Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 22.10.1985, Az.: 1 BvL 44/83
Arbeitsrecht; Wahl der Arbeitnehmerkammer; Chancengleichheit; Wahlbewerber; Zwangsmittgliedschaft; Öffentlich rechtliche Körperschaft; Verhältniswahl; Unmittelbare Wahl; Vertretungsorgan; Vollversammlung; Wesentliche Bedeutung; Wahlvorschläge
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 22.10.1985
- Aktenzeichen
- 1 BvL 44/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BVerfGE 71, 81 - 108
- NJW 1986, 1093
- NZA 1986, 162
Amtlicher Leitsatz
1. Die Grundsätze, die das BVerfG zur Chancengleichheit der Wahlbewerber bei allgemeinen politischen Wahlen entwickelt hat, gelten bei Wahlen im Arbeits- und Sozialwesen jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber für alle Arbeitnehmer die Zwangsmitgliedschaft in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts angeordnet und das Vertretungsorgan in unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird.
2. Bei den Wahlen zu den Vollversammlungen der Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen ist es verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, nur Wahlvorschläge solcher Vereinigungen zuzulassen, die für das Arbeitsleben im Lande Bremen bereits "wesentliche Bedeutung" haben (§ 8 I BremArbnKG).