Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1992, Az.: BVerwG 6 C 2/91
Wissenschaftsfreiheit; Erteilung der Lehrbefugnis; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; Versagungsermessen; Versagung wegen Beeinträchtigung des Lehrbetriebes; Betreuungspflicht der Mutterfakultät; Streitgegenstand Revision; Antrag auf Neubescheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 2/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12923
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 91, 24 - 45
- DVBl 1993, 492-498 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 395-396 (amtl. Leitsatz)
- JuS 1993, XVII Heft 7 (Kurzinformation)
- MDR 1993, 1140 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1994, 169 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1993, 621-627 (Volltext mit amtl. LS)
- ZTR 1993, 176 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Auch bei einer landesrechtlich vorgesehenen Trennung von Lehrbefähigung und Lehrbefugnis steht dem Habilitierten bei verfassungskonformer Auslegung ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis zu.
2. Das Versagungsermessen der Hochschulorgane wird durch Art. 5 III und Art. 12 I GG eingeengt. Insbesondere dürfen sie zusätzlich zur Habilitation keine höheren Anforderungen an die Qualifikation stellen. Bei der Bewertung, ob die angebotene Ergänzung des Lehrangebots zweckdienlich ist, muß der durch Art. 5 III GG gebotenen Offenheit der Wissenschaft Rechnung getragen werden.
3. Es darf nicht entscheidend darauf abgestellt werden, ob die Fakultät den Bewerber als akademischen Lehrer in ihren Reihen haben will. Möglich bleibt hingegen eine Versagung zur Abwehr von Beeinträchtigungen des Lehrbetriebes.
4. Der Mutterfakultät obliegt gegenüber dem bei ihr Habilitierten eine Betreuungspflicht hinsichtlich der Wahrnehmung von Chancen auf dem Weg zur Hochschullehrerlaufbahn. Das Verfahren bei der Entscheidung der Hochschulorgane über einen Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist auch sonst so zu handhaben, daß es den Grundrechtsschutz des habilitierten Bewerbers zu verwirklichen hilft.
5. Der Streitgegenstand auch des nach § 139 II VwGO fortgesetzten Revisionsverfahrens wird durch den Revisionsantrag in Zusammenhang mit dem Inhalt des Revisionsbegehrens bestimmt.
6. Bleibt der Revisionsantrag hinter dem bisherigen Begehren zurück - z. B. wenn er lediglich auf Neubescheidung nach § 113 V 2 VwGO gerichtet ist -, liegt darin nicht notwendig eine teilweise Zurücknahme der Revision. Das Urteil der Vorinstanz wird in solchen Fällen hinsichtlich des nicht weiter angegriffenen Teils seiner Entscheidung rechtskräftig.
Tatbestand:
I. Der habilitierte Kläger begehrt von der beklagten Universität die Erteilung der Lehrbefugnis.
Der Kläger habilitierte sich im Juni 1985 an der Fakultät für Physik der beklagten Eberhard-Karls-Universität Tübingen für das Fachgebiet Astronomie. Ende Januar 1986 beantragte er, ihm die Lehrbefugnis zu erteilen. Er schlug als sinnvolle Ergänzung des Angebots der Fakultät eine Reihe von Vorlesungsthemen aus dem Gebiet der Weltraumforschung vor. Die Fakultät lehnte es erstmals am 12. Februar 1986 ab, beim Senat der Universität den erforderlichen Antrag zu stellen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch; unter anderem verwies er auf seine Beteiligung an einem Berufungsverfahren einer anderen Universität. Daraufhin bat der Präsident der Beklagten die Fakultät unter Hinweis auf die vom Senat beschlossenen Richtlinien, ihre unzureichend begründete Entscheidung nochmals zu überdenken. Der erweiterte Fakultätsrat verblieb jedoch nach erneuter Abstimmung vom 9. Juli 1987 bei seiner Entscheidung. Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens schlug der Kläger auf Anregung des Dekans der Fakultät und des Direktors des Astronomischen Instituts in Konkretisierung seines Antrages neue Vorlesungsthemen vor, die einen Bezug zu seinem derzeitigen industriellen Forschungsbereich bei dem Konzern SEL aufwiesen. Nachdem jedoch die an diesen Vorschlag geknüpften Einigungsbemühungen gescheitert waren, verwies der Senat der Universität die Angelegenheit im Mai 1988 an die Fakultät zurück, weil diese für ihre ablehnende Entscheidung keine Begründung gegeben habe.
Der erweiterte Fakultätsrat lehnte es durch Beschluß vom 6. Juli 1988 mehrheitlich erneut ab, die Erteilung der Lehrbefugnis für den Kläger zu beantragen. Im Protokoll über die Sitzung des Fakultätsrats heißt es unter anderem: "Zusammenfassend wird dargestellt, daß die Entscheidungsbasis bisher unverändert ist. Die Diskussion der Zweckdienlichkeit kann nicht geführt werden auf der Basis von nachgeschobenen Veranstaltungen. Die Fakultät kann nicht gezwungen werden, die jeweils im nachhinein vorgelegten Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Ein gedeihliches Zusammenarbeiten kann unter den gegebenen Umständen nicht gesehen werden. "
Mit einem Schreiben an den Präsidenten der Beklagten vom 28. Oktober 1988 hat die Fakultät die Ablehnung wie folgt begründet: Bei den Habilitierten gebe es graduelle Qualitätsunterschiede. Den für die Erteilung der Lehrbefugnis erforderlichen Antrag beim Senat stelle sie, wenn sie beabsichtige, durch den Wissenschaftler den Lehrkörper mit seinem Fach zu ergänzen. Dabei lasse sie sich von folgenden Kriterien leiten:
1. Besonders herausragende Qualifikation auf dem Gebiet der Forschung und Lehre; 2. Prüfung der korporativen Selbstergänzung des Lehrkörpers unter Abwägung der Interessen des Habilitierten und der Fakultät, insbesondere unter der Beurteilung der Zuträglichkeit einer entsprechenden Ergänzung des Lehrkörpers, 3. Prüfung des Lehrangebots darauf, ob eine zweckdienliche Ergänzung des Lehrangebots zu erwarten ist, inwieweit das konkrete Lehrangebot sich auf eigene wissenschaftliche Forschungstätigkeit gründet und ob möglicherweise ein Überangebot an entsprechender Lehre vorliegt.
Im vorliegenden Falle habe es der erweiterte Fakultätsrat unter Bezug auf die drei genannten Kriterien in vier unabhängigen Abstimmungen bei klaren Mehrheiten abgelehnt, beim Senat einen Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis zu stellen.
Über den Widerspruch des Klägers wurde auch in der Folgezeit nicht entschieden, weil einerseits der Kläger schon vorher Untätigkeitsklage gegen die Universität und die Fakultät erhoben hatte und andererseits die Fakultät es ablehnte, die vom Präsidenten abermals geforderte ausreichende Begründung nachzureichen.
Das Verwaltungsgericht hat das gegen die Fakultät gerichtete Verfahren abgetrennt (VG Sigmaringen 3 K 819/89). Insoweit hatte die Klage im ersten Rechtszug Erfolg; die Fakultät ist durch Urteil vom 28. Juni 1989 verpflichtet worden, beim Senat die Lehrbefugnis für den Kläger zu beantragen. Gleichwohl hat der Kläger später auf Anregung des Berufungsgerichts die Klage zurückgenommen, weil dieses seine Auffassung teilte, daß es sich bei dem Antrag der Fakultät an den Senat um ein reines Verwaltungsinternum handele.
Im vorliegenden Verfahren (VG Sigmaringen 3 K 1304/88) hat der Kläger erstinstanzlich beantragt, die beklagte Universität zu verpflichten, ihm die Lehrbefugnis für das wissenschaftliche Fach "Experimentelle Weltraumforschung" zu erteilen. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, sie gehe davon aus, daß sich die Fakultät bei ihrer Ermessensausübung am Normzweck orientiert habe. Eine Nachprüfung der Entscheidung sei aber mangels Mitteilung der dafür maßgeblichen Gründe nicht möglich. Da für die Antragstellung allein die Fakultät zuständig sei, könne die Beklagte darauf nicht einwirken.
Diese zweite Klage hat das Verwaltungsgericht durch ein weiteres Urteil vom 28. Juni 1989 abgewiesen, weil es an einem Antrag der Fakultät fehle und dieser nicht durch Urteil ersetzt werden könne. Die Rechte der Fakultät seien nach § 80 Abs. 1 UG stärker ausgestaltet, als dies etwa bei einem mehrstufigen Verwaltungsakt aufgrund vorgeschriebenen behördlichen Einvernehmens der Fall sei. Das Hindernis könne nur beseitigt werden, wenn die Verpflichtung der Fakultät zur Antragstellung erstritten werde.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Verpflichtungsbegehren weiterverfolgt.
Durch das angefochtene Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage sei nicht begründet. Aus den Regelungen in § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UG lasse sich weder ein Anspruch auf Erteilung der Lehrbefugnis noch ein solcher auf ermessensfehlerfreie Entscheidung herleiten. Die Vorschriften dienten weder ganz noch teilweise den rechtlich geschützten Interessen des Habilitierten. Die Erteilung der Lehrbefugnis berühre vielmehr ausschließlich öffentliche Interessen. Dafür sprächen Wesen und Funktion dieser Befugnis. Der Privatdozent nehme mit seiner Lehrtätigkeit der Sache nach eine öffentliche Aufgabe wahr. Mit der Trennung von Habilitation und Lehrbefugnis werde individuellen Belangen insoweit - aber auch nur insoweit - Rechnung getragen, als über die Habilitation als Qualifikationsnachweis die Berufschancen oder das berufliche Fortkommen verbessert werden konnten. Die davon losgelöste Entscheidung über eine Verleihung der Lehrbefugnis diene demgegenüber allein dem korporativen Selbstergänzungsrecht der Fakultät. Sie gehöre zum Kernbereich der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten akademischen Selbstverwaltung. Dabei könne die Fakultät nicht nur auf das inhaltliche Lehrangebot als Aspekt eines Bedürfnisses im engeren Sinne abstellen. Sie dürfe auch andere Gesichtspunkte, etwa der Schwerpunktbildung und Weiterentwicklung, mit einbeziehen, sowie ferner prüfen, ob sie den Bewerber als akademischen Lehrer in ihren Reihen haben wolle. Bundesverfassungsrecht erfordere keine andere Auslegung. Art. 5 Abs. 3 GG begründe keinen Anspruch des durch die Habilitation Befähigten auf Zulassung zur Lehre. Auch Art. 12 Abs. 1 GG vermittele einen solchen Anspruch nicht, weil es um die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe gehe, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Bescheidung seines Antrages durch den für die Außenentscheidung zuständigen Senat der Universität. Insoweit fehle es ihm am Rechtsschutzinteresse. Die Entscheidung der Fakultät, den unabdingbaren Antrag nicht zu stellen, enthalte zwar selbst keine rechtlich verbindliche Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung, stelle vielmehr eine rein verwaltungsinterne Verfahrenshandlung dar, die nicht zulässiger Gegenstand eines Klageverfahrens sein könne. Gleichwohl binde die Weigerung der Fakultät den Senat und hindere ihn deshalb daran, dem Habilitierten die Lehrbefugnis zu erteilen oder auch nur in eine entsprechende Sachprüfung einzutreten.
Hiergegen hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung von Bundesverfassungsrecht, insbesondere des Art. 12 Abs. 1 GG. Er meint, damit sei es nicht zu vereinbaren, wenn das Landesrecht so ausgelegt werde, daß jedwede richterliche Sachprüfung der Verweigerung der Antragstellung durch die Fakultät bzw. der Bescheidung durch den Senat verwehrt werde. Insbesondere widerspreche dies den Anforderungen an eine grundrechtseffektive Verfahrensgestaltung. Diesen müsse deshalb entsprochen werden, weil die Berufstätigkeit des Privatdozenten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG falle.
Der Kläger beantragt, die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden Württemberg vom 20. November 1990 und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Juni 1989 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend macht sie geltend, die Auslegung des nichtrevisiblen Landesrechts, daß dem habilitierten Bewerber weder ein Anspruch auf Erteilung der Lehrbefugnis noch ein solcher auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung zustehe, verstoße weder gegen Bundesrahmenrecht noch gegen Bundesverfassungsrecht.
Entscheidungsgründe
1. Im Revisionsverfahren besteht zwischen den Beteiligten kein Streit mehr darüber, ob dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Lehrbefugnis (venia legendi) zusteht. Ein derartiger Anspruch ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint worden (vgl. BVerwGE 8, 170; 55, 73 (79 f. [BVerwG 25.11.1977 - 5 C 12/77])). Wegen dieser höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage ist die Zulassung der Revision vom Kläger nicht beantragt worden. Bei deren Zulassung hat der Senat darauf auch nicht abgestellt. Dieser Rechtslage entsprechend hat der Kläger seinen Revisionsantrag in der Revisionsbegründung auf einen Bescheidungsausspruch beschränkt. Sein gesamtes Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde und im Revisionsverfahren ist unter den gegebenen Umständen dahin auszulegen, daß auch die Revision von vornherein nur im Umfange des erst mit der Revisionsbegründung gestellten Antrags eingelegt werden sollte. Das hat die Erörterung des Streitgegenstandes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals verdeutlicht. Demnach hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs teilweise, soweit nämlich mit ihr ein Rechtsanspruch des Klägers auf Erteilung der Lehrbefugnis verneint worden ist, Rechtskraft erlangt.
2. Die Klage ist zulässig. Als Klageart ist die Verpflichtungsklage gegeben (§ 42 Abs. 1 VwGO). Davon ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausgegangen. Bei der Erteilung der Lehrbefugnis handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Denn mit ihr werden individuelle Rechte und Pflichten begründet, die dem Kläger derzeit nicht zustehen. Dazu zählen etwa die Mitgliedschaft in der Universität, das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" (§ 80 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes - UG - in der Fassung vom 30. Oktober 1987 (GBl. BW. 5.545)) und die Verpflichtung, im Umfang von zwei Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen durchzuführen, wobei dies nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden darf (§ 80 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UG). Außerdem wären dem Kläger die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Universität nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zugänglich zu machen (§ 80 Abs. 2 Satz 2 UG).
3. Die Klage ist mit dem weiterhin verfolgten Bescheidungsbegehren entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen auch begründet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, aus den landesrechtlichen Regelungen in § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UG lasse sich weder ein Anspruch auf Erteilung der Lehrbefugnis noch ein solcher auf ermessensfehlerfreie Entscheidung herleiten. Die Vorschriften dienten weder ganz noch teilweise den rechtlich geschützten Interessen des Habilitierten, sondern ausschließlich öffentlichen Interessen. Die Entscheidung über eine Ergänzung des Lehrkörpers um einen Privatdozenten, die mit der Verleihung der Lehrbefugnis verbunden sei, gehöre zum Kernbereich der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten akademischen Selbstverwaltung und diene allein dem korporativen Selbstergänzungsrecht der Fakultät. Diese dürfe nicht nur auf das inhaltliche Lehrangebot als Aspekt eines Bedürfnisses im engeren Sinne abstellen, sondern auch andere Gesichtspunkte, etwa der Schwerpunktbildung und Weiterentwicklung, mit einbeziehen, sowie ferner prüfen, ob sie den Bewerber als akademischen Lehrer in ihren Reihen haben wolle.
Diese Auslegung des Landesrechts verstößt gegen Bundesverfassungsrecht. Sie verkennt in mehrfacher Hinsicht die Bedeutung und Tragweite des Grundrechtsschutzes des habilitierten Bewerbers aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG. Die hier maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften sind verfassungskonform dahin auszulegen, daß dem Habilitierten, der den Beruf des Hochschullehrers anstrebt, ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen eines durch die genannten Grundrechte auch inhaltlich begrenzten Ermessensspielraums zusteht. Soweit die bisherige Rechtsprechung des für das Hochschulrecht früher zuständig gewesenen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts dem teilweise entgegenstehen sollte (vgl. BVerwGE 8, 170 (171) [BVerwG 20.02.1959 - VII C 133/57]), hält der nunmehr für dieses Rechtsgebiet allein zuständige 6. Senat daran nicht fest.
a) Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung sind die landesrechtlichen Regelungen in § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UG. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 UG kann der Senat der Universität Personen, die sich habilitiert haben, auf Antrag der zuständigen Fakultät die Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach verleihen. Die Lehrbefugnis soll gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 UG erteilt werden, wenn von der Lehrtätigkeit des Bewerbers eine zweckdienliche Ergänzung des Lehrangebots der Universität zu erwarten ist.
Diese Vorschriften sind einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Ihr Wortlaut ist keinesfalls eindeutig und weist nicht zwingend in Richtung der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auslegung. Ein dahin gehender Wille des Gesetzgebers tritt auch sonst nicht klar zutage. Es ist daher nicht anzunehmen, daß eine andere Auslegung zu einer Verfälschung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen und Wertungen oder der darin angelegten Zwecke führen müßte (vgl. zu den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung: BVerfGE 54, 277 (297 ff.) [BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79]; 71, 81 (105) [BVerfG 22.10.1985 - 1 BvL 44/83]). Für die Möglichkeit einer anderen Auslegung sprechen zumindest folgende Anhaltspunkte: Der Landesgesetzgeber hat die Verleihung der Lehrbefugnis in das Ermessen des Senats der Universität gestellt. Ermessensvorschriften zählen ganz allgemein zu den Normen, die wegen ihrer Offenheit einer verfassungskonformen Rechtsanwendung grundsätzlich zugänglich sind. Darüber hinaus läßt die einfachgesetzliche Auslegung des § 80 UG Spielräume erkennen, die es ermöglichen, ein verfassungskonformes Auslegungsergebnis zu begründen. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß mit der Erteilung der Lehrbefugnis auch Lehrverpflichtungen begründet werden, deren Erfüllung nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden darf (§ 80 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UG). Da mit der Privatdozentur ein Beschäftigungsverhältnis oder eine darauf gerichtete Anwartschaft nicht verbunden ist (§ 80 Abs. 1 Satz 3 UG), dürfte anzunehmen sein, daß diese Inpflichtnahme auf einem vom Gesetzgeber erkannten und anerkannten Eigeninteresse des Bewerbers gründet. Es liegt nahe, daß dieses in der besonderen Bedeutung der Privatdozentur für die Vorbereitung der Habilitierten auf die "Laufbahn" des Hochschullehrers besteht. Historisch gesehen ist dies jedenfalls schon immer die Hauptfunktion dieser Einrichtung gewesen (vgl. Karpen, DVBl. 1975, 404 (405) mit umfangr. Nachw. in Fußn. 7 - 11). Wenn aber der Gesetzgeber dieses Interesse aufgegriffen und zum Anlaß besonderer Regelungen genommen hat, spricht schon einfachrechtlich viel dafür, daß es sich dabei jedenfalls auch um rechtlich geschützte Individualinteressen handeln soll.
b) Auch wenn der (Landes-)Gesetzgeber eine Trennung zwischen der Habilitation und der Erteilung der Lehrbefugnis herbeigeführt hat, unterfällt der Zugang zur Privatdozentur dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Für den Fall der einheitlichen, die Lehrbefähigung und Lehrbefugnis umfassenden Habilitation ist das Bundesverwaltungsgericht für "den Beruf des Privatdozenten" davon schon früher ausgegangen (BVerwGE 8, 170).
aa) Dem steht nicht entgegen, daß der Privatdozent auch dann, wenn er nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, ein öffentliches Amt innehat (vgl. Thieme, JZ 1960, 365 [BVerwG 20.02.1959 - VII C 133/57]; Evers in: Flämig u. a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, 1982, S. 453 ff. (466); Karpen, a.a.O., S. 405).
Der Privatdozent nimmt öffentliche Aufgaben wahr (vgl. auch BVerwGE 55, 73 (80) [BVerwG 25.11.1977 - 7 C 25/76]). Daran knüpft zwar nicht zwingend (vgl. z. B. §§ 46 b ff. HRG; siehe auch BVerwGE 52, 313), aber doch jedenfalls im Zweifel ein öffentlich-rechtlicher Status an (so im Ergebnis auch BVerwGE 8, 170 (171) [BVerwG 20.02.1959 - VII C 133/57]). Von dieser Vermutung abzuweichen, besteht hier kein Anlaß, da die Rechte und Pflichten, die mit der Lehrbefugnis verknüpft sind, öffentlich-rechtlicher Natur sind. Das gilt auch und insbesondere für die Rechtsstellung nach § 80 UG. Denn dem Privatdozenten, der nach § 80 Abs. 1 Satz 3 UG in keinem Beamten- oder Arbeitsverhältnis steht, obliegen Lehrverpflichtungen (§ 80 Abs. 1 Satz 4 i. Verbindung mit § 79 Abs. 2 Satz 1 UG), er kann an Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsverfahren beteiligt werden (§ 50 Abs. 4 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 4, § 55 Abs. 2 Satz 5 UG), und für ihn gelten nach § 80 Abs. 2 Satz 3 UG die Regelungen in §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 70 Abs. 2 und § 72 des Landesbeamtengesetzes über die Treuepflicht und die Grenzen der politischen Betätigung der Beamten entsprechend.
Auch wenn der Privatdozent ein öffentliches Amt ausübt, fällt die Bewerbung um Lehrbefugnis und Privatdozentur gleichwohl nicht aus dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG heraus. Jedenfalls rechtfertigt allein dieser Umstand nicht die Annahme, daß der Schutz des Art. 12 GG völlig verdrängt würde.
Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist der Begriff "Beruf" in Art. 12 GG weit auszulegen; er umfaßt im Bereich der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht nur den staatlich gebundenen Beruf, bei dem, wie z. B. bei den Notaren und den Vermessungsbzw. den Prüfungsingenieuren, unter Übertragung eines öffentlichen Amtes (vgl. BVerfGE 17, 371 (381) [BVerfG 05.05.1964 - 1 BvL 8/62]; 17, 381 (387) [BVerfG 05.05.1964 - 1 BvL 8/62]; 47, 285 (319); 73, 280 (293) [BVerfG 23.04.1986 - 2 BvR 487/80]) an Inhaber selbständiger Berufe öffentliche Aufgaben wahrgenommen und mithin Funktionen ausgeübt werden, die der Gesetzgeber auch dem eigenen Verwaltungsapparat vorbehalten könnte (vgl. BVerfGE 73, 280 (293) [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80]; 73, 301 (315 f. [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80])), sondern darüber hinaus grundsätzlich auch die Berufe, die im öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 4 GG) ausgeübt werden (vgl. BVerfGE 7, 377 (397 f.) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; 11, 30 (39) [BVerfG 15.03.1960 - 2 BvR 251/60]; 16, 6 (21 f. [BVerfG 02.04.1963 - 2 BvC 2/62]); 17, 371 (377); 39, 334 (369); 73, 280 (292); 73, 301 (315)). Für die Berufe des öffentlichen Dienstes eröffnet allerdings Art. 33 GG die Möglichkeit zu Sonderregelungen, die darauf beruhen, daß in diesen Berufen staatliche Aufgaben wahrgenommen werden, und die nicht allein die Zahl der verfügbaren Stellen, sondern auch die Bedingungen zur Ausübung dieses Berufes betreffen (vgl. BVerfGE 73, 301 (315) [BVerfG 01.07.1986 - 1 BvL 26/83]). Auch bei den staatlich gebundenen Berufen finden je nach der sachlichen Nähe des Berufs zum öffentlichen Dienst Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung, welche die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zurückdrängen (vgl. BVerwGE 73, 280 (292) [BVerwG 29.10.1981 - 1 D 50/80]). Dies ist jedoch nur auf der Grundlage entsprechender gesetzlicher Regelungen möglich (vgl. BVerfGE 54, 237 (246) [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; 73, 280 (295) [BVerfG 23.04.1986 - 2 BvR 487/80]). Eine entsprechende Gestaltungsmöglichkeit steht auch nicht im freien Belieben des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 73, 301 (315) [BVerfG 01.07.1986 - 1 BvL 26/83]), sondern sie besteht nur, soweit dies mit Rücksicht auf den sachlichen Inhalt der öffentlichen Aufgaben und die damit verbundenen Funktionen gefordert ist (vgl. BVerfGE 73, 280 (293 [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80] a. E.)). Auch an dieser Beschränkung wird erkennbar, daß nur einzelne Wirkungen des Art. 12 Abs. 1 GG zurückgedrängt werden. Im übrigen bleiben die Schutzwirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG bestehen.
bb) Die Anwendung des Art. 12 GG läßt sich hier allerdings nicht damit begründen, daß es sich bei der Privatdozentur um einen Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG handelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar wiederholt von einem "Beruf des Privatdozenten" gesprochen (BVerwGE 8, 170; 55, 73 (79 f. [BVerwG 25.11.1977 - 5 C 12/77])). In der Literatur wird dies teilweise ähnlich gesehen (vgl. Fertig, DVBl. 1960, 230 (234) mit weit. Nachw. in Fußn. 29). Jedenfalls der Privatdozent nach baden-württembergischem Landesrecht unterfällt indessen nicht dem Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG.
Dieser Begriff setzt unter anderem eine wesensmäßig auf Dauer angelegte berufliche Betätigung voraus, die als Grundlage der Lebensführung dient. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet dem einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als "Beruf" zu ergreifen, d. h. zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (vgl. BVerfGE 7, 377 (397) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; 54, 301 (313) [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]). Auf diese Weise konkretisiert Art. 12 Abs. 1 GG das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung (vgl. BVerfGE 30, 292 (334); 54, 301 (313) [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]). Eine berufliche Tätigkeit, für die Art. 12 Abs. 1 GG den erforderlichen Freiraum gewährleistet, dient nicht nur der personalen Entfaltung des arbeitenden Menschen in der Gesellschaft (BVerfGE 50, 290 (362)), den meisten Menschen gewährleistet sie vor allem die Möglichkeit, sich eine wirtschaftliche Grundlage ihrer Existenz zu schaffen (vgl. BVerfGE 81, 242 (254) [BVerfG 07.02.1990 - 1 BvR 26/84]).
Hiervon ausgehend kann die Privatdozentur nach baden-württembergischem Landesrecht nicht als Beruf angesehen werden. Die Lehrtätigkeit wird unentgeltlich ausgeübt und dient daher nicht Erwerbszwecken. Sie kann auch deshalb nicht als Grundlage der Lebensführung dienen, weil sie nicht auf Dauer angelegt ist. Der Status des Privatdozenten und seine Mitgliedschaft in der Universität sind üblicherweise zumeist eine nur vorübergehende Zwischenstation auf dem Weg zum Universitätprofessor (vgl. Evers in: Flämig u. a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, 1982, S. 453 ff. (469); Fertig, a.a.O., S. 234 r. Sp.). Der Habilitierte wird die Universität, die ihm die Lehrbefugnis verliehen hat, mit der von ihm erstrebten Berufung durch eine andere Hochschule regelmäßig wieder verlassen (vgl. Sachs, WissR 14 (1981) S. 219 (229)). Erlangt er die Berufung nicht, wird er die wirtschaftlichen Grundlagen seiner Existenz anderweitig suchen müssen.
cc) Bei der Privatdozentur handelt es sich auch nicht etwa um eine "Ausbildungsstätte" im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG (so aber Fertig, a.a.O., S. 234). In einer weiten Auslegung dieses Begriffs zählt das Bundesverwaltungsgericht dazu auch Einrichtungen, die ein Bewerber durchlaufen haben muß, um nach Ablegung der nur über eine dieser Einrichtung erreichbaren Prüfung Berufe ergreifen oder öffentliche Ämter bekleiden zu können, welche die durch die Prüfung erlangte Qualifikation voraussetzen (vgl. BVerwGE 47, 330 (332) [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]). Hierzu hat es auch verschiedene Vorbereitungsdienste gezählt (vgl. BVerwGE 6, 13 (15) [BVerwG 21.11.1957 - II C 45/56]; 16, 241 (243) [BVerwG 22.07.1963 - VI C 104/61]; 47, 330 (332) [BVerwG 29.01.1975 - VIII C 52/74]). Von einer solchen Zuordnung hat zwar das Bundesverfassungsgericht bei Vorbereitungs- und Anwärterdiensten abgesehen; es hat aber auch ohne sie die Regelungen über den Zugang zu Anwärterdiensten, die sich als ein notwendiges Durchgangsstadium für einen späteren Beruf darstellen (vgl. BVerfGE 73, 280 (295) [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80]), ebenso wie Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis der erworbenen Fähigkeiten durch Bestehen einer Prüfung verlangen (vgl. BVerfGE 13, 97 (106 f.) [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55]; 19, 330 (336) [BVerfG 08.12.1965 - 1 BvR 662/65]; 41, 251 (261) [BVerfG 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73]), am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG gemessen.
In dem einen wie dem anderen Sinne ergeben sich hier jedoch keine Ansatzpunkte für den Schutz des Zugangs zur Privatdozentur als einer Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG. Die Erteilung der Lehrbefugnis durch die "Mutterfakultät" des Habilitierten mag zwar auf dem Weg zum beruflichen Ziel des Hochschullehrers einen außerordentlich wichtigen Vorgang, möglicherweise sogar eine faktische Notwendigkeit darstellen. Im Sinne der genannten Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Bundesverfassungsgerichts kann aber von einem rechtlich notwendigen Durchgangsstadium keine Rede sein.
dd) Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG beschränkt sich jedoch nicht auf die rechtliche Ordnung für die Ausbildung und den Zugang zum Beruf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die spätere Berufsaufnahme und als ihre Vorstufe die Berufsausbildung "integrierender Bestandteil eines einheitlichen Lebensvorgangs" (BVerfGE 7, 377 (401, 406) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; 33, 303 (329 f.); 37, 342 (352 f.); 41, 251 (261); 59, 172 (205)). Der Grundrechtsschutz kann sich auch auf die rein tatsächlichen Bedingungen und Zusammenhänge dieses Lebensvorgangs erstrecken. Der besondere Freiraum, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern will, wäre nur unvollkommen gewährleistet, wenn ausschließlich solche Vorschriften am Maßstab dieses Grundrechts geprüft würden, die unmittelbar auf die berufliche Betätigung abzielen; andere hoheitliche Maßnahmen können etwa allein wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen ebenfalls geeignet sein, die Berufsfreiheit mittelbar derart erheblich zu beeinträchtigen, daß sie den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berühren (vgl. BVerfGE 13, 181 (185) [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59]; 22, 380 (384) [BVerfG 29.11.1967 - 1 BvR 175/66]; 41, 251 (262) [BVerfG 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73]; 46, 120 (137) [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76]; 82, 209 (223 f. [BVerfG 12.06.1990 - 1 BvR 355/86])). Daher fällt in diesen Schutzbereich beispielsweise auch die Wahrnehmung von Chancen, die den Bewerber der erstrebten Berufsaufnahme in erheblicher Weise näherbringen (vgl. BVerfGE 59, 172 (210); BVerfGE 84, 34 (352 f.)). Läßt sich ein Bezug der dafür in Anspruch genommenen Gegebenheiten zum Berufsziel objektiv nicht ausschließen, obliegt es allein dem Grundrechtsträger abzuwägen, ob und in welchem Maße dieselben auf dem von ihm eingeschlagenen Weg zum Beruf im Ergebnis förderlich sind. In diesem Rahmen nehmen an der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Eigenverantwortung für freiheitliche, selbstbestimmte Berufsentscheidungen auch die Entscheidungen darüber teil, was auf dem Weg zur Berufsaufnahme nützlich und sinnvoll ist.
In diesem Sinne gebietet Art. 12 Abs. 1 GG, Zugangsmöglichkeiten zu einem Beruf tatsächlich und rechtlich möglichst offenzuhalten und Zugangshindernisse nur insoweit zu errichten, wie es durch ein im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist. Insbesondere schützt das Grundrecht die Wahrnehmung solcher beruflicher Chancen auch dann, wenn sie eine Inanspruchnahme (dazu geschaffener und in ihrer Funktionsfähigkeit dadurch nicht gefährdeter) öffentlicher Einrichtungen voraussetzt; an die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme chancenverbessernder staatlicher Leistungen dürfen dabei um so weniger hohe Anforderungen gestellt werden, je bedeutsamer für den einzelnen die Zielsetzung ist, um derentwillen er eine Chance verfolgt (vgl. BVerfGE 59, 172 (213 f.)). Die sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind im Einzelfall unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit auszugleichen. Für den Bewerber folgt daraus der Anspruch, daß seine individuellen Interessen mit den öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung aller jeweils nach Lage der Dinge erheblichen Belange abgewogen werden.
ee) Hiernach wird auch die Erteilung der Lehrbefugnis an den Habilitierten von dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG jedenfalls dann erfaßt, wenn der Habilitierte den Beruf des Hochschullehrers anstrebt. Dieses Berufsziel wiederum muß gerade diejenige gesetzliche Regelung über die Erteilung der Lehrbefugnis als einen individuell besonders bedeutsamen Umstand in Betracht ziehen, die eine Trennung von Habilitation und Lehrbefugnis vorsieht. Im einzelnen ergibt sich diese berufsrelevante Bedeutung aus folgenden Erwägungen:
Die von der Lehrbefugnis getrennte Habilitation soll nach der Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht eine qualifizierte Beendigung der bisherigen wissenschaftlichen Betätigung an der Hochschule auch denjenigen ermöglichen, die nicht Hochschullehrer werden wollen. Hiervon ausgehend stehen diejenigen Habilitierten, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, sich vielmehr - ihrer Befähigung entsprechend - um die Erteilung der Lehrbefugnis bewerben, dem Berufsziel eines Hochschullehrers um so näher. Für das Erreichen dieses Ziels wiederum kann die Erteilung der Lehrbefugnis an der "Mutterfakultät" von ausschlaggebender Bedeutung sein. Wenn der Habilitierte im Einzelfall nicht anderweitig - ohne Hochschullehrer zu sein - in den Dienst der Hochschule treten und auf diese Weise die Lehrbefugnis erlangen kann, ist er faktisch genötigt, als Privatdozent unentgeltlich Lehrverpflichtungen zu übernehmen. Denn anders als über die Tätigkeit als Privatdozent kann er sonst bei späteren Berufungsverhandlungen einen Nachweis über seine pädagogische Eignung kaum noch führen. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 HRG ist aber diese Eignung nachzuweisen, und zwar in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung. Auch die Möglichkeit eines zumutbaren Ausweichens an andere Hochschulen, zumal an solche in anderen Ländern, die - mit wenigen Ausnahmen - eine so strikte Trennung von Lehrbefugnis und Habilitation nicht kennen, besteht faktisch nur in sehr begrenztem Maße (vgl. Evers in: Flämig u. a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, 1982, S. 453 ff. (459 f.)). Für die Erteilung der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule wird jedenfalls im allgemeinen eine Umhabilitierung gefordert (vgl. Karpen, DVBl. 1975, 404 (406)).
Wenn und soweit in Berufungsverhandlungen der Nachweis von Lehrerfahrungen verlangt wird, liegt es daher auf der Hand, daß die Verweigerung der Lehrbefugnis für den Habilitierten einen "massiven Eingriff" in die wissenschaftliche Laufbahn bedeutet. So hat dies der Präsident der Beklagten schon im Schreiben an die Fakultät vom 21. Oktober 1986 zum Ausdruck gebracht. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestand zwischen den Beteiligten Einvernehmen darüber, daß im Falle der Verweigerung der Lehrbefugnis das Berufsziel des Hochschullehrers regelmäßig - und hier insbesondere für den Kläger - in kaum erreichbare Ferne rückt. Dabei können die näheren Zusammenhänge, die das bewirken, auf sich beruhen. Die Auswahlentscheidung im Berufungsverfahren darf jedenfalls immer nur auf rechtlich zulässige Überlegungen gestützt werden. Dabei kann das Fehlen des in § 44 Abs. 1 Nr. 2 HRG angesprochenen Nachweises, wenn er nicht durch die Lehrtätigkeit als Privatdozent geführt werden kann, zu einer Ablehnung zumindest wesentlich beitragen.
In einigen Fachrichtungen mag es zwar so sein, daß Berufungen auch ohne vorherige Erteilung und Ausübung der Lehrbefugnis möglich sind. Wieweit dies für die hier in Rede stehende Fachrichtung der Fall ist, mag dahinstehen. Selbst unter derartigen Umständen fiele der Zugang zur Privatdozentur nicht aus dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG heraus. Auch in diesen Fällen bliebe die berufliche Zielsetzung des Bewerbers gegebenenfalls ausschlaggebend. Entscheidet er sich eigenverantwortlich dafür, diesen herkömmlichen Weg zum Hochschullehrer einzuschlagen, weil er den seinerseits dafür zu erbringenden Aufwand für sinnvoll und förderlich hält, so genießt diese Eigenverantwortlichkeit als Teil einer freiheitlich selbstbestimmten Berufsentscheidung den besonderen Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG.
c) Dem Schutz des Zugangs zur Privatdozentur durch Art. 12 Abs. 1 GG steht die Gewährleistung der akademischen Selbstverwaltung durch Art. 5 Abs. 3 GG nicht entgegen. Dieses Grundrecht und die darin enthaltene Wertentscheidung schützen auch den um Erteilung der Lehrbefugnis nachsuchenden habilitierten Bewerber.
aa) Art. 5 Abs. 3 GG gewährt den Hochschulen und ihren Fakultäten nicht - wie das Berufungsgericht meint - das Recht, ausschließlich aus ihrer Sicht - d. h. ohne jegliche rechtlichen Bedingungen - darüber zu befinden, ob sie den Bewerber als akademischen Lehrer "in ihren Reihen haben will" (vgl. Berufungsurteil S. 14). Ein reines Kooptationsrecht als unbeschränktes Recht auf personelle Ergänzung im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung hat den deutschen Universitäten niemals zugestanden (vgl. BVerwGE 52, 313 (318) [BVerwG 22.04.1977 - VII C 17/74]). Bei der Besetzung von Lehrstühlen etwa war das Vorschlagsrecht der Fakultäten immer mit einem staatlichen Berufungsrecht verbunden; hieran hat das Grundgesetz nichts ändern wollen (BVerfGE 15, 256 (264 f.) [BVerfG 16.01.1963 - 1 BvR 316/60]; BVerfGE 51, 369 (381) [BVerfG 26.06.1979 - 1 BvR 290/79]). Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht zwar erläuternd auf die herkömmliche Bezeichnung "Kooptationsrecht" hingewiesen, es spricht im übrigen aber stets nur von einem Mitwirkungsrecht der Professoren in Berufungsangelegenheiten (BVerfGE 51, 369 (381) [BVerfG 26.06.1979 - 1 BvR 290/79]). Dieses Recht auf effektive Mitwirkung am Berufungsverfahren (vgl. BVerfGE 61, 210 (249 ff. [BVerfG 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80], insbes. 252 f.)) besteht wiederum vornehmlich unter dem Gesichtspunkt einer sach- und fachgerechten Bewertung der Qualifikation des Vorgeschlagenen (vgl. BVerwGE 16, 50 (52) [BVerwG 28.03.1963 - VIII C 57/62]; 52, 313 (319) [BVerwG 21.04.1977 - V C 69/75]).
Auch soweit es den Hochschullehrernachwuchs betrifft, besteht das Kernstück des durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Mitwirkungsrechts der Professoren in der Feststellung der fachlichen Eignung in der Form der Lehrbefähigung (vgl. Sachs, WissR 14 (1981) S. 219 (226) mit weit. Nachw. in Fußn. 38). Das Mitwirkungsrecht steht den Hochschullehrern als Amtswaltern der hochschulinternen Wissenschaftsverwaltung auch insoweit nur um ihres Sachverständigen willen zu. Es ist ihnen in erster Linie zum Schutze dieses Sachverstandes gegenüber staatlicher Einmischung durch wissenschaftsfremde Vorgaben eingeräumt. Es mag ferner bei Auswahlentscheidungen zur Optimierung einer offenen Wissenschaft ausgeübt werden können. Es darf aber nicht unter Vernachlässigung dieser Offenheit als Sperre gegen die prinzipiell gleichrangige Ausübung der Wissenschaftsfreiheit durch außenstehende Grundrechtsträger durchgesetzt werden. Das Mitwirkungsrecht besteht ferner auch nicht etwa zur Durchsetzung des jeweiligen individuellen Selbstverständnisses von Wissenschaft, sondern es steht allein im Dienste der Funktionsfähigkeit der Institution der freien Wissenschaft. Art. 5 Abs. 3 GG will nämlich nicht eine bestimmte Auffassung von Wissenschaft gegen wissenschaftliche Konkurrenz schützen. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit aller dazu Befähigten (BVerfGE 35, 79 (112 f.); 43, 242 (267) [BVerfG 26.01.1977 - 1 BvL 7/76]; 47, 327 (417)). Dies folgt zwangsläufig aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglichen wissenschaftlichen Bemühens. Dem ist das Selbstverwaltungsrecht der dafür in Anspruch genommenen Hochschullehrer prinzipiell in dienender Funktion untergeordnet. Allein diese sachliche Unterordnung kann hochschulintern den Schutz ihrer individuellen Wissenschaftsfreiheit gewährleisten.
bb) Den so einzuordnenden Rechten der Hochschullehrer stehen die ebenfalls durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Rechtspositionen des durch die Habilitation als zur Forschung und Lehre befähigt ausgewiesenen Bewerbers gegenüber. Wegen ihrer jeweiligen Verwurzelung in Art. 5 Abs. 3 GG handelt es sich um prinzipiell gleichwertige Rechtspositionen, die im Konfliktfall zu abwägenden Lösungen führen müssen (dazu nachfolgend cc). Allein die (noch) fehlende Zugehörigkeit des Habilitierten zur Hochschule darf sich dabei nicht als ein von vornherein ausschlaggebender Nachteil auswirken. Zum einen läßt sich nämlich aus der Garantie der Wissenschaftsfreiheit nicht ableiten, daß einer Fakultät ein verfassungsrechtlich geschütztes autonomes Recht zukommt, ausschließlich (und vollständig) über Inhalt und Umfang ihres Lehrangebots zu bestimmen und dies allein wahrzunehmen (BVerfGE 67, 202 (207) [BVerfG 11.07.1984 - 1 BvL 10/83]). Zum anderen beruht die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Wertentscheidung auch auf der Schlüsselfunktion, die einer freien Wissenschaft für die Erfüllung der wissenschaftlichen Lebensaufgabe des einzelnen zukommt (BVerfGE 47, 327 (417)). Die Wissenschaftsfreiheit entfaltet daher auch für den Habilitierten als angehenden Hochschullehrer Schutzfunktionen in bezug auf die Teilnahme am Hochschullehrbetrieb (vgl. Sachs, a.a.O., S. 229 f.). Insoweit ergibt sich durchaus eine Parallele zum Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG.
cc) Bei der Erteilung der Lehrbefugnis an einen Habilitierten stehen nach allem unterschiedliche, jeweils grundrechtlich geschützte Rechtspositionen einander gegenüber. Zugunsten der Rechte der in der Universität bzw. in der Fakultät vereinten Hochschullehrer streitet deren Wissenschaftsfreiheit. Durch das nämliche Grundrecht und zusätzlich durch die Freiheit der Berufswahl (s. oben b) wird aber auch die Rechtsposition des Habilitierten geschützt. Diese widerstreitenden Rechtspositionen zu einem angemessenen Ausgleich zu führen, ist zuvörderst Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 54, 173 (192 f.)). Bei der ihm obliegenden Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen ist der Gesetzgeber indessen nicht gänzlich frei. Die Konflikte zwischen der mehrseitigen Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter müssen von ihm nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung gelöst werden (BVerfGE 47, 327 (369 f.); 57, 70 (99 f. [BVerfG 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80])). Offene Gesetzesregelungen, die diese Konkretisierung ermöglichen sollen, sind daher unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßgaben auszulegen. Die Auslegung und Anwendung des § 80 UG hat also einerseits den Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 3 GG für die selbstverwaltete Hochschule, andererseits aber auch dem Grundrechtsschutz des Habilitierten hinreichend Rechnung zu tragen. Maßnahmen, die sich als erhebliche Hindernisse für den Zugang zum Beruf des Hochschullehrers darstellen, sind nur im Dienste der Funktionsfähigkeit der Wissenschaft und nur unter Beachtung der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglichen wissenschaftlichen Bemühens zugelassen.
4. Mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen steht die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Vorschriften des Universitätsgesetzes über die Erteilung der Lehrbefugnis dienten ausschließlich öffentlichen Interessen und vermittelten daher keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht im Einklang. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Der individuelle Grundrechtsschutz könnte bei dieser Auslegung keine Wirkkraft entfalten. Er gebietet aus den dargelegten Gründen eine verfassungskonforme Auslegung des Inhalts, daß dem Habilitierten zumindest ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensbetätigung zusteht. Diese muß darauf ausgerichtet sein, unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls einen sachgerechten Ausgleich der etwa widerstreitenden Belange zu suchen. Die vom Berufungsgericht dagegen angeführten Gründe erweisen sich als nicht stichhaltig:
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht das "korporative Selbstergänzungsrecht" der Hochschullehrer nicht so weit, daß sie demjenigen, dem sie die Lehrbefähigung zugesprochen haben, das Gebrauchmachen von dieser Befähigung anschließend wieder verwehren dürften, (nur) weil sie ihn als akademischen Lehrer nicht "in ihren Reihen haben wollen". Mit der Wahrung der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsbetriebes läßt sich dies nicht rechtfertigen. Denn konkrete Beeinträchtigungen und deren Abwehr stehen insoweit nicht in Rede. Darüber, inwieweit zu erwartende Beeinträchtigungen des Wissenschaftsbetriebes infolge individueller Unverträglichkeiten oder sonstiger persönlicher Eigenschaften geltend gemacht werden dürfen, ist hier daher nicht zu entscheiden (vgl. dazu im übrigen Sachs, a.a.O., S. 229 oben). Dafür gibt der festgestellte Sachverhalt nichts her.
b) Die Rechtsauffassung des Berufungerichts steht ferner mit der Rechtsschutzgewährleistung des Grundgesetzes nicht im Einklang. Aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt ein Anspruch auf gerichtliche Durchsetzbarkeit der durch dieses Grundrecht geschützten Rechtsposition (vgl. etwa BVerfGE 39, 276 (294); 44, 105, 119 ff. [BVerfG 02.03.1977 - 1 BvR 124/76]; 45, 422 (430 ff. [BVerfG 06.07.1977 - 1 BvR 3/77]); 73, 280 (296)). Ohne gerichtliche Nachprüfung der Ermessensentscheidung könnte der in seinen grundrechtlichen Belangen Betroffene nicht einmal vor einer etwaigen willkürlichen Ablehnung seines Begehrens - sei es durch die Fakultät, sei es durch den Senat der Universität - geschützt werden. Davon, daß die Ermessensentscheidung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten muß, ist übrigens das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 20. Februar 1959 - BVerwGE 8, 170 (171) [BVerwG 20.02.1959 - VII C 133/57] ausgegangen. Indessen setzt eine solche gerichtliche Überprüfung ohne weiteres einen materiellrechtlichen Anspruch auf Berücksichtigung individueller Belange voraus. Anderenfalls könnten die Gerichte nicht zu einer Sachentscheidung gelangen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht diesen Anspruch seinerzeit verneint haben sollte, ist daran aus den dargelegten Gründen nicht mehr festzuhalten.
5. Bundesrecht verletzt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die Fakultät dürfe bei der Entscheidung, ob sie die Lehrbefugnis beantrage, nicht nur auf das inhaltliche Lehrangebot als Aspekt eines Bedürfnisses im engeren Sinne abstellen, sondern auch andere Gesichtspunkte, etwa der Schwerpunktbildung und Weiterentwicklung, mit einbeziehen.
Bei den Fragen der Schwerpunktbildung und Weiterentwicklung des Lehrangebots handelt es sich um solche der Optimierung der wissenschaftlich ausgerichteten Lehre. Diese Optimierung kann und muß im Rahmen des Stellenplans und auf der Basis gegenseitigen Einvernehmens von den der Fakultät angehörenden Hochschullehrern geleistet werden. In die hochschulinterne Optimierung darf der angehende Hochschullehrer nicht in der Weise eingebunden werden, daß ihm, wenn die von ihm anzubietenden Lehrveranstaltungen in diesem Sinne nicht optimal sind, der faktische Ausschluß von der "Laufbahn" des Hochschullehrers droht. Eine derart einseitige Lastenverteilung wäre kein angemessener Ausgleich der beteiligten Grundrechtspositionen.
Die Belange der positiven Pflege des Lehrbetriebs an der "Mutterfakultät" fallen gegenüber den schon beschriebenen Interessen der Habilitierten weniger ins Gewicht. Denn diejenigen Habilitierten, die den Beruf eines Hochschullehrers anstreben, eine "Hausberufung" aber nicht erwarten können, werden an dieser Fakultät nur vor vorübergehend als Privatdozenten tätig sein. Zwar weist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend darauf hin, daß der Privatdozent während dieser Zeit auch bei Prüfungen, Promotionen und Habilitationen mitwirken kann. Diese ohnehin nur vorübergehenden Mitwirkungsbefugnisse fließen jedoch nicht einmal zwangsläufig aus dem gesetzlichen Mitgliedschaftsrecht des Privatdozenten. Nach § 50 Abs. 6 Satz 1 UG obliegt die Organisation der Hochschulprüfungen, insbesondere die Bestellung der Prüfer, dem Prüfungsausschuß, in dem die Professoren die Mehrheit haben müssen; auch die Prüfer im Promotionsverfahren bedürfen einer Bestellung (§ 54 Abs. 2 Satz 4 UG). Die Mitwirkung der Privatdozenten am Habilitationsverfahren ist schließlich nur nach Maßgabe der von der Universität zu erlassenden Habilitationsordnung vorgesehen (§ 55 Abs. 2 Sätze 3 und 5 UG). In allen Fällen ist es also möglich, daß sich die Hochschullehrer einen bestimmenden Einfluß vorbehalten, der sich gegenüber einer nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unangebrachten Mitwirkung von Privatdozenten durchsetzen kann.
6. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich nicht etwa aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Dazu führt insbesondere auch nicht das bisherige Fehlen eines Antrags der Fakultät. Selbst wenn es sich insoweit um ein Verwaltungsinternum handelt und der Senat der Universität im Innenverhältnis an die Weigerung der Fakultät gebunden ist, kann dies die Durchsetzung der die Universität in ihrer Gesamtheit treffenden Rechtspflichten nicht hindern. Die Fakultät für Physik hat an der Erfüllung dieser Pflichten mitzuwirken. Mit ihrem internen Antragsrecht darf sie nicht die Erfüllung des dem Kläger gegenüber der Universität zustehenden Bescheidungsanspruchs verhindern. Kommt sie ihrer Verpflichtung nicht nach, sind die übrigen Organe der Hochschulverwaltung dem nicht ausgeliefert. Erforderlichenfalls sind zur Rechtsdurchsetzung die gesetzlich vorgesehenen Abhilfemöglichkeiten der Hochschulverwaltung wahrzunehmen. Das sind die Beanstandung durch den Präsidenten (§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 UG) bzw. durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst (§ 126 Abs. 1 UG) und notfalls - nach vorheriger Fristsetzung - die Ersatzvornahme durch dieses Ministerium (§ 126 Abs. 2 UG).
7. Das Bundesverwaltungsgericht ist schließlich nicht gehindert, im vorliegenden Verfahren selbst über das Bescheidungsbegehren des Klägers zu entscheiden. (Wird ausgeführt.)
8. Ihrer Pflicht, eine Ermessensentscheidung zu treffen und dabei die grundrechtlich geschützten Belange des Klägers zu berücksichtigen, ist die Beklagte bisher nicht hinreichend nachgekommen. Sie muß sich die hier vorliegende "Ermessensunterschreitung" ihrer Organe anrechnen lassen. Dazu gehört insbesondere, daß über den Antrag des Klägers im Fakultätsrat abgestimmt worden ist, ohne daß die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe erkennbar geworden sind. (Wird ausgeführt.)
9. Bei einer (erneuten) Bescheidung des Klägers wird von der Beklagten folgendes zu berücksichtigen sein:
a) Die Fakultät hat das Kriterium aufgestellt, daß eine "besonders herausragende Qualifikation auf dem Gebiet der Forschung und Lehre" vorliegen müsse. So hohe Anforderungen an die Erteilung der Lehrbefugnis sind mit dem Grundrechtsschutz des bereits zum Hochschullehrer befähigten und diesen Beruf auch anstrebenden Bewerbers nicht zu vereinbaren. Sie liefen auf eine Steigerung im Verhältnis zu den Anforderungen an die Habilitation hinaus (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 UG). Derart zusätzliche Anforderungen an die Erteilung der Lehrbefugnis entsprächen nicht mehr einem angemessenen Ausgleich der Belange der in der Wissenschaftsfreiheit begründeten Rechtspositionen der Hochschullehrer einerseits und des Habilitierten andererseits. In diesem Sinne ist es nicht mehr angemessen, wenn das Durchgangsstadium der Privatdozentur auf Kosten der weiteren wissenschaftlichen Laufbahn des Bewerbers obligatorisch in die "Niveaupflege" der Fakultät einbezogen wird. Soweit im Fachgebiet bei späteren Berufungsverhandlungen der Nachweis über die Lehrbefugnis und deren Ausübung regelmäßig vorausgesetzt wird, käme dieses Kriterium außerdem einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG nahe. Insoweit wäre es schon allein deshalb bedenklich, weil auf diese Weise die gesetzlichen Anforderungen an die Habilitation mit einer derartigen faktischen Zugangsvoraussetzung noch übertroffen würden. Die generell zulässige Trennung von Lehrbefähigung und Lehrbefugnis darf andererseits aber auch nicht zu einer niveausenkenden Abwertung der Habilitation führen, die sich durch auf das normale Niveau "gesteigerte" Anforderungen an die Erteilung der Lehrbefugnis kompensieren ließe. Als ein gesonderter Befähigungsnachweis ist die Lehrbefugnis weder nach dem Bundesrahmenrecht noch nach Landesrecht vorgesehen.
b) Die Kriterien der Fakultät sehen weiterhin eine Überprüfung der "Zuträglichkeit einer entsprechenden Ergänzung des Lehrkörpers" vor. Auch dies erscheint bedenklich. Soweit es - wie hier - nicht um effektive Beeinträchtigungen des Lehrbetriebs geht, kann die Ablehnung eines Privatdozenten nicht darauf gestützt werden, "er passe nicht in den Lehrkörper". Wissenschaft setzt im positiven Wortsinne eine Harmonie unter den Lehrenden nicht voraus. Sie ist wohl auch nicht überall dort, wo Wissenschaft betrieben wird, anzutreffen. Als Optimierungsziel im Sinne bestmöglicher Zusammenarbeit mögen dahin gehende Anforderungen zwar anderweitig - etwa bei Auswahlentscheidungen - zu rechtfertigen sein. Das kann aber nur für Maßnahmen gelten, die sich auf die internen Verhältnisse der Fakultät und das Zusammenwirken in ihr beschränken. Solche Vorgaben darüber hinaus wirkend auch zur faktischen Grundvoraussetzung jeglicher Teilnahme am Lehrbetrieb zu erheben, wäre hingegen mit der grundgesetzlich garantierten Offenheit von Wissenschaft nicht mehr zu vereinbaren.
Ein Mindestbedürfnis an zweckdienlicher Ergänzung des Lehrangebots, die nach § 80 Abs. 2 UG in der Regel zur Erteilung der Lehrbefugnis führen soll, mag verfassungskonform ebenfalls noch vorausgesetzt werden dürfen. Die Auslegung des Begriffs der Zweckdienlichkeit muß dabei jedoch der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Offenheit der Wissenschaft hinreichend Rechnung tragen. Darüber hinaus muß das Ergebnis einer darauf beschränkten Zweckmäßigkeitsprüfung durch Änderung des Lehrvorschlags auf zumutbare Weise korrigiert werden können, so daß eine Ablehnung zu keinem bleibenden Schaden für die wissenschaftliche Laufbahn des habilitierten Bewerbers führt. Eine solche Korrektur muß jederzeit möglich sein, weil andernfalls die Bedürfnisprüfung einer objektiven Zulassungsschranke für den Beruf nahekäme.
10. In verfahrensmäßiger Hinsicht besteht Veranlassung zu folgenden Hinweisen zur weiteren Behandlung des Anliegens des Klägers:
a) Nach den bisherigen Ausführungen ist zu gewährleisten, daß Vorschläge für Lehrveranstaltungen, die von dem Bewerber nachgereicht werden, von den zur Entscheidung berufenen Stellen auch schon im laufenden Verfahren berücksichtigt werden. Im vorliegenden Falle ist dies anscheinend bisher abgelehnt worden. Gegebenenfalls wäre das verfahrensfehlerhaft. Darüber hinaus kann die Fakultät sogar gehalten sein, für diese Veranstaltungen thematische Anregungen zu geben. Nur auf diese Weise kann sie der Fürsorgepflicht genügen, die ihr gegenüber einem bei ihr Habilitierten obliegt (vgl. dazu auch Karpen, DVBl. 1975, 404 (408)). Diese Fürsorgepflicht, auf die auch der Präsident der Beklagten zu Recht hingewiesen hat, folgt jedenfalls auch aus dem Hochschulrahmenrecht. Wenn nämlich in § 2 Abs. 2 HRG festgelegt ist, daß die Hochschulen entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen Nachwuchs fördern, so folgt daraus nicht nur ein Förderungsrecht, sondern auch eine Förderungspflicht (vgl. auch Reich, BayHSchG, 3. Aufl. 1989, Art. 36 Rn. 5). Ihr entspricht eine an die Habilitation anknüpfende Betreuungspflicht der "Mutterfakultät" (vgl. auch Karpen, a.a.O., S. 406 mit Hinweis in Fn. 21 auf Gerber, Hochschule und Staat, 1953, S. 18). Diese Betreuungspflicht endet auch bei einer landesrechtlichen Trennung von Habilitation und Lehrbefugnis nicht schon ohne weiteres mit der Erlangung der Lehrbefähigung, sondern erst, wenn das Ziel des Betreuungsverhältnisses, die von der Fakultät zu leistende Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, erreicht ist. Wann dies der Fall ist, hängt mithin von der Entscheidung ab, ob eine auf dieser Befähigung aufbauende "Laufbahn" eingeschlagen werden soll. Diese Entscheidung aber - die freilich nicht nur scheinbar so getroffen sein darf - liegt allein beim Habilitierten. Nach der Habilitation an einer ihrer Fakultäten können die Organe der Hochschule, der sie angehören, darauf keinen Einfluß mehr nehmen.
b) Der Fakultät ist zwar für die Entscheidung der Frage, ob Beeinträchtigungen des Lehrbetriebs zu erwarten sind bzw. ob eine zweckdienliche Ergänzung des Lehrangebots der Universität gegeben ist, im Verhältnis zum Senat eine verwaltungsinterne Einschätzungsprärogative einzuräumen. Diese entbindet aber die Universität nach außen hin weder von der Pflicht zur abschließenden Sachentscheidung noch von der Pflicht zur nachprüfbaren Begründung (vgl. BVerfGE 54, 173 (194)). Das betrifft - wenn sie für die Entscheidung bedeutsam sind - sowohl die wertungsabhängigen Fragen als auch die daran anknüpfenden oder daneben anzustellenden Ermessenserwägungen. Unterläßt es die Fakultät - wie hier -, ihre Ablehnung, für den Bewerber beim Senat einen Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis zu stellen, hinreichend zu begründen, so müssen die Möglichkeiten einer verwaltungsinternen Abhilfe zur Herbeiführung einer rechtmäßigen Entscheidung mit einer sachgerechten Begründung erschöpft werden. Das ergibt sich aus den Anforderungen des wirksamen Grundrechtsschutzes an eine ihm angemessene Verfahrensgestaltung (vgl. dazu BVerfGE 52, 380 (389 f.) [BVerfG 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78]; 73, 280 (296) [BVerfG 23.04.1986 - 2 BvR 487/80]; 84, 34 (45 f.); 84, 59 (72)). Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt zwar kein Anspruch auf die Eröffnung einer zweiten Verwaltungsinstanz zum Zwecke einer möglichen Fehlerkorrektur (vgl. BVerfGE 84, 34 (45 f.)). Besteht aber schon von Gesetzes wegen ein entsprechender Weg für die verwaltungsinterne Rechtskontrolle, so erfordert es der Grundrechtsschutz des Bewerbers, daß davon auch tatsächlich und in angemessener Weise Gebrauch gemacht wird. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Weg zu anderweitigen Abhilfen - etwa in der Form des Anspruchs auf ein "Überdenken" (BVerfGE 84, 59) - offenzuhalten ist, bedarf hier daher keiner Entscheidung.
Mit dem Grundrechtsschutz wäre es weiterhin nicht zu vereinbaren, wenn der Präsident der Beklagten der Fakultät abermals zeitlich nahezu unbegrenzt Gelegenheit gäbe, ihre Weigerung in nachprüfbarer Weise zu begründen. Bereits der damit verbundene große Zeitverlust würde die Chancen des Klägers auf dem Weg zur Laufbahn des Hochschullehrers erheblich verschlechtern. Gegebenenfalls hat daher der Präsident der sich weigernden Fakultät für die Abgabe einer nachprüfbaren Begründung eine angemessene Frist zu setzen. Kommt die Fakultät innerhalb dieser Frist ihrer Begründungspflicht nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so hat er den zuständigen Minister zu unterrichten (§ 12 Abs. 2 Satz 3 UG), damit dieser von den ihm zustehenden Aufsichtsmitteln Gebrauch macht (§ 126 UG).