Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1957, Az.: VI ZR 312/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 312/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14687
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 03.06.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1957, 905-906 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Witwe Gertrud F. in M. Nr. ..., Kreis H.,
Prozessgegner
1. die Firma M.F. E. oHG in H., S.straße ...,
2. ...
3. den Kaufmann Hans E. als Mitinhaber der Beklagten zu 1), wohnhaft in H., S.straße ...,
4. den Kraftfahrer Wilhelm W. in H., H.-Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
An dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, daß auf die einer Witwe nach §844 Abs. 2 BGB zustehende Schadensrente eine ihr mit dem Tod ihres Mannes zugefallene Unfallversicherungssumme überhaupt nicht, und eine ihr vorzeitig angefallene Erbschaft nur mit den Erträgnissen angerechnet werden darf, hat sich durch den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nichts geändert.
- 2.
Einkünfte aus ererbtem Vermögen sind auch insoweit auf die Schadensrente anrechenbar, als das Vermögen dem Unterhaltsberechtigten nicht unmittelbar, sondern über ein bei demselben Unfall verletztes, aber nach dem Unterhaltspflichtigen verstorbenes Kind angefallen ist.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer, Martin und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 1955 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt ist (Ziffer 3 bis 4).
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 26. Oktober 1953 stieß der Ehemann der Klägerin mit seinem Personenkraftwagen auf der Bundesstraße 4 zwischen Maschen und Harburg mit einem der Beklagten zu 1) gehörigen Lastkraftwagen, der von dem Beklagten zu 4) gesteuert wurde, zusammen. Dabei wurden der Personenkraftwagen stark beschädigt und der Ehemann und die Tochter der Klägerin so schwer verletzt, daß der Ehemann noch am selben Tage und die Tochter am 1. Januar 1954 verstarben.
Die Klägerin macht die Beklagten zu 1) und 4) sowie den Gesellschafter der Beklagten zu 1) Hans E. als Beklagten zu 3) für den Schaden verantwortlich. Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7.951,61 DM Todesfallkosten für den Ehemann und Krankenhaus- und Todesfallkosten für die Tochter sowie zur Zahlung einer von 5.919 DM bis 10.000 DM ansteigenden jährlichen Schadensrente für entgangenen Unterhalt in der Seit vom 26. Oktober 1955 bis zum 24. November 1975, an dem der Ehemann der Klägerin das 75. Lebensjahr vollendet haben würde, zu verurteilen. Anstelle des Antrags auf diese Schadensrente hat die Klägerin hilfsweise beantragt, festzustellen, daß ihr die Beklagten als Gesamtschuldner im Rahmen der §844 BGB und §10 Abs. 2 StVG allen Schaden zu ersetzen hätten, der ihr in Zukunft entstehen werde.
Das Landgericht hat die Beklagten nach den §§7, 18 StVG; §823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit §8 Abs. 2 Satz 3 StVO für schadenersatzpflichtig erklärt, aber ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden des Ehemannes der Klägerin in Höhe von einem Viertel angenommen. Es hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin 5.851,20 DM zu zahlen und weiter festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin drei Viertel allen Schadens zu ersetzen, der ihr im Rahmen des §844 Abs. 2 BGB und des §10 Abs. 2 StVG unter Berücksichtigung von §1360 Abs. 2 BGB entstehen wird. Die Rentenleistungsansprüche hat das Landgericht abgewiesen.
Mit der Revision wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung der Rentenansprüche in Höhe der festgestellten Haftung der Beklagten. Sie beantragt, die Beklagten in Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung einer Rente von 4.731,30 DM für die Zeit vom 26. Oktober 1953 bis 25. Oktober 1954, von 5.481,30 DM für die Zeit vom 26. Oktober 1954 bis 25. Oktober 1955, von 6.606,30 DM für die Zeit vom 26. Oktober 1955 bis 25. Oktober 1956 und von jährlich 7.731,30 DM für die Zeit vom 26. Oktober 1956 bis 24. November 1975 (als dem vermutlichen Todestag der Klägerin) zu verurteilen und außerdem festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin drei Viertel allen weiteren Schadens zu ersetzen, der ihr im Rahmen des §844 Abs. 2 BGB und des §10 Abs. 2 StVG entstehen werde.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Landgericht hat der Klägerin Rentenansprüche mit folgender Begründung versagt:
Nach §844 Abs. 2 BGB könne die Klägerin Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts nur insoweit verlangen, als ihr der getötete Ehemann zum Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. Ob und in welchem Umfang eine solche Verpflichtung bestanden hätte, könne seit dem 1. April 1953 nur auf der Grundlage völliger Gleichberechtigung von Mann und Frau entschieden werden.
Nach der herrschenden Ansicht, der sich das Landgericht anschließe, sei jetzt auch der Ehemann seiner Frau nur unter den Voraussetzungen des §1360 Abs. 2 BGB unterhaltspflichtig also nur dann, wenn die Ehefrau außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Das treffe bei der Klägerin nicht zu. Sie verfüge über ein Barvermögen von rund 170.000 DM, das sich aus einer Unfallversicherungssumme von 150.000 DM und aus einem Verkaufserlös von 20.000 DM für die frühere Firma ihres Mannes zusammensetze; diese Werte seien ihr mit dem Tode des Ehemannes teils unmittelbar, teils über die später verstorbene Tochter zugefallen. Die Klägerin besitze außerdem noch ein auf demselben Wege ererbtes Heidegrundstück im Einheitswert von 7.600 DM, in dem sie wohne. Demgegenüber habe der getötete Ehemann der Klägerin nur die Firma im Werte von 20.000 DM und das genannte Grundstück besessen. Unter diesen Umständen wäre er - so meint das Landgericht -, falls er noch lebte, nicht verpflichtet, der Klägerin Unterhalt zu zahlen, weil diese nicht außerstande sei, sich aus ihrem jetzigen Vermögen selbst zu unterhalten. Daß die Klägerin das Vermögen ohne den Tod ihres Mannes nicht erlangt hätte, sei belanglos. Ebenso sei unerheblich, ob und welche Zinsen und sonstigen Erträgnisse ihr aus dem Vermögen gegenwärtig zuflössen; denn zum Unterhalt heranzuziehen seien nicht nur das Einkommen und der Vermögensertrag, sondern notfalls auch der Stamm des Vermögens.
Die frühere Rechtsprechung, daß sich die Erben das ererbte Vermögen bzw. eine durch den Tod fällig gewordene Versicherungssumme auf ihren Unterhaltsanspruch nicht anrechnen zu lassen brauchten, könne - so führt das Landgericht weiter aus - hinsichtlich der Witwe nicht aufrechterhalten werden. Es handle sich nicht mehr um eine Frage der Vorteilsausgleichung, sondern um die Entscheidung, ob der Witwe überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch zustände, wegen dessen Wegfall sie Schadensersatz verlangen könne. Aber auch wenn man mit der früheren Rechtsprechung einen Unterhaltsverlust der Klägerin bejahen und eine Pflicht zur Vorteilsausgleichung bezüglich des Kapitals der Erbschaft und der Versicherungssumme verneinen wollte, müsse sich die Klägerin doch die Einkünfte und Erträgnisse aus dem ererbten Vermögen und der Unfallversicherungssumme auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Bei sicherer Anlage zu mindestens 6 % Zinsen würfen die 170.000 DM jährlich 10.200 DM ab. Diese Einnahmen überstiegen nach Abzug der Einkommensteuer den Unterhaltsausfall, der sich für die Klägerin unter Berücksichtigung des Mitverschuldens ihres getöteten Ehemannes ergäbe, auch wenn man die Richtigkeit ihrer Behauptung unterstelle, daß sich der Reingewinn aus der von dem Ehemann betriebenen Holzhandlung von rund 29.000 DM in den Jahren 1951 bis 1953 auf rund 50.000 DM ab 1957 erhöht haben würde.
Angesichts der Entwicklung der Währungsverhältnisse seit dem ersten Weltkrieg sei allerdings nicht auszuschließen, daß die Klägerin in Zukunft einmal im Sinne des §1360 Abs. 2 BGB unterhaltsbedürftig werde. Deshalb sei der Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr einen künftig erwachsenden Unterhaltsschaden zu ersetzen, mit der Beschränkung auf drei Viertel begründet.
II.
Die Revision bezeichnet diese Erwägungen nach zwei Richtungen als rechtsirrig. Sie meint, einmal sei der Klägerin als gesetzlicher Erbin ihres Mannes der mit 20.000 DM bewertete Nachlaß nur zu einem Viertel, also nur in Höhe von 5.000 DM zugefallen. Der sich daraus ergebende ausgleichungspflichtige Zinsertrag sei daher - bei einer üblichen 5 %-igen Verzinsung - nur mit jährlich 250 DM anzusetzen. Zum ändern sei die Anrechnung der der Klägerin zugefallenen Unfallversicherungssumme und der hieraus erzielten Erträgnisse auf die der Klägerin zustehende Schadensrente schlechthin unzulässig. An dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung habe sich auch durch die Gleichberechtigung von Mann und Frau nichts geändert. Diese letzte Einwendung greift durch.
1.
Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß die Klägerin nach §844 Abs. 2 BGB Schadenersatz für den ihr durch die Tötung ihres Ehemannes entzogenen Unterhalt nur insoweit verlangen kann, als ihr der Ehemann während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zum Unterhalt verpflichtet gewesen sein würde. Dem Landgericht ist auch darin beizutreten, daß die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin gegen ihren Ehemann einen Unterhaltsanspruch gehabt haben würde, unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung von Mann und Frau zu beurteilen ist. Wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 14. Dezember 1956 - VI ZR 269/55 - ausgesprochen hat, widerspricht der §1360 BGB, soweit er die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten verschieden regelt, dem im Art. 3 Abs. 2 GG niedergelegten Gleichheitsgrundsatz. Seit dem 1. April 1953 (Art. 117 GG) hat die Ehefrau grundsätzlich einen den Leistungen des Ehemannes gleichwertigen Beitrag zum gemeinsamen Unterhalt beizusteuern.
2.
Nicht gebilligt werden kann jedoch die hieraus vom Landgericht gezogene Folgerung, der Ehemann der Klägerin wäre dieser nicht mehr unterhaltspflichtig, weil sie durch Erbschaft und Auszahlung einer Unfallversicherungssumme ein Vermögen von rund 170.000 DM erworben habe, aus dem sie ein versteuertes Einkommen beziehe, das nach Abzug des auf das Mitverschulden des Ehemanns entfallenden Viertels ihren Unterhaltsausfall übersteige, so daß von einer Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin im Sinne des §1360 Abs. 2 BGB nicht mehr die Rede sein könne.
a)
Wie die Revision mit Recht geltend macht, beruhen die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Anrechenbarkeit ererbten oder aus einer privaten Versicherung erworbenen Vermögens auf die Schadensrente nach §844 Abs. 2 BGB entwickelt hat, nicht auf einer ungleichen rechtlichen Behandlung von Mann und Frau. Sie waren und sind zu Gunsten eines seines Unterhaltsanspruchs gegen die Ehefrau beraubten Mannes ebenso anwendbar, wie zu Gunsten seiner in gleicher Lage befindlichen Ehefrau oder sonstiger unterhaltsberechtigter Hinterbliebener. An ihrer Weitergeltung hat sich daher durch den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nichts geändert. Sie zum Nachteil einer Witwe nicht mehr anzuwenden, würde im Gegenteil zu einer vom Gesetz gerade nicht gewollten Schlechterstellung der Ehefrau gegenüber dem Ehemann führen.
aa)
Nach der Rechtsprechung auch des erkennenden Senats darf der Stammwert der einer Witwe oder einem sonstigen gesetzlichen Erben zugefallenen Erbschaft bei der Ermittlung des dem Erben durch den Tod des Ernährers zugefügten Schadens nicht herangezogen werden, wenn das ererbte Vermögen zu Lebzeiten des Getöteten nicht für Unterhaltszwecke angegriffen werden sollte und deshalb anzunehmen ist, daß es dem Erben ohnehin, wenn auch erst in späterer Zeit, zugefallen wäre. Der durch den Tod des Erblassers erworbene Vorteil besteht hier nur in dem früheren Anfall der Erbschaft, der wohl zur Anrechnung der aus dem ererbten Vermögen erzielten oder erzielbaren Einkünfte, nicht aber dazu führen kann, den Erben zu zwingen, zu Gunsten eines Schädigers den Stamm des Vermögens, der sonst unangetastet geblieben wäre, anzugreifen (vgl. BGHZ 8, 325 [329 f]).
Wie der Senat a.a.O. ausgeführt hat, vermag auch die Tatsache, daß der gesetzliche Erbe infolge des Erwerbs der Erbschaft möglicherweise nicht mehr unterhaltsbedürftig ist, keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Aus diesem Grunde bedarf es hier keines Eingehens auf die vom Landgericht bejahte Frage, ob sich seit dem Inkrafttreten der Gleichberechtigung der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nur noch nach §1360 Abs. 2 BGB bestimmt mit der Folge, daß bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Ehefrau auch der Stamm eines vorhandenen Vermögens zu berücksichtigen ist.
Dagegen sind, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, die dem Erben aus dem vorzeitigen Anfall der Erbschaft erwachsenden Einkünfte auf die von ihm wegen entgangenen Unterhalts beanspruchte Schadensrente anzurechnen; entgegen der Meinung des Landgerichts allerdings nicht aus dem Gesichtspunkt einer Minderung des dem Erben entzogenen Unterhaltsanspruchs, sondern aus dem Gesichtspunkt eines ihm durch das Schadensereignis zugleich angefallenen Vorteils (vgl. BGH a.a.O.).
Beizutreten ist dem Landgericht auch darin, daß im vorliegenden Falle für eine Vorteilsausgleichung nicht nur die Erträgnisse des von der Klägerin unmittelbar ererbten Vermögens (eines Viertels des Nachlasses), sondern auch die Einkünfte heranzuziehen sind, die der Klägerin aus dem Vermögen ihres Mannes zufließen, das ihr über die einige Monate später verstorbene Tochter angefallen ist. Es handelt sich zwar um zwei verschiedene Erbfälle. Beide sind jedoch auf dasselbe Schadensereignis, nämlich auf den von den Beklagten zu vertretenden Verkehrsunfall, zurückzuführen. Ohne diesen Unfall hätte die damals ebenfalls lebensgefährlich verletzte Tochter nicht von ihrem Vater und die Klägerin nicht von ihrer Tochter geerbte Insofern unterscheidet sich der gegenwärtige Fall von dem in RGZ 91, 398 entschiedenen.
bb)
Was die der Klägerin ausgezahlte Unfallversicherungssumme angeht, so darf diese nach feststehender Rechtsprechung, von der abzugehen der Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter nach dem Ausgeführten keinen Anlaß gibt, weder mit der Stammsumme noch mit den Erträgnissen zu Gunsten des Schädigers als auszugleichender Vorteil in Ansatz gebracht werden (u.a. RGZ 130, 258 [261]; 146, 278 [289]; 151, 330 [334]; BGHZ 19, 94 [99]). Ob bei Vermögensanfall aus einer Lebensversicherung an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, oder ob dieser - wie die Revision vor allem unter Hinweis auf die mit Lebensversicherungen verbundene Steuerersparnis geltend macht - wie ererbtes Vermögen zu behandeln ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Unfallversicherung ist keine Spar-, sondern eine Risikoversicherung.
Das Landgericht durfte demnach einen Rentenanspruch der Klägerin wegen entzogenen Unterhalts nicht mit der Begründung verneinen, daß die Klägerin infolge des ihr durch den Tod des Ehemanns zugeflossenen Vermögens und der aus diesem erzielbaren Einkünfte nicht mehr unterhaltsbedürftig im Sinne des §1360 Abs. 2 BGB sei und deshalb gegen ihren Mann, falls dieser noch lebte, keinen Unterhaltsanspruch haben würde. Es mußte vielmehr nach den hierfür geltenden Grundsätzen (vgl. RGZ 159, 21 [23 f]; BGH LM Nr. 2 zu §844 Abs. 2 BGB) ermitteln, welchen Unterhaltsaufwand der getötete Ehemann der Klägerin auf der Grundlage seines voraussichtlichen Reineinkommens und nach entsprechenden Abzügen für seine persönlichen Bedürfnisse, für Ersparnisse an allgemeinen Haushaltskosten und für den Wegfall der Unfallversicherungsbeiträge bis zu seinem mutmaßlichen Lebensende geschuldet hätte. Dabei durfte es, wie die Revision zutreffend hervorhebt, nicht einfach von einem starren Satz (einem Drittel des Reineinkommens) ausgehen, sondern mußte unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles die einzelnen Aufwendungen prüfen und danach errechnen, inwieweit der Klägerin ein tatsächlicher Unterhaltsausfall entstanden ist (RG und BGH a.a.O.). Von den so errechneten Beträgen waren dann aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung die Erträgnisse aus dem ererbten Kapital abzuziehen, deren Höhe ebenfalls der Begründung bedurfte, soweit das Landgericht einen höheren als den üblichen Zinssatz von 5 % zugrunde legen wollte. Die danach sich ergebende Schadensrente war um das auf das Mitverschulden des Ehemannes der Klägerin treffende Viertel und dieser Betrag wieder um die von der Klägerin bezogene Angestelltenrente zu kürzen. Der so verbleibende Rentenbetrag war der Klägerin für die Dauer der mutmaßlichen Lebenszeit ihres getöteten Ehemannes (vgl. RGZ 90, 226 [227]; RG JW 27, 2371 Nr. 7; BGHZ 1, 45) zuzusprechen, falls nicht die Beklagten eine Schadensminderungspflicht der Klägerin nach den hierfür geltenden Grundsätzen nachwiesen (u.a. BGHZ 4, 170 [BGH 13.12.1951 - III ZR 83/51]; 16, 265 [BGH 09.02.1955 - IV ZR 188/54][275]; BGH VRS 9, 88; ferner Pagendarm in DAR 1954, 169 f mit weiteren Nachweisen).
IV.
Das Urteil des Landgerichts kann demnach im Umfange der Anfechtung nicht bestehen bleiben. Da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, ist die Sache gemäß §§566 a Abs. 6, 565 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter in rechtlicher Hinsicht auch zu bedenken haben, daß die Klägerin den auf sie entfallenden Unterhaltsbeitrag möglicherweise durch Leitung und Betreuung des gemeinschaftlichen Hauswesens erbracht haben würde, wenn ihr Ehemann und ihre Tochter nicht gestorben wären. Der im angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt gibt nur der Vermutung Raum, daß die Klägerin vor dem Unfall mangels eigenen Vermögens und Einkommens kein Bargeld zu dem gemeinsamen Unterhalt beigesteuert hat und beizusteuern brauchte; er läßt aber völlig offen, ob und in welchem Umfang sie hauswirtschaftliche Arbeiten geleistet hat. Wie der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil vom 14. Dezember 1955 - VI ZR 269/55 - ausgeführt hat, braucht die nicht erwerbstätige Ehefrau den dem Ehemann und etwaigen Kindern geschuldeten Unterhaltsbeitrag auch im Zeichen der Gleichberechtigung nicht in der Form von Geld zu leisten; sie kann ihn vielmehr entsprechend der durch das eheliche Zusammenleben gebotenen Arbeitsteilung weiterhin durch die Führung des Haushalts und andere häusliche Verrichtungen abgelten (vgl. auch BGH VI ZR 201/55 vom 19. Oktober 1955, insoweit in BGHZ 22, 51 nicht abgedruckt).
Wäre die Klägerin ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehemann in der erörterten Weise durch Naturalleistungen nachgekommen und wäre daher die geldliche Bestreitung des ehelichen Aufwands auch künftig allein Sache des Ehemannes gewesen, so entfiele eine Anrechenbarkeit der ihr mit dem Tode ihres Mannes zugefallenen Vermögenswerte schon deshalb, weil sie zu einem geldlichen Unterhaltsbeitrag neben ihrer hauswirtschaftlichen Tätigkeit nicht verpflichtet gewesen wäre. Daß sie infolge des Todes des Ehemannes einen gemeinsamen Haushalt nicht mehr führen kann, ließe die Pflicht der Beklagten zum Ersatz des der Klägerin durch den Wegfall des Unterhaltsanspruchs entstandenen und noch entstehenden Schadens grundsätzlich unberührt; das könnte nur dann - und zwar aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§254 Abs. 2 BGB) - zu berücksichtigen sein, wenn der Klägerin etwa zuzumuten wäre, infolge des Wegfalls ihrer häuslichen Pflichten eine andere Tätigkeit auszuüben.