca. 62.250,- DM.

Nach Anmietung des Fahrzeuges fuhr der Angeklagte gemeinsam mit dem "..." von B. nach Bulgarien. Dort übergab er den Mercedes einem "..." und erhielt dafür 8.000,- US-Dollar. Ursprünglich war vereinbart gewesen, dass der Angeklagte den Fahrzeugschlüssel wieder mit nach Deutschland nehmen werde, damit er den Pkw dort als gestohlen melden könne. "..." und seine Helfer hatten jedoch Schwierigkeiten mit der Wegfahrsperre und konnten in der Kürze der Zeit keinen Nachschlüssel herstellen. Daher musste der Angeklagte den Schlüssel in Bulgarien lassen und flog am 21. Juli 1996 wieder zurück nach B. Hier überlegte er zunächst ein paar Tage, wie er weiter verfahren solle.

2)
Um das Abhandenkommen des Fahrzeugs zu erklären, zeigte der Angeklagte am 26. Juli 1996 gegen 2.00 Uhr auf dem Polizeiabschnitt ..., ..., ... B., der Wahrheit zuwider an, dass ihm der oben genannte Pkw von unbekannten Personen unter Verwendung einer Waffe oder eines Werkzeugs am 26. Juli 1996 geraubt worden sei.

Im Zuge der Ermittlungen wurden die Polizeibeamten jedoch schnell misstrauisch, so dass der Angeklagte bereits gegen Mittag die Taten eingestand."

4

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) gewertet, das so schwer wiege, dass der Beamte nicht länger im Dienst bleiben könne. Es handele sich um einen sehr schwerwiegenden Fall von Betrug. Der Beamte sei mit eigener Initiative und planmäßig vorgegangen. Der verursachte Schaden sei mit über 60 000 DM groß. Als erschwerend hat es gewertet, dass der Beamte als Zollbeamter an der Grenze gehalten gewesen wäre, dass Verbringen eines gestohlenen oder unterschlagenen Kraftfahrzeugs ins Ausland zu verhindern. Der Beamte habe das Gegenteil getan und ein Kraftfahrzeug unterschlagen und es ins Ausland verschoben. Hierin, und nicht in dem Versicherungsbetrug, liege eine innere Beziehung zwischen dem Beruf des Beamten und der von ihm begangenen Straftat. Erhebliche Milderungsgründe hat das Bundesdisziplinargericht verneint.

5

3.

Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen. Die Berufung wird im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Seine Verfehlungen seien nicht so schwer wiegend, dass er nicht im Beamtendienst verbleiben könne. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gebe es keine innere Beziehung zwischen seinem Beruf und der von ihm begangenen Straftat. Diese betreffe ausschließlich seine Privatsphäre. Eine abstrakte Verhinderung von Straftaten gehöre nicht zu den Aufgaben der Bundeszollverwaltung. Im Übrigen habe er keinen unterschlagenen PKW ins Ausland verbracht. Der Zueignungsakt sei erst dann erfolgt, als er im Ausland den zuvor angemieteten PKW übergeben habe. Es habe sich um eine einmalige, seinem Wesen völlig fremde Entgleisung gehandelt. Die Vorinstanz habe eine seelische Ausnahmesituation unzutreffend mit der Begründung verneint, der Tod seiner Frau habe schon Jahre zurückgelegen. Zutreffend sei, dass er jahrelang schwer an dem Schmerz durch den Verlust seiner Frau gelitten habe. Seine Suspendierung durch den Dienstherrn sei nicht erfolgt, weil er als Beamter nicht mehr vertrauenswürdig gewesen sei, sondern deshalb, weil der Dienstherr davon ausgegangen sei, dass wegen der zu erwartenden Rechtskraft des Strafurteils mit den Folgen des § 48 BBG zu rechnen sei. Die Annahme, dass nicht wenigstens ein Rest von Vertrauen in seine künftige ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bestehe, sei nicht vertretbar.

7

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

8

1.

Das Rechtsmittel ist, wie der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat klargestellt hat, auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt eingelegt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung der konkret festgestellten Pflichtverletzungen als außerdienstliches Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

9

2.

Die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

10

Das außerdienstliche Dienstvergehen (§ 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) wiegt schwer. Der Schwerpunkt des Fehlverhaltens des Beamten liegt in dem außerdienstlichen Betrug. Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes eines Betrugs schuldig macht, verletzt in schwer wiegender Weise die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Er beeinträchtigt damit sowohl sein Ansehen als auch das der Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat im besonderen Maße angewiesen ist, wenn er die ihm der Allgemeinheit gegenüber obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein solches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit angewiesen. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwer wiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage (stRspr; vgl. z.B. Urteil vom 4. Juli 2000 - BVerwG 1 D 38.99 -; Urteil vom 8. September 1997 - BVerwG 1 D 32.96 - <BVerwG DokBer B 1998, 52>; Urteil vom 17. September 1996 - BVerwG 1 D 64.95 -; Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 1 D 48.94 -; Urteil vom 13. Juli 1994 - BVerwG 1 D 56.93 -; Urteil vom 10. März 1992 - BVerwG 1 D 50.91 - <BVerwG DokBer B 1992, 249>). Allerdings führt ein außerdienstlich begangener Betrug nicht regelmäßig zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. In schweren Fällen außerdienstlich begangenen Betrugs erkennt der Senat in der Regel auf Entfernung aus dem Dienst, während in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verwirkt ist.

11

Vorliegend handelt es sich um einen schwer wiegenden Fall von Betrug. Dies folgt bereits aus dem erheblichen Vermögensschaden von über 60 000 DM, den der Beamte durch sein in höchstem Maße eigennütziges Verhalten herbeigeführt hat. Um sein Vorhaben in die Tat umzusetzen, ist er planmäßig und zielstrebig vorgegangen. Auch wenn die Idee nicht selbst von ihm stammte, er sich vielmehr unter dem Einfluss alkoholischer Getränke zu der Tat überreden ließ, so hätte er jederzeit von seiner Tat und ohne nachteilige Konsequenzen Abstand nehmen können. Dagegen hat der Beamte unter Entwicklung erheblicher krimineller Energie sein Vorhaben in die Tat umgesetzt und sich bei mehreren Autovermietungen erkundigt, ob der gewünschte Mercedes-Typ vorrätig sei, und hat für die geplante Tat sogar zwei Tage Urlaub genommen. Zu Recht hebt das Amtsgericht ... hervor, der Beamte habe bis zur Tatausführung noch eine Woche und damit genug Zeit gehabt, das Ausmaß der Tat und die Konsequenzen für seine berufliche Tätigkeit als Beamter zu überdenken.

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Der erhebliche kriminelle Gehalt zeigt sich auch an der gegen den Beamten strafgerichtlich verhängten Freiheitsstrafe von elf Monaten. Die Freiheitsstrafe blieb damit nur um einen Monat unter der Grenze von zwölf Monaten, bei der das Beamtenverhältnis gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 BBG kraft Gesetzes geendet hätte. Dieser strafrechtlichen Einstufung des Falles, wie sie am Strafmaß ersichtlich wird, kommt auch präjudizelle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu, da hier die Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung von der Straftat selbst und ihren einzelnen Umständen abhängen (Urteil vom 4. Juli 2000 a.a.O., Urteil vom 26. November 1997 - BVerwG 1 D 57.97 - BVerwGE 113, 166). Die Urteile des Landgerichts ... wurden u.a. deshalb aufgehoben, weil nicht sicher war, ob das Landgericht ... Bedeutung und Tragweite des § 48 BBG erkannt hatte. Selbst im letzten Urteil vom 12. April 2000 hat das Landgericht ... für den Betrug allein eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für schuldangemessen gehalten. Wegen der eingetretenen Verfahrensverzögerungen hat es die Strafe auf elf Monate herabgesetzt. Im Hinblick auf § 48 BBG hat das Landgericht ... gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe, die dann wieder über zwölf Monate gelegen hätte, abgesehen. Hieraus kann allenfalls der Schluss gezogen werden, dass das Strafgericht die Frage, ob der Beamte für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist, den Disziplinargerichten überlassen wollte. Das Strafmaß von unter einem Jahr stellt jedenfalls keine Sperre für eine statusauflösende Maßnahme des Disziplinargerichts dar (Urteil vom 4. Juli 2000 a.a.O.).

13

Das Bundesdisziplinargericht hat zu Recht als erschwerendes Moment berücksichtigt, dass dem Beamten als Angehöriger des Zolls an der Grenze die Pflicht hätte obliegen können, das Verbringen eines entwendeten Kraftfahrzeugs ins Ausland zu verhindern. Hierbei ist der formale Gesichtspunkt, dass die Zueignung des Fahrzeugs juristisch erst in dem Augenblick erfolgte, als er das Fahrzeug in Bulgarien einem Dritten übergab, weil er in diesem Moment wie ein Eigentümer hierüber verfügte, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Nach dem vom Vorsatz des Beamten umfassten Gesamtplan war von vornherein beabsichtigt, ein nicht bezahltes Fahrzeug ins Ausland zu verschieben. Nach § 66 Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG) können unter bestimmten Voraussetzungen Beamte der Zollverwaltung mit der Wahrnehmung von Aufgaben der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BGSG) an einzelnen Grenzübergangsstellen betraut werden, soweit dadurch die Abfertigung des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs vereinfacht wird. In derartigen Fällen haben Beamte der Zollverwaltung dieselben Befugnisse wie Beamte des Bundesgrenzschutzes. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 c BGSG obliegt ihnen die allgemeine Gefahrenabwehr. Für einen derartigen Einsatz hat sich der Beamte durch sein Fehlverhalten ebenso verwendungsunfähig gemacht wie für einen Einsatz bei seiner bisherigen Dienststelle, der Bundeskasse. Ein schwer wiegendes, gegen das Vermögen Dritter gerichtetes außerdienstliches Fehlverhalten lässt in Bezug auf Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein auch negative Rückschlüsse auf eine innerdienstliche Beschäftigung als Kassenbeamter zu.

14

Erschwerend wirkt sich auch die nach Begehung des Betrugs vorgetäuschte Straftat, nämlich der Raubüberfall, aus. Allerdings wiegt diese Tat disziplinar nicht gleich schwer wie der Betrug. Sie gehörte nicht zu dem Gesamtplan des Beamten. Der Beamte hat sich hierzu vielmehr erst dann entschlossen, als der ursprüngliche Plan gescheitert war, den Fahrzeugschlüssel von Bulgarien wieder mit nach Deutschland zu nehmen, um dort den PKW als gestohlen melden zu können.

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Unzutreffend ist die Auffassung des Beamten, eine Suspendierung sei nicht erfolgt, weil er nicht mehr vertrauenswürdig, sondern weil wegen der zu erwartenden Rechtskraft des Strafurteils mit den Folgen des § 48 BBG zu rechnen gewesen sei. Die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten ist von den Disziplinargerichten zu beurteilen, und die Weiterbeschäftigung kann auf Gründen (z.B. betriebswirtschaftlicher Art) beruhen, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind. Der eingetretene Vertrauensverlust wird dadurch nachträglich nicht beseitigt (stRspr; vgl. Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 11.97 -). Im Übrigen hat die Oberfinanzdirektion B. in einem Vermerk vom 20. März 1998 festgehalten, unabhängig von dem endgültigen Ausgang des sachgleichen Strafverfahrens sei es im dienstlichen Interesse zur Wahrung des Ansehens der Verwaltung und, weil durch das Strafurteil in noch stärkerem Maße als bisher mit der voraussichtlichen Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu rechnen sei, erforderlich, Maßnahmen nach §§ 91 und 92 BDO zu ergreifen. Bereits mit Verfügung vom 5. November 1996 sei dem Beamten eine derartige Absicht mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Insbesondere weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten die Einbehaltung eines Teils seiner Bezüge nahezu unmöglich gemacht hätten, sei bisher mit Rücksicht auf die angespannte Haushaltslage und die Arbeitsmarktsituation davon abgesehen worden, den Beamten gemäß § 91 BDO mit ungekürzten oder nahezu ungekürzten Bezügen "nach Hause zu schicken". Hieraus ergibt sich eindeutig, dass in erster Linie wirtschaftliche Gesichtspunkte für die unterbliebene Suspendierung des Beamten maßgeblich waren.

16

Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor. Der erstmals in der Hauptverhandlung vor dem Senat vorgebrachten Einlassung des Beamten, er sei zur Tatausführung noch unentschlossen gewesen, sei jedoch von "..." unter Druck gesetzt worden, vermochte der Senat keinen Glauben schenken. Einen derart zu seinen Gunsten sprechenden gewichtigen Umstand hätte er mit Sicherheit bereits im Strafverfahren vorgetragen. Aus dem Urteil des Amtsgerichts ..., das auf den Angaben des Beamten beruht, ergibt sich jedoch, dass der Beamte bereits am nächsten Tage nach dem Treffen in der Gastwirtschaft A. den "..." angerufen und von diesem erfahren hat, er solle einen Mercedes vom Typ E 230 oder E 280 anmieten.

17

Entgegen der Auffassung des Beamten bestand keine psychische Ausnahmesituation. Hierfür reicht eine allgemein angespannte Seelenlage in Verbindung mit schwierigen familiären Verhältnissen nicht aus (Urteil vom 30. September 1998 - BVerwG 1 D 97.97 -). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird unter einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation der Eintritt eines plötzlichen, unvorhergesehenen Ereignisses verstanden, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen oder zumindest schockbedingten Fehlverhalten des Betroffenen führt (Urteil vom 9. Mai 2001 - BVerwG 1 D 22.00 -). Dabei ist wesentlich, dass es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2000 - BVerwG 1 D 32.98 -). Die Ehefrau des Beamten ist am 15. Januar 1993 gestorben. Der Beamte beging die Tat dreieinhalb Jahre danach. Auch wenn dem Beamten geglaubt werden könnte, dass er jahrelang an dem Schmerz durch den Verlust seiner Frau gelitten hat, kann dies nicht zu einer Milderung führen, weil bei länger dauernder seelischer Belastung eher als in einer plötzlich auftretenden (vorübergehenden) Situation erwartet werden kann, dass der Betroffene sich mit seiner Situation auseinander setzt und vermeiden kann, den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen (Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 1 D 8.97 -).

18

Schließlich konnte sich nicht zu Gunsten des Beamten auswirken, dass er zu einem Schadensausgleich beigetragen hat. Hierzu war er ohnehin zivilrechtlich verpflichtet. Er hat auch den Schadensausgleich mehr über sich ergehen lassen und hierzu nicht mehr als über das übliche Maß beigetragen.

19

Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst entspricht der Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteil vom 8. September 1997 - BVerwG 1 D 32.96 -; Urteil vom 25. April 2001 - BVerwG 1 D 16.00 -) und ist auch im Übrigen nicht unverhältnismäßig.

20

Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68 - BVerfGE 27, 180 <188>); Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 <29 f.>). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. So verhält es sich in schwer wiegenden Betrugsfällen der vorliegenden Art. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den von dem Beamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteilen und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr; vgl. z.B. Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.82 - BVerwGE 76, 87 <89>; vgl. auch BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -).

21

Mit dem vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Vorsitzender Richter Albers ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Mayer
Mayer
Gatz