Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1953, Az.: VI ZR 46/52
Anspruch auf Ersatz der Kosten für Trauerkleidung bei Versterben des Vaters durch einen fremdverschuldeten Unfall, wenn diese schon aufgrund des Todes der Mutter angeschafft wurde; Bemessung der anzuerkennenden Rente der Tochter aufgrund des Todes ihres Vaters; Möglichkeit der Erzielung von Einnahmen durch Vermietung; Kostenentscheidung, wenn ein Streitgenosse obsiegt und der andere unterliegt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1953
- Aktenzeichen
- VI ZR 46/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10433
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Freiburg i. Br. - 06.12.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 8, 325 - 330
- MDR 1953, 284 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 618-619 (Volltext mit amtl. LS) "SchadErsatz d. ehel. Kindes bei Tötung des Vaters"
Prozessführer
Landwirt Andreas S. in Sch., H.str. ...,
Prozessgegner
berufslose Anna He. in O., Am ... R.,
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Wenn von zwei Streitgenossen einer obsiegt, der andere aber unterliegt, so ist die Kostenentscheidung aus § 92 ZPO zu entnehmen.
- 2)
1) Wird der Vater eines ehelichen Kindes bei einem Unfall getötet, so besteht zwischen der Tötung und dem auf gesetzlichem Erbrecht beruhenden Anfall der Erbschaft ein adaequater Kausalzusammenhang.
2) Das Kind als gesetzlicher Erbe seines Vaters braucht sich auf seinen Schadensersatzanspruch wegen Wegfalls des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs den Stammwert der Erbschaft (im Gegensatz zu den Einkünften aus der Erbschaft) nicht anrechnen zu lassen, wenn ihm diese Erbschaft im gleichen Umfang bei dem späteren natürlichen Tode des Vaters zugefallen sein würde.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1953
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Rotberg und Hanebeck
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten S. wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Badischen Oberlandesgerichts in Freiburg vom 6. Dezember 1951 insoweit aufgehoben, als er zur Zahlung einer Rente und zur Tragung von Kosten verurteilt ist. In diesem Umfange und zur Entscheidung über die Kosten der Revision wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Tatbestand
Die am ... geborene Klägerin ist die Tochter und alleinige Erbin des am ... geborenen städt. Bauinspektors i.R. He. Dieser wurde am 19. November 1949 von einem Pferde des Beklagten, das von dessen Schwiegersohn K. geführt worden war, verletzt und starb am 23. November 1949 infolge des Unfalls. He., der ein monatliches Ruhegeld von 320 DM bezog, lebte mit der Klägerin in seinem Hause in O. Dieses Haus wird noch jetzt von der Klägerin zum Teil bewohnt; im übrigen ist es vermietet. Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt.
Die Klägerin hat von dem Beklagten und K. Ersatz der Krankenhaus- und Begräbniskosten und der sonstigen Auslagen in Höhe von 1.061,15 DM sowie eine monatliche Rente von 150 DE vom 1. März 1950 bis 1. März 1962 verlangt.
Das Landgericht hat den Beklagten und K. verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.061,15 DM, und für die Zeit vom 1. März 1950 bis 31. März 1958 eine monatliche Rente von 127,84 DM zu zahlen. Im übrigen ist die Klägerin mit ihrer Klage abgewiesen worden.
Auf die Berufung der Verurteilten hat das Oberlandesgericht nur den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.007,80 DM sowie vom 1. März 1950 bis 31. März 1958 eine monatliche Rente von 127,84 DM zu zahlen. Mit der gegen K. gerichteten Klage ist die Klägerin abgewiesen worden, gegen den Beklagten nur hinsichtlich der vom Landgericht zuerkannten Mehrbeträge. Die Kosten des zweiten Rechtszuges sind dem Beklagten auferlegt worden.
Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten als Tierhalter bejaht.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Revision. Er bittet, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Verurteilung 835,35 DM übersteigt, und im übrigen die Klägerin mit der Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Da das angefochtene Urteil zum Haftungsgrund einen Rechtsirrtum nicht erkennen läßt und die Revision sich nur gegen die Höhe des zuerkannten Anspruchs wendet, erübrigt sich eine Erörterung der Haftungsgrundlagen,
II.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin 172,45 DM für Trauerkleidung zugesprochen. Bei der Bemessung der Höhe dieses Betrages hat das Gericht berücksichtigt, dass die Mutter der Klägerin bereits 9 Monate vordem Vater verstorben war und die Klägerin die benötigte Trauerkleidung im wesentlichen besaß. Wenn es nunmehr bei der in seinem Ermessen stehenden Schätzung der Höhe der erforderlichen Auslagen eine Ergänzung der Kleidung für notwendig erachtet und die gestiegenen Textilpreise berücksichtigt hat, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO).
III.
Die Revision wendet sich aber zu Recht gegen die Höhe der der Klägerin vom Berufungsgericht zuerkannten Rente.
Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass die Klägerin gegen ihren getöteten Vater einen Unterhaltsanspruch von 200 DM monatlich gehabt hätte. Davon werden monatlich 72,16 DM durchschnittlicher Mieteinnahmen aus der Erbschaft abgesetzt, woraus sich der zugesprochene Betrag von 127,84 DM monatlich ergibt. Die Revision beanstandet die Höhe dieser Mieteinnahmen mit der Begründung, die Klägerin müsse einen Teil der bis dahin von ihr und dem Vater gemeinsam genutzten Wohnung abvermieten; sie rügt Verletzung der §§ 139, 286 ZPO. Diese Rüge ist begründet. Bereits in der Berufungsbegründung war vorgetragen, die Klägerin, die die gesamte Wohnungseinrichtung ihrer Eltern geerbt habe, könne durch Vermieten etwas verdienen.
Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 30. Oktober 1950 S 5) zahlt ein Mieter monatlich 60 DM für zwei Räume und eine Notküche, ein anderer zahlt 60 DM für einen Raum nebst Abstellraum. Diese beiden Mieter hatten schon zu Lebzeiten des Vaters die Räume inne. Es liegt nahe, anzunehmen, dass die Klägerin nicht für sich allein ebenso viel Raum braucht wie vorher mit dem Vater zusammen. Auch wenn sie nicht tatsächlich wenigstens einen weiteren Raum vermietet haben sollte, hätte die Prüfung nicht fern gelegen, ob dies möglich und zumutbar gewesen wäre.
Da hierdurch die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden Rente beeinflußt werden kann, dem Revisionsgericht aber mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen insoweit eine Entscheidung nicht möglich ist, müßte aus diesem Gründe die Verurteilung zur Rentenzahlung aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
IV.
Damit mußte die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ebenfalls aufgehoben werden, die ohnehin auch aus anderen Gründen nicht gebilligt werden könnte.
Das Berufungsgericht hat seine Kostenentscheidung, nach der der Beklagte die gesamten Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen hat, damit begründet, dass eine gesetzliche Bestimmung nicht gegeben sei, die den Fall des Obsiegens des einen und Unterliegens des anderen Streitgenossen regele. In den Fällen, so meint das Berufungsgericht, in denen die Streitgenossenschaft ohne Einfluss auf die Höhe der Kosten der sich wirtschaftlich als die eigentlichen Gegner gegenüberstehenden Parteien gewesen sei und in denen getrennte Kosten auf Seiten der Streitgenossen nicht entstanden seien, müsse entsprechend dem § 100 Abs. 2 ZPO im Gegensatz zu § 92 ZPO das Gericht eine gerechte, auch der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits und der Parteien gemäße Kostenentscheidung treffen können. Es hat daher die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten auferlegt, da diese Kosten auch dann entstanden wären, wenn nur dieser und nicht zusätzlich Kempf in Anspruch genommen worden wäre.
Dem kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich um einen Fall nicht notwendiger Streitgenossenschaft. Der Beklagte und K. sind auf den selben Betrag in Anspruch genommen worden. In einem solchen Falle, in dem ein Streitgenosse obsiegt, der andere unterliegt, muß das Gericht die allgemeine Regel des § 92 ZPO mindestens entsprechend anwenden. Es geht nicht an, diese Bestimmung, die den Fall des teilweisen Unterliegens regelt, ganz ausser acht zu lassen (vgl auch KGJW 1931, 2044, 17, Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 100 Anm. IV; Baumbach-Lauterbach ZPO 21. Aufl § 100 Anm. 6 B und C; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts 5. Aufl § 94 III 1). Diese Regelung entspricht dem Sinn und Zweck der Kostenentscheidung überhaupt. Ihr Ausgangspunkt muß sein, dass keine notwendige Zusammenfassung der Prozesse vorliegt. Es kann nicht darauf ankommen, ob beide Beklagte denselben Rechtsanwalt beauftragt haben. Wenn ein Kläger einen materiell nicht Verpflichteten in Anspruch nimmt oder aus einem sonstigen Grunde mit seiner Klage keinen Erfolg hat, besteht kein Anlass, ihn, weil er noch weitere Personen verklagt hat, von jeder Kostenpflicht freizustellen. Es kann dabei auch nicht auf das Innenverhältnis der Beklagten abgestellt werden.
Das Berufungsgericht hätte auch die Zuvielforderung der Klägerin bei der Kostenentscheidung berücksichtigen müssen, da durch sie eine Erhöhung der Gebühren eingetreten ist.
V.
Die übrigen gegen die sachliche Entscheidung von der Revision erhobenen Rügen würden zu einer Änderung der Entscheidung keinen Anlass gegeben haben.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die dem Getöteten zur Verfügung stehenden Nettoeinnahmen hätten unter Berücksichtigung der um 20 % erhöhten Ruhegelder 400 DM monatlich überschritten. Es hat nicht verkannt, daß eine schematische Halbierung dieses Betrages nicht zulässig ist, um die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung gegenüber der Klägerin zu errechnen. Wenn es jedoch mit Rücksicht auf die besonderen Lebensverhältnisse der Klägerin einen Unterhaltsanspruch bejaht, der etwa die Hälfte der Einkünfte des Verpflichteten erreicht, so liegt dies im Ermessen des Tatrichters und ist mit der Revision nicht angreifbar, da ein Verstoß gegen § 287 ZPO nicht erkennbar ist.
Auch die Dauer der Rente ist nicht zu beanstanden, Landgericht und Berufungsgericht haben die mutmaßliche Lebensdauer des Getöteten unter Verwendung der vom Gerling-Konzern erteilten Auskunft berechnet. Es bestand keine Veranlassung, hiervon abzuweichen, da ein krankhafter Zustand des Vaters der Klägerin, der seinen früheren Tod erwarten ließe, nicht erkennbar war. Die Gutachten der Ärzte Dr. W. und Dr. G. zwangen das Berufungsgericht nicht, einen früheren Tod anzunehmen. Die Erklärung des Dr. W., die dieser auf Veranlassung der Klägerin abgegeben hat, ist allgemein gehalten und besagt, dass der Getötete "immer den Eindruck eines noch rüstigen und tatkräftigen hochbejahrten Mannes machte, der noch mehrere Jahre für seine Tochter sorgen könnte". Auch das Gutachten des Dr. G. erklärt den Getöteten für auffällig rüstig. Es meint allerdings, es sei nur ein Lebensalter von 77-78 Jahren anzunehmen. Wenn das Gericht demgegenüber unter ausführlicher Würdigung der ärztlichen Gutachten der vom G.-Konzern erteilten Auskunft über die mutmaßliche allgemeine Lebenserwartung gefolgt ist und eine Lebensdauer von noch 8 1/4 Jahren für den Getöteten abgenommen hat, so läßt dies einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
VI.
Dass die Klägerin durch den Tod ihres Vaters einen Schaden erlitten hat, unterliegt keinen Bedenken. Die Klägerin konnte und kann ihren Lebensunterhalt nicht selbst durch eigene Arbeit bestreiten, denn sie ist nach ihrer geistigen Veranlagung nicht in der Lage, auch nur den Mindestanforderungen im Erwerbsleben zu genügen. Sie hatte vor dem Erbfall weder Einkommen noch Vermögen. Der Getötete war unterhaltspflichtig. Ihr ist somit ihr gesetzlicher Unterhaltsanspruch durch den Tod entzogen worden, und zwar für die mutmaßliche Lebensdauer ihres Vaters.
Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum den "Stammwert" der der Klägerin von ihrem verunglückten Vater angefallenen Erbschaft bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Das Reichsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen erörtert, inwieweit die Witwe eines tödlich Verunglückten sich auf die ihr nach § 844 Abs. 2 BGB zustehende Rente die Einkünfte des ererbten Vermögens anrechnen lassen müsse (EG JW 1958, 673; RG JW 1936, 444 und RGZ 72, 437; KG DR 1941, 275; BGB RGRK 9. Aufl § 844 Anm. 6; vgl auch Geigel 6. Aufl drittes Kapitel; Wussow Unfallhaftpflichtrecht 1952 S 226; Enneccerus-Lehmann § 249 II 2 b). In diesen Entscheidungen ist von der Anrechnung des ererbten Vermögens keine Rede. Enneccerus-Lehmann (aaO) vertreten unter Berufung auf EG Recht 1913, 846 die Auffassung, dass Kinder sich die Einkünfte (nicht das Kapital) des von dem Getöteten ererbten Vermögens anrechnen lassen müssen. Auch Planck (BGB 4. Aufl 1928 § 844 Anm. 4 c) und BGB RGRK, (§ 844 Anm. 6 c) sind dieser Ansicht, Staudinger (BGB 9. Aufl § 844 Anm. 3 b) meint, ob und inwieweit Vermögensvorteile bei der Bemessung der Geldrente anzurechnen seien, die dem Dritten infolge der Tötung zufielen, könne nur unter Berücksichtigung des einzelnen Falles entschieden werden.
Der Gesetzgeber hat die Entscheidung, was anzurechnen ist, der Rechtsprechung überlassen. Da der durch § 844. BGB gewährte Anspruch, auch soweit eine Unterhaltsrente begehrt wird, ein Schadensersatzanspruch ist, ist diese Frage nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechtes zu beurteilen. Es ist zu prüfen, ob die einem Kind angefallene Erbschaft überhaupt anrechenbar sein kann. Eine Anrechnung setzt voraus, dass das die Ersatzpflicht begründende Ereignis für den Ersatzberechtigten gleichzeitig einen anrechnungsfähigen Vorteil adaequat verursacht hat (BGB RGRK 10. Aufl Vorbem 5 vor §§ 249-255).
Anlässlich der Entscheidung der Frage, ob auf eine nach dem Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 zu gewährende Entschädigung eine Witwenpension anzurechnen ist, hat das Reichsgericht die Anrechenbarkeit des Stammes der Erbschaft ausdrücklich verneint, da eine Identität des schädigenden und den Torteil herbeiführenden Ereignisses dann nicht gegeben sei, wenn eine Erbschaft durch den haftungsbegründenden Todesfall anfalle. Das Reichsgericht hat also den adaequaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und eingetretenem Vorteil verneint (RGZ 10, 50 [52]). Diese Meinung hat es in einer weiteren Entscheidung (RGZ 64, 350 [355]) bestätigt.
Mit einer solchen Einschränkung der Ereignisse, die für die Schadensberechnung in Betracht gezogen werden können, wird man dem wirtschaftlich und nach Treu und Glauben zu erstrebenden Ergebnis nicht gerecht. Wollte man nur Ereignisse, die in diesem Sinne dem Grundsatz der Identität gerecht werden, berücksichtigen, so würde dies eine unerwünschte Einschränkung sein. Vorteile dürfen nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil zu ihrer Entstehung eine weitere Ursache mitgewirkt hat. Vielmehr muß genügen, dass das schädigende Ereignis, nämlich die Tötung, den Eintritt des Vorteils, hier der Erbfolge, adaequat - wenn auch unter "Mitwirkung" des Verwandtschaftsverhältnisses - zur Folge gehabt hat. Es muss als ausreichend erachtet werden, dass, wie das Reichsgericht in späteren Entscheidungen ausgesprochen hat, Schaden und Vorteil aus mehreren, der äusseren Erscheinung nach selbständigen Ereignissen fließen, soweit nur das schädigende Ereignis allgemein geeignet war, derartige Vorteile mit sich zu bringen (RGZ 146, 275 [278]; RGZ 93, 145; 130, 261; JR 1934 Nr. 625). Es bestehen somit keine Bedenken, einen adaequaten Kausalzusammenhang zwischen der Tötung des Erblassers und den auf gesetzlichem Erbrecht beruhenden Anfall des Vermögens an sein Kind zu bejahen.
Damit ist aber noch nicht entschieden, ob eine Anrechnung zu erfolgen hat, sondern nur, dass eine Anrechnungsmöglichkeit nicht als inadaequat ausscheidet. Es ist vielmehr in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob eine Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht. Die Klägerin und der Verstorbene lebten nur von seinem Ruhegehalt und den Einkünften seines Vermögens. Einen Rückgriff auf den Stamm der Erbschaft zu verlangen, hieße also, die Klägerin zu veranlassen, zugunsten des Schädigers das Vermögen zu mindern, das ihr sonst, wenn auch erst in einigen Jahren in voller Höhe zufallen würde. Ihr Verteil besteht nur in dem verfrühten Anfall des Stammes der Erbschaft. Dieser Vorteil kann nur zur Anrechnung der mit ihm gegebenen Einkünfte der Erbschaft, nicht aber dazu führen, die Klägerin zu zwingen, den Stamm des Vermögens, das sonst unangetastet geblieben wäre, anzugreifen.
Auch die Tatsache, dass die Klägerin durch den Erwerb der Erbschaft nicht mehr unterhaltsbedürftig ist, vermag keine andere Entscheidung zu rechtfertigen, anders wäre es nur dann, wenn die Klägerin von dritter Seite Vermögen erhalten haben würde, das auch bei Lebzeiten des unterhaltspflichtigen Vaters zu einem Wegfall der Ansprüche aus §§ 1601 ff BGB geführt haben würde. Denn dann wäre ein Schaden nicht oder nicht mehr vorhanden, da die Voraussetzungen der Unterhaltspflicht nicht mehr gegeben wären.
Aus den vorstehend zu III aufgeführten Gründen mußte das Urteil teilweise aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz war dem Berufungsgericht zu überlassen.
Dr. Kleinewefers
Dr. Kleinewefers
Dr. Gelhaar
Dr. Rotberg
Hanebeck