Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1974, Az.: VI ZR 187/72
Haftung für den Verlust des Rechts auf Leistung eines Unterhaltsbeitrages durch die Mutter aufgrund eines Verkehrsunfalls; Anrechenbarkeit eines Überschusses aus den Erträgen einer Erbschaft des verstorbenen Vaters auf einen Schadensersatzspruch; Erfüllung der Verpflichtung einer Mutter zum Unterhalt gegenüber dem minderjährigen Kind durch Pflege und Erziehung ; Umfang eines diesbezüglichen Ersatzanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1974
- Aktenzeichen
- VI ZR 187/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 09.06.1972
- LG Memmingen - 22.04.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 62, 216
- BGHZ 62, 126 - 131
- JZ 1974, 452-454 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 574 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 745-747 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat der Schädiger den Tod sowohl des Vaters wie der Mutter eines Kindes zu verantworten und hat dieses von dem Vater ein Vermögen geerbt, dessen Einkünfte höher sind, als der vom Vater geschuldete Unterhalt, so kann sich der Schädiger gegebenenfalls darauf berufen, daß das Kind durch den Tod der Mutter keinen Unterhaltsanspruch verloren hat, weil es, das Weiterleben der Mutter unterstellt, infolge der Erbschaft nicht mehr unterhaltsbedürftig gewesen sei.
Redaktioneller Leitsatz
Wenn ein Schädiger für den Tod von Mutter und Vater eines Kindes verantwortlich ist, und das Kind vom Vater ein Vermögen geerbt hat, dessen Einkünfte weitaus höher als der vom Vater geschuldete Unterhalt sind, so kann der Schädiger unter Umständen geltend machen, daß das Kind durch den Tod der Mutter keinen Anspruch auf Unterhalt verloren hat, da es ob der Erbschaft sowieso nicht mehr unterhaltsbedürftig gewesen wäre, wenn man das Weiterleben der Mutter unterstellt.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Sonnabend, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision der Klägerinnen gegen das den Parteien an Verkündungsstatt am 14. und 15. Juni 1972 zugestellte Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Juni 1972 wird
- 1.
insoweit als unzulässig verworfen, als die Erstklägerin Zahlung einer Rente über den 30. Mai 1969 und die Zweitklägerin über den 30. September 1969 hinaus verlangen;
- 2.
insoweit zurückgewiesen, als die Klägerinnen eine Schadensersatzrente von monatlich mehr als 1.000 DM begehren.
- II.
Auf die Revision der Klägerinnen wird das vorbezeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als es die Feststellungsklage abgewiesen hat. Insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 22. April 1968 zurückgewiesen, jedoch wird Ziffer 3 dieses Urteils wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte den Klägerinnen allen entstandenen oder noch entstehenden Schaden aus dem tödlichen Unfall ihres Vaters vom 2. März 1965 zu ersetzen hat, soweit nicht ihre Ansprüche auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
- III.
Auf die Revision der Klägerinnen und auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als nicht bereits in I und II über die Revision der Klägerinnen erkannt ist und als das vorbezeichnete Urteil zum Nachteil des Beklagten entschieden hat, sowie im Kostenpunkt. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Ehefrau des Beklagten verschuldete im März 1965 mit dessen Personenkraftwagen einen Verkehrsunfall, durch den u.a. die Eltern der Klägerinnen tödlich verletzt wurden. Die volle Ersatzpflicht des Beklagten, der der Erbe seiner Frau ist, für den eingetretenen Schaden ist unstreitig.
Die Mutter verstarb etwa eine halbe Stunde vor dem Vater. Sie wurde von ihrem Ehemann und von ihren drei Töchtern, den beiden Klägerinnen und einer älteren, damals fast 21 Jahre alten Schwester, beerbt. Der Vater wurde von seinen drei Töchtern zu je 1/3 beerbt. Er war Inhaber eines mit sechs Angestellten betriebenen Groß- und Einzelhandelsgeschäftes. Seine Ehefrau war nicht erwerbstätig, sondern versorgte mit Unterstützung einer stundenweise beschäftigten Haushaltshilfe den Haushalt und die Familie.
Die Klägerinnen, die Erstklägerin am ... 1947, die Zweitklägerin am ... 1951 geboren, haben Schadensersatzansprüche wegen des durch Tötung ihrer Eltern entgangenen Rechts auf Unterhalt geltend gemacht. Auf die Ansprüche wegen Tötung des Vaters verrechnen sie die Einkünfte aus dem von ihm ererbten Vermögen und haben, weil sie, wie sie angeben, den Betrag noch nicht beziffern konnten, insoweit Feststellungsklage erhoben. Wegen des Verlustes der ihnen von ihrer Mutter geschuldeten Haushaltsführung halten sie einen Betrag von monatlich 1.000 DM, also für jede von ihnen 500 DM, für angemessen und wegen der entgangenen persönlichen Fürsorge monatlich weitere 100 DM für jede von ihnen. Somit hat jede Klägerin eine Schadensersatzrente von monatlich 600 DM und zwar jeweils bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres begehrt. Die Erstklägerin hat diesen Zeitpunkt in der Berufungsinstanz bis zum 30. November 1969, dem Ende ihrer Ausbildung, erweitert.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerinnen müßten sich die Einkünfte aus dem vom Vater ererbten Vermögen auch auf den durch den Tod der Mutter begründeten Schadensersatzanspruch anrechnen lassen. Diese Einkünfte überstiegen bei weitem den Betrag des vom Vater geschuldeten Unterhalts, zumal hierauf eine Rente der BfA in Höhe von 191,60 DM in Anrechnung zu bringen sei. Auch könnten die Klägerinnen nicht den vollen Wert der von der Mutter geschuldeten Haushaltsführung, sondern nur den Teil ihrer Arbeitskraft ersetzt verlangen, der für sie aufgewendet worden sei.
Das Landgericht hat die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten aus dem Unfall bezüglichbeider Elternteile (und nicht nur, wie beantragt war, hinsichtlich des Vaters) ausgesprochen und wegen der entgangenen Dienste der Mutter bis zum 30. April 1968 der Erstklägerin 8.600 DM (20 Monate × 250 und 18 Monate × 200) und der Zweitklägerin 9.500 DM (38 Monate × 250) zuerkannt. Ferner hat es der Zweitklägerin eine mit dem 1. Mai 1968 beginnende, zeitlich begrenzte Unterhaltsrente von monatlich 250 DM zugesprochen.
Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen und die Höhe und Dauer der Renten so begrenzt, daß der Beklagte nur 5.400 DM an die Erstklägerin (19 Monate × 200 = 3.800 + 32 Monate × 50 = 1.600) und 12.800 DM an die Zweitklägerin (19 Monate × 200 = 3.800 + 36 Monate × 250 = 9.000) zu zahlen hat.
Mit den Revisionen verfolgen die Parteien ihre früheren Anträge weiter. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe
A
Das Berufungsgericht hält die von den Klägerinnen wegen Verlust ihres gegenüber dem Vater begründeten Unterhaltsanspruchs erhobene Feststellungsklage für zulässig, weist sie aber als sachlich unbegründet ab.
Die Revision der Klägerinnen muß insoweit Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat außer acht gelassen, daß der Beklagte diesen Antrag schon im ersten Rechtszug in seiner Klageerwiderung anerkannt (§ 307 ZPO) und sich nur hinsichtlich der Kosten auf § 93 ZPO berufen hatte, wie sich, für das Berufungsgericht und für den Senat bindend, aus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt. Die Klägerinnen haben daraufhin im nächsten Schriftsatz den Erlaß eines Anerkenntnisurteils beantragt und dabei zur Kostenlast behauptet, der Beklagte habe Anlaß zur Klageerhebung gegeben. Das Landgericht hat in seinem Urteil u.a. den Beklagten dem Anerkenntnis gemäß verurteilt (Ziff. 3 der Urteilsformel, S. 6 der Gründe), wenn es dabei auch nicht ausdrücklich den § 307 ZPO erwähnt hat. Es hat indes bei seiner Kostenentscheidung ausgeführt, daß entgegen der Ansicht des Beklagten die Voraussetzungen des § 93 ZPO vorlägen. Gegen diese Entscheidung konnte zwar der Beklagte trotz seines Anerkenntnisses insoweit Berufung einlegen, als das Landgericht auch das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) bejaht hatte. Die Vorschrift des § 307 ZPO bewirkt nämlich nur, daß der Richter der sachlich-rechtlichen Prüfung des Anspruchs enthoben ist, ihn vielmehr dem Anerkenntnis gemäß zusprechen muß; die Frage der prozessualen Voraussetzungen des Klageanspruchs - hier die Frage, ob, wie der Beklagte in seiner Berufungsbegründung geltend gemacht hat, die Klägerinnen bezifferte Leistungsklage hätten erheben können - muß der Richter trotz § 307 ZPO prüfen (BGHZ 10, 333, 335 [BGH 08.10.1953 - III ZR 206/51]; Baumbach/Lauterbach, ZPO 31. Aufl. § 307 Bem. 3 B). In diesem Rahmen war hier die Berufung des Beklagten trotz Anerkenntnisses statthaft und zulässig. Er hat aber in der Berufungsinstanz nicht dargetan, zum einseitig freien Widerruf des Anerkenntnisses - ein Einverständnis der Klägerinnen lag hierzu nicht vor - berechtigt gewesen zu sein. Es war deshalb verfahrensrechtlich fehlerhaft, daß das Berufungsgericht in die sachliche Prüfung der Feststellungsklage eintrat.
Infolgedessen war auf die Revision der Klägerinnen das angefochtene Urteil vorweg insoweit aufzuheben, als es den Feststellungsantrag der Klägerinnen abgewiesen hat. Die Berufung des Beklagten war, soweit sie sich gegen den Feststellungsantrag richtete, zurückzuweisen. Indes war der Urteilsausspruch des Landgerichts neu zu fassen, nachdem die Klägerinnen im Berufungsrechtszug klargestellt hatten, daß sie lediglich insoweit die Ersatzpflicht des Beklagten festgestellt sehen wollten, als es sich um den Schaden aus dem Unfall ihres Vaters handelte.
B
Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Beklagten nach § 10 Abs. 2 StVG für den Verlust des Rechts der Klägerinnen auf Leistung eines Unterhaltsbeitrages durch die Mutter. Eine Anrechnung der Erträgnisse des vom Vater ererbten Vermögens auf die sich aus dem Tod der Mutter ergebenden Schadensersatzansprüche lehnt das Berufungsgericht ab. Zur Höhe des Schadensersatzanspruches führt es aus: Die (nicht berufstätige) Mutter habe die ihr gegenüber Ehemann und Kindern obliegende Unterhaltspflicht durch Führung des Haushalts erfüllt. Ausgehend von der Erwägung, daß diese Arbeitsleistung ersatzweise von einer Haushälterin erbracht werden könne, schätzt das Berufungsgericht die monatlich hierfür zu erbringenden Aufwendungen auf 1.000 DM. Dabei geht es davon aus, der von der Mutter geschuldete Beitrag zum Familienunterhalt wäre teils ihrem Ehemann, teils den Kindern zugute gekommen, wobei es die ältere Schwester der Klägerinnen, die kurz nach dem Unfall wegen Verheiratung aus dem Haushalt ausschied, außer Betracht läßt. Den auf die beiden damals fast 18 Jahre und 13 Jahre alten Klägerinnen entfallenden Anteil setzt es für die Zeit, während der beide ständig im Haushalt zu versorgen waren, auf zusammen 40 % von 1.000 DM, also für jede Klägerin auf 200 DM fest. Für die spätere Zeit, während der die Erstklägerin studienhalber auswärts wohnte und nur an den Wochenenden und in den Ferien nach Hause kam, hält es für diese einen Betrag von monatlich 50 DM für ausreichend und daher für die dann als einzige ständig im Haushalt lebende Zweitklägerin einen solchen von 25 % = 250 DM monatlich für angemessen. Diese Beträge begrenzt das Berufungsgericht für die Erstklägerin bis zum 30. Mai 1969 (sie hatte sich - volljährig - am 13. Juni 1969 in eine andere Stadt verheiratet) und für die Zweitklägerin, die ab 1. August 1967 nach Abschluß der Realschule für zwei Jahre als Fahrschülerin auswärts eine Handelsschule besuchte, bis zum 30. September 1969.
Auf die hiergegen vom Beklagten und von den Klägerinnen eingelegten Revisionen war das Urteil auch insoweit im wesentlichen aufzuheben.
I.
Die Haftung des Beklagten für den den Klägerinnen aus dem Tod ihrer beiden Eltern entstandenen Schaden ist unstreitig. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts gründet sich der Schadensersatzanspruch aber nicht nur auf § 10 Abs. 2 StVG, sondern auch auf §§ 823, 844 Abs. 2 BGB. Die Klägerinnen hatten ihre Ansprüche schon in der Klageschrift eindeutig auf § 823 BGB und nur hilfsweise auf §§ 7 ff StVG gestützt. Sie haben den Beklagten, was das Berufungsgericht völlig übersieht, nicht nur wegen seines (vielleicht zweifelhaften) eigenen Verschuldens in Anspruch genommen, sondern auch, wie die Erwähnung des § 1967 BGB in der Klageschrift klarstellt, als Erben seiner Frau, die den Unfall nach Darstellung der Klägerinnen verschuldet hatte (so auch die Feststellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils S. 2). Der Beklagte hat seine Haftung aus § 844 Abs. 2 BGB dem Grunde nach stets anerkannt. Zudem haben beide Parteien um die Rechtsfolgen gestritten, die ihrer Meinung nach aus § 845 BGB, also einer Vorschrift, die nach damaliger Rechtsauffassung bei einer Haftung aus §§ 7 ff StVG von vorneherein ausschied (vgl. dazu BGHZ 51, 109 [BGH 26.11.1968 - VI ZR 189/67] vom 26. November 1968), zu ziehen waren.
Die Klägerinnen stellen selbst nicht in Abrede, daß sie sich auf diese Schadensersatzansprüche nach §§ 844 Abs. 2, 1601 ff BGB, soweit ihnen durch den Tod des Vaters das Recht auf Unterhalt entzogen worden ist, im Wege der Vorteilsanrechnung die ihnen aufgrund desselben Schadensereignisses zufließenden Erträgnisse der Erbschaft des Vaters anrechnen lassen müssen (BGHZ 8, 325, 329 [BGH 15.01.1953 - VI ZR 46/52]; st. Rspr.). Denn die mit monatlich 2.200 DM angegebenen Erträgnisse des Vermögens dienten auch zu Lebzeiten des Vaters der Bestreitung des Unterhalts. Der Streit der Parteien geht nur darum, ob ein aus diesen Erträgnissen vorhandener Überschuß auch auf die sich aus dem Tod der Mutter ergebenden Schadensersatzansprüche der Klägerinnen anzurechnen ist.
1.
Das Berufungsgericht verneint, daß insoweit eine Vorteilsausgleichung stattzufinden habe. Es meint, es bestehe zwar ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen dem Anfall der Erbschaft nach dem Tod des Vaters und dem zur Schadensersatzpflicht führenden Tod der Mutter der Klägerinnen; denn die beiden in kurzem zeitlichen Abstand von einander eingetretenen Todesfälle seien die Folge eines einzigen schädigenden Ereignisses. Gleichwohl entspreche die Anrechnung nicht dem Zweck des Schadensersatzrechtes und führe zu einem unbilligen Ergebnis.
2.
Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten mit Erfolg.
a)
Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob der Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu einer Anrechnung der Erträgnisse der Erbschaft führen müßte. Der Senat hat die Anrechnung zwar auch für Einkünfte aus Vermögen bejaht, das dem geschädigten Unterhaltsberechtigten nicht unmittelbar vom Unterhaltsverpflichteten, sondern über einen bei demselben Schadensereignis verletzten, aber erst nach dem Unterhaltspflichtigen an dieser Verletzung verstorbenen weiteren Familienangehörigen angefallen war (BGH Urt. v. 5. Februar 1957 - VI ZR 312/55 = LM BGB § 844 Abs. 2 Nr. 15 = VersR 1957, 265). So ist der Streitfall indes nicht gelagert. Das den Klägerinnen angefallene Vermögen stammt nicht - auch nicht teilweise - aus dem Nachlaß der verstorbenen Mutter, sondern ausschließlich von Seiten des verstorbenen Vaters. Es kann, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, zweifelhaft sein, ob es der Billigkeit entspräche, die den Kindern zufallenden Erträgnisse der Erbschaft des einen unterhaltspflichtigen Elternteils auf den aus demselben Schadensereignis begründeten Schadensersatzanspruch wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt, den der andere Elternteil schuldete, anzurechnen. Sicherlich kann die Frage der Vorteilsausgleichung nicht von dem "Zufall" abhängen, welcher Tod der bei einem einheitlichen Schadensereignis ums Leben gekommenen mehreren Unterhaltspflichtigen zuerst eingetreten war; diese allerdings im Erbrecht bedeutsame Frage (§ 1923 Abs. 1 BGB) spielt bei Schadensersatzansprüchen der Hinterbliebenen keine Rolle (vgl. auchSenatsurteil v. 25. Januar 1972 - VI ZR 75/71 - VersR 1972, 460, 462). Andererseits erscheint es fraglich, ob dieser Vorteil mit dem Nachteil des durch den Tod der Mutter bedingten Wegfall des Unterhaltsanspruchs in einem inneren Zusammenhang steht. Die Tötung des Dritten (Vaters) ist zwar durch dasselbe Ereignis verursacht, aber nicht unlösbar gerade mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen (Mutter) verbunden. Vielmehr ist der Anfall der Erbschaft nur ein "Parallelerfolg" der Schadensstiftenden Handlung (so treffend Thiele AcP 167, 233).
b)
Diesen Fragen braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn hier ist "Anrechnung" der Erträgnisse der Erbschaft aus einem anderen Grunde geboten. Nach § 1602 Abs. 2 BGB kann nämlich ein minderjähriges unverheiratetes Kind von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen, wenn und insoweit die Einkünfte seines Vermögens zum Unterhalt ausreichen. Daher wären die Klägerinnen insoweit nicht mehr unterhaltsbedürftig. Dieser Gesichtspunkt kommt freilich dann nicht zur Anwendung, wenn der Bedarf des Unterhaltsberechtigten gerade durch das vom Unterhaltspflichtigen infolge des schädigenden Ereignisses vererbte Vermögen wegfällt. Denn gemäß § 844 Abs. 2 i.V. mit § 1602 Abs. 2 BGB ist zu prüfen, ob bei dem (hypothetisch zu unterstellenden) Fortleben des Unterhaltspflichtigen ein Unterhaltsanspruch bestanden haben würde (vgl. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 11. Aufl. TZ 1116). Anders verhält es sich aber, wenn dem Unterhaltsberechtigten Vermögen von dritter Seite zufällt, wie dies hier beim Tode des Vaters, der rechtlich gesehen ein Dritter war, der Fall gewesen ist. Der Anspruch wegen Entziehung des Unterhalts hängt in seiner Eigenschaft als Schadensersatzanspruch (§§ 249, 844 Abs. 2 BGB) in Form einer fortlaufenden Rente auch sonst davon ab, wie sich der Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen entwickelt haben würde. Daher ist der Schädiger nicht grundsätzlich gehindert, sich auf den nachträglichen Eintritt von Umständen zu berufen, durch die der entzogene Unterhaltsanspruch verändert worden wäre (BGHZ 8, 325, 330 [BGH 15.01.1953 - VI ZR 46/52]; 54, 269, 270) [BGH 22.09.1970 - VI ZR 28/69].
So verhält es sich aber hier. Den Klägerinnen ist in Bezug auf den Schadensersatzanspruch wegen Tötung ihrer Mutter durch den Tod ihres Vaters Vermögen von "dritter Seite" angefallen. Auch wenn der Vater eines natürlichen Todes gestorben wäre, hätten sich die Klägerinnen einen dadurch bedingten Vermögenszuwachs mit seinen Erträgnissen auf den ihnen gegen die Mutter zustehenden Unterhaltsanspruch anrechnen lassen müssen. Es kann zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, wenn der Vater - wie hier - durch dasselbe Schadensereignis, das auch den Tod der Mutter herbeiführte, gestorben ist. Nach dieser an der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten orientierten Betrachtungsweise ist für Billigkeitserwägungen kein Raum. Zu die- dem Ergebnis zwingt die gesetzliche Regelung in § 844 Abs. 2 BGB, nach der der schuldrechtliche Sphadensersatzanspruch von den familienrechtlichen Vorschriften, hier der §§ 1601 ff. BGB abhängt. (Vgl. BGH Urt. v. 16. Februar 1970 - III ZR 183/68 - VersR 1970, 522, 524). Da den Klägerinnen somit kein Unterhaltsanspruch "entzogen" worden ist, haben sie den in § 844 Abs. 2 BGB vorausgesetzten Schaden nicht erlitten. Fehlt es aber schon am Schaden, so kommen Billigkeitserwägungen einer Vorteilsausgleichung nicht in Betracht. Deshalb beruft sich die Revision des Beklagten zu Unrecht auf den auf diesen Erwägungen beruhenden Grundsatz des § 843 Abs. 4 BGB. Sollte den Ausführungen in BGHZ 54, 269, 272 [BGH 22.09.1970 - VI ZR 28/69] (vgl. die Anmerkung von Rother JZ 1971, 657, 660) eine andere Rechtsansicht zugrunde liegen, so würde der Senat daran nicht festhalten; sie waren ohnehin für jene Entscheidung nicht tragend.
c)
Die Revision der Klägerinnen meint, selbst bei Wegfall des finanziellen Bedarfs bleibe derjenige Teil der Unterhaltspflicht der Mutter bestehen, den sie in Person zu leisten habe. Dieser aber sei nicht durch den Vermögenszuwachs aus dem Nachlaß des Vaters ausgleichbar.
Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB i.d.F. des am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen NEhelG erfüllt die Mutter ihre Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes. Dies galt sinngemäß auch in der früheren, durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 eingeführten Fassung des § 1606 Abs. 3 BGB, die hier noch maßgebend ist. In ihr stellte die Vorschrift durch ihre Verweisung auf § 1360 BGB darauf ab, daß die Frau ihre Verpflichtung durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushaltes erfüllt. Die Neufassung läßt die Regelung über die Haftung der Eltern sachlich unverändert; sie trägt lediglich dem Umstand Rechnung, daß die Eltern eines nichtehelichen Kindes nicht miteinander verheiratet sind (vgl. BT-Drucks V/2370 S. 40). Die Übertragung dieser Aufgaben auf andere geeignete Personen ist ihr grundsätzlich nicht verwehrt, wenn und soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist (BGH Urt. v. 10. März 1959 - VI ZR 17/58 = FamRZ 1959, 203 = VersR 1959, 378;Urt. v. 10. November 1959 - VI ZR 201/58 = FamRZ 1960, 21 = VersR 1960, 147). Ob dies in familienrechtlicher Sicht für die hier gegebenen Verhältnisse dazu führen konnte, bei entsprechenden eigenen Vermögenseinkünften der Klägerinnen die Mutter von ihrer Fürsorgepflicht in vollem Umfang freizustellen, mag dahinstehen. In der hier gebotenen schadensrechtlichen Sicht kommt ohnehin stets (auch für eine hypothetisch geschuldete persönliche Fürsorgeleistung) nur eine Entschädigung in Geld in Betracht (§ 844 Abs. 2 BGB). Daß eine mittels dieser Entschädigung bezahlte Ersatzkraft die mütterliche Liebe nicht ersetzen kann, steht zwar außer Frage, ist aber kein ersatzpflichtiger Schaden (§ 253 BGB).
Damit ist entscheidungserheblich, welche Einkünfte die Klägerinnen aus dem vom Vater ererbten Vermögen beziehen, wofür sie Beweis angetreten hatten. Dabei sind naturgemäß vorweg die Aufwendungen abzuziehen, die durch Ausgleich der ausgefallenen Arbeitskraft des Vaters bedingt sind. Denn nur der Geschäftsgewinn gehört zu den Einkünften (BGHZ 58, 14, 17) [BGH 21.12.1971 - VI ZR 118/70]. Andererseits werden die Klägerinnen sich nicht mit Erfolg darauf berufen können, eine etwa durch die von ihnen, d.h. ihrem Vormund nach dem Tode ihres Vaters vorgenommene personelle Umbesetzung erreichte Erhöhung des Gewinns sei nicht zugunsten des Schädigers anzurechnen. Denn die Bestellung ihres Schwagers, des früheren Angestellten B., zum Geschäftsführer war jedenfalls eine der Erbengemeinschaft im Rahmen der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) zumutbare Maßnahme (BGHZ 58, 14, 18 [BGH 21.12.1971 - VI ZR 118/70];Urt. v. 13. Dezember 1966 - VI ZR 75/65 = VersR 1967, 259).
Ferner wird in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sein, ob die Klägerinnen über weitere Vermögenseinkünfte (z.B. Mietzinsen aus dem ihnen zugefallenen Haus) verfügen. Bei der Frage, inwieweit sie gegenüber ihrer Mutter unterhaltsbedürftig gewesen waren, kann auch zu beachten sein, ob sie nunmehr im eigenen Hause mietfrei wohnen und welche Waisenrenten sie von der BfA bezogen haben.
d)
Der Beklagte behauptet, die Erträgnisse aus dem Nachlaß des Vaters beliefen sich auf monatlich mindestens 1.000 DM je Klägerin, während der vom Vater geschuldete Unterhalt mit höchstens monatlich je 300 DM in Ansatz zu bringen sei. Ist dies richtig, so würde der Überhang bei weitem den Betrag abdecken, der den Klägerinnen zum Ausgleich für die entgangenen Unterhaltsbeiträge der Mutter zustände.
3.
Auf die Revision des Beklagten war somit das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es zu seinem Nachteil erkannt hat.
II.
Die Revision der Klägerinnen hält den vom Berufungsgericht zum Ausgleich für den entgangenen Unterhaltsbeitrag der Mutter geschätzten Betrag von monatlich 1.000 DM für zu gering. Sie machen geltend, nach dem Lebenszuschnitt ihres Elternhauses und ihrem Bildungsgrad könne nicht eine einfache Haushälterin, sondern nur eine solche Ersatzkraft die entgangenen Arbeitsleistungen erbringen, welche nach Alter und Erfahrung imstande sei, einen wohlhabenden Haushalt zu führen und die Vorbildung besitze, um die Erziehungs- und Fürsorgeaufgaben der Mutter von zwei heranwachsenden Mädchen ihrer Entwicklungs- und Bildungsstufe bis zum Abschluß ihrer Ausbildung zu erfüllen. Hierfür seien im Monat durchschnittlich etwa 1.300 DM notwendig.
Diese für die Schätzung des erforderlichen Aufwandes maßgebenden, der Rechtsprechung des Senats entsprechenden Gesichtspunkte (sieheUrt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 = VersR 1971, 1065) sind zwar richtig. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei der Schätzung des Ausgangsbetrages von monatlich 1.000 DM diese Grundsätze verkannt hat (§ 287 ZPO).
Die Revision der Klägerinnen kann somit insoweit keinen Erfolg haben, als die begehrten Renten monatlich zusammen den Betrag von 1.000 DM übersteigen. Außerdem war ihre Revision insoweit als unzulässig zu verwerfen, als das Berufungsgericht ihnen Renten nur für einen kürzeren als den im zweiten Rechtszug begehrten Zeitraum zuerkennt. Insoweit fehlt es an einer Revisionsbegründung (§ 554 a ZPO). Infolgedessen muß es auch dabei verbleiben, daß das Berufungsgericht, wohl versehentlich, der Erstklägerin die Rente nur bis zum 30. Mai 1969 (der Mai hat 31 Tage) statt bis zum 30. Juni 1969 (sie hat am 13. Juni 1969 geheiratet), also nur für 32 statt für 33 Monate zugesprochen hat.
C
Bei der erneuten Entscheidung wird zu beachten sein:
1.
Bei Schätzung der Höhe der für den entgangenen mütterlichen Unterhaltsbeitrag anfallenden Aufwendungen bieten die vom Geschädigten für die Einstellung einer Ersatzkraft tatsächlich erbrachten Leistungen in der Regel einen wesentlichen Ausgangspunkt für den nach § 249 Satz 2 BGB zur Schadensbeseitigung objektiv erforderlichen Geldbetrag. Die Beweiserleichterung des § 287 ZPO erlaubt deshalb nicht, von einer hier möglichen und zumutbaren Feststellung Abstand zu nehmen (BGH Urt. v. 12. Juni 1973 - VI ZR 26/72 = VersR 1973, 939).
Nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien bezog die Tante der Klägerinnen (die Zeugin F.), die den Haushalt nach dem Tode der Eltern zunächst versorgte, einen monatlichen Nettolohn von 613 DM. Es wird zu prüfen sein, ob selbst unter Berücksichtigung der im Schriftsatz der Klägerinnen vom 13. März 1967 dargelegten, ihnen obliegenden weiteren Aufwendungen der geschätzte Ausgangsbetrag von 1.000 DM - jedenfalls für die Zeit vom Unfall bis September 1965 - nicht zu hoch gegriffen ist.
2.
Andererseits darf von diesem für die Einstellung einer Ersatzkraft erforderlichen Betrag nicht deswegen ein Abzug gemacht werden, weil die Mutter zu Lebzeiten die Haushaltführung nicht nur den Klägerinnen, sondern auch ihrem Ehemann schuldete (§ 1360 BGB). Eine Quotelung des für die Ersatzkraft erforderlichen Betrages ist nur dann geboten, wenn neben den Kindern auch dem Ehemann Schadensersatzansprüche zustehen (BGH Urt. v. 14. März 1972 - VI ZR 160/70 = VersR 1972, 743). Sie ist jedoch dann verfehlt, wenn der Vater der Kinder - wie hier - nicht mehr lebt. Denn die Geschädigten haben einen Anspruch darauf, vom Schädiger so gestellt zu werden, daß sie in der Lage sind, den Verlust des Rechtes auf Unterhalt auszugleichen. Darum wird zu prüfen sein, ob die Vollwaisen, insbesondere im Hinblick auf das jugendliche Alter der Zweitklägerin (die z.Z. des Todes der Eltern erst 13 Jahre alt und Schülerin war) nicht Anspruch darauf haben, ganztägig durch eine geeignete Ersatzkraft versorgt zu werden. Gerade die Erziehung heranwachsender Mädchen dieses Alters und dieser Lebensstellung wird in der Regel eine nicht auf Stunden zu begrenzende Betreuung und Überwachung erfordern. Bejahendenfalls sind die dafür erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen. Allerdings wird dabei zu erwägen sein, ob und gegebenenfalls von welchem Alter ab den Klägerinnen eine selbständigere Lebensführung zuzumuten ist.
3.
Für die Zeit, in der für die Betreuung der Klägerinnen tatsächlich keine Ersatzkraft eingestellt war, sondern sie im Hause (Haushalt ?) ihrer älteren verheirateten Schwester mitversorgt wurden, muß beachtet werden, daß nach der Rechtsprechung des Senats sich die Schadensersatzansprüche wegen Verlustes des Rechts auf Unterhalt nicht stets nach den fiktiven Kosten einer Ersatzkraft bestimmen. Zwar soll der Schädiger, wie sich aus dem dem § 843 Abs. 4 BGB zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken ergibt, nicht deshalb freigestellt sein, weil ein anderer den Unterhalt des Geschädigten sichert (BGHZ 9, 179, 191). Jedoch bieten, wenn der Hinterbliebene Aufnahme in eine Familie gefunden hat und dies in seinem wohlverstandenen Interesse liegt, die für eine Familienunterbringung zu zahlenden Pflegesätze und nicht die höheren Kosten einer Heimunterbringung oder gar die fiktiven Kosten für die Einstellung einer Ersatzkraft den maßgebenden Anhaltspunkt für die Schätzung (BGH Urt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 260/69 = VersR 1971, 1045).
4.
Schließlich wird zu bedenken sein, daß sich die Pflicht der Klägerinnen zur Mitarbeit im Hauswesen der Eltern (§ 1617 BGB a.F. = § 1619 BGB n.F.) auf den Umfang der von der Mutter gesetzlich geschuldeten Haushaltsführung auswirkt (BGH Urt. v. 2. Mai 1972 - VI ZR 80/70 = VersR 1972, 948;Urt. v. 12. Juni 1973 - VI ZR 26/72 = VersR 1973, 935).
D
Die Kostenentscheidung des gesamten Rechtsstreites, einschließlich der rechtskräftig beschiedenen Feststellungsklage, war dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Richter Sonnabend ist erkrankt Dr. Weber
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann