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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 07.04.1981, Az.: 2 BvR 1210/80

Rechtlicher Ausschluß der Wählbarkeit; Ausgeschiedener Beamter; Ineligibilität; Ermächtigungsgrundlage; Hauptverwaltungsbeamter; Ruhestand

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
07.04.1981
Aktenzeichen
2 BvR 1210/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 57, 43 - 70
  • Bernhard, DVBl 81, 869
  • DVBl 1981, 865-871 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ 1981, 476-479 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2047-2049 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Art. 137 I GG läßt einen - auch zeitlich begrenzten - rechtlichen Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) nicht zu.

2. Der aus seinem Amt ausgeschiedene Beamte ist nicht mehr Teil der Exekutive; er ist nicht Beamter im Sinne des Art. 137 I GG.

3. Art. 137 I GG ermächtigt den niedersächsischen Gesetzgeber nicht, Hauptverwaltungsbeamte im Ruhestand für einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt von der Wählbarkeit in den Rat der Gemeinde auszuschließen.